Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 1436/2003
Stuttgart,
01/23/2004



Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die beiden Lärmschutzanlagen im Baugebiet Stammheim-Süd in Stuttgart-Stammheim



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
nichtöffentlich
nichtöffentlich
öffentlich
10.02.2004
11.02.2004
12.02.2004



Beschlußantrag:

Die beiden Satzungen werden in der Fassung der Anlagen 1 und 2 beschlossen.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Um eine Lärmschutzanlage endgültig abrechnen zu können, bedarf es gemäß § 11 der Erschließungsbeitragssatzung vom 22. Juni 1995 (geändert am 15. Juli 1999) - wie bereits bei der Lärmschutzanlage an der Löwentorstraße (GRDrs 751/2001) - einer Einzelfallsatzung.

Im Baugebiet Stammheim-Süd liegen zwei Lärmschutzanlagen:

1. Lärmschutzwall mit auf Teillänge aufgesetzter Lärmschutzwand an der B 10.

2. Lärmschutzwand an der Korntaler Straße von B 10 bis Mercatorweg.

Die Satzungen für die beiden Lärmschutzanlagen sind als Anlagen 1 und 2 beigefügt.

Der Kreis der erschlossenen Grundstücke musste durch 2 Lärmschutzgutachten ermittelt werden. Erschlossen sind Grundstücke, für die sich der Lärmschutz spürbar auswirkt. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) eintritt.

Die Lärmschutzgutachten des Ingenieurbüros Dr. Schäcke und Bayer GmbH aus dem Jahre 2002 ergaben, dass nur noch für ca. 40 Baugrundstücke Erschließungsbeiträge unter Anrechnung von Vorauszahlungen von den Eigentümern anzufordern sind. Für die restlichen Grundstücke im Schutzbereich der Lärmschutzanlagen wurden die Beiträge bereits 1986/1987 vertraglich abgelöst.

Die Herstellung der beiden Lärmschutzanlagen war im Jahr 1992 abgeschlossen. Die umlagefähigen Erschließungskosten betragen für den Lärmschutzwall (lfd. Nr. 1) rd. 2,71 Mill. € und für die Lärmschutzwand (lfd. Nr. 2) rd. 0,33 Mill. €. Rechtsgrundlage für die Herstellung war der Bebauungsplan Stammheim-Süd II (1986/4).

Das Baugesetzbuch verpflichtet die Gemeinden im Interesse der Beitragsgerechtigkeit zwingend, Erschließungsbeiträge zu erheben (Beitragserhebungspflicht).


Finanzielle Auswirkungen

keine


Beteiligte Stellen

Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Rechtsreferat


Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Dirk Thürnau
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1 :Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutz-anlage an der B 10 im Baugebiet Stammheim-Süd in Stuttgart-Stammheim.

Anlage 2: Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutz-anlage an der Korntaler Straße im Baugebiet Stammheim-Süd in Stuttgart-Stammheim.