Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 1043/2004
Stuttgart,
10/26/2005



Geschäftsanweisung für die Gewährung von städtischen Zuwendungen



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nichtöffentlich
öffentlich
09.11.2005
10.11.2005



Beschlußantrag:

Der “Geschäftsanweisung für die Gewährung von städtischen Zuwendungen” (Anlage 1) einschließlich der Anlage “Allgemeine Nebenbestimmungen” (Anlage 2) wird zugestimmt. Die Geschäftsanweisung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.


Begründung:


Allgemeines

Jede juristische Person des öffentlichen Rechts muss für die Gewährung von Zuwendungen das dabei anzuwendende allgemeine Verwaltungsverfahren (insbesondere Antragsverfahren, Bewilligung von Zuwendungen und Nachweis der Verwendung) in Form von Verwaltungsvorschriften festlegen.

Um eine einheitliche und sachgerechte Anwendung auf die in Art und Höhe sehr unterschiedlichen Zuwendungen der städtischen Referate, Ämter und Eigenbetriebe sicherzustellen, ist eine gemeinsame Grundlage in Form einer Geschäftsanweisung notwendig. Ziel der Geschäftsanweisung ist, die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel zu gewährleisten und – trotz oder gerade wegen der Komplexität und Schwierigkeit der Materie – für den oftmals ehrenamtlich tätigen Zuwendungsempfänger verständliche und berechenbare Regelungen zu schaffen. Dazu kommt, dass Unklarheiten in der Regel zu Lasten des Zuwendungsgebers gehen.


Seitherige Situation

Die bisher für die Stadt geltenden Zuwendungsrichtlinien (“Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuwendungen der Landeshauptstadt Stuttgart an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen zur Erfüllung bestimmter Zwecke”) stammen aus dem Jahr 1960 und sind seither nur in wenigen Punkten geändert worden. Sie beruhen auf den damaligen Zuwendungsvorschriften des Landes Baden-Württemberg mit einigen für die Stadtverwaltung modifizierten Bestimmungen. Sie sind überholt und haben die Entwicklung des Allgemeinen Verwaltungsrechts (inbesondere das im Jahr 1977 verabschiedete Landesverwaltungsverfahrensgesetz) nicht mit vollzogen. Weil die Zuwendungsempfänger häufig auch von anderen öffentlichen Zuwendungsgebern gefördert werden, ist es sinnvoll, dass die städtischen Regelungen mit den wichtigsten der bei Bund und Land üblichen Subventionsrichtlinien übereinstimmen. Diese für die Praxis wichtige Vergleichbarkeit ist jedoch durch die veralteten städtischen Vorschriften schon seit Längerem nur noch teilweise gegeben.


Vorgeschlagene Neuregelung

Die neuen Zuwendungsvorschriften des Landes, an denen sich die Landeshauptstadt ursprünglich orientieren wollte, sind jedoch komplexer und schwieriger zu handhaben als notwendig erscheint und im Interesse der Landeshauptstadt liegt. Deshalb hat eine referats- und ämterübergreifende Arbeitsgruppe unter Federführung der Stadtkämmerei und unter Beteiligung des Rechnungsprüfungsamts die vorliegenden Entwürfe einer “Geschäftsanweisung für die Gewährung von städtischen Zuwendungen” und von “Allgemeinen Nebenbestimmungen” erarbeitet.

Die Geschäftsanweisung gibt den bewilligenden Stellen den Rahmen des Bewilligungsverfahrens vor und regelt wichtige Grundlagen der Förderung. Die Geschäftsanweisung ist prinzipiell auf alle städtischen Geschäftsbereiche anwendbar und kann flexibel gehandhabt werden. Dies soll durch vier Maßnahmen gewährleistet werden:

· Kann- oder Soll-Bestimmungen, soweit diese vertretbar sind.
· Von der Anwendung zwingender Regelungen kann im Einzelfall durch Beschluss des Verwaltungsausschusses abgesehen werden, wenn dies zur Vermeidung besonderer Härten für den/die Zuwendungsempfänger/-in notwendig ist.
· In Fällen von finanziell geringerer Bedeutung, d. h. bei Zuwendungen von max. 3.000 EUR, ist eine vereinfachte Handhabung möglich.
· In den Förderrichtlinien für die einzelnen Förderbereiche können die Zuwendungsvoraussetzungen, die Förderkriterien und ggf. auch das Verwaltungsverfahren abweichend von der Geschäftsanweisung geregelt werden, wenn dies auf Grund der Besonderheiten des jeweiligen Bereiches notwendig sein sollte.

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen sind nach den Erfordernissen des jeweiligen Falles Bestandteil des Verwaltungsakts (Zuwendungsbescheides). Soweit erforderlich, sind daneben weitere Nebenbestimmungen in den Bescheid aufzunehmen.


Finanzielle Auswirkungen

keine


Beteiligte Stellen

Die Referate AK, KBS, R, SJG, ST, T, TS, USO, OB/82 und das Rechnungsprüfungsamt haben die Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Michael Föll
Erster Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Geschäftsanweisung für die Gewährung von städtischen Zuwendungen
Anlage 2: Allgemeine Nebenbestimmungen