Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Gz: AK 0351-01
GRDrs 753/2004
Stuttgart,
09/02/2004



Neubestellung der ehrenamtlichen Bezirksvorsteher/-innen in den inneren Stadtbezirken



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nichtöffentlich
öffentlich
29.09.2004
30.09.2004



Beschlußantrag:

Der Gemeinderat bestellt für die Zeit bis zur Neubildung der Bezirksbeiräte nach der nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl zur ehrenamtlichen Bezirksvorsteherin bzw. zu ehrenamtlichen Bezirksvorstehern in den inneren Stadtbezirken:

S-MitteFrau Veronika Kienzle (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
S-NordFrau Andrea Krueger (CDU)
S-OstHerrn Bernhard Kübler (CDU)
S-SüdHerrn Karl-Friedrich Jedtke (SPD)
S-WestHerrn Reinhard Möhrle (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Bezirksvorsteherin/Bezirksvorsteher in den fünf inneren Stadtbezirken läuft mit der Neubildung der Bezirksbeiräte (im November 2004) ab. Der Gemeinderat hat für die kommenden fünf Jahre die ehrenamtlichen Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher neu zu bestellen (§ 21 Abs. 4 Hauptsatzung).

Unter den Fraktionen wurde Einvernehmen erzielt, das Recht für Personenvorschläge für die Stadtbezirke

einzuräumen.

Die CDU hat für Stuttgart-Ost die Wiederbestellung des im Beschlussantrag genannten derzeit amtierenden ehrenamtlichen Bezirksvorstehers Bernhard Kübler und für Stuttgart-Nord die Bestellung von Frau Andrea Krueger, die bisher im Stadtbezirk Stuttgart-Mitte ehrenamtliche Bezirksvorsteherin ist, vorgeschlagen.

Die SPD schlägt für den Stadtbezirk Stuttgart-Süd die Wiederbestellung des im Beschlussantrag genannten derzeit amtierenden ehrenamtlichen Bezirksvorsteher, Herrn Karl-Friedrich Jedtke, vor.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schlägt für den Stadtbezirk Stuttgart-Mitte Frau Veronika Kienzle und für den Stadtbezirk Stuttgart-West Herrn Reinhard Möhrle vor.

Die Bezirksvorsteher in den inneren Stadtbezirken müssen wählbar sein, im Bereich der Innenstadt wohnen und mit den Verhältnissen im Stadtbezirk vertraut sein und allgemeines Ansehen genießen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 Hauptsatzung).

Die Beschlussfassung über diese Vorschläge erfolgt in Form von Wahlen gemäß § 37 Abs. 7 GemO. Diese Wahlen erfolgen geheim mit Stimmzetteln; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.


Finanzielle Auswirkungen

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Beteiligte Stellen

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Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Klaus-Peter Murawski

Anlagen

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