(1) |
Der nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) anderweitig nicht gedeckte Erschließungsaufwand (umlagefähiger Erschließungsaufwand) wird auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 5) in dem Verhältnis verteilt, in dem die Nutzungsflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen. Die Nutzungsfläche eines Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor.
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(2) |
Bei der Verteilung des Erschließungsaufwands auf die erschlossenen Grundstücke, die eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB (A) erfahren, wird durch den Nutzungsfaktor die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke berücksichtigt. Der Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der baulichen Nutzung
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0,
2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,
3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5,
4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75,
5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,0.
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(3) |
Als Geschoßzahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Als Vollgeschosse gelten Geschosse mit einer Höhe von 2,8 m über festgesetztem, ansonsten vermittelt berechnetem Gelände. Geschosse, die durch den Lärmschutzwall eine Schallpegelminderung von weniger als 3 dB (A) erfahren, werden bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nicht berücksichtigt.
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(4) |
Für Grundstücke, die durch den Lärmschutzwall eine Schallpegelminderung von mindestens 6 dB (A) erfahren, werden die in Abs. 2 genannten Nutzungsfaktoren erhöht. Der Zuschlag beträgt bei einer Schallpegelminderung von
1. über 6 bis einschließlich 9 dB (A) 25 v. H,
2. über 9 bis einschließlich 12 dB (A) 50 v. H,
3. über 12 dB (A) 75 v. H.
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Erfahren Teile eines Grundstücks oder Geschosse auf einem Grundstück durch den Lärmschutzwall eine unterschiedliche Schallpegelminderung, bemißt sich der Zuschlag nach der höchsten Schallpegelminderung.
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