Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz: St 6122-3
GRDrs 929/2001
Stuttgart,
10/10/2001



Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Bad Cannstatt 8 - Burgholzhof -
Arrondierung




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuß
Ausschuß für Wirtschaft und Wohnen
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
nichtöffentlich
nichtöffentlich
öffentlich
23.10.2001
24.10.2001
26.10.2001
15.11.2001



Beschlußantrag:

Der Anpassung der Vergütung des Konsortiums für die Arrondierungsfläche für den Zeitraum 17. Mai 1999 bis 16. Mai 2001 durch Zahlung eines Einmalbetrages i.H.v. 58.000 DM brutto (29.654,93 EURO) wird zugestimmt.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Beim Angebot zur Entwicklungsträgerschaft der Arrondierungsfläche, GRDrs Nr. 98/1999 ging sowohl der Entwicklungsträger als auch die Stadt von anderen Gegebenheiten aus, als sie dann tatsächlich eingetreten sind. Der Entwicklungsträger weist daraufhin, dass dies eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage darstellt, was einen Anspruch des Konsortiums gegen die Stadt auf Anpassung des Trägervertrages nach § 60 Landesverwaltungsverfahrensgesetz auslöst.

So war u.a. Geschäftsgrundlage der seinerzeitigen Honorarvereinbarung, dass übereinstimmend davon ausgegangen wurde, dass die Räumung und Entflechtung der Arrondierungsflächen A und B innerhalb von maximal zwei Jahren parallel durchgeführt wird. Dies war nicht der Fall. Bis zum heutigen Datum ist lediglich die Arrondierungsfläche A freigegeben. Dadurch konnten die vielfach kalkulierten Synergieffekte nicht eintreten.

Das Konsortium bietet an, bei der Nachkalkulation auf den kalkulierten Gewinnzuschlag zu verzichten und eine Nachvergütung zur Abgeltung des dargestellten Mehraufwandes in Höhe von 50.000,00 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu akzeptieren.

Die dem Mehraufwand zugrunde liegenden Arbeiten sind tatsächlich angefallen und waren bei Abschluss des ersten Vertrages für beide Vertragsparteien nicht vorhersehbar.

Das Honorar wird aus dem Treuhandkonto der Entwicklungsmaßnahme finanziert.

Beteiligte Stellen






Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen



Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 1 zur GRDrs Nr. 929/2001

Ausführliche Begründung:

Mit GRDrs Nr. 98/1999 wurde die Verwaltung ermächtigt, den Entwicklungsträger für die Dauer von zwei Jahren beginnend ab dem 17. Mai 1999 im Arrondierungsgebiet mit einer Grundvergütung von 5.700,00 DM netto pro Monat und einer Leistungsvergütung in Höhe von 2,3 % der für diese Leistungen abgewickelten Nettoaufwendungen zu honorieren.

Der Vertrag Nr. 198/1998 wurde am 1. Juni 1999 geschlossen.

Im Zuge der Verhandlungen zur Verlängerung des Entwicklungsträgervertrages (GRDrs Nr. 368/2001) hat der Entwicklungsträger darauf hingewiesen, dass eine Nachkalkulation der Aufwendungen für den Zeitraum 17.05.1999 bis 16.05.2001 ein Defizit in Höhe von 64.500,00 DM netto für das Konsortium ergeben hat. Dabei handelt es sich nicht um vom Konsortium zu vertretende Kalkulationsfehler sondern um Kosten die aus wesentlichen Änderungen der Geschäftsgrundlage resultieren. Diese werden nunmehr vom Konsortium angeführt und eine Anpassung des Vertrages geltend gemacht.

So war Geschäftsgrundlage der seinerzeitigen Honorarvereinbarung, dass übereinstimmend davon ausgegangen wurde, dass die Räumung und Entflechtung der Arrondierungsflächen A und B zeitlich so vonstatten geht, dass innerhalb einer Frist von maximal zwei Jahren die übernommenen Leistungen parallel in beiden Gebietsteilen durchgeführt und die vorgesehenen Baugrundstücke geschaffen werden können. Somit hätte auch die Vermarktung in beiden Bauabschnitten gemeinsam erfolgen können.

Aufgrund der ausstehenden Entscheidung betreffend der Verlegung der Kirche, die im Zusammenhang mit den Überlegungen zur gesamten housing area noch nicht getroffen wurde, war diese zeitgleiche Entflechtung und Vorbereitung zur Neubebauung nicht möglich. Vielmehr ist der Teilbereich B von den Amerikanern noch nicht frei gegeben.

Auch liegt der erforderliche Bebauungsplan noch nicht vor. Die Planung der Erschließungsanlagen konnte daher noch nicht vergeben werden. Vielmehr wurde das Bauvorhaben Wabe vorgezogen und seperat genehmigt und ausgeführt. Auch führten die Überlegungen zur Verlegung der Kirche bisher zu keiner Beauftragung. Daher blieb das kalkulierte Leistungshonorar aus. Dies reguliert sich ggf. bei einer späteren Ausführung über das Leistungshonorar, stellt jedoch derzeit ein Defizit dar. Bei einer Weiterbeauftragung des Konsortiums sind diese Vorarbeiten beim Honorar in Abzug zu bringen.

Das Konsortium führt aus, dass aufgrund der geschilderten Hindernisse nur ca. 1/3 der vereinbarten Bauleistungen vor Ort von dem Konsortium veranlasst werden konnte. Aus der längeren Laufzeit resultiert ein Mehraufwand, der nicht durch die unverändert gebliebene Grundvergütung abgegolten werden kann. Das Leistungshonorar ist, wie bereits ausgeführt, aufgrund der geringen Bauinvestitionen entsprechend gering ausgefallen.

Auch musste bereits zu Beginn der Vertragslaufzeit der Entwicklungsträger unvorhersehbare Nachverhandlungen mit der OFD führen, obwohl die Kaufverhandlungen eigentlich abgeschlossen waren. Der Bund machte Kaufpreisnachforderungen wegen geringer Wartezeiten bis zur Baureife geltend.

Desweiteren waren Maßnahmen außerhalb der Arrondierungsfläche, also außerhalb des Geltungsbereiches des Vertrages von der Stadt angefordert. Es sollte so z.B. das Parkplatz Provisorium westlich des Sendemastes geplant sowie Varianten zur Verlegung des Sendemastes bzw. Austausch des Notstromaggregates aufgezeigt werden. Dies waren nicht vorhersehbare Leistungen.

Die Verzögerungen bei der Bebauungsplanaufstellung und die Hindernisse durch die fehlende Vorentscheidung der städtischen Gremien in Bezug auf die Entflechtungsarbeiten ergeben einen Anspruch des Konsortiums gegen die Stadt auf Anpassung des Entwicklungsträgervertrages nach § 60 Landesverwaltungsverfahrengesetzes. Die Verwaltung hat die vorgebrachten Gründe geprüft und bittet den Gemeinderat um Zustimmung im Rahmen des genannten Beschlussantrages.