Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz: St 61-11.2 nix-cle
GRDrs 220/2002
Stuttgart,
03/08/2002



Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über eine Veränderungssperre für die Flurstücke 5300/7 und 5304/19, Möhringer Straße 159 im Stadtbezirk Stuttgart-Süd (M 33) gemäß § 17 (1) BauGB



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
19.03.2002
21.03.2002



Beschlußantrag:

Die Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre (M 33) wird um ein Jahr verlängert.

Maßgebend ist die vom Gemeinderat am 6. April 2000 beschlossene und am 14. April 2000 in Kraft getretene Satzung über eine Veränderungssperre für die Flurstücke 5300/7 und 5304/19, Möhringer Straße 159 vom 14. März 2000 im Stadtbezirk Stuttgart-Süd (M 33).
(Satzung s. Anlage 1, Lageplan zur Satzung s. Anlage 2).


Begründung:


Am 4. April 2000 hat der Ausschuss für Umwelt und Technik die Aufstellung des Bebauungsplans Möhringer-/Müllerstraße im Stadtbezirk Stuttgart-Süd beschlossen.

Zielvorstellung des Planes ist es, im Baublock Möhringer-, Müller-, Burgstall- und Neugereutstraße die Wohnfunktion zu stärken, wobei u. a. die Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nur eingeschränkt zugelassen werden sollen. Es sind Festsetzungen vorgesehen, die sicherstellen sollen, dass für jedes einzelne Grundstück die genannten Anlagen von untergeordneter Bedeutung gegenüber der Wohnnutzung bleiben müssen und nur auf den Bedarf des Stadtbezirks begrenzt sind.

Zur Sicherung dieser Planung trat am 14. April 2000 eine Veränderungssperre gemäß § 14 (1) BauGB in Kraft. Die Geltungsdauer richtet sich nach § 17 BauGB und beträgt zunächst zwei Jahre. Die Veränderungssperre tritt am 14. April 2002 außer Kraft.

Während dieser Geltungsdauer konnte das Bebauungsplanverfahren noch nicht zum Abschluss gebracht werden. Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 18. Dezember 2001 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Möhringer-/Müllerstraße beschlossen. Der Entwurf und seine Begründung lagen vom 11. Januar bis 11. Februar 2002 öffentlich aus. Die Notwendigkeit der Weiterführung der Planung sowie deren zeitliche Sicherung erfordern eine Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr gemäß § 17 (1) BauGB. Gegen die Abweisung des Bauantrags vom 6. März 2001 zur Errichtung eines Islamischen Kulturzentrums mit Gebetsmöglichkeit und Kantinenräumen u. a. wurde bereits am 9. Januar 2002 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.

Es ist beabsichtigt, demnächst den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans im Gemeinderat herbeizuführen und ihn anschließend mit Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft treten zu lassen.

Finanzielle Auswirkungen
keine


Beteiligte Stellen

keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen



1. Satzung Veränderungssperre
2. Lageplan zur Satzung (siehe Dateianhang)



Anlage 1


Satzung über die Veränderungssperre
für die Flurstücke 5300/7 und 5304/19, Möhringer Straße 159
im Stadtbezirk Stuttgart-Süd (M 33)


§ 1

Für das in § 2 bezeichnete Gebiet (räumlicher Geltungsbereich) besteht eine Veränderungssperre.
§ 2

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Flurstücke 5300/7 und 5304/19, Möhringer Straße 159 der Gemarkung Stuttgart. Der Geltungsbereich dieser Satzung ist im Lageplan des Stadtplanungsamts im Maßstab 1 : 500 vom 14. März 2000 dargestellt.
§ 3

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 4

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 5

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Geltungsdauer richtet sich nach § 17 BauGB.