Landeshauptstadt Stuttgart
Finanz- und Beteiligungsreferat
Gz: OBM
GRDrs 436/2002
Stuttgart,
05/06/2002



Stiftung Pragsattel - Theaterhaus Stuttgart



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Beratung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
15.05.2002
16.05.2002



Beschlußantrag:
  1. Vom Ergebnis der Prüfung über Alternativen zur Stiftung wird Kenntnis genommen.
  2. Die Landeshauptstadt Stuttgart ist nicht bereit, der Stiftung Pragsattel weitere Finanzierungsmittel zum Umbau des Thyssen-Areals zur Verfügung zu stellen und erwartet, dass von den Stiftungsorganen unverzüglich die entsprechenden Schritte zur Auflösung der Stiftung in die Wege geleitet werden, weil der Stiftungszweck durch die Stiftung nicht erreicht werden kann.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Modalitäten der Stiftungsauflösung in einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten (Stiftung, Stadt, Land, Theaterhausverein und Musik der Jahrhunderte) zeitnah zu regeln. In die Vereinbarung einzubeziehen ist, dass das Land und der Theaterhausverein auf die ihnen nach § 17 der Stiftungssatzung zustehende Anfallberechtigung verzichten und die Stadt im Gegenzug sich bereiterklärt, die Finanzierung des Investitionsprojekts unter Berücksichtigung eines Finanzierungsbeitrages des Landes sicherzustellen.
  4. Die Landeshauptstadt Stuttgart erklärt sich bereit, nach Abschluss der in Ziffer 3 genannten Vereinbarung die zur Auszahlung des Landeszuschusses in Höhe von 3,465 Mio vom Land geforderte Treuhandstellung zu übernehmen und den Inhalt der Treuhandstellung zwischen Stadt, Land und Stiftung zu konkretisieren.
  5. Die Verwaltung wird beauftragt, bis zum 30.09.2002 ein Konzept vorzulegen, in dem aufgezeigt wird, wie das Projekt Pragsattel innerhalb der Stadtverwaltung weitergeführt wird.


Begründung:


Im Oktober 1998 hat der Gemeinderat dem Bau- Programm- und Finanzierungskonzept zum Umbau des Thyssen-Areals am Pragsattel zugestimmt und dabei einen Investitionsrahmen von 31,5 Mio DM (Grundstückskosten sowie Investitionskosten für den Umbau der Rheinstahlhalle, den Neubau von Musik der Jahrhunderte sowie die Modernisierung des Verwaltungsgebäudes) festgelegt, der im wesentlichen durch Beiträge der Stadt (16,56 Mio DM einschl. Übertragung der städtischen Grundstücks im Wert von 10,5 Mio DM) und Land (11,43 Mio DM) zu finanzieren war. Mit einem Eigenanteil von 3,51 Mio DM wurde die 1999 gegründete Stiftung Pragsattel, der die Bauherrschaft übertragen wurde, in die Finanzierung einbezogen. Im Sommer 2001 wurde die Stadtverwaltung in Kenntnis gesetzt, dass der festgesetzte Kostenrahmen um rd. 11,5 Mio DM überschritten wird.

Die Kostenentwicklung war in den letzten Wochen und Monaten wiederholt Gegenstand von Beratungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. Auf der Grundlage vorliegender Anträge hat der Verwaltungsausschuss am 06.03.2002 die Verwaltung beauftragt die folgenden Rechtsformen bzw. Varianten zu prüfen, im Rahmen derer das Projekt Pragsattel weitergeführt werden kann:

a) die Stiftung aufzuheben und das Stiftungsvermögen (Grundstück und Gebäude) an die Stadt zurückzuführen,
b) das Stiftungsvermögen in eine zu gründende gemeinnützige GmbH einzubringen und die Stiftung als Förderstiftung weiterzuführen,
c) die Stiftung mit den bisherigen Aufgaben zu erhalten.

Im Rahmen der Prüfung waren u.a. eine Reihe stiftungs-, steuer-, zuschuss- und vergaberechtlicher Gesichtspunkte abzuklären. In die Prüfung einbezogen wurde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young sowie die Rechtsanwaltskanzlei Menold & Aulinger. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass nach Einschätzung der Stiftungsbehörde der Stiftungszweck nur dann erreicht werden kann, wenn die Stifter (Stadt und Theaterhausverein) bereit sind, über das bisherige Stiftungsgeschäft hinaus weitere Mittel zur Erreichung des Stiftungszwecks bereitzustellen. Sollte dies von den Stiftern abgelehnt werden, wären die Voraussetzungen zur Aufhebung der Stiftung gegeben, die von den Organen der Stiftung (Vorstand, Stiftungsrat) mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden müsste.

Sofern dies der Fall wäre, bestünde grundsätzlich die Möglichkeit, das Stiftungsvermögen entweder an die Stadt oder an eine zu gründende gemeinnützige GmbH zu übertragen. Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen, zuschuss- und vergaberechtlichen Aspekte bestehen zwischen beiden Varianten keine Unterschiede. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass im Gegensatz zu einer Vermögensübertragung auf die Stadt für die Übertragung des Stiftungsvermögens auf eine zu gründende gemeinnützige GmbH Grunderwerbsteuer in Höhe von voraussichtlich 1,5 Mio DM anfällt. Weiter würden bei einer gemeinnützigen GmbH höhere Verwaltungskosten (u.a. für Buchführung, Rechnungslegung, Prüfung) anfallen. Schließlich könnten die in Betracht kommenden Gesellschafter nur untergeordnete Finanzierungsbeiträge in eine gGmbH einbringen.

Nach Einschätzung von Stadt und Land ist es mehr als offen, ob die Stiftung über die Einwerbung von Zustiftungen, Spenden und Sponsorenmitteln in absehbarer Zeit den von ihr erwarteten Eigenanteil von rd. 4,4 Mio DM erbringen kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass von den Gesamtinvestitionen von rd. 43 Mio DM derzeit etwa 42 Mio DM direkt oder indirekt von der öffentlichen Hand zu finanzieren sind. Vor diesem Hintergrund vertritt die Stadt die Auffassung, dass die Finanzverantwortung der Stadt, die im Rahmen der Zweckbindung für das Projekt Pragsattel auf lange Zeit gegeben sein wird, mit einer stärkeren Einflußnahme der Stadt zu verknüpfen ist.

Von der Verwaltung wird deshalb empfohlen, weitere städtische Finanzierungsmittel nur dann bereitzustellen, wenn seitens der Stiftung und der anderen Beteiligten eine Überführung des Stiftungsvermögens in städtische Regie mitgetragen wird. Im Hinblick auf die höheren Verwaltungskosten, die vergleichsweise geringen Finanzierungsanteile eventueller Gesellschafter und die entstehende Grunderwerbsteuer wird die Gründung einer gemeinnützigen GmbH abgelehnt. Mit der Stiftung und den weiteren Beteiligten (Land, Theaterhausverein, Musik der Jahrhunderte) wäre das weitere Verfahren abzustimmen und im Rahmen dessen die Modalitäten einer Stiftungsauflösung in einer Vereinbarung mit den Beteiligten zu regeln.

In diesem Zusammenhang wäre auch die seitens des Landes von der Stadt geforderte Treuhandstellung für die Freigabe des in Höhe von 3,465 Mio noch nicht geleisteten Landeszuschusses zu konkretisieren. Was die Übertragung des Stiftungsvermögens und dessen Weiterführung innerhalb der Stadtverwaltung angeht, wird die Verwaltung hierzu bis Ende September 2002 ein Konzept vorlegen.

Finanzielle Auswirkungen
Der bisher von der Stiftung zu übernehmende, in Höhe von rd. 3,4 Mio durch die Einwerbung von Zustifungen, Spenden und Sponsorenmitteln noch nicht finanzierte Eigenanteil müßte von der Stadt getragen werden. Hinzu kommt die vom Grundstückseigentümer üblicherweise zu übernehmende Unterhaltungslast. Diesem Zusatzaufwand stehen Mieteinnahmen von jährlich rd. 500.000 DM gegenüber, die von der Stadt zu vereinnahmen sind.


Beteiligte Stellen



Vorliegende Anträge/Anfragen

Anträge Nr. 66 vom 27.02.2002 (CDU), Nr. 69 vom 01.03.2002 (Grüne) und Nr. 70 vom 01.03.2002 (SPD/FDP/FW)




Dr. Wolfgang Schuster

Anlagen

Ausführliche Begründung
Aktenvermerk von RA Dr. Ries

Vorbemerkung

Mitte der 90er Jahre ist der Theaterhaus Stuttgart e.V. an die Stadt und das Land herangetreten mit der Bitte, die Verlagerung seiner Spielstätte (mit drei Veranstaltungshallen), die derzeit in einem Fabrikgebäude im Stadtbezirk Wangen untergebracht ist, auf das sog. Thyssen-Areal am Pragsattel im Stadtbezirk Feuerbach zu unterstützen. Nach Abklärung zahlreicher Bau-, Programm- und Finanzierungsfragen hat der Gemeinderat der Stadt Stuttgart am 08.10.1998 dem von Vertretern der Stadt, des Landes und den künftigen Nutzern erarbeiteten Konzept zum Umbau des Thyssen-Areals zugestimmt.

Gemeinsames Ziel der Beteiligten war und ist es, auf dem Standort Pragsattel das Konzept des Theaterhausvereins in einem größeren Rahmen weiterzuentwckeln, d.h. das Ambiente der Kulturfabrik zu erhalten und dieses mit neuen und vielfältigen Kultur- und Sportangeboten und Angebotsformen zu verbinden. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde 1998 ein Investitionsrahmen von 31,5 Mio (Grundstückskosten sowie Investitionskosten für den Umbau der Rheinstahlhalle, den Neubau von Musik der Jahrhunderte sowie die Modernisierung des Verwaltungsgebäudes) festgelegt, der im wesentlichen durch Beiträge von Stadt (16,56 Mio einschließlich Übertragung des städtischen Grundstücks im Wert von 10,5 Mio) und Land (11,43 Mio) zu finanzieren war. Mit einem Eigenanteil von 3,51 Mio wurde die 1999 gegründete Stiftung Pragsattel in die Finanzierung einbezogen.

Nach dem gemeinsamen Konzept ist es Aufgabe der Stiftung, der hierfür die Bauherrschaft übertragen wurde, den denkmalgeschützten Gebäudekomplex unter Verwendung der zugesagten Fördermittel und unter Bereitstellung des Eigenanteils (d.h. der Einwerbung von Spenden, Zustiftungen und Sponsorenmitteln) zu modernisieren und auszubauen. Nachdem eine Reihe technischer und rechtlicher Details im Zuge der Grundstücks-übertragung geklärt werden konnten, hat die Stiftung im Herbst 2000 mit den Bauarbeiten begonnen. Im Sommer 2001 wurde die Stadtverwaltung davon in Kenntnis gesetzt, dass der festgelegte Kostenrahmen um 7,4 Mio überschritten wird. Eine daraufhin von Herrn Dipl.Ing. Veyhle durchgeführte Kostenprüfung ist zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Erstellung eines spielfertigen Hauses über die bislang fehlenden 7,4 Mio hinaus weitere 4,1 Mio notwendig sind.

Was die erste Kostenerhöhung (7,4 Mio) betrifft, so hat der Gemeinderat am 15.11.2001 beschlossen, den Förderrahmen (also die nach den Grundsätzen der Stadtsanierung förderfähigen Aufwendungen) um 2,76 Mio aufzustocken. Die Finanzierung soll in Höhe von 0,88 Mio über die Umschichtung städtischer Mittel aus anderen Sanierungsverfahren und in Höhe von 1,32 Mio durch Fördermittel des Landes erfolgen. Der Restbetrag (0,55 Mio) wurde dem Eigenanteil der Stiftung zugeordnet. Das Wirtschaftsministerium des Landes Baden-Württemberg hat am 03.04.2002 mitgeteilt, dass die beantragte Aufstockung des Förderrahmens genehmigt würde. Hinsichtlich der verbleibenden, nutzungsabhängigen Mehrkosten von 4,64 Mio, die nicht über eine Erhöhung der Sanierungsförderung aufgefangen werden können, hat der Gemeinderat im Zuge der Haushaltsplanberatung 2002/2003 beschlossen, den Betrag von 3,09 Mio (also zwei Drittel) in den Stadthaushalt 2002 einzustellen (mit der Maßgabe, dass das Land das verbleibende Drittel finanziert). Das Land hat sich hierzu noch nicht abschließend erklärt.

Die im Stadthaushalt 2002 veranschlagte Summe wurde zur Überbrückung des Liquidi-tätsengpasses bei der Stiftung im Wege der Eilentscheidung des Herrn OBM am 19.03.02 dem Konto der Stiftung gutgeschrieben.

Zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht finanziert ist die Kostensteigerung von 4,1 Mio, die Herr Dipl.Ing. Veyhle festgestellt hat, das vom Land erwartete Drittel (1,546 Mio) an den o.g. nutzungsabhängigen Kosten sowie die dem Eigenanteil der Stiftung zugeordnete Summe von 0,55 Mio, insgesamt also rd. 6,2 Mio.

Untersuchungsergebnis


Die Kostenentwicklung beim Projekt Pragsattel war in den vergangenen Wochen und Monaten wiederholt Gegenstand von Beratungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse.
Auf der Grundlage der Anträge Nr. 66 vom 27.02.2002 (CDU), Nr. 69 vom 01.03.2002 (Grüne) sowie Nr. 70 vom 01.03.2002 (gemeinsamer Antrag von SPD, FDP und FW) hat der Verwaltungsausschuss am 06.03.2002 die Verwaltung beauftragt, verschiedene Varianten bzw. Rechtsformen im Zuge des Projekts Pragsattel zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Zu prüfen waren danach

a) die Stiftung aufzuheben und das Stiftungsvermögen (Grundstück und Gebäude) an die Stadt zurückzuführen,
b) das Stiftungsvermögen in eine zu gründende gemeinnützige GmbH einzubringen und die Stiftung als Förderstiftung weiterzuführen,
c) die Stiftung mit den bisherigen Aufgaben zu erhalten.

In die Prüfung einbezogen wurde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young und die Rechtsanwaltskanzlei Menold & Aulinger. Zur Klärung stiftungs- und teilweise auch kommunalrechtlicher Fragen fand am 26.03.2002 eine Besprechung beim Regierungspräsidium Stuttgart statt. Rechtsanwalt Dr. Ries von der Kanzlei Menold & Aulinger hat hierzu einen Aktenvermerk angefertigt (Anlage 2). Das Thema Grunderwerbsteuer war Gegenstand einer verbindlichen Anfrage an das Finanzamt Bad Mergentheim. Hinsichtlich der Frage, ob der von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt an die Stiftung Pragsattel gewährte Investitionszuschuß im Falle einer Auflösung der Stiftung entsprechend umgewidmet werden kann, hat sich die Bundesstiftung schriftlich geäußert.

Als Ergebnis der Prüfung ist folgendes festzuhalten:

Variante 1 – Aufhebung der Stiftung und Rückführung des Vermögens an die Stadt

a) Stiftungsrecht

Auf die Ausführungen von RA Dr. Ries (Aktenvermerk Ziffer 1) wird hingewiesen. Ergänzend wird angemerkt, dass nach Auffassung der Stiftungsbehörde von dieser zu prüfen ist, ob der Stiftungszweck mit den von den Stiftern gegebenen Mitteln erreicht werden kann. Sofern dies nicht der Fall und der Stifter nicht bereit ist, die zur Erreichung des Stiftungszwecks notwendigen Mittel bereitzustellen, der Stiftungszweck ohne diese zusätzlichen Mittel also nicht erreicht werden kann, ist von einer “wesentlichen Änderung der Verhältnisse” auszugehen und davon, dass – wenn Vorstand und Stiftungsrat die Aufhebung jeweils mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen – die Voraussetzungen für eine Aufhebung gegeben sind.

Nach der jetzigen Finanzierungsübersicht sind die Baukosten für den Umbau der Rheinstahlhalle und den Neubau von Musik der Jahrhunderte von ursprünglich 18 Mio um 11,5 Mio auf 29,5 Mio gestiegen. Durch Entscheidung des Gemeinderats sind hiervon 5,3 Mio finanziert (Aufstockung der Sanierungsförderung von 2,2 Mio sowie Ansatz im Stadthaushalt 2002 3,1 Mio). Demnach noch nicht finanziert (bzw. in Höhe von 0,55 Mio dem Eigenanteil der Stiftung zugeordnet) sind 6,2 Mio. Ohne dieses Geld ist nach Darstellung des Generalbevollmächtigten der Stiftung, Dipl.Ing. Veyhle, eine funktionsgerechte Fertigstellung der Baumaßnahme nicht möglich und somit der Stiftungszweck nicht zu erreichen.

Dabei ist als Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Stadt die notwendigen Mittel zur Fertigstellung des Projekts ggfs. nur dann bereitstellen würde, wenn die Stiftung aufgehoben und das Vermögen an die Stadt zurückgeführt wird. Tatsächlich würde damit der durch das Stiftungsgeschäft beabsichtigte Zweck, nämlich der Umbau der Rheinstahlhalle bzw. der Neubau von Musik der Jahrhunderte doch noch – und zwar in städtischer Regie - erreicht werden. Nach Einschätzung der Stiftungsbehörde ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen zur Aufhebung der Stiftung auch dann gegeben sind, wenn der Stifter es formal ablehnt, zusätzliche Gelder zur Erreichung des eigentlichen Stiftungszwecks zur Verfügung zu stellen, aber zum Ausdruck bringt, den Zweck in anderer Weise zu fördern und damit zu erreichen.

Hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufhebung sind zwei Varianten denkbar. Zum einen die Stiftung jetzt, also im Frühjahr 2002, aufzuheben. Zum zweiten bestünde ggfs. die Möglichkeit, dass Vorstand und Stiftungsrat mit den erforderlichen Mehrheiten im Frühjahr 2002 beschließen, die Stiftung mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. zum 31.12.2002) aufzulösen. Dies wäre nach Einschätzung der Stiftungsbehörde grundsätzlich ein gehbarer Weg. Bei beiden Varianten der Antrag auf Aufhebung gestellt werden, bevor die weitere Finanzierung geklärt ist.

b) Grunderwerbsteuer

Nach Auffassung von Ernst & Young wäre eine Rückübertragung innerhalb der 2-Jahres-frist, auch unter Berücksichtigung einer im Zuge des Liquidationsverfahrens nach den §§ 88 und 51 BGB zu beachtenden Sperrfrist von einem Jahr, unproblematisch. Bei einer Übertragung nach Ablauf der 2-Jahresfrist fällt Grunderwerbsteuer nach Meinung der Steuerberater allenfalls in Höhe der von der Stadt von der Stiftung zu übernehmenden Schulden an. Eine anläßlich der Bautätigkeiten erfolgte Wertsteigerung ist nach ihrer Auffassung unerheblich.

c) Vorsteuerabzug

Die Stiftung arbeitet derzeit mit einer erheblichen Vorsteuerabzugsquote. Diese Quote wurde bei einer Umsatzsteuer-Außenprüfung vom FA (vorläufig) akzeptiert. Unabhängig von der Trägerschaft (Stiftung, gGmbH, Stadt) wird von dieser Einschätzung auch weiterhin ausgegangen.

d) Zuschuß Deutsche Bundesstiftung Umwelt

Der Stiftung Pragsattel wurde von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt ein Zuschuss zu den Planungskosten in Höhe von 200.000 sowie eine Projektförderung in Höhe von 758.125 DM bewilligt. Mit Schreiben vom 08.04.2002 hat die Bundesstiftung zum Erkennen gegeben, dass unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Übernahme aller Rechte und Pflichten durch den neuen Bewilligungsempfänger, Vorlage eines Verwendungsnachweises, Einverständniserklärung der Stiftung) die Möglichkeit besteht, die Zuschüsse auf einen neuen Bewilligungsempfänger (Stadt oder Gesellschaft) umzuwidmen.

e) Vergabe von Leistungen

Ab dem Zeitpunkt der Rückübertragung des Vermögens auf die Stadt wäre diese verpflichtet, die bestehenden Vergabebestimmungen anzuwenden, d.h. Bauleistungen nach VOB auszuschreiben. (zum Stand Mitte April 2002 waren Bauleistungen in Höhe von rd. 14 Mio vergeben). Im Hinblick darauf wird davon ausgegangen, dass eine Rückübertragung nicht sofort, sondern erst zum 31.12.2002 angestrebt wird, sodass in der verbleibenden Zeit die erforderlichen Vergaben noch getätigt werden können.

f) Einwerbung von Drittmitteln

Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Errichtung einer Stiftung war die Erwartung, dass dadurch in einem entsprechenden Umfang Zuwendungen, Spenden und Zustiftungen von Dritten für das Projekt aktiviert werden können. Auch wenn die Stiftung noch weit davon entfernt ist, den Eigenanteil über Drittmittel zu finanzieren, konnte die Stiftung bislang immerhin rd. 1 Mio (u.a. Zuschuß der Deutschen Bundesstiftung Umwelt) einwerben. Die Stiftung vertritt den Standpunkt, dass die Entfaltung von Aktivitäten aufgrund der bisherigen Entwicklung (Verzögerung bei der Grundstücksübertragung, Kostenerhöhungen, Unsicherheiten bzgl. Finanzierung) nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich war. Ob Drittmitel künftig, z.B. ab Inbetriebnahme der Spielstätte in dem erwarteten Umfang eingeworben werden können, muß offen bleiben. Im Fall einer Aufhebung der Stiftung bzw. Rückführung des Vermögens an die Stadt dürften Finanzierungsmittel von Dritten nicht mehr zu erwarten sein.

g) Weiterführung innerhalb der Stadt

Die Aufhebung der Stiftung führt dazu, dass von der Stadt das Vermögen (Grundstück, Gebäude), die Schulden (derzeit 3 Mio) und der von der Stiftung zu finanzierende Eigenanteil (4,4 Mio abzgl. Zuschuß Bundesstiftung und Grunderwerbsteuer von 368.000 DM, die 2000 tatsächlich nicht angefallen ist) zu übernehmen sind. Aus steuerlichen Gründen wäre das Vermögen in einen vorhandenen (z.B. Gustav-Siegle-Haus) oder neu zu errichtenden gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art einzubringen. Zwischen der Stadt (Vermieter) und den Hauptnutzern (Theaterhausverein, Musik der Jahrhunderte, Jugendverbände, Gastronomie) wären Mietverträge zu abzuschließen. Dabei wäre zu klären, wer für das Hallenmanagement (Belegung, Vermarktung, Einnahmen) zuständig ist.

Innerhalb der Stadt wäre festzulegen, wer für das Projekt Pragsattel zuständig sein (Amt, Eigenbetrieb) und in welcher Weise eine Einflußnahme der Stadt auf die Immobilie stattfinden soll. Der Theaterhausverein zahlt derzeit in Wangen jährlich rd. 240.000 DM und Musik der Jahrhunderte in der Hasenbergstr. 140.000 DM Miete; die Jugendverbände zahlen am Pragsattel 48.000 DM/a an die Stiftung, für die Gastronomie sind nach dem Erfolgsplan 90.000 DM/a vorgesehen. Diese Mieteinnahmen, mit denen der Schuldendienst bedient werden könnte, wären bei einer Weiterführung durch die Stadt im Stadthaushalt zu veranschlagen.

Variante 2 – Einbringung des Vermögens in eine gGmbH

a) Vorbemerkung

Die Grünen haben beantragt, dass für die Zeit nach der Inbetriebnahme der Spielstätte
eine gGmbH gegründet werden soll, welche die Immobilie übernimmt und verwaltet. Mit einem gemeinsamen Antrag haben SPD, FDP und FW beantragt, dass Stadt, Land, Musik der Jahrhunderte und die Stiftung Theaterhaus ihre für die Gebäudeinvestition zu leistenden Mittel als Gesellschafterbeiträge in eine zu gründende gGmbH einbringen, welche das Gebäude verwaltet. SPD, FDP und FW gehen bei dieser Variante davon aus, dass Stiftungsmittel nicht verloren gehen und das Eigentum der Stadt gesichert wäre. Es wird deshalb unterstellt, dass von SPD, FDP und FW beabsichtigt ist, die Stiftung als reine Förderstiftung weiterzuführen.

b) Stiftungsrecht

Auf die Ausführungen von RA Dr. Ries (Aktenvermerk Ziffern 2 und 3) wird hingewiesen. Eine Reduzierung der Stiftung auf eine Förderstiftung und die Einbringung des Vermögens in eine gGmbH wäre nach Einschätzung der Stiftungsbehörde im Wege der Satzungsänderung (Zweckänderung) grundsätzlich möglich. Sofern die Voraussetzungen für die Aufhebung der Stiftung vorliegen (vgl. Variante 1) ist davon auszugehen, dass dann auch die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung, die nach Auffassung der Stiftungsbehörde ein schwerwiegender Eingriff in das Stiftungsvermögen darstellt, gegeben sind.

c) Gesellschaftsrecht

Die Gründung einer gGmbH wäre rechtlich möglich. In Abweichung vom gemeinsamen SPD/-FDP/FW-Antrag hat Musik der Jahrhunderte keine eigenen Mittel für die Gebäudeinvestition eingebracht. Demgegenüber hat der Theaterhausverein, der im gemeinsamen Antrag nicht erwähnt ist, als Stifter rd. 70.000 DM bereitgestellt. Aufgrund der vorliegenden Erklärungen des Landes (die darauf abzielen, dass das Land sich aus der Stiftung zurückzieht) kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Land als Mitgesellschafter in Erscheinung treten möchte. Insofern verbleiben als mögliche Mitgesellschafter neben der Stadt (Einbringung des Grundstücks im Wert von 10,5 Mio sowie finanzierten Eigenmitteln von bislang rd. 10 Mio) die Stiftung Pragsattel (als Förderstiftung), die für die Investition den Zuschuß der Bundesstiftung und Spenden in Höhe von rd. 100.000 DM eingeworben hat, und der Theaterhausverein.

d) Grunderwerbsteuer

Nach Auffassung der Steuerberater sind bei einer Grundstücksübertragung auf eine neue Gesellschaft (im Unterschied zu einer Übertragung auf die Stadt) die handelnden Rechtssubjekte nicht mehr identisch im Sinn des GrEStG. Insofern ist unabhängig von der im Grunderwerbsteuerrecht geltenden 2-Jahresfrist von einem steuerpflichtigen Übertragungsvorgang auszugehen. Bemessungsgrundlage ist der zum Zeitpunkt der Übertragung geltende Grundstückswert. Zwischenzeitlich durchgeführte Bauinvestitionen wären werterhöhend zu berücksichtigen. Unter Einbeziehung der bekannten Kostenerhöhungen belaufen sich die Gesamtinvestitionen (Grundstück plus Baumaßnahmen) auf 43,5 Mio. Daraus folgt, dass Grunderwerbsteuer in Höhe von voraussichtlich 1,5 Mio anfällt.

e) Vorsteuerabzug

Auf die o.g. Ausführungen (Variante 1) wird Bezug genommen.

f) Zuschuß Deutsche Bundesstiftung Umwelt

Auf die o.g. Ausführungen (Variante 1) wird Bezug genommen. Es wird davon ausgegang-
en, dass eine Umwidmung der Zuschüsse auf eine zu gründende gGmbH grundsätzlich möglich ist.

g) Vergabe von Leistungen

Auf die o.g. Ausführungen (Variante 1) wird Bezug genommen. Die zu gründende gGmbH wäre verpflichtet, die bestehenden Vergabebestimmungen anzuwenden, d.h. Bauleistungen nach VOB auszuschreiben.

h) Einwerbung von Drittmitteln

Auf die o.g. Ausführungen (Variante 1) wird Bezug genommen. Es ist nicht wahrscheinlich, dass eine gGmbH in nennenswertem Umfang Drittmittel einwerben wird. Dies wäre primär Aufgabe der Förderstiftung. Als reine Förderstiftung ohne eigenes Grundvermögen bzw. ohne eine konkrete Bindung des Stiftungszwecks an ein der Stiftung gehörendes Objekt, dürfte es für die Stiftung jedoch erheblich schwieriger werden, Spenden, Zuwendungen (die Bundesstiftung hätte einer Förderstiftung sicher keinen Zuschuß bewilligt) und Zustiftungen zu aktivieren.

i) Weiterführung innerhalb der gGmbH

Die gGmbH ist rechtlich und organisatorisch selbständig; sie wird durch einen Geschäftsführer vertreten, der den Weisungen der Gesellschafter unterliegt. Üblicherweise wird bei einer gGmbH ein Aufsichtsrat eingerichtet.

Zusammenfassende Betrachtung

Unter Hinweis auf die gemachten Erfahrungen haben die Vertreter des Landes darauf hingewiesen, dass die Rechtsform der Stiftung sich bislang nicht bewährt habe. Im Blick auf den Umfang der Investitionen, die weitestgehend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, und im Hinblick auf den hohen laufenden Zuschußbedarf, der auch in Zukunft in erheblichem Umfang mit öffentlichen Geldern abzudecken ist, wurde seitens des Landes empfohlen, die Betreuung und den Betrieb des umfangreichen Gebäudekomplexes in eine öffentliche Trägerschaft zu überführen. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund hat das Land angekündigt, sich aus dem Stiftungsrat der Stiftung zurückzuziehen.

Es ist offen, ob die Stiftung über die Einwerbung von Zustiftungen, Spenden und Sponsorenmitteln in absehbarer Zeit den von ihr erwarteten Eigenanteil in Höhe von rd. 4,1 Mio (plus einem weiteren Anteil in Höhe von rd. 11 v.H. aus der von Herrn Dipl.Ing. Veyhle ermittelten Kostensteigerungen) aufbringen kann. Aufgrund der bisherigen Entwicklung, zu denen sicherlich auch die ungünstigen Rahmenbedingungen beigetragen haben, kann davon nicht ausgegangen werden. Fakt ist mithin, dass von den voraussichtlichen Gesamtinvestitionen von 43 Mio (einschließlich der bekannten Kostensteigerungen) für den Komplex Pragsattel (Grundstück sowie Baukosten für Rheinstahlhalle, Verwaltungsgebäude und Neubau Musik der Jahrhunderte) derzeit etwa 42 Mio direkt oder indirekt von der öffentlichen Hand zu finanzieren wären.

Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass die Finanzverantwortung der Stadt, die im Rahmen der Zweckbindung für das Projekt Pragsattel auf lange Zeit gegeben sein wird, mit einer stärkeren Einflußnahme der Stadt zu verknüpfen ist. Es hat sich gezeigt, dass die Stiftung nicht die geeignete Rechtsform ist, im Rahmen derer diese Verantwortung sachgerecht wahrgenommen werden kann. Die Verwaltung rät deshalb davon ab, dass die Stadt in ihrer Eigenschaft als Mitstifterin weitere Mittel zur Finanzierung des Projekts zur Verfügung stellt. Der Stiftungszweck kann ohne weitere Finanzierungsmittel jedoch nicht erreicht werden; insofern geht die Verwaltung in Abstimmung mit der Stiftungsbehörde davon aus, dass damit die satzungsmäßigen bzw. gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Stiftung gegeben sind.

Die Bereitstellung weiterer städtischer Finanzierungsmittel kann nur dann empfohlen werden, wenn seitens der Stiftung und der anderen Beteiligten eine Überführung des Stiftungsvermögens in städtische Regie mitgetragen wird. Aufgrund der Prüfung einzelner Varianten wird eine Rückführung des Stiftungsvermögens in das städtische Vermögen vorgeschlagen. Für die Verwaltung (einschl. Buchführung und Rechnungslegung) würde kein nennenswerter Mehraufwand entstehen. Bei Übertragung des Stiftungsvermögens in eine zu gründende gemeinnützige GmbH würden demgegenüber zusätzliche Kosten für die Verwaltung der Gesellschaft (u.a. Buchführung, Rechnungslegung, Prüfung) anfallen. Darüber hinaus kämen, wie oben dargelegt, als Mitgesellschafter allenfalls die Förderstiftung und der Theaterhausverein in Betracht, die im Vergleich zur Stadt nur verhältnismässig geringe Finanzierungsbeiträge einbringen könnten. Zudem würde bei dieser Variante Grunderwerbsteuer in Höhe von rd. 1,5 Mio entstehen.

Weiteres Vorgehen

Mit der Stiftung und den anderen Beteiligten (Land, Theaterhausverein, Musik der Jahrhunderte) wäre das weitere Verfahren abzustimmen. Die Verwaltung schlägt vor, die Modalitäten der Stiftungsauflösung in einer Vereinbarung mit den Beteiligten zu regeln. Die Stadt geht davon aus, dass im Rahmen der Rückübertragung das Land und der Theaterhausverein auf die in § 17 der Stiftungssatzung geregelten Anfallberechtigung verzichten. Wie im Vermerk von RA Dr. Ries dargelegt, wäre dies entweder durch eine vorherige Satzungsänderung oder dadurch möglich, dass beide Beteiligten vorab rechtswirksam auf den Anfall verzichten. Darüber hinaus wäre mit der Stiftung die Übertragung des Zuschusses der Bundesstiftung und zudem die weitere Zusammenarbeit bis zum Zeitpunkt der Stiftungsauflösung zu vereinbaren.

Mit dem Land wäre zu regeln, dass die Zweckbindung des Investitionszuschusses sowie die sich aus dem Zuschußbescheid ergebenden Pflichten auf die Stadt übergehen. Weiter wäre im Zuge der Aufhebung der Stiftung von der Stadt gemäß § 17 der Stiftungssatzung zu erklären, dass das ihr übertragene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Zwecke nach § 2 der Satzung verwendet wird. Voraussetzung zur Aufhebung der Stiftung ist, dass Vorstand und Stiftungsrat diese jeweils mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen.

Wie bei der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 24.04.2002 ausgeführt wurde, hat die Stadt auf der Grundlage einer Besprechung mit Vertretern des Landes zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Stiftung Mitte März 2002 den im Stadthaushalt 2002 veranschlagten Investitionsbeitrag von 3,1 Mio unter dinglicher Absicherung an die Stiftung überwiesen. Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Landes, die Abschlagszahlungen nur dann erlauben, wenn die Gesamtfinanzierung der geförderten Investitionsmaßnahme gesichert ist, hat das Land die Freigabe des in Höhe von 3,465 Mio noch nicht geleisteten Landeszuschusses davon abhängig gemacht, dass die Stadt für diesen Betrag eine Treuhandstellung übernimmt. Nach den Vorstellungen des Landes wäre die Treuhandstellung in einer Vereinbarung zwischen Land, Stadt und Stiftung zu konkretisieren. Die Übernahme der Treuhandstellung dient der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Stiftung, aber auch der Sicherstellung der Finanzierung des Projekts. Insofern wird von der Verwaltung vorgeschlagen, die Treuhandstellung erst dann zu übernehmen, wenn zwischen den Beteiligten die nach Beschlussziffer 3 erforderliche Vereinbarung getroffen wurde.

Seitens der Verwaltung wird empfohlen, die Stiftung mit Wirkung zum 31.12.2002 aufzuheben. Die Stiftung wäre damit in der Lage, die zur Fertigstellung der Baumaßnahme erforderlichen Gewerke zu vergeben. Ein Wechsel in der Bauherrschaft könnte somit vermieden werden. Weiter hätte die Stadt die Möglichkeit, die mit der Vermögensübertragung verbundenen haushaltstechnischen Änderungen mit Wirkung zum 01.01.2003, also zum Stadthaushalt 2003 vorzubereiten. Die Stadt wäre bei einer Rückübertragung Vermieter und damit zuständig für die Mietverträge mit den Hauptnutzern, für die vom Grundstückseigentümer üblicherweise zu übernehmende Unterhaltung des Gebäudes sowie den Schuldendienst. Innerhalb der Verwaltung wäre zu klären, welcher Bereich für die Immobilie zuständig sein soll. Die Verwaltung wird hierzu bis Ende September 2002 ein Konzept vorlegen.