Die Bebauung des Westrandes von Möhringen ist entsprechend dem Bebauungsplan 1961/79 vollzogen worden. Da dieser jedoch in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen wurde, ist er rechtlich nicht wirksam. Dadurch fiel das Plangebiet in den früheren Rechtszustand zurück.
Der Vorgängerplan 1942/14 hatte ein eindeutig anderes städtebauliches Konzept und setzte u. a. für einen Randstreifen westlich der Udamstraße durch den Verlauf von Baulinien überbaubare Flächen fest. Durch vier vorliegende Bauvoranfragen, die sich auf dieses alte Baurecht beziehen, ist die neue städtebauliche Zielsetzung, dieses Gebiet als Freiraum zu erhalten, gefährdet.
Deshalb wurde vom Gemeinderat am 6. Dezember 2007 beschlossen, den Bebauungsplan Landschaftsraum Sindelbach/Am Rohrer Weg (Mö 224) aufzustellen.
Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes und der beabsichtigten Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ und „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Erholung von Boden, Natur und Landschaft“ im gesamten Geltungsbereich soll die städtebauliche Entwicklung und unter anderem die Erhaltung des von einer Wohnbebauung freizuhaltenden Ortsrandes gewährleistet sowie die bestehenden Nutzungen und die ökologischen Wertigkeiten nachhaltig gesichert und entwickelt werden.
Veränderungssperre Um die städtebaulichen Ziele sicherstellen zu können, trat zur Sicherung der Planung am 1. Februar 2008 eine Veränderungssperre für den Bereich des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes gem. §§ 14 und 16 in Kraft. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre richtet sich nach § 17 (1) BauGB. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft, wenn sie nicht verlängert wird. Auf diese Zweijahresfrist ist der seit der ersten Zurückstellung der vorliegenden Bauvoranfragen gem. § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Geltungsdauer der Satzung endet für diese Bereiche somit am 19. Dezember 2009. Während dieser Zeit wird das Bebauungsplanverfahren noch nicht zum Abschluss gebracht werden können. Die Notwendigkeit der Weiterführung der Planung sowie deren zeitliche Sicherung erfordern eine Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr gem. § 17 (1) BauGB. Die Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (Anlage 3) haben sich nicht geändert und bestehen somit weiterhin. Zurzeit wird ein Bebauungsplanentwurf zusammen mit dem Entwurf der Begründung erarbeitet. Der nächste Verfahrensschritt ist die Beteiligung der Behörden gem. § 4 BauGB. Finanzielle Auswirkungen Keine Beteiligte Stellen keine Vorliegende Anträge/Anfragen keine Erledigte Anträge/Anfragen keine Matthias Hahn Bürgermeister Anlagen Anlage 1 Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre Anlage 2 Lageplan Anlage 3 Allgemeine Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes Landschaftsraum Sindelbach/Am Rohrer Weg (Mö 224) Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Bereich Landschaftsraum Sindelbach/Am Rohrer Weg im Stadtbezirk Stuttgart-Möhringen (Mö 225)
Auf Grund der §§ 14 (1) und 16 (1) BauGB wird folgende Satzung beschlossen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und bauliche Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.