Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T 9561-02
GRDrs 1109/2001
Stuttgart,
11/12/2001



Änderung der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren (HGS)
hier: Neufestlegung der Gehwegreinigungsgebühren zum 1. Januar 2002




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
nichtöffentlich
öffentlich
27.11.2001
28.11.2001
29.11.2001



Beschlußantrag:

Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren wird in der Fassung der Anlage beschlossen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die erfolgten Lohn- und Sachkostensteigerungen seit 01.01.2000 führen zu einer Neufestsetzung der Gehwegreinigungsgebühren zum 01.01.2002.

Gleichzeitig werden die Gebühren auf Euro umgestellt und haushaltsneutral geglättet. Die Glättung wirkt sich auf die durch 12 Monate teilbaren Gebühren bei der Zone I gebührensenkend mit insgesamt rd. 4.800 ■/Jahr und bei der Zone II gebührenerhöhend mit insgesamt rd. 300 ■/Jahr aus.

Finanzielle Auswirkungen
Durch die Gebührenerhöhung ergeben sich im Jahre 2002 Mehreinnahmen von rund 10.000,00 EUR.


Beteiligte Stellen

Die Referate A, F, R und USO haben dieser Vorlage zugestimmt.





    Technisches Referat




    Betriebsleitung AWS
    Prof. Beiche
    Dr. Weigel
Lutz


Anlagen


Anlage 1 zur GRDrs 1109/2001



Ausführliche Begründung:


1. Neufestlegung der Gehwegreinigungsgebühren

Die Gebühren für die Gehwegreinigung wurden letztmals zum 01. Januar 2000 erhöht.

Die der Kalkulation 2002 zugrundeliegenden Kosten beinhalten die allgemeinen Lohnkosten des Jahres 2001 und die zu erwartende Steigerung des Jahres 2002 (2,4%). Die allgemeinen Kostensteigerungen im Sachkostenbereich wurden mit 1% für das Jahr 2001 und mit 1,5% für das Jahr 2002 berücksichtigt. Da die Sachkostensteigerung in der Zone I infolge geringerer Fahrzeugkosten (durch Tarifneubildung konnten die Fahrzeugtarife gesenkt werden) im Jahr 2001 geringer als in der Zone II war, ergibt sich für die Zone I eine geringere Anhebung der Gebühr.

Die Gebührenbedarfsberechnung 2002 für die Reinigungszonen I und II stellt sich danach wie folgt dar:

Zone I 1)
Zone II 2)
    Personalkosten
1.608.656,71 DM
598.632,30 DM
    Sachkosten
706.034,05 DM
80.015,17 DM
    Steuerungsleistungen
69.440,72 DM
20.359,42 DM
    Gesamtkosten
2.384.131,48 DM
699.006,89 DM
    Gesamtkosten
1.218.987,07 EUR
357.396,55 EUR
    12.183 qm Gesamtfläche.
    738 lfm. Kioske-Front
    a` 3 qm/lfm. = 2.214 qm =
    18,1729% aus den
    Gesamtkosten =
    Anrechenbare Kosten
2.384.131,48 DM
127.029,82 DM
    Anlieger - Frontmeter
19.221 lfm.
738 lfm.
    Spezifische Kosten
124,04 DM/lfm.
172,13 DM/lfm.
    -5% Öffentliches Interesse
- 6,20 DM/lfm.
- 8,61 DM/lfm.
117,84 DM/lfm.
163,52 DM/lfm.
60,25 EUR/lfm.
83,61 EUR/lfm.
    Gebührenvorschlag
    (teilbar durch 12 Monate)
60,00 EUR/lfm.
84,00 EUR/lfm.
    Bisherige Gebühr
59,57 EUR/lfm.
81,15 EUR/lfm.

1) Unter die Zone I fällt die Gehwegreinigung im City-Bereich.
2) Die Zone II beinhaltet die Unterführungsreinigung (Klett- und Rotebühlpassage).


    Anhebung um
    0,73 %
    3,52 %

Danach errechnet sich folgender möglicher Gebührenerlös:

2002
2001
lfm.
EUR/lfm.
Summe EUR
Summe EUR
    Zone I
19.221
59,57
1.153.260
1.144.994,97
    Zone II
738
81,15
61.992
59.888,70
    Gesamterlöse 2002
1.215.252
    Gesamterlöse 2001
1.204.883,67
    Summe anrechenbarer Kosten
-1.283.936
    Unterdeckung 2002
-68.684
    voraussichtliche Mehreinnahmen gegenüber 2001
    10.368,33 EUR

Die Unterdeckung wird durch das öffentliche Interesse von 5% und durch die Gebührenrundungen verursacht.
Anlage 2 zur GRDrs 1109/2001



Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Hausgebühren
(Hausgebührensatzung -HGS)



Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2001 auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 24. Juli 2000 (Gesetzblatt Seite 582) und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 28. Mai 1996 (Gesetzblatt Seite 481) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren vom 30. November 1978 (Amtsblatt Nr. 49, Stadtrecht Nr. 7/9), zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Dezember 2000 (Amtsblatt Nr. 51/52), wird wie folgt geändert:


§ 8 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

“3. Gehwegreinigung jährlich je lfd. m Gehweglänge


§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.