Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Gz: AK 0331-02
GRDrs 236/2006
Stuttgart,
04/18/2006



Ehrenordnung des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nichtöffentlich
öffentlich
26.04.2006
27.04.2006



Beschlußantrag:

Die Ehrenordnung des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart wird entsprechend der Anlage 1 beschlossen.


Begründung:


Die Ehrenordnung des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart stellt eine freiwillige Selbstverpflichtung der Gemeinderatsmitglieder dar, die der Erhöhung der Transparenz dient. Sie soll damit die Mitglieder des Gemeinderats vor ungerechtfertigter Strafverfolgung schützen und ihnen in problematischen Situationen mehr Sicherheit geben. Daneben leistet sie auch einen Beitrag zur Prävention von Korruption.

Vorbild für die Ehrenordnung waren entsprechende Regelungen in Großstädten des Landes Nordrhein-Westfalen.

Damit gibt sich der Gemeinderat Verhaltensrichtlinien und zieht Grenzen zulässiger Mandatsausübung. Zur Entscheidung in Zweifelsfragen wird ein Ehrenrat eingesetzt.

Finanzielle Auswirkungen

keine


Beteiligte Stellen

-

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-



Klaus-Peter Murawski

Anlagen

1
Anlage 1 zur GRDrs 236/2006



Ehrenordnung des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart


1. Präambel

Die gewählten Mitglieder des Gemeinderats sind aufgrund ihrer Stellung als Mitglieder des Hauptorgans der Landeshauptstadt Stuttgart in besonderer Weise für das Ansehen der Stadt und ihrer Verwaltung verantwortlich. Sie wollen daher jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Diese Ehrenordnung soll den Mitgliedern des Gemeinderats Orientierung und Rechtssicherheit vermitteln, darüber hinaus aber auch transparent machen, wo nach Auffassung des Gemeinderats die Grenze zwischen zulässiger ehrenamtlicher Mandatsausübung und unzulässigem eigennützigen Verhalten zu ziehen ist. Auch für ansonsten nicht zu beanstandendes Verhalten sind ergänzend die steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten.


2. Anwendungsbereich

Die Ehrenordnung gilt nur für das Verhalten als Mandatsträger. Die Entgegennahme von Zuwendungen und Vergünstigungen in ausschließlich privater Eigenschaft ist davon nicht berührt. Die Mitglieder des Gemeinderats prüfen jedoch kritisch, ob mit einer privaten Zuwendung Erwartungen an die Amtsausübung geknüpft sind. Grundsätzlich sollte alles, was von einer kritischen Öffentlichkeit als unangemessener Vorteil angesehen wird, nicht angenommen oder dem Ehrenrat (vgl. Ziffer 3) unverzüglich angezeigt werden.


3. Ehrenrat

Zur Entscheidung in Zweifelsfragen wird ein Ehrenrat aus der Mitte des Ältestenrats gebildet, in den jede Fraktion einen Vertreter entsendet. Den Vorsitz führt der Oberbürgermeister. Außerdem gehören dem Ehrenrat die Leiter des Rechtsamts sowie des Rechnungsprüfungsamts an. Der Ehrenrat kann Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen. Der Ehrenrat wird bei Bedarf unverzüglich einberufen.
4. Umgang mit internen Kenntnissen Informationen aus den Gremien des Gemeinderats dürfen nicht zum privaten Vorteil verwendet oder weiter gegeben werden. 5. Bewirtung Einladungen zum Essen oder ähnlichen Anlässen gehören zur Ausübung insbesondere der repräsentativen Funktionen der ehrenamtlichen Tätigkeit und sind nicht zu beanstanden, wenn sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob sich aus einer Einladung Abhängigkeiten ergeben können. Abhängigkeiten können bei Einladungen in einem kleineren Personenkreis leichter entstehen als bei Veranstaltungen in einem großen, offiziellen Rahmen. In Zweifelsfällen soll die Einladung abgelehnt oder vorher eine Entscheidung des Ehrenrates herbeigeführt werden. Als Obergrenze für den Wert einer angemessenen Bewirtung werden etwa 100 € angesehen.


6. Geschenke

Die Annahme von Bargeld ist generell unzulässig. Zulässig ist die Annahme von geringwertigen Sachgeschenken bis zu einer Wertgrenze von 30 € sowie zum Beispiel von Massenwerbeartikeln, Blumensträußen oder ähnlichen im Rahmen des Üblichen liegenden Aufmerksamkeiten. Höherwertige Geschenke bei offiziellen Anlässen, deren Ablehnung gegen die Regeln der Höflichkeit verstoßen würde (zum Beispiel Gastgeschenke bei Auslandsreisen), sind unverzüglich an den Oberbürgermeister abzuliefern.
7. Freikarten

Die Teilnahme an repräsentativen Veranstaltungen gehört grundsätzlich zu den Pflichten der Mandatstätigkeit. Im Übrigen hält der Gemeinderat die Annahme von angebotenen Freikarten für zulässig, wenn sie mit der Funktion des Gemeinderatsmitglieds in Zusammenhang steht oder auf einem Beschluss des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses beruht. Darüber hinaus sind Freikarten dem Ehrenrat anzuzeigen, wenn sie pro Karte einen Wert von
50 € überschreiten.
8. Reisen

Dienstreisen der Ausschüsse und einzelner Mitglieder des Gemeinderats bedürfen einer Genehmigung durch den Gemeinderat oder den Verwaltungsausschuss. Reisen im Rahmen einer Aufsichtsratstätigkeit für die Landeshauptstadt Stuttgart gelten als genehmigt, sofern die Reise auf einem gültigen gesellschaftsrechtlichen Beschluss beruht.
9. Spenden Mitglieder des Gemeinderats nehmen in amtlicher Eigenschaft keine Spenden entgegen mit Ausnahme von Zuwendungen, die bei der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben für die Stadt gewährt werden, und die unverzüglich an den Oberbürgermeister weitergeleitet werden. § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung bleibt unberührt. 10. Bezahlte Tätigkeiten oder Nebentätigkeiten Bei der Ausübung von bezahlten Tätigkeiten oder Nebentätigkeiten, die einen Bezug zum Ehrenamt als Stadträtin oder Stadtrat haben, ist zu prüfen, ob sich aus der Ausübung der Tätigkeit Abhängigkeiten ergeben können. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Tätigkeit großzügiger als üblich vergütet wird, oder wenn der Auftrag- oder Arbeitgeber ein Interesse daran hat, die Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse in seinem Sinne zu beeinflussen. In Zweifelsfällen ist vorher eine Entscheidung des Ehrenrats herbeizuführen.
11. Zuwendungen an Dritte

Für die rechtliche Bewertung von Zuwendungen ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob ein Vorteil dem Mitglied des Gemeinderats persönlich zugute kommt oder dem Ehe- und Lebenspartner, einem Angehörigen, einer Institution, einer Partei oder Gruppierung, die ihm nahe steht.
12. Vorbeugende Maßnahmen

Jeder Hinweis oder Verdacht eines Gemeinderatsmitglieds auf einen Beeinflussungsversuch durch Dritte oder die Gefahr einer Interessenkollision ist dem Oberbürgermeister unverzüglich anzuzeigen.
13. Transparenz

Die Stadträtinnen und Stadträte unterrichten den Oberbürgermeister jährlich zum Stichtag 31. Dezember über

- Tätigkeiten als Mitglied der Leitung (Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder ähnlichem) eines privatrechtlichen Unternehmens oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Stiftung oder Anstalt, sofern die Tätigkeit nicht auf dem Beschluss eines Gremiums der Landeshauptstadt Stuttgart beruht;

- Unternehmensbeteiligungen, sofern sie mindestens 5 % der Anteile betreffen oder einen Wert von mehr als 100.000 € haben;

- geschäftliche Verbindungen mit der Stadt oder einem ihrer Beteiligungsunternehmen;

- vergütete nebenberufliche Beratungstätigkeiten, Erstattung von Gutachten oder Vertretung fremder Interessen, sofern ein Bezug zu den kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben der Landeshauptstadt Stuttgart besteht.

Diese Angaben sind freiwillig. Der Oberbürgermeister behandelt die Angaben vertraulich.