Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 840/2001
Stuttgart,



Satzung über die Benutzung des städtischen Frauenhauses

Neufestsetzung der Benutzungsgebühren




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozialausschuß
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
nichtöffentlich
öffentlich
15.10.2001
24.10.2001
25.10.2001



Beschlußantrag:

Die Satzung über die Benutzung des städtischen Frauenhauses in der Fassung vom 1. Oktober 1992 (Amtsblatt Nr. 43 vom 22. Oktober 1992) wird durch die Satzung nach Anlage 1 mit Wirkung ab 1. Januar 2002 geändert.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Gebühren für die Benutzung des städtischen Frauenhauses wurden zuletzt zum 1. Oktober 1992 neu festgesetzt. Sie betragen seitdem einschließlich aller Betriebskosten je Übernachtung

    1. für Frauen ohne Kinder
13,00 DM (6,65 ■);
    2. für Frauen mit einem oder mehreren Kindern
17,00 DM (8,69 ■).

Auf Grund der zwischenzeitlich eingetretenen Steigerungen der Personal- und Betriebskosten ist es angezeigt, die Benutzungsgebühren dieser Entwicklung anzupassen.

Ein Blick auf die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der letzten fünf Jahre ergibt folgendes Bild:

Der Deckungsgrad der Einnahmen (ohne Zuweisungen und ohne Landeszuschüsse) an den Ausgaben (Personalkosten, Betriebskosten) betrug 1996 noch 9,3 %, das Rechnungsergebnis 2000 weist nur noch eine Kostendeckung von 8 % aus.

Mit der vorgeschlagenen Neufestsetzung der Gebühren
wird der Deckungsgrad der Einnahmen wieder auf ca. 9,5 % angehoben. Die Anhebung der Benutzungsgebühren entspricht einer Steigerung von ca. 20,5 %. Die Mehreinnahmen sind bei den Planansätzen für den Doppelhaushalt 2002 und 2003 bereits berücksichtigt.


Allgemeines zur Nutzung des Frauenhauses

Das Frauenhaus verfügt über 32 Plätze, die im Durchschnitt mit 13 Frauen und 17 Kindern belegt sind. Die jährliche Auslastung beträgt ca. 94 %. In den letzten Jahren standen Zimmer temporär nicht zur Verfügung, da am und im Haus umfangreiche Sanierungsmaßnahmen vorgenommen werden mussten.

Im Jahr 2000, und ähnlich war es in den Jahren davor, haben 246 Frauen um Aufnahme angefragt, wobei 135 (66,8 %) wegen Vollbelegung des Hauses abgewiesen werden mussten. In 16 Zimmern haben 107 Frauen und 161 Kinder gelebt, die sich unterschiedlich lang im Haus aufgehalten haben. Die größte Fluktuation ist jeweils in den ersten sieben Tagen nach der Aufnahme zu verzeichnen. Innerhalb dieses Zeitraums verlassen 40 % der Frauen wieder das Haus.

Ca. 35 % der Frauen sind Selbstzahlerinnen, die Kostenübernahme der anderen erfolgt durch die Sozialhilfeträger.

Finanzielle Auswirkungen
Die Anhebung der Benutzungsgebühren führt zu jährlichen Mehreinnahmen von ca. 14.000 DM (ca. 7.000 ■).


Beteiligte Stellen

Das Finanz- und Beteiligungsreferat hat diese Vorlage mitgezeichnet.




Gabriele Müller-Trimbusch
Bürgermeisterin


Anlagen


  1. Änderungssatzung
  2. Gemeinderatsdrucksache Nr. 757/1991
    Satzung über die Benutzung des städtischen Frauenhauses
Anlage 1 zu GRDrs 840/2001




Satzung

zur Änderung der Satzung über die Benutzung des städtischen Frauenhauses


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung beschlossen:

§ 1

§ 7 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung des städtischen Frauenhauses (Benutzungsgebühren) vom 5. Mai 1983 in der Fassung 1. Oktober 1992 wird wie folgt geändert:

(1) Für die Benutzung des städtischen Frauenhauses ist eine Gebühr zu entrichten.
Diese beträgt einschließlich aller Betriebskosten je Übernachtung

    1. für Frauen ohne Kinder
8,00 ■;
    2. für Frauen mit einem oder mehreren Kindern
10,50 ■.
§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.


Stuttgart, den
Bürgermeisteramt