Beantwortung zur Anfrage
212/2014
Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart,
10/14/2014
Der Oberbürgermeister
GZ:
OB 5013-00
Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
SPD-Gemeinderatsfraktion
Datum
07/25/2014
Betreff
Umzug der Stuttgarter Druckkammer nach Ludwigsburg
Anlagen
Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
Zu Frage 1)
Nach der Sitzung des Krankenhausausschusses am 23.03.2012 wurde mit Schreiben vom 03.04.2012 das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren um Stellungnahme gebeten, ob das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren die Definition eines Versorgungsauftrages, vergleichbar dem Bundesland Hessen, für notwendig erachtet. Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren hat am 24.04.2012 geantwortet, dass aus krankenhausplanerischer Sicht die Behandlungsmethode der hyperbaren Sauerstofftherapie im Rahmen der Inneren Medizin erbracht werden kann: "Eines gesonderten Versorgungsauftrags bedarf es nicht." Die Leistung könne im Rahmen des stationären Versorgungsauftrags Innere Medizin selbst erbracht oder über eine Kooperation mit einer Praxis sichergestellt werden.
Mit Schreiben vom 20.08.2014 wurde das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren erneut um Stellungnahme gebeten, ob diese Haltung weiterhin besteht. Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren hat in der Antwort vom 26.08.2014 die Haltung bekräftigt, dass die Behandlungsmethode der hyperbaren Sauerstofftherapie keines gesonderten Versorgungsauftrags bedarf und auf die Beantwortung des Landtagsantrags (Drucksache 15/3874 aus 2013) verwiesen (s. Anlage).
Zu Frage 2)
Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren führt aus: "Die sogenannte Hyperbare Sauerstofftherapie (HBO) ist bei Kohlenmonoxidvergiftungen und bei Dekompressionskrankheit mit der Gefahr von arteriellen Gasembolien als Untersuchungs- und Behandlungsmethode im Krankenhaus gem. § 137c SGB V anerkannt. Dies bedeutet, dass diese Behandlung im Krankenhaus zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt und von der jeweiligen Klinik auch abgerechnet werden kann. Im Rahmen einer Kooperation mit einer Praxis muss die Klinik diese Leistung dann der Praxis vergüten. Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren geht davon aus, dass dies auch für die Fälle gilt, in denen zunächst eine Behandlung in der (Praxis-)Druckkammer im Sinne einer vorstationären Leistung erfolgt und anschließend die stationäre Aufnahme. Die Beihilfe in Baden-Württemberg übernimmt ebenfalls die Aufwendungen für die HBO in den hier in Rede stehenden Indikationen. Die Betreiber von Druckkammern weisen darauf hin, dass die Vorhaltekosten in der derzeitigen Vergütung nicht ausreichend abgebildet sind.
Die ambulante Behandlung mittels Hyperbarer Sauerstofftherapie ist dagegen kein Gegenstand des Leistungskataloges der Gesetzlichen Krankenversicherung in der ambulanten Patientenversorgung. Mit Beschluss vom 10. April 2000 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) einen Beschluss aus dem Jahr 1994 bekräftigt, wonach die Behandlungsmethode der HBO nicht für die vertragsärztliche Versorgung anzuerkennen ist. Nach der Beschlussbegründung hätten die Beratungen des GBA ergeben, dass Nutzen und Risiken, die medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der HBO nach dem (seinerzeitigen) Stand der medizinisch-wissenschaft-lichen Erkenntnisse bei keiner Indikation hinreichend belegt sei. Dies treffe insbesondere für eine Anwendung der HBO im Rahmen der ambulanten Versorgung zu. Aus diesem Grund werden die Kosten für eine HBO in der vertragsärztlichen Versorgung in den hier in Rede stehenden Indikationen nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Private Krankenversicherungen übernehmen ambulante und stationäre Behandlungen mittels HBO auf Anfrage."
Durch den Umzug der Druckkammer an das Klinikum Ludwigsburg könnte die Frage entschärft werden, ob es sich um eine ambulante oder stationäre Versorgung handelt. In Notfällen könnte eine stationäre Aufnahme im Klinikum Ludwigsburg erfolgen, die zur Behandlung die Betreiber der Druckkammer in Kooperation beauftragt.
Die Kosten für Investitionen sind nach § 12 LKHG grundsätzlich förderfähig, so dass einem Krankenhaus, das im Landeskrankenhausplan geführt wird, grundsätzlich Landesfördermittel zustehen.
Zu Frage 3)
Auf Nachfrage hat das Klinikum Ludwigsburg mitgeteilt, dass die Krankenkassen derzeit lediglich die Pauschale von 800 Euro zahlen. Angestrebt wird das Modell "Wiesbaden" (Versorgungsauftrag des Landes), da die realen Kosten zwischen 3.000 bis 5.000 Euro betragen.
Dem Klinikum Ludwigsburg gehe es zunächst um die optimale Versorgung der Rauchgasvergiftungen. Die Geschäftsführung hofft, dass die Verhandlungen mit den Kassen dadurch, dass die Druckkammer an einer Klinik angebunden ist, einfacher werden dürften (siehe hierzu auch Frage Nr. 2).
Der Betrieb der Druckkammer auch nach 16:00 Uhr und in Akutfällen auch nachts und am Wochenende erfolgt im Klinikum Ludwigsburg bisher auf freiwilliger Basis. Einige Mitarbeiter der Anästhesieabteilung seien eingearbeitet und hätten diesen Dienst schon in Stuttgart gemacht. Sollte ein Sicherstellungsauftrag erfolgen, sei natürlich ein 365-Tage/24-Stunden-Betrieb geplant.
Das Klinikum Stuttgart teilt mit, dass eine Druckkammer für einen Maximalversorger eine Bereicherung der Therapieoptionen für eine Reihe von Erkrankungen über die Rauchgasvergiftung hinaus wäre und das Klinikum optimale Voraussetzungen für eine Anbindung einer Druckkammereinheit hätte. Verhandlungen mit dem Betreiber der Druckkammer konnten aber aufgrund der derzeitigen Umbauten und hinsichtlich dem Zentralen Neubau (ZNB) kurzfristig nicht weiter verfolgt werden.
Am ambulanten Chirurgie Centrum in Stuttgart - Bad Cannstatt können Stuttgarter Bürgerinnen und Bürger weiterhin wohnortnah eine (ambulante) Druckkammerbehandlung erhalten. Laut Bericht der Stuttgarter Zeitung vom 06.10.2014 wird jedoch
- wegen fehlender Vergütung der Rufbereitschaft - keine Notfallversorgung außerhalb der üblichen Praxiszeiten angeboten.
Fritz Kuhn
Oberbürgermeister
Anlage
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14-10-14 Anlage zu Beantwortung zur Anfrage 212_2014.pdf