Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
1006/2015

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 12/21/2015
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 7831-10.00



Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Fraktionsgemeinschaft SÖS-LINKE-PluS
Datum
    11/19/2015
Betreff
    Rücknahme des Gemeinderatsbeschlusses zum 4. Bürgerbegehren, Honorarrückforderung für Kirchberg-Gutachten und die Frage: „Ist 32 weniger als 38?“
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:



Zu Ziff. 1, 2, 3, 7:

Es wird die Rücknahme der Entscheidung des Gemeinderates vom 02.07.2015 gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG beantragt.
§ 48 LVwVfG regelt den Fall, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist.
Diese Situation ist nicht gegeben. Die Entscheidung des GR vom 02.07. selbst ist kein Verwaltungsakt. Der daraufhin erlassene Bescheid vom 29.07.2015 ist von den Vertrauensleuten des Bürgerbegehrens angefochten worden. Ob er rechtswidrig oder rechtmäßig ist, wird in weiteren -gesetzlich dafür vorgesehenen- Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren geklärt. § 48 LVwVfG findet keine Anwendung.

Derzeit befindet sich das Bürgerbegehren „Leistungsrückbau“ im Widerspruchsverfahren gem. §§ 68 ff VwGO.
Gegen den Verwaltungsakt mit der Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens wurde Widerspruch eingelegt, dieser Widerspruch wurde umfangreich begründet durch schriftliche Ausführungen der Vertrauensleute, insbesondere unter Bezug auf Ausführungen von Dr. Christoph Engelhardt. Die Widerspruchsbegründung ist zu würdigen und der Gemeinderat wird entscheiden, ob dem Widerspruch abzuhelfen ist. Entscheidet er sich gegen eine Abhilfe, wird der Vorgang dem Regierungspräsidium Stuttgart vorgelegt, das die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erneut prüfen und einen Widerspruchsbescheid erlassen wird. Gegen diesen wiederum kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Argumente der Vertrauensleute werden somit im Rahmen des Verfahrensablaufes gewürdigt, den das Gesetz vorsieht. Für eine abweichende Vorgehensweise besteht keine Veranlassung.


Zu Ziff. 4, 5:

Zum Antrag auf Einsichtnahme in „alle mit dem Vorgang verbundenen Dokumente einschließlich Emails“ hat die Verwaltung die Fraktion der SÖS-Linke-Plus um Konkretisierungen gebeten. Dieser Antrag wird gesondert behandelt.
Die Benennung der Ansprechpartner und Organisationen, die in die Prüfung des Bürgerbegehrens eingebunden waren, wird sich im Rahmen der Einsichtnahme ergeben.


Zu Ziff. 6:

Die Gemeinderatsprotokolle zu den Sitzungen des VA am 01.07.2015 sowie GR am 02.07.2015 wurden in der Zwischenzeit in die abrufbaren Ratsdokumente eingestellt.



Zu Ziff. 8, 9, 10:

Die Verwaltung hat keine Zweifel an der Qualität des von Prof. Dr. Kirchberg verfassen Gutachtens. Die bisher von ihm für die Stadt erbrachten Leistungen haben dazu geführt, dass die Stadt noch kein gerichtliches Verfahren in Zusammenhang mit einem Bürgerbegehren verloren hat. Es besteht keine Veranlassung, dass sich Prof. Kirchberg für seine Ausführungen zu den rechtlich relevanten Aspekten des Bürgerbegehrens rechtfertigen müsste.


Zu Ziff. 11:

Es ist von den Fraktionen zu entscheiden, ob ein Gemeinderatsbeschluss zur Durchführung eines sog. Faktenchecks zur Leistungsfähigkeit herbeigeführt wird.








Fritz Kuhn

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