Landeshauptstadt Stuttgart
Finanz- und Beteiligungsreferat
Gz: F
GRDrs 990/2002
Stuttgart,
11/20/2002



Gesellschafterversammlung der Stuttgarter Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (SVV)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
04.12.2002
05.12.2002



Beschlußantrag:

Der Vertreter der Stadt wird beauftragt, in der Gesellschafterversammlung der SVV den in Anlage 1 aufgeführten Satzungsänderungen zuzustimmen.


Begründung:


Aufgrund des Verkaufs der Energiebeteiligungen wird der Unternehmensgegenstand in § 3 des SVV-Gesellschaftsvertrages geändert.

Bisher waren bei der SVV mindestens zwei Geschäftsführer vorgesehen. Nachdem Herr Scheck als Vorstand bei der NWS und als Geschäftsführer bei der SVV ausgeschieden ist, ist derzeit Herr Bauer (Vorstand der SSB) alleiniger Geschäftsführer bei der SVV. Die Formulierung in § 8 des SVV-Gesellschaftsvertrages wird deshalb angepasst.

Die SVV-Gesellschafterversammlung, auf der die Änderungen beschlossen werden sollen, findet am 12. Dezember 2002 statt.


Der bisherige und der künftige Wortlaut der §§ 3 und 8 des SVV-Gesellschaftsvertrages ist als Anlage 1 beigefügt.

Beteiligte Stellen










Dr. Klaus Lang
Erster Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1
Anlage 1 zur GRDrs 990/2002
Auszüge aus dem Gesellschaftsvertrag der
Stuttgarter Versorgungs- und Verkehrsbetriebe mbH

Bisher
Künftig
§ 3 Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist im Rahmen seiner kommunalen Aufgabenstellung die umweltfreundliche und rationelle Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme, die Entsorgung, die Telekommunikation, der öffentliche Nahverkehr sowie der Betrieb von Hafen- und Bahnanlagen einschließlich Dienstleistungen auf den vorgenannten Gebieten, zu denen auch die Verwaltung und Verwertung von Grundstücken und Gebäuden gehören.

(2) ...
(1) Gegenstand des Unternehmens ist im Rahmen seiner kommunalen Aufgabenstellung die Telekommunikation, der öffentliche Nahverkehr sowie der Betrieb von Hafen- und Bahnanlagen einschließlich Dienstleistungen auf den vorgenannten Gebieten, zu denen auch die Verwaltung und Verwertung von Grundstücken und Gebäuden gehören.

(2) ...
§ 8 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
(1) Die Geschäftsführung besteht aus mindestens zwei Personen. Die Geschäftsführer werden durch den Aufsichtsrat bestellt und abberufen.(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführer werden durch den Aufsichtsrat bestellt und abberufen.
(2) Der Aufsichtsrat kann einen der Geschäftsführer zum Vorsitzenden der Geschäftsführung ernennen. In diesem Fall gibt dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, kann der Aufsichtsrat einen der Geschäftsführer zum Vorsitzenden der Geschäftsführung ernennen. In diesem Fall gibt dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
(3) Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf.(3) Die Geschäftsführung gibt sich, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf.
(4) Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten. (4) Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein.