Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung
Gz:
A 0350-01
GRDrs
838/2000
mit Änderungen in den
Anlagen 2 und 3 (Die geänderten Abschnitte sind fett und unterstrichen dargestellt)
Stuttgart,
12/22/2000
Änderung der Geschäftsordnung für die Bezirksbeiräte
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
17.01.2001
18.01.2001
Beschlußantrag:
1. Die Neufassung der Geschäftsordnung für die Bezirksbeiräte (GOB) wird gemäß
Anlage 2
beschlossen.
2. Von der Absicht, dazu Ausführungsbestimmungen gemäß
Anlage 3
zu erlassen, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Begründung:
Es ergeben sich folgende Korrekturen zur GRDrs 838/2000:
Anlage 2 (Änderung der GOB) : Die Ziffer 3 zu § 6 Abs. 3 GOB wird eingefügt.
Anlage 3 (Neufassung der Ausführungsbestimmungen zur GOB): Zu § 3 Nrn. 7 und 8 wird der Text bezüglich der Euro-Werte ergänzt und zu § 14 Ziffer 3 der Text geändert.
In § 6 Abs. 3 GOB wird anstatt auf die Hauptsatzung nun auf die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit verwiesen. Die sich aus der Neufassung des § 6 Abs. 3 ergebende Änderung in der Anlage 4 (Synopse) wurde entsprechend eingearbeitet. Die Anlage 4 wird wegen ihres Umfangs in diesem Dokument nicht mehr angehängt; sie wird in den Beratungen aufgelegt.
In den Ausführungsbestimmungen werden in § 3 Nrn. 7 und 8 nachrichtlich die Euro-Beträge eingefügt. Die errechneten Euro-Beträge werden dabei entsprechend den für die Anpassung der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung erarbeiteten Rundungsregeln gerundet. Zudem wird die Regelung des § 14 der zu beschließenden GOB redaktionell angepasst. In der Anlage 3 wird nur der Text zu den §§ 3 Nrn. 7 und 8 und 14 angehängt. Die sich aus dieser Anpassung ergebenden weiteren redaktionellen Änderungen, z.B. in der Anlage zu § 3 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen wurden entsprechend eingearbeitet, jedoch wegen ihres Umfangs nicht mehr angehängt; eine Neufassung mit allen Änderungen wird in den Beratungen aufgelegt.
Beteiligte Stellen
Klaus-Peter Murawski
Bürgermeister
Anlage 2 zur GRDrs 838/2000
Änderung der Geschäftsordnung für die Bezirksbeiräte
1. § 3 (Aufgaben des Bezirksbeirats)
a) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
”Die Bezirksbeiräte haben ferner die Aufgabe, die Leiter der Bezirksämter bzw. das Bürgermeisteramt in wichtigen Angelegenheiten zu beraten
sowie sich mit den im Rahmen örtlicher Beteiligungsformen von Kindern und Jugendlichen sowie vom Sicherheitsbeirat und vom StadtSeniorenrat vorgebrachten örtlichen Anliegen zu befassen.”
b) Folgender
Absatz 4 wird neu eingefügt
:
Um eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten, werden wichtige Angelegenheiten i. S. v. § 65 Abs. 2 Satz 1 GemO aus allen Aufgabenbereichen in den beigefügten Ausführungsbestimmungen beispielhaft aufgelistet. Die Aufgabe der Beratung des Bürgermeisteramts gemäß Abs. 3 umfasst auch bestimmte Angelegenheiten, welche der Oberbürgermeister bzw. die ihm nachgeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Ämter im Bereich der sogenannten Weisungsangelegenheiten ohne Mitwirkung des Gemeinderats zu erledigen haben. Diese Mitwirkungstatbestände und die Verfahren der Beteiligung der Bezirksbeiräte sind in der Anlage zu den Ausführungsbestimmungen geregelt; sie können jedoch vom Oberbürgermeister in eigener Zuständigkeit an die jeweiligen Erfordernisse angepasst werden.
2. In §
4 Abs. 1 (Unterrichtung) wird folgender Satz 2 angefügt:
”Die damit erfassten zusätzlichen Unterrichtungstatbestände sind in den beigefügten Ausführungsbestimmungen ebenfalls beispielhaft aufgelistet.”
3. § 6 Abs. 3 (Pflichten und Rechte) erhält folgende Fassung:
"Die Bezirksbeiräte erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Bezirksbeirats eine Entschädigung, deren Höhe in der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt ist
.
"
4.
In § 12 Abs. 2 (Redeordnung)
Ø
wird folgender Satz 3 eingefügt:
”Zuhörern kann sie/er mit Zustimmung der Mehrheit des Bezirksbeirats in der Regel am Ende der Rednerliste das Wort erteilen.”
Ø
erhält Satz 4 (Satz 3 alt) folgende Fassung:
”
Die Unterbrechung eines Redners ist nur
der verhandlungsleitenden Person
zur Wahrnehmung
ihrer
Befugnisse gestattet;
im Übrigen gilt § 22 Abs. 3 GOG.”
5.
In
§ 14 (Feststellung des Beratungsergebnisses)
wird folgender Abs. 4 eingefügt:
”Richtet der Bezirksbeirat auf Grund eines mit 2/3-Mehrheit gefassten Beschlusses in den gemäß den §§ 3 Abs. 4 und 4 in Verbindung mit den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen seiner Mitwirkung bedürftigen Weisungsangelegenheiten oder in Selbstverwaltungsangelegenheiten, für welche die Entscheidungsbefugnis nach der Gemeindeordnung oder der Hauptsatzung dem Oberbürgermeister zukommt, eine Empfehlung an die Verwaltung, so kann sich darüber nur der Oberbürgermeister oder der bzw. die zuständige Beigeordnete hinwegsetzen. Er bzw. sie hat die Gründe dafür dem Bezirksbeirat mitzuteilen. Sätze 1 und 2 finden in den Fällen der Beteiligung in Baugenehmigungsverfahren keine Anwendung.”
Die alten Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.
6. § 16 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
”Die Fraktionen
bzw. Gruppierungen
des Bezirksbeirats und des Gemeinderats
sowie
die fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderats erhalten je eine Mehrfertigung der Niederschrift von öffentlichen Sitzungen; Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehändigt werden.”
Anlage 3 zur GRDrs 838/2000
Neufassung der Ausführungsbestimmungen
zur Geschäftsordnung für die Bezirksbeiräte
Entwurf
Stand: 25.09.00
Änderungen gegenüber der derzeit geltenden Fassung sind durch Fettdruck gekennzeichnet.
Der Gemeinderat hat am ......... 2001 bei der Beschlussfassung über einige ergänzende Regelungen in der Geschäftsordnung für Bezirksbeiräte zustimmend von der nachstehenden Neufassung der dazu vorgesehenen Ausführungsbestimmungen Kenntnis genommen. Diese wurden daraufhin vom Oberbürgermeister mit Wirkung vom ......... in Kraft gesetzt.
Vorbemerkung:
Adressaten der Regelungen der Geschäftsordnung für die Bezirksbeiräte sind zum einen die Mitglieder der Bezirksbeiräte und ihre Vorsitzenden, zum anderen alle Organisationseinheiten der Landeshauptstadt Stuttgart, welche dem Oberbürgermeister nachgeordnet sind, also Referate, Ämter und Eigenbetriebe. Diese sind daher auch gehalten, die Regelungen zu beachten.
Zu § 3:
Angelegenheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 GOB sind unter anderem:
7. Verkauf von Grundstücken durch die Stadt,
a) wenn das Rechtsgeschäft die Wertgrenze von 2 Mio. DM /
1,1 Mio. Euro
übersteigt
b) wenn zu erwarten ist, dass eine Änderung der bestehenden Nutzung eintritt oder diese nach einer für die städtebauliche Entwicklung vorliegenden Konzeption wünschenswert wäre.
8. Bestellung von Erbbaurechten an städtischen Grundstücken,
a) wenn der Verkehrswert des Grundstücks 2 Mio. DM /
1,1 Mio. Euro
übersteigt,
b) wenn zu erwarten ist, dass eine Änderung der bestehenden Nutzung eintritt.
Zu § 14:
1. Keine Vorhaben der Verwaltung i. S. v. § 14 Abs. 2 sind die in Nr. 4 zu § 3 aufgeführten Bauvorhaben Dritter.
2. Hat der Bezirksbeirat ein Vorhaben
gemäß § 14 Abs. 2
mit
mindestens
2/3-Mehrheit abgelehnt, so stellt die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher in geeigneten Fällen unmittelbar im Anschluss an die Beschlussfassung fest, ob der Bezirksbeirat auf eine erneute Behandlung Wert legt oder darauf verzichtet.
3. Bei Beschlüssen, welche die in § 14 Abs. 4 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, ist im Protokoll ausdrücklich zu vermerken, dass diese mit mindestens 2/3-Mehrheit gefasst wurden.
Sofern das zuständige Fachamt der Auffassung ist, dass dem mit dieser qualifizierten Mehrheit vorgetragenen Wunsch oder der Anregung eines Bezirksbeirats nicht Rechnung getragen werden kann, legt es dies unter Angabe von Gründen in einer zur Unterschrift
des Oberbürgermeisters oder der bzw. des zuständigen Beigeordneten
gefertigten Stellungnahme an den Bezirksbeirat dar.