Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Umwelt/Sicherheit und Ordnung
Gz:
USO 1101-01
GRDrs
357/2002
Stuttgart,
04/23/2002
Änderung der Polizeiverordnungen der Landeshauptstadt Stuttgart;
Anpassung der Bußgeldbestimmungen an die geänderte Rechtslage
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
09.10.2002
10.10.2002
Beschlußantrag:
Der Anpassung der Bußgeldbestimmungen in folgenden Polizeiverordnungen wird gemäß § 15 Abs. 2 Polizeigesetz zugestimmt:
1. Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in Stuttgart (Straßen- und Anlagen-Polizeiverordnung) vom 15. Juli 1999, zuletzt geändert am 21. September 2000,
2. Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art vom
25. Juni 1991
3. Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Stuttgart als Ortspolizeibehörde zur Abwehr der von verwilderten Haustauben, Wildtauben, Enten und Schwänen ausgehenden Gesundheitsgefahren vom 6. März 1997
4. Polizeiverordnung zum Schutz gegen ruhestörenden Lärm vom 20. Oktober 1988
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 19. Dezember 2000 den Bußgeldrahmen für kommunale Polizeiverordnungen auf 10000,-- DM angehoben. Dadurch ist die Anpassung der bestehenden Polizeiverordnungen erforderlich geworden.
Beteiligte Stellen
Referat R
Vorliegende Anträge/Anfragen
Keine
Erledigte Anträge/Anfragen
Keine
Jürgen Beck
Anlagen
Anlage 1: ausführliche Begründung
Anlage 2: Änderung der Straßen- und Anlagen-Polizeiverordnung
Anlage 3: Änderung der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art
Anlage 4: Änderung der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Stuttgart als Ortspolizeibehörde zur Abwehr der von verwilderten Haustauben, Wildtauben, Enten und Schwänen ausgehenden Gesundheitsgefahren
Anlage 5: Änderung der Polizeiverordnung zum Schutz gegen ruhestörenden Lärm
Anlage 1 zur GRDrs 357/2002
Ausführliche Begründung:
Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 19. Dezember 2000 den Bußgeldrahmen für kommunale Polizeiverordnungen auf 10000,-- DM angehoben. Dadurch ist es nun möglich, in Bußgeldverfahren mehr als bisher auf die Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen. Die bestehenden Polizeiverordnungen sind dieser geänderten Rechtslage anzupassen. Um bei zukünftigen Änderungen des Polizeigesetzes eine Änderung sämtlicher Polizeiverordnungen zu vermeiden, wird in den Bußgeldbestimmungen lediglich auf
§ 18 Abs. 2 Polizeigesetz verwiesen. Auf die Angabe eines Bußgeldrahmens in den Polizeiverordnungen wird verzichtet.
Anlage 2 zur GRDrs 357/2002
Polizeiverordnung
vom 16. Mai 2002
zur Änderung der Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen und
in öffentlichen Anlagen in Stuttgart vom 15. Juli 1999, zuletzt geändert am 21. September 2000
(Straßen- und Anlagen-Polizeiverordnung – StrAnlPoVO –)
Aufgrund des § 10 Abs. 1 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg erlässt die Landeshauptstadt Stuttgart als Ortspolizeibehörde, nachdem der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart durch Beschluss vom 16. Mai 2002 zugestimmt hat, folgende Änderung der Straßen- und Anlagen-Polizeiverordnung:
Artikel 1
§ 9 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg mit einer Geldbuße geahndet werden.
Artikel 2
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Stuttgart,
Dr. Wolfgang Schuster
Oberbürgermeister
Anlage 3 zur GRDrs 357/2002
Polizeiverordnung
vom 16. Mai 2002
zur Änderung der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art vom 25. Juni 1991
Aufgrund des § 10 Abs. 1 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg erlässt die Landeshauptstadt Stuttgart als Ortspolizeibehörde, nachdem der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart durch Beschluss vom 16. Mai 2002 zugestimmt hat, folgende Änderung der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art:
Artikel 1
(1) In § 3 Abs. 1 wird “§ 18 a des Polizeigesetzes” ersetzt durch “§ 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes”
(2) § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg mit einer Geldbuße geahndet werden.
Artikel 2
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Stuttgart,
Dr. Wolfgang Schuster
Oberbürgermeister
Anlage 4 zur GRDrs 357/2002
Polizeiverordnung
vom 16. Mai 2002
zur Änderung der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt als Ortspolizeibehörde zur Abwehr der von verwilderten Haustauben, Wildtauben, Enten und Schwänen ausgehenden Gesundheitsgefahren vom 6. März 1997
Aufgrund des § 10 Abs. 1 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg erlässt die Landeshauptstadt Stuttgart als Ortspolizeibehörde, nachdem der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart durch Beschluss vom 16. Mai 2002 zugestimmt hat, folgende Änderung der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Stuttgart als Ortspolizeibehörde zur Abwehr der von verwilderten Haustauben, Wildtauben, Enten und Schwänen ausgehenden Gesundheitsgefahren:
:
Artikel 1
§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg mit einer Geldbuße geahndet werden.
Artikel 2
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Stuttgart,
Dr. Wolfgang Schuster
Oberbürgermeister
Anlage 5 zur GRDrs
Polizeiverordnung
vom 16. Mai 2002
zur Änderung der Polizeiverordnung zum Schutz gegen ruhestörenden Lärm vom 20. Oktober 1988
Aufgrund des § 10 Abs. 1 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg erlässt die Landeshauptstadt Stuttgart als Ortspolizeibehörde, nachdem der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart durch Beschluss vom 16. Mai 2002 zugestimmt hat, folgende Änderung der Polizeiverordnung zum Schutz gegen ruhestörenden Lärm:
Artikel 1
(1) Der bisherige § 3 wird zu § 3 Abs. 1 und erhält folgende Fassung:
Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ruhestörende Haus- oder Gartenarbeiten außerhalb der in § 1 Abs.1 bzw. Abs. 3 festgesetzten Zeiten ausführt,
2. Handlungen entgegen dem Verbot in § 2 Abs. 1 vornimmt,
3. entgegen dem Verbot in § 2 Abs. 2 bei der Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten und ähnlichem andere erheblich belästigt.
(2) Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
“Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg mit einer Geldbuße geahndet werden.”
Artikel 2
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Stuttgart,
Dr. Wolfgang Schuster
Oberbürgermeister