1. |
Um die Bewerbung der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS), Austragungsort der Olympischen Sommerspiele 2012 und der Paralympics 2012 zu werden, zu entwickeln und voranzutreiben, wird der Gründung der "Stuttgart 2012 Olympia-Bewerbungs-Gesellschaft mbH", Kurzform "Stuttgart 2012 Olympia GmbH", zugestimmt.
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2. |
Der Gründung der "Stuttgart 2012 Olympia-Bewerbungs-Gesellschaft mbH", Kurzform "Stuttgart 2012 Olympia GmbH" durch die LHS mit einer Stammeinlage von 100.000 EUR und dem Entwurf des Gesellschaftsvertrags (Anlage 2) wird zugestimmt.
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3. |
Zur Finanzierung der Stammeinlage und der weiteren Aufwendungen der "Stuttgart 2012 Olympia-Bewerbungs-Gesellschaft mbH" werden von der Landeshauptstadt Stuttgart in 2001 100.000 EUR, in 2002 1,18 Mio. EUR und in 2003 1,28 Mio. EUR zur Verfügung gestellt. Der Aufwand für die Kapitaleinlage von insgesamt 2,56 Mio. EUR wird in den Vermögenshaushalten 2001 bis 2003 bei AHSt. 2.5660.9300.000-0010- Stuttgart 2012 Olympia GmbH, Kapitaleinlage - gedeckt.
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4. |
Der "Stuttgart 2012 Olympia-Bewerbungs-Gesellschaft mbH" werden, sofern erforderlich, bis zur Auszahlung der Kapitaleinlage 2002 entsprechende Liquiditätshilfen gewährt.
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5. |
Dem Land Baden-Württemberg und dem Verband Region Stuttgart wird eine Beteiligung an der Gesellschaft entsprechend der Höhe der finanziellen Unterstützung der Olympiabewerbung angeboten. Der Beitritt weiterer Gesellschafter ist möglich.
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6. |
Es wird ein gemeinsamer beratender Unterausschuß des Verwaltungsausschusses und des Ausschusses für Umwelt und Technik der Landeshauptstadt Stuttgart zur inhaltlichen Begleitung der Bewerbungsaktivitäten entsprechend der Anlage 3 gebildet.
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7. |
Der Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der "Stuttgart 2012 Olympia-Bewerbungs-Gesellschaft mbH", Kurzform "Stuttgart 2012 Olympia GmbH", wird beauftragt, Herrn Raimund Gründler als Geschäftsführer zu bestellen.
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8. |
Der Vertreter der LHS wird ermächtigt, alle Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die für die Errichtung der Gesellschaften erforderlich und zweckmäßig sind. Ferner kann die Verwaltung die vorgelegten Vertragsentwürfe aus den Anlagen anpassen, soweit dies aus steuer-, handels- oder kommunalrechtlichen sowie notariellen Gründen erforderlich sein sollte und dadurch keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen bedingt sind.
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