Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Umwelt/Sicherheit und Ordnung
Gz:
USO 7330-01
GRDrs
240/2001
Stuttgart,
03/13/2001
Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Cannstatter Wasen während des Stuttgarter Frühlingsfests und des Cannstatter Volksfests (Polizeiverordnung Stuttgarter Frühlingsfest und Cannstatter Volksfest) vom 28. März 2001
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
28.03.2001
29.03.2001
Beschlußantrag:
Der Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Cannstatter Wasen während des Stuttgarter Frühlingsfests und Cannstatter Volksfests (Polizeiverordnung Stuttgarter Frühlingsfest und Cannstatter Volksfest) vom 28. März 2001 wird gemäß § 15 Abs. 2 Polizeigesetz zugestimmt.
Begründung:
Der Erlaß einer Polizeiverordnung für das Stuttgarter Frühlingsfest und das Cannstatter Volksfest (Anlage 2) ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Veranstaltungen erforderlich und geboten. Einzelne Störer, aber auch Gruppierungen nutzen die Situation dieser Veranstaltungen, um aus dem Schutz der anonymen Menschenmenge heraus Auseinandersetzungen zu suchen oder Straftaten und Ordnungsstörungen zu begehen.
Durch ihren Ruf als Familienfest tragen die beiden Feste viel zum positiven Image der Landeshauptstadt Stuttgart bei. Durch die Polizeiverordnung erhält die Landespolizeidirektion Stuttgart II ein wichtiges Mittel, um bereits frühzeitig gegen Störungen vorzugehen und diese zu beseitigen. Die Polizeiverordnung ist dabei eine notwendige Ergänzung zur Benutzungsordnung des Festveranstalters, mit der die Polizeiverordnung korrespondiert.
Die Erfahrungen mit den Polizeiverordnungen für das Frühlingsfest 2000 und das Cannstatter Volksfest 2000 sind nach polizeilicher Bewertung positiv.
Die Polizeiverordnung ist mit der Landespolizeidirektion Stuttgart II abgestimmt.
Beteiligte Stellen
Referat R
Referat WK
Jürgen Beck
Bürgermeister
Anlage 1 zur GRDrs 240/2001
Ausführliche Begründung:
1. Auf dem Cannstatter Wasen halten sich während des Stuttgarter Frühlingsfests und des Cannstatter Volksfests auf engem Raum in der Regel täglich weit über 100.000 Besucher auf. Leider nutzen einzelne Besucher und Besuchergruppen das Fest, um im Schutz der Menschenmenge Straftaten zu begehen und die Ruhe und die Sicherheit des Fests zu stören. Dies ergibt sich aus den polizeilichen Lagebildern zu den Volks- und Frühlingsfesten der letzten Jahre.
2. Der Erlass einer Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Cannstatter Wasen während des Stuttgarter Frühlingsfestes und des Cannstatter Volksfestes ist aufgrund der Lagebeurteilung durch die Polizei geboten.
3. § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Aufgrund der positiven Erfahrungen mit den beiden befristeten Polizeiverordnungen während des Stuttgarter Frühlingsfests und des Cannstatter Volksfests 2000 soll die Polizeiverordnung als Dauerregelung erlassen werden. Sie ist für den Polizeivollzugsdienst eine wirksame Grundlage für Maßnahmen gegen Ordnungsstörungen.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst neben dem eigentlichen Festgelände auch die angrenzenden Bereiche, die nach polizeilicher Erfahrung Ausgangs- oder Mittelpunkt von Ordnungsstörungen sind oder den “Störern” als Treffpunkt oder Rückzugsgebiet dienen. Die Einbeziehung dieser Bereiche ermöglicht es dem Polizeivollzugsdienst, bereits im Vorfeld von Störungen einzuschreiten und diese damit frühzeitig zu unterbinden. Aufgrund der räumlichen Enge auf dem Festgelände ist dies erforderlich, um dort einen reibungs- und gefahrlosen Festbetrieb zu gewährleisten.
Da das Landwirtschaftliche Hauptfest auf einer umzäunten, vom übrigen Festgelände klar abgegrenzten Fläche stattfindet, ist die Fläche, auf der das Landwirtschaftliche Hauptfest stattfindet, für dessen Dauer vom Geltungsbereich der Polizeiverordnung ausgenommen.
Die Begriffsbestimmungen zur Wasenfläche und zum Festgelände dienen der Klarstellung über den Geltungsbereich und damit der Rechtssicherheit.
4. § 2 Geltungsdauer
Die Verordnung gilt für den Tag des Festbeginns, 6.00 Uhr, bis zum Tag nach dem Festende, 6.00 Uhr. Dieser zeitliche Vor- bzw. Nachspann ist erforderlich, um unmittelbar vor Festbeginn bzw. unmittelbar nach Festende gegen mögliche Ordnungsstörungen vorgehen zu können. Die Zeiten sind auf das absolut nötige Minimum beschränkt.
5. § 3 Abs. 1 Verhalten von Personen
Um einen reibungslosen Festbetrieb zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass alle auf dem Festgelände anwesenden Personen sich so verhalten, dass niemand geschädigt oder gefährdet wird. Nur durch die gegenseitige Rücksichtnahme ist es möglich, Schädigungen und Gefährdungen zu vermeiden.
6. § 3 Abs. 2 Rettungswege, Zu- und Abgänge
Die Notfallversorgung muss angesichts der hohen Besucherzahlen und des erhöhten Alkoholkonsums unbedingt sichergestellt sein. Dazu ist es erforderlich, dass die Rettungskräfte, aber auch für die Notfallversorgung notwendige Güter und Einrichtungen jederzeit ungehindert auf das Festgelände gebracht werden können. Die ausgewiesenen Zu- und Ausgänge sowie die Rettungswege müssen dafür jederzeit und uneingeschränkt benutzbar sein.
7. § 4 Verbote
Die einzelnen Verbote dienen der Sicherheit der Besucher und aller Personen, die sich auf dem Festgelände oder im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten. Die Verbote sind “Spielregeln”, die das allgemeine Rücksichtnahmegebot weiter präzisieren. Sie sind für die Aufrechterhaltung der Sicherheit der Besucher, aber auch zum Schutz des Eigentums der Beschicker erforderlich.
Im einzelnen:
7.1 Aufenthalt auf dem Festgelände
In den Nachtstunden (1.30 Uhr – 6.00 Uhr) sollen sich unberechtigte Personen nicht auf dem Festgelände aufhalten. Dies dient zum einen dem Schutz der Besucher, da das Festgelände vor allem nachts eine unüberschaubare Anzahl von Unfallquellen bietet, vor allem aber dem Schutz der baulichen und sonstigen Anlagen auf dem Festgelände. Damit wird gewährleistet, dass die Sachwerte auf dem Festgelände in den Nachtstunden insbesondere vor Beschädigungen, unberechtigter Nutzung und ähnlichem geschützt sind. Gleichzeitig besteht für die Polizei die Möglichkeit, Unbefugte, insbesondere Betrunkene, außerhalb der Betriebszeit vom Festgelände fernzuhalten.
7.2 Gefährliche Gegenstände
Gefährliche Gegenstände und Stoffe stellen für die Besucher ein besonderes Gefahrenpotential dar. Durch die räumliche Enge birgt die missbräuchliche Verwendung ein hohes Risiko für die Gesundheit und die Sicherheit der Besucher. Gegenstände können insbesondere von alkoholisierten und/oder Personen mit erhöhtem Aggressionspotential gegen Dritte eingesetzt werden und erhebliche Schäden für Leib und Leben herbeiführen.
Im Rahmen des Cannstatter Volksfestes und des Stuttgarter Frühlingsfests hat die Polizei ferner wiederholt Auseinandersetzungen zwischen Jugendgruppen festgestellt, wobei durch die genannten Gegenstände auch Unbeteiligte gefährdet wurden.
7.3 Feuer und Feuerwerk
Bei der Verwendung von Feuerwerkskörpern und leicht brennbaren Stoffen sowie durch das Entzünden von Feuer besteht während der Feste akute Brandgefahr. Ein Feuer könnte eine Panik auslösen. Lösch- und Rettungsarbeiten auf dem Festgelände finden dabei unter schwierigsten Bedingungen statt. Durch die räumliche Enge (Platzbelegung und Besucher) ist im Brandfall demnach mit einer schwer beherrschbaren Schadenslage zu rechnen. Es ist deshalb erforderlich, die Brandgefahr so weit als möglich zu minimieren.
7.4 Notdurft
Die Regelung dient der Aufrechterhaltung der Hygiene.
7.5 Plakatieren und Graffiti
Durch das Plakatieren, Beschriften, Bekleben, Bemalen oder sonstige Verunstalten von baulichen Anlagen, Einrichtungen oder Wegen werden Sachen beschädigt. Zumindest verursacht die Beseitigung einen hohen Aufwand und vermeidbare Kosten. Durch den Nachahmereffekt entsteht eine Sogwirkung für andere Täter. Es ist deshalb erforderlich, das Plakatieren, Graffiti und ähnliches bereits im Ansatz zu unterbinden.
7.6 Besteigen und Übersteigen
Das unzulässige Besteigen und Übersteigen von dafür nicht zugelassenen und vorgesehenen baulichen Anlagen oder Anlagenteilen birgt eine erhebliche Absturz-
oder Verletzungsgefahr. Durch herabstürzende Teile können dabei auch Unbeteiligte verletzt oder geschädigt werden. Daneben besteht die Gefahr von Sachbeschädigungen an den missbräuchlich oder zweckwidrig benutzten Anlagen und Anlagenteilen. Von der zweckwidrigen Nutzung von baulichen Anlagen, Anlagenteilen und deren Einrichtungen gehen angesichts der räumlichen Enge und der hohen Zahl von Besuchern für alle Personen, die sich im Geltungsbereich der Verordnung aufhalten, erhebliche Gefahren aus, z. B. Überbeanspruchung und damit Brechen von Bauteilen, Herabstürzen von gelösten oder losgetretenen Bauteilen und –einrichtungen usw. Die besondere Gefährdungslage erfordert ein Verbot dieser zweckwidrigen Nutzung. Gleichzeitig wird durch das Verbot Beschädigungen entgegengewirkt, da der Polizeivollzugsdienst die missbräuchliche Nutzung oder Verwendung von baulichen Anlagen, Anlagenteilen oder deren Einrichtungen unterbinden kann.
7.7 Betretungsverbot
Die Bestimmung dient dem Schutz der Beschicker und Schausteller vor Ruhestörung und Störungen ihrer Privatsphäre. Unberechtigte sollen abgehalten werden, die für die private Nutzung durch die Schausteller und Beschicker vorgesehenen Bereiche innerhalb des Festgeländes zu betreten.
8. Tierverbot
Das Verbot dient dem Tierschutz und dem Ausschluss von Gefährdungen durch Tiere.
9. Fahrzeuge auf dem Festgelände
Das Festgelände dient vorwiegend dem Besucherverkehr. Aufgrund der hohen Besucherzahl ist es erforderlich, allgemein geltende Regelungen für den Fahrzeugverkehr aufzustellen, um die Besucher vor den Gefahren, die vom Fahrzeugverkehr aufgrund der räumlichen Enge typischerweise ausgehen, zu schützen. Durch die hohe Anzahl von alkoholisierten Personen ist diese Gefahr noch verstärkt.
Rettungswege und Betriebsflächen müssen frei zugänglich sein; die räumliche Enge erlaubt kein Parken außerhalb der ausgewiesenen Flächen. Durch die Ausnahmeregelungen bleibt der für den Festbetrieb und die Sicherheit der Besucher unbedingt erforderliche Verkehr möglich und wird der Mobilität von Behinderten und in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkten Personen Rechnung getragen.
Notfallverkehr ist jeglicher Verkehr, der dazu dient, die Betriebsbereitschaft und –sicherheit von Festbetrieben, die aufgrund technischer Störungen beeinträchtigt sind, wiederherzustellen. Notfallverkehr liegt nicht vor, wenn es um das Auffüllen von Vorräten oder um andere, planbare Maßnahmen geht.
10. Sicherheitsvorschriften
Die Sicherheitsvorschriften sind erforderlich, um nach polizeilicher Erfahrung typische, die Sicherheit der Besucher gefährdende Verhaltensweisen auszuschließen.
Im Einzelnen:
10.1 Auf- und Abbau
Beim Auf- und Abbau von baulichen Anlagen kommt es durch die Verwendung von Maschinen und durch die damit verbundenen Arbeiten zu besonderen Gefährdungen. Ausnahmen vom Verbot des Auf- und Abbauens bedürfen vorab der Zustimmung der zuständigen Behörde.
10.2 Luftballone
Luftballone dürfen nur mit nichtbrennbaren Gasen befüllt werden, um Brände, Explosionen oder ähnliche Gefährdungen zu vermeiden. Dies ist zum Schutz der Besucher erforderlich.
10.3 Verbot der Flächenbelegung außerhalb zugewiesener Flächen
Flächen außerhalb der zugewiesenen Standflächen sind freizuhalten, um die Notfallrettung und Notversorgung sicherzustellen. Fluchtwege sind freizuhalten.
11. Meldepflicht von Unfällen und Störungen
Aufgrund des hohen Besucherandrangs und zur Gewährleistung schneller Hilfeleistung ist die Meldepflicht für die Betriebsinhaber erforderlich, damit die notwendigen Folgemaßnahmen (Räumung bestimmter Bereiche) abgeschätzt werden können.
12. Bußgeldvorschrift
Der Bußgeldrahmen wurde durch die Änderung des Polizeigesetzes vom 19. Dezember 2000 von 2000,-- DM auf 10.000,- DM erhöht.
Anlage 2 zur GRDrs 240/2001
Polizeiverordnung
vom 28. März 2001
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Cannstatter Wasen während des Stuttgarter Frühlingsfests und des Cannstatter Volksfests
(Polizeiverordnung Stuttgarter Frühlingsfest und Cannstatter Volksfest)
Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. S 752) erlässt die Landeshauptstadt Stuttgart als Ortspolizeibehörde, nachdem der Gemeinderat am 28. März 2001 gemäß § 15 Abs. 2 Polizeigesetz Baden-Württemberg zugestimmt hat, folgende Polizeiverordnung:
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Polizeiverordnung gilt für das Stuttgarter Frühlingsfest und das Cannstatter Volksfest in der Landeshauptstadt Stuttgart auf dem Cannstatter Wasen.
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf die Wasenfläche, die Zufahrtsstraße zum Campingplatz, den Neckardamm einschließlich Neckardammweg zwischen König-Karls-Brücke und Gaisburger-Brücke, den Berger Steg, die Gehflächen, Treppen und Verteilerebenen unterhalb des Verkehrsbauwerks König-Karls-Brücke, die Zu- und Abgänge der Haltestelle “Mercedesstraße”, die Unterführungen zwischen dem Wasengelände und der Kegelenstraße sowie der Elwertstraße, den Willi-Daume-Steg sowie die Haltestellenbereiche der SSB-Haltestellen “Mercedesstraße” (auf der König-Karls-Brücke), “Cannstatter Wasen” und “Schleyerhalle” und den Taxistand im Bereich der SSB-Haltestelle “Cannstatter Wasen”.
(3) Während der Dauer des Landwirtschaftlichen Hauptfestes findet diese Polizeiverordnung auf die umzäunte Fläche, auf der das Landwirtschaftliche Hauptfest stattfindet, keine Anwendung.
(4) Die Wasenfläche wird begrenzt durch die Mercedesstraße, die Talstraße, die Zufahrtsstraße zum Campingplatz, den Campingplatz, den Neckardamm und die König-Karls-Brücke.
(5) Das Festgelände ist der mit Zelten, Biergärten, Verkaufsständen, Schaubuden, Fahrgeschäften und anderen Einrichtungen belegte Bereich der Wasenfläche einschließlich der dortigen Verkehrsflächen.
§ 2 Geltungsdauer
Die Verordnung gilt ab dem Tag des Festbeginns, 6.00 Uhr, bis zum ersten Werktag nach Festende, 6.00 Uhr.
§ 3 Verhalten von Personen
(1) Jede Person hat sich so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt oder gefährdet werden.
(2) Alle Zugänge zum und Ausgänge vom Festgelände sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
§ 4 Verbote
(1) Besuchern ist untersagt,
1. sich in der Zeit zwischen 1.30 Uhr und 6.00 Uhr auf dem Festgelände
aufzuhalten;
2. Gegenstände oder Stoffe, die ihrer Art nach objektiv gefährlich sind oder die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind, mit sich zu führen, zu benutzen, zur Verwendung bereitzuhalten oder zu verteilen. Dazu gehören insbesondere Reizgassprühgeräte, Elektroschockgeräte, ätzende und färbende Flüssigkeiten, Baseballschläger und ähnliche Sportgeräte sowie sperrige Gegenstände wie Fahnen. Die Bestimmungen des Waffengesetzes bleiben unberührt;
3. Feuer zu machen oder leicht brennbare Stoffe sowie pyrotechnische Gegenstände wie Leuchtkugeln, Raketen und sonstige Feuerwerkskörper mitzuführen oder abzubrennen;
4. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten;
5. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu
bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten;
6. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen oder Anlagenteile, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern und andere Begrenzungen, Absperrungen, Beleuchtungseinrichtungen, Masten, Dächer sowie Zelte und deren Aufbauten oder Bäume zu besteigen oder zu übersteigen;
7. erkennbar nicht für Besucher zugelassene Bereiche wie Wohnwagenbereiche oder Lagerbereiche hinter den Festbetrieben zu betreten.
(2) Auf dem Festgelände ist es untersagt, Tiere mitzuführen. Ausgenommen sind Blindenhunde.
§ 5 Fahrzeuge auf dem Festgelände
(1) Das Festgelände ist ausschließlich dem Fußgängerverkehr vorbehalten; das Benutzen von Fahrzeugen aller Art ist untersagt. Dies gilt auch für das Schieben von Fahrrädern sowie für das Fahren mit Rollerskates, Inlineskatern, Skateboards und ähnlichen, zur Fortbewegung geeigneten Sport- oder Spielgeräten.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind mit Ausnahmegenehmigung zulässig
1. Lieferverkehr
2. Notfallverkehr
Rollstühle und vergleichbare, nicht gehfähigen Personen zur Fortbewegung dienende Fahrzeuge sind generell zugelassen.
(3) Auf dem Festgelände darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Das Parken ist nur auf den ausgewiesenen Parkflächen erlaubt.
§ 6 Sicherheitsvorschriften
(1) Auf- oder Abbauarbeiten sind – auch teilweise – nur zwischen 1.30 Uhr und 6.00 Uhr zulässig. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch das Amt für öffentliche Ordnung, in Eilfällen durch die Landespolizeidirektion Stuttgart II, Wasenwache möglich.
(2) Luftballone jeder Art und Form und ähnliche, zur Gasbefüllung vorgesehene Gegenstände dürfen nur mit einem nicht brennbaren Gas befüllt werden.
(3) Außerhalb der zugewiesenen Standflächen und ohne behördliche Erlaubnis ist der Verkauf von Waren aller Art, die Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten von Leistungen, das Verteilen von Werbematerial und sonstigen Gegenständen, das Aufsuchen von Bestellungen und die Veranstaltung von Vergnügungen untersagt.
Das Verbot gilt auch für nichtgewerbliche Darbietungen und Leistungen.
§ 7 Meldepflicht von Unfällen und Störungen
Unfälle und Betriebsstörungen, die sich in einem Wasenbetrieb ereignen und die eine mögliche Gefahr für Festbesucher oder Fahrgäste darstellen oder Außenwirkung haben, sind durch den Betriebsinhaber oder seinen Vertreter unverzüglich der Landespolizeidirektion Stuttgart II, Wasenwache zu melden.
§ 8 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 durch sein Verhalten andere schädigt oder gefährdet,
2. entgegen § 3 Abs. 2 die Zugänge zum und Ausgänge vom Festgelände sowie
die Rettungswege nicht freihält,
3. sich entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 in der Zeit zwischen 1.30 Uhr und 6 Uhr als Besucher auf dem Festgelände aufhält,
4. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Gegenstände oder Stoffe, die ihrer Art nach objektiv gefährlich sind oder zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind, mit sich führt, benutzt, zur Verwendung bereitstellt oder verteilt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 Feuer macht, leicht brennbare Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände mit sich führt oder abbrennt,
6. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 außerhalb der Toiletten die Notdurft verrichtet,
7. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 5 bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege beschriftet, bemalt, beklebt oder in einer anderen Weise verunstaltet,
8. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 6 nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen und Anlagenteile sowie Bäume besteigt oder übersteigt,
9. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 7 die für Besucher erkennbar nicht zugelassenen Bereiche, wie Wohnwagenbereiche oder Lagerbereiche hinter den Festbetrieben betritt oder
10. entgegen § 4 Abs. 2 auf dem Festgelände Tiere mit Ausnahme von Blindenhunden mit sich führt.
11. entgegen § 5 Abs. 1 auf dem Festgelände Fahrzeuge benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein,
12. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 auf dem Festgelände schneller als
Schrittgeschwindigkeit fährt,
13. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 außerhalb der ausgewiesenen Parkflächen parkt,
14. entgegen § 6 Abs. 1 Auf- oder Abbauarbeiten ohne Genehmigung zwischen 6.00 Uhr und 1.30 Uhr durchführt oder durchführen lässt,
15. entgegen § 6 Abs. 2 Luftballone jeder Art und Form oder ähnliche mit Gas befüllbare Gegenstände mit brennbarem Gas befüllt,
16. entgegen § 6 Abs. 4 außerhalb der zugewiesenen Standflächen und ohne behördliche Erlaubnis gewerblich oder nicht gewerblich Waren aller Art verkauft, Speisen und Getränke abgibt, Werbematerial oder sonstige Gegenstände verteilt, Leistungen anbietet, zu Bestellungen aufsucht oder Vergnügungen veranstaltet,
17. entgegen § 7 als Betriebsinhaber oder dessen Vertreter der Landespolizeidirektion Stutt-gart II, Wasenwache Unfälle oder Betriebsstörungen in einem Wasenbetrieb nicht unverzüglich meldet, soweit diese eine mögliche Gefahr für die Festbesucher oder Fahrgäste darstellen oder Außenwirkung haben.
(2) Verstöße gegen diese Polizeiverordnung können nach § 18 Polizeigesetz mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Stuttgart,
Dr. Wolfgang Schuster
Oberbürgermeister