Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Umwelt/Sicherheit und Ordnung
Gz: USO 7330-01
GRDrs 240/2001
Stuttgart,
03/13/2001



Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Cannstatter Wasen während des Stuttgarter Frühlingsfests und des Cannstatter Volksfests (Polizeiverordnung Stuttgarter Frühlingsfest und Cannstatter Volksfest) vom 28. März 2001



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
28.03.2001
29.03.2001



Beschlußantrag:

Der Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Cannstatter Wasen während des Stuttgarter Frühlingsfests und Cannstatter Volksfests (Polizeiverordnung Stuttgarter Frühlingsfest und Cannstatter Volksfest) vom 28. März 2001 wird gemäß § 15 Abs. 2 Polizeigesetz zugestimmt.


Begründung:


Der Erlaß einer Polizeiverordnung für das Stuttgarter Frühlingsfest und das Cannstatter Volksfest (Anlage 2) ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Veranstaltungen erforderlich und geboten. Einzelne Störer, aber auch Gruppierungen nutzen die Situation dieser Veranstaltungen, um aus dem Schutz der anonymen Menschenmenge heraus Auseinandersetzungen zu suchen oder Straftaten und Ordnungsstörungen zu begehen.

Durch ihren Ruf als Familienfest tragen die beiden Feste viel zum positiven Image der Landeshauptstadt Stuttgart bei. Durch die Polizeiverordnung erhält die Landespolizeidirektion Stuttgart II ein wichtiges Mittel, um bereits frühzeitig gegen Störungen vorzugehen und diese zu beseitigen. Die Polizeiverordnung ist dabei eine notwendige Ergänzung zur Benutzungsordnung des Festveranstalters, mit der die Polizeiverordnung korrespondiert.

Die Erfahrungen mit den Polizeiverordnungen für das Frühlingsfest 2000 und das Cannstatter Volksfest 2000 sind nach polizeilicher Bewertung positiv.

Die Polizeiverordnung ist mit der Landespolizeidirektion Stuttgart II abgestimmt.

Beteiligte Stellen

Referat R
Referat WK





Jürgen Beck
Bürgermeister

Anlage 1 zur GRDrs 240/2001

Ausführliche Begründung:


1. Auf dem Cannstatter Wasen halten sich während des Stuttgarter Frühlingsfests und des Cannstatter Volksfests auf engem Raum in der Regel täglich weit über 100.000 Besucher auf. Leider nutzen einzelne Besucher und Besuchergruppen das Fest, um im Schutz der Menschenmenge Straftaten zu begehen und die Ruhe und die Sicherheit des Fests zu stören. Dies ergibt sich aus den polizeilichen Lagebildern zu den Volks- und Frühlingsfesten der letzten Jahre.

2. Der Erlass einer Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Cannstatter Wasen während des Stuttgarter Frühlingsfestes und des Cannstatter Volksfestes ist aufgrund der Lagebeurteilung durch die Polizei geboten.


3. § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 4. § 2 Geltungsdauer
5. § 3 Abs. 1 Verhalten von Personen
6. § 3 Abs. 2 Rettungswege, Zu- und Abgänge
7. § 4 Verbote
8. Tierverbot
9. Fahrzeuge auf dem Festgelände
10. Sicherheitsvorschriften 11. Meldepflicht von Unfällen und Störungen 12. Bußgeldvorschrift

Der Bußgeldrahmen wurde durch die Änderung des Polizeigesetzes vom 19. Dezember 2000 von 2000,-- DM auf 10.000,- DM erhöht.
Anlage 2 zur GRDrs 240/2001
Polizeiverordnung
vom 28. März 2001

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Cannstatter Wasen während des Stuttgarter Frühlingsfests und des Cannstatter Volksfests
(Polizeiverordnung Stuttgarter Frühlingsfest und Cannstatter Volksfest)


Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. S 752) erlässt die Landeshauptstadt Stuttgart als Ortspolizeibehörde, nachdem der Gemeinderat am 28. März 2001 gemäß § 15 Abs. 2 Polizeigesetz Baden-Württemberg zugestimmt hat, folgende Polizeiverordnung:


§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen


§ 2 Geltungsdauer


§ 3 Verhalten von Personen

(1) Jede Person hat sich so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt oder gefährdet werden.

(2) Alle Zugänge zum und Ausgänge vom Festgelände sowie die Rettungswege sind freizuhalten.


§ 4 Verbote

(1) Besuchern ist untersagt,
4. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten; 5. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu
bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten;

(2) Auf dem Festgelände ist es untersagt, Tiere mitzuführen. Ausgenommen sind Blindenhunde.


§ 5 Fahrzeuge auf dem Festgelände

(1) Das Festgelände ist ausschließlich dem Fußgängerverkehr vorbehalten; das Benutzen von Fahrzeugen aller Art ist untersagt. Dies gilt auch für das Schieben von Fahrrädern sowie für das Fahren mit Rollerskates, Inlineskatern, Skateboards und ähnlichen, zur Fortbewegung geeigneten Sport- oder Spielgeräten.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind mit Ausnahmegenehmigung zulässig 2. Notfallverkehr
(3) Auf dem Festgelände darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Das Parken ist nur auf den ausgewiesenen Parkflächen erlaubt.

§ 6 Sicherheitsvorschriften

(1) Auf- oder Abbauarbeiten sind – auch teilweise – nur zwischen 1.30 Uhr und 6.00 Uhr zulässig. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch das Amt für öffentliche Ordnung, in Eilfällen durch die Landespolizeidirektion Stuttgart II, Wasenwache möglich.

(2) Luftballone jeder Art und Form und ähnliche, zur Gasbefüllung vorgesehene Gegenstände dürfen nur mit einem nicht brennbaren Gas befüllt werden.

(3) Außerhalb der zugewiesenen Standflächen und ohne behördliche Erlaubnis ist der Verkauf von Waren aller Art, die Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten von Leistungen, das Verteilen von Werbematerial und sonstigen Gegenständen, das Aufsuchen von Bestellungen und die Veranstaltung von Vergnügungen untersagt.

§ 7 Meldepflicht von Unfällen und Störungen


§ 8 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 6. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 außerhalb der Toiletten die Notdurft verrichtet, 12. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 auf dem Festgelände schneller als
Schrittgeschwindigkeit fährt, 13. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 außerhalb der ausgewiesenen Parkflächen parkt, (2) Verstöße gegen diese Polizeiverordnung können nach § 18 Polizeigesetz mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 9 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.



Stuttgart,





Dr. Wolfgang Schuster
Oberbürgermeister