Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T 6119-00
GRDrs 751/2001
Stuttgart,
09/10/2001



Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung
von Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzanlage an der
Löwentorstraße in Stuttgart - Bad Cannstatt
(Baugebiet Auf der Steig/Daiberweg)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
nichtöffentlich
öffentlich
13.11.2001
14.11.2001
15.11.2001



Beschlußantrag:

Die Satzung wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen.


Begründung:


Um eine Lärmschutzanlage endgültig abrechnen zu können, bedarf es gemäß §11 der Erschließungsbeitragssatzung vom 22. Juni 1995 (geändert am 15. Juli 1999) einer Einzelfallsatzung. Diese Satzung ist als Anlage 3 beigefügt.

Die Herstellung der o. g. Lärmschutzanlage erfolgte in den Jahren von 1986 bis 1991. Rechtsgrundlage für die Herstellung war der Bebauungsplan Auf der Steig/Daiberweg (Ca 1983/18).

Nachdem die Erschließungsanlage endgültig hergestellt war (siehe auch Anlage 1 und Anlage 2 - Bestätigung über die endgültige Herstellung der Lärmschutzanlage des Tiefbauamts und des Garten- und Friedhofsamts) wurden die beitragsfähigen Herstellungskosten ermittelt. Sie betragen 200.143,12 DM.

Der Kreis der erschlossenen Grundstücke musste durch ein Lärmschutzgutachten ermittelt werden. Das Lärmschutzgutachten des TÜV Süddeutschland vom 17. Mai 2001 ergab, dass nur noch für 5 Baugrundstücke Erschließungsbeiträge unter Anrechnung von Vorausleistungen anzufordern sind. Für die restlichen Grundstücke im Schutzbereich der Lärmschutzanlage wurden die Beiträge bereits 1987 vertraglich abgelöst.

Beteiligte Stellen

Das Referat Allgemeine Verwaltung und das Rechtsreferat haben der Vorlage zugestimmt.




Prof. Beiche
Technischer Referent


Anlagen




Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ...................... aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 11 der Erschließungsbeitragssatzung vom 22.06.1995 (geändert am 15. Juli 1999) folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Art und Umfang der Erschließungsanlage

Die Stadt erhebt einen Erschließungsbeitrag für die Lärmschutzanlage im Baugebiet "Auf der Steig/Daiberweg".

Die Lärmschutzanlage ist im Bebauungsplan Auf der Steig/Daiberweg (1983/18), der am 15. Dezember 1983 in Kraft getreten ist, östlich der als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Bauflächen zum Schutz vor dem von der Löwentorstraße verursachten Verkehrslärm ausgewiesen. Sie ist im Bebauungsplan als "Öffentliche Grünfläche mit Gehwegen und Spielplatz, zugleich Fläche für besondere Anlagen und Vorrichtungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes gemäß § 9 (1) 24 BBauG (Lärmschutzeinrichtung)" festgesetzt. Die Lärmschutzanlage befindet sich entlang der Löwentorstraße/Straße Am Wolfersberg zwischen Mahlestraße und Daiberweg. Sie hat eine wechselnde Gesamtbreite von 23 m bis 63 m und ist zwischen 279 m und 283 m über Normalnull hoch.

§ 2
Merkmale der endgültigen Herstellung

Die Lärmschutzanlage ist endgültig hergestellt, da sie gemäß § 1 auf der gesamten Länge in der vorgesehenen Höhe aufgeschüttet ist und die Böschungen gärtnerisch gestaltet und bepflanzt sind.

§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die Lärmschutzanlage wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§ 4
Selbstbeteiligung der Stadt

Die Stadt trägt 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

§ 5
Abrechnungsgebiet

Die von der Lärmschutzanlage i. S. von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Erschlossen sind die Grundstücke, die nach den Feststellungen des Lärmschutzgutachtens des TÜV Süddeutschland vom 17. Mai 2001 (das bei der Stadt Stuttgart, Stadtmessungsamt, Friedrichstraße 23 A, 3. Stock, Zimmer 305, einge-sehen werden kann) durch die Lärmschutzanlage eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB (A) erfahren.

§ 6
Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands
(1)
        Der nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) anderweitig nicht gedeckte Erschließungsaufwand (umlagefähiger Erschließungsaufwand) wird auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 5) in dem Verhältnis verteilt, in dem die Nutzungsflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen. Die Nutzungsfläche eines Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor.
(2)
        Bei der Verteilung des Erschließungsaufwands auf die erschlossenen Grundstücke, die eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB (A) erfahren, wird durch den Nutzungsfaktor die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke berücksichtigt. Der Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der baulichen Nutzung
        1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0,
        2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,
        3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5,
        4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75,
        5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,0.
(3)
        Als Geschoßzahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Als Vollgeschosse gelten Geschosse mit einer Höhe von 2,8 m über festgesetztem, ansonsten vermittelt berechnetem Gelände. Geschosse, die durch den Lärmschutzwall eine Schallpegelminderung von weniger als 3 dB (A) erfahren, werden bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nicht berücksichtigt.
(4)
        Für Grundstücke, die durch den Lärmschutzwall eine Schallpegelminderung von mindestens 6 dB (A) erfahren, werden die in Abs. 2 genannten Nutzungsfaktoren erhöht. Der Zuschlag beträgt bei einer Schallpegelminderung von
        1. über 6 bis einschließlich 9 dB (A) 25 v. H,
        2. über 9 bis einschließlich 12 dB (A) 50 v. H,
        3. über 12 dB (A) 75 v. H.
        Erfahren Teile eines Grundstücks oder Geschosse auf einem Grundstück durch den Lärmschutzwall eine unterschiedliche Schallpegelminderung, bemißt sich der Zuschlag nach der höchsten Schallpegelminderung.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.