Verfahrensablauf
Aufstellungsbeschluss
Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats (UTA) hat am 4. Februar 2003 einstimmig den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB zum Bebauungsplan Mönchhaldenstraße 3 - 7 im Stadtbezirk Stuttgart-Nord (Stgt 166) gefasst (GRDrs 1184/2002 vom 23. Dezember 2002). Zuvor hatte der Bezirksbeirat Nord in der Sitzung am 29. Januar 2003 dem Aufstellungsbeschluss bei einer Stimmenthaltung mit folgenden Maßgaben zugestimmt: - die Höhe der drei Stadthäuser im rückwärtigen Grundstücksteil erscheine zu hoch und solle überprüft werden - die bestehende Bauverbotsfläche solle beibehalten werden - die Baukörper sollen besser an die Topografie angepasst werden. Stellungnahme: Die Überprüfung der Konzeption der Architekten des Vorhabenträgers ergibt, dass unter dem Gesichtspunkt des flächensparenden Wohnungsbaus eine 4-geschossige Bebauung mit zurückgesetztem Dachgeschoss an der Hanglage städtebaulich für vertretbar gehalten wird. Die Anordnung der Gebäude mit einer Zurückversetzung des mittleren Gebäudes berücksichtigt insbesondere die näherungsweise Wiederherstellung der ursprüngliche Topografie des Hangs, in dem die vorhandenen Abgrabungen teilweise angeschüttet werden können. Der künftige Bebauungsplan trifft diesbezüglich Festsetzungen gemäß BauGB/BauNVO. Insoweit ist beabsichtigt, die Bauverbotsfläche gemäß Ortsbausatzung soweit notwendig aufzuheben, wobei zur Sicherung der Grünbelange entsprechende Festsetzungen, u. a. private Grünfläche mit Erhaltung der Natursteinmauern, getroffen werden. Frühzeitige Bürgerbeteiligung Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB in der Zeit vom 14. Februar bis 27. Februar 2003 konnten die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist wurden keine Anregungen vorgebracht. Der Anhörungstermin am 20. Februar 2003 wurde von 5 Bürgern wahrgenommen. Anregungen, Wünsche oder Kritik wurden nicht zum Ausdruck gebracht. Bauvorhaben zur Diskussion gem. § 33 (2) BauGB Das Siedlungswerk - gemeinnützige Gesellschaft für Wohnungs- und Städtebau mbH Stuttgart als Vorhabenträger beabsichtigt, im rückwärtigen Bereich der Grundstücke Flurstücke 8991/1, 8994/3, 8995/1 und 8995/2 an der Mönchhaldenstraße die Errichtung von drei Wohngebäuden und einer erdüberdeckten Garage bereits vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens. Dazu wird eine Baugenehmigung nach § 33 (2) BauGB angestrebt. In der Zeit vom 2. Dezember bis 22. Dezember 2003 konnten die Unterlagen über das Vorhaben eingesehen werden und die Bürger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Einwände von Bürgern gegen das Vorhaben wurden nicht vorgetragen. Träger öffentlicher Belange / städtische Ämter Die Anhörung der berührten Träger öffentlicher Belange und städtischen Ämter gemäß § 4 bzw. § 33 (2) BauGB ist abgeschlossen. Das Amt für Umweltschutz der Stadt führt aus: “Stadtklimatologie Gegen die geplante Bebauung bestehen aus Sicht der Stadtklimatologie folgende Bedenken: Die Standortfläche ist gemäß den Planungshinweisen im Klimaatlas des ehemaligen Nachbarschaftsverbandes Stuttgart einem Gebiet mit hohen stadtklimatischen Restriktionen, also entsprechend großer lufthygienisch-klimatischer Empfindlichkeit gegenüber baulichen Erweiterungen zuzurechnen. Art und Umfang der geplanten Bauvorhaben entsprechen diesen Empfehlungen nur teilweise. Die bestehende Bauverbotszone sollte aus unserer Sicht respektiert und damit der Hang in seiner stadtklimatisch wichtigen Funktion erhalten werden. Auch sehen wir hier die Gefahr der Schaffung eines Präzedenzfalles, der in der Folge zur Verdichtung der Bebauung in derartigen Hanglagen führt. Dies wirkt sich wiederum insgesamt sehr nachteilig auf die stadtklimatischen Verhältnisse aus. Wir könnten uns vorstellen, dass die Berücksichtigung unserer Belange durch ein Vorrücken der geplanten Bebauung (v. a. des mittleren Gebäudes) in Richtung Mönchhalden-/Türlenstraße erreicht werden kann. Naturschutz und Landschaftspflege Große Teile des Planungsbereichs sind durch zusammenhängende Gehölzkomplexe und Gartenbrachen gekennzeichnet. U. a. können folgende Biotoptypen differenziert werden:
Entwurf Städtebaulicher Vertrag vom 22. März 2004
auf der Grundlage von § 11 BauGB