Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 8/2007
Stuttgart,
02/06/2007



Sanierung Stuttgart 7 -Heslach II-
Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Einbringung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
nicht öffentlich
öffentlich
27.02.2007
06.03.2007
08.03.2007



Beschlußantrag:

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat auf Grund von § 162 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am …………. 2007 folgende Satzung über die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Stuttgart 7 -Heslach II- beschlossen:
§ 1
Aufhebung

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Stuttgart 7 -Heslach II- vom 21. April 1994 wird aufgehoben.

Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 15. Januar 2007. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.
§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß § 162 Abs. 2 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Stuttgart 7 -Heslach II- soll aufgehoben werden. Die Sanierungsziele wurden im Wesentlichen erreicht. Der Beschluss des Gemeinderates, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Stuttgart 7 -Heslach II- aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Sie ist ortsüblich bekannt zu machen und wird damit rechtsverbindlich.


Finanzielle Auswirkungen

Der Förderrahmen beträgt 4.502.592 €. Bei der Sanierung Stuttgart 7 -Heslach II- handelt es sich um Maßnahmen im Rahmen des Landessanierungsprogramms, für welche eine Finanzhilfe von 2.269.514 € bewilligt und ausbezahlt wurde.


Beteiligte Stellen

Referat WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Lageplan zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung der Sanierung Stuttgart 7 -Heslach II-

Anlage 1 zur GRDrs 8/2007

Ausführliche Begründung:


Am 21. April 1994 hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Stuttgart 7 -Heslach II- beschlossen (GRDrs 87/1994). Die Satzung wurde im Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart Nr. 42 vom 20. Oktober 1994 ortsüblich bekannt gemacht und damit rechtskräftig.

Das Sanierungsgebiet Stuttgart 7 -Heslach II- wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11. April 1994 zur Förderung in das Landessanierungsprogramm mit einem Förderrahmen von rund 4,32 Mio. € aufgenommen. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2003 wurde der Förderrahmen um rund 0,2 Mio. € auf rund 4,5 Mio. € aufgestockt.

Die in der Sanierungssatzung formulierten Sanierungsziele waren:

- Sicherung und Aufwertung der Wohnfunktion
- Sicherung und Aufwertung der Versorgungsfunktion
- Schaffung neuer Standorte für gewerbliche Nutzung / Arbeitsplätze
- Aufwertung und Verbesserung der Wohnumfeld- und Umweltsituation
- Erhaltung, Erneuerung und Weiterentwicklung des Ortteils unter Berücksichtigung des Ortsbildes und der Erfordernisse des Denkmalschutzes.

Dabei wurden folgende Maßnahmen durchgeführt:

- Umgestaltung Marienplatz
- Umgestaltung Böblinger Straße
- Umgestaltung Möhringer-/Tannenstraße
- Neuordnung – Wohnungsbau auf dem Areal Böheim-/Jella-Leppman-/Möhringer-/Tannenstraße
- Mehrere Neuordnungen entlang der Möhringer Straße
- Private Modernisierungsmaßnahmen, Möhringer Straße 13 - 17
- Baureifmachung Dinkelacker-Areal

Die Sanierungsziele wurden im Wesentlichen erreicht und die eingesetzten Fördermittel stellen sich gerundet wie folgt dar:

Sonstige Vorbereitungskosten
60.000 €
Sonstige Ordnungsmaßnahmen
(Abbrüche, Herstellung der Erschließungsanlagen)
4.812.000 €
Baumaßnahmen (private und städtische
Gebäudemodernisierungen)
295.000 €
Vergütung
53.000 €
Summe
5.220.000 €

Dem gegenüber stehen voraussichtliche Einnahmen aus Ausgleichsbeträgen in Höhe von 717.000 €.

Für veräußerte Grundstücke aus dem allgemeinen Grundvermögen wurde der Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB als Teil des Veräußerungserlöses bereits vereinnahmt.

Die bewilligte und ausbezahlte Finanzhilfe des Lands beträgt rd. 2,27 Mio. €.

Für Sanierungsgebiete, die zwischen 1993 und 1997 in ein Programm der städtebaulichen Erneuerung des Bundes/Landes aufgenommen wurden, betrug die anfänglich bewilligte Finanzhilfe lediglich 50 % des Förderrahmens.

Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Stuttgart 7 -Heslach II- aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Mit der Aufhebung der Satzung entfällt für Rechtsvorgänge die Anwendung von § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge) und § 145 BauGB (Genehmigungsverfahren).

Die Abrechnung der Sanierungsmaßnahme gegenüber dem Regierungspräsidium hat innerhalb von sechs Monaten nach Aufhebung der Satzung zu erfolgen.


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