Protokoll: Gemeinderat der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
111
3
VerhandlungDrucksache:
252/2006
GZ:
StU
Sitzungstermin: 14.06.2006
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: EBM Föll
Berichterstattung:BM Hahn
Protokollführung: Frau Huber-Erdtmann sp
Betreff: Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Nißlestraße im Stadtbezirk Stuttgart-Ost (Stgt 141)
- Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB und § 74 LBO mit Anregungen -

Vorgang: Ausschuss für Umwelt und Technik vom 13.06.2006, nicht öffentlich, Nr. 284

Ergebnis: einmütige Zustimmung


Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau und Umwelt vom 24.05.2006, GRDrs 252/2006, mit folgendem

Beschlussantrag:

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Nißlestraße im Stadtbezirk Stuttgart-Ost (Stgt. 141) wird in der Fassung des Entwurfs vom 14.10.2005 gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO als Satzung beschlossen.

Es gilt die Begründung gemäß § 9 (8) BauGB vom 14.10.2005/04.04.2006.

Der Geltungsbereich ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt der Begründung (Anlage 2) dargestellt.

Die Anregungen der Beteiligten Nr. 1 und Nr. 2 (Namenliste siehe Anlage 7) können nicht berücksichtigt werden.

BM Hahn teilt mit, dass sich die Anregungen zu diesem Bebauungsplan mit der Frage der Notwendigkeit des Parkhauses und mit der Verkehrsbelastung befasst hätten. Das Parkhaus diene jedoch den Besuchern des Mineralbads Leuze und sei insbesondere wegen der Angebotserweiterungen notwendig; auch habe man seiner Gestaltung besondere Sorgfalt angedeihen lassen. Die mögliche zusätzliche Verkehrsbelastung sei nach den Modelluntersuchungen zu vernachlässigen. Er bitte daher um Zustimmung.

StRin Küstler (DIE LINKE.PDS) hält das Parkhaus für zu hoch, denn es werde die Sicht auf den Stadtteil Berg - insbesondere die Berger Kirche - beieinträchtigen, und es habe kein begrüntes Dach. Weiter bezweifle sie den festgestellten Bedarf. Sie lehne die Vorlage daher ab.


EBM Föll stellt fest:

Der Gemeinderat beschließt bei 2 Nein-Stimmen mehrheitlich wie beantragt.