Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 882/2009
Stuttgart,
10/15/2009



Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Bereich Landschaftsraum Sindelbach/Am Rohrer Weg im Stadtbezirk Stuttgart-Möhringen (Mö 225) gemäß § 17 BauGB



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
17.11.2009
19.11.2009



Beschlußantrag:

Die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Bereich Landschaftsraum Sindelbach/Am Rohrer Weg im Stadtbezirk Stuttgart-Möhringen (Mö 225) wird als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist die vom Gemeinderat am 24. Januar 2008 beschlossene und am
1. Februar 2008 in Kraft getretene Satzung über die Veränderungssperre für den
Bereich Landschaftsraum Sindelbach/Am Rohrer Weg im Stadtbezirk Stuttgart-
Möhringen (Mö 225).

(Satzung siehe Anlage 1, Lageplan zur Satzung siehe Anlage 2).


Begründung:


Der Gemeinderat hat am 28. Oktober 2004 beschlossen, das Bebauungsplanverfahren „Am Rohrer Weg“ (Mö 184) einzustellen. Der Aufstellungsbeschluss vom 23. März 1993 wurde aufgehoben. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 46 vom 11. November 2004.

Die Bebauung des Westrandes von Möhringen ist entsprechend dem Bebauungsplan 1961/79 vollzogen worden. Da dieser jedoch in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen wurde, ist er rechtlich nicht wirksam. Dadurch fiel das Plangebiet in den früheren Rechtszustand zurück.

Der Vorgängerplan 1942/14 hatte ein eindeutig anderes städtebauliches Konzept und setzte u. a. für einen Randstreifen westlich der Udamstraße durch den Verlauf von Baulinien überbaubare Flächen fest. Durch vier vorliegende Bauvoranfragen, die sich auf dieses alte Baurecht beziehen, ist die neue städtebauliche Zielsetzung, dieses Gebiet als Freiraum zu erhalten, gefährdet.

Deshalb wurde vom Gemeinderat am 6. Dezember 2007 beschlossen, den Bebauungsplan Landschaftsraum Sindelbach/Am Rohrer Weg (Mö 224) aufzustellen.

Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes und der beabsichtigten Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ und „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Erholung von Boden, Natur und Landschaft“ im gesamten Geltungsbereich soll die städtebauliche Entwicklung und unter anderem die Erhaltung des von einer Wohnbebauung freizuhaltenden Ortsrandes gewährleistet sowie die bestehenden Nutzungen und die ökologischen Wertigkeiten nachhaltig gesichert und entwickelt werden.

Veränderungssperre

Um die städtebaulichen Ziele sicherstellen zu können, trat zur Sicherung der Planung am 1. Februar 2008 eine Veränderungssperre für den Bereich des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes gem. §§ 14 und 16 in Kraft. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre richtet sich nach § 17 (1) BauGB. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft, wenn sie nicht verlängert wird. Auf diese Zweijahresfrist ist der seit der ersten Zurückstellung der vorliegenden Bauvoranfragen gem. § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Geltungsdauer der Satzung endet für diese Bereiche somit am 19. Dezember 2009.

Während dieser Zeit wird das Bebauungsplanverfahren noch nicht zum Abschluss gebracht werden können. Die Notwendigkeit der Weiterführung der Planung sowie deren zeitliche Sicherung erfordern eine Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr gem. § 17 (1) BauGB.
Die Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (Anlage 3) haben sich nicht geändert und bestehen somit weiterhin. Zurzeit wird ein Bebauungsplanentwurf zusammen mit dem Entwurf der Begründung erarbeitet. Der nächste Verfahrensschritt ist die Beteiligung der Behörden gem. § 4 BauGB.


Finanzielle Auswirkungen

Keine



Beteiligte Stellen

keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1 Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre
Anlage 2 Lageplan
Anlage 3 Allgemeine Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes Landschaftsraum
Sindelbach/Am Rohrer Weg (Mö 224)




Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Bereich Landschaftsraum Sindelbach/Am Rohrer Weg im Stadtbezirk Stuttgart-Möhringen (Mö 225)



Auf Grund der §§ 14 (1) und 16 (1) BauGB wird folgende Satzung beschlossen:


§1

Für das in § 2 bezeichnete Gebiet (räumlicher Geltungsbereich) besteht eine Verän­derungssperre. Diese wird um ein Jahr verlängert. Die Jahresfrist beginnt mit dem Ablauf der Veränderungssperre.

§2

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst das Gebiet Land­schaftsraum Sindelbach/Am Rohrer Weg im Stadtbezirk Stuttgart-Möhringen. Der Geltungsbereich dieser Satzung ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung im Maßstab 1 : 2 500 vom 17. Dezember 2007 dargestellt.

§3

Im räumlichen Bereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und bauliche Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§4

Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wor­den sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungs­rechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Ver­änderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungs­sperre nicht berührt (§ 14 (3) BauGB).



File Attachment Icon
Anlage_2_lageplan.pdf
File Attachment Icon
Anlage3.pdf
File Attachment Icon
Vorlage8822009.pdf