Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 668/2008
Stuttgart,
08/27/2008



Satzung über die Benutzung von Fürsorgeunterkünften



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
GemeinderatBeschlussfassungöffentlich18.09.2008



Beschlußantrag:

1. Der Beschluss zu Nr. 7 des Beschlussantrags der GRDrs 22/2008 (Neufassung der Satzung über die Benutzung von Fürsorgeunterkünften der Landeshauptstadt Stuttgart) vom 17.07.2008 wird aufgehoben.

2. Der Gemeinderat beschließt beiliegende Neufassung der Satzung über die Benutzung von Fürsorgeunterkünften der Landeshauptstadt Stuttgart.


Begründung:


Am 17.07.2008 hat der Gemeinderat im Rahmen der Sicherung der Wohnungsversorgung besonderer Bedarfsgruppen - Neukonzeption für die Fürsorgeunterkünfte (GRDrs 22/2008) auch die Neufassung der Satzung über die Benutzung von Fürsorgeunterkünften der Landeshauptstadt Stuttgart beschlossen.

Diese Satzung sollte gemäß § 16 am 03.07.2008 in Kraft treten. Aufgrund der Zurückstellung der Beschlussfassungen in den Gemeinderatsgremien hat die Beschlussfassung des Gemeinderats erst am 17.07.2008 stattgefunden. Die Satzung würde somit rückwirkend in Kraft treten. Da dies aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist (keine rückwirkenden Belastungen), wird vorgeschlagen, den alten Beschluss aufzuheben und die Satzung lt. Anlage neu zu beschließen. Gemäß § 16 beiliegender neuer Satzung tritt die neue Satzung am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Damit ist der Formfehler behoben.

Ansonsten erfolgten keine weiteren Änderungen an der Satzung.


Finanzielle Auswirkungen

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Beteiligte Stellen

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Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Michael Föll
Erster Bürgermeister


Anlagen

Satzung über die Benutzung von Fürsorgeunterkünften der Landeshauptstadt Stuttgart
Anlage 1 zur GRDrs 668/2008

Satzung über die Benutzung von Fürsorgeunterkünften der Landeshauptstadt Stuttgart

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes, hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart am (1) folgende Satzung beschlossen:


I. Rechtsform und Zweckbestimmung

§ 1 Rechtsform/Anwendungsbereich

(1) Die Landeshauptstadt Stuttgart (Stadt) betreibt die Fürsorgeunterkünfte (Gebäude, Wohnungen und Räume) für Wohnungslose als eine öffentliche Einrichtung.

(2) Fürsorgeunterkünfte (nachfolgend Unterkünfte) sind die zur Unterbringung von Wohnungslosen von der Stadt im Benehmen mit der Stuttgarter Wohnungs- und Städtebaugesellschaft mbH (SWSG) bestimmten Gebäuden (Zweckbauten) oder auch einzelne Wohnungen und Räume (gestreute Unterkünfte).
(3) Unterkünfte im Sinne dieser Satzung sind auch Zimmer in einer Wohnung, die dem einzelnen Benutzer in einem eigenen Wohn-/Schlafbereich eine selbständige Lebensführung ermöglichen.

(4) Werden Unterkünfte bei der SWSG verwaltet und belegt, handelt diese insoweit im Auftrag der Stadt und ist berechtigt, Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Die SWSG zieht im Namen der Stadt die Benutzungsgebühren und Nebenlasten (Betriebskosten, Heizkosten und sonstige Nebenkosten), sowie sonstige Forderungen aus dem Benutzungsverhältnis (z.B. Schadensersatzforderungen) ein.

(5) Eigentümer im Sinne dieser Satzung ist auch der Erbbauberechtigte der Unterkunft.


(1) Datum wird nach der Beschlussfassung eingefügt.


II. Bestimmungen für die Benutzer der Fürsorgeunterkünfte

§ 2 Benutzungsverhältnis

(1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Das Benutzungsverhältnis wird auf zwei Jahre befristet. Ist der Benutzer nicht in der Lage, sich mit einer Wohnung oder ausreichend Wohnraum zu versorgen, kann das Benutzungsverhältnis verlängert werden.

(2) Bei der Unterbringung wird nach Möglichkeit von nachstehender Belegungsdichte ausgegangen:

Größe des HaushaltsGröße der Wohnung
Alleinstehende ohne Kinder1-Zimmerwohnung bis zu 40 m2
Ehepaare, Paare ohne Kinder1- oder 2-Zimmerwohnung bis zu
44 m2
Alleinerziehende mit 1 Kindunabhängig von der Zimmerzahl bis zu 46 m2
Ehepaare, Paare jeweils mit
1 Kind
2-Zimmerwohnung ohne Flächenbegrenzung oder unabhängig von der Zimmerzahl bis zu 48 m2
Ehepaare, Paare,
Alleinerziehende jeweils mit 2 Kindern
3-Zimmerwohnung ohne Flächenbegrenzung oder unabhängig von der Zimmerzahl bis zu 55 m2
Ehepaare, Paare,
Alleinerziehende jeweils mit 3 und 4 Kindern
4-Zimmerwohnung ohne Flächenbegrenzung oder unabhängig von der Zimmerzahl bis zu 70 m2
Ehepaare, Paare,
Alleinerziehende mit mehr als 4 Kindern
5-Zimmerwohnung ohne Flächenbegrenzung oder unabhängig von der Zimmerzahl bis zu 90 m2


§ 3 Beginn und Ende der Nutzung

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Schlüsselübergabe an den Benutzer.

(2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt. Das Benutzungsverhältnis ist u. a. zu beenden, wenn der Benutzer die zugeteilte Fürsorgeunterkunft nicht mehr selbst bewohnt, sie nicht mehr als ausschließliche Unterkunft benutzt oder sie für die Aufbewahrung seines Hausrats verwendet. Das Benutzerverhältnis endet auch durch vorab mitgeteilten Auszug des Benutzers. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzerverhältnis mit der Räumung der Unterkunft.


§ 4 Umsetzung, Umzugskosten, Verwaltungszwang

(1) Ohne Einwilligung des Benutzers ist dessen Umsetzung in eine andere Unterkunft möglich, wenn

1. die zugewiesene Unterkunft im Zusammenhang mit Verkauf, Abriss, Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder zur Vermeidung von Leerständen in Zweckbauten geräumt werden muss,

2. die bisherige Unterkunft nach Auszug oder Tod von Haushaltsangehörigen unterbelegt (§ 2 Abs. 2) ist,

3. der Benutzer Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohnern und Nachbarn führen und diese Konflikte nicht auf andere Weise zu beseitigen sind. Die Umsetzung kann in eine Unterkunft mit geringerer Größe und einfacherer Ausstattung erfolgen,

4. der Benutzer mit mehr als zwei Monatsbeträgen der Benutzergebühr oder Nebenkosten im Rückstand ist. Ziffer 3 Satz 2 gilt entsprechend,

5. der Benutzer eine ihm vom Amt angebotene und nach Größe, Ausstattung und Mietpreis zumutbare Mietwohnung nicht bezieht. Ziffer 3 Satz 2 gilt entsprechend,

6. das Benutzungsverhältnis bereits zwei Jahre besteht. Ziffer 3 Satz 2 gilt entsprechend,

7. der Benutzer seinen Pflichten nach §§ 5, 6, 7 und 8 nicht nachkommt.
Ziffer 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Nutzer trägt die Umzugskosten, wenn die Umsetzung aus Gründen erfolgt, die der Nutzer zu vertreten hat (in der Regel nach Ziffer 2-7). Die Landeshauptstadt Stuttgart oder die Stuttgarter Wohnungs- und Städtebaugesellschaft mbH trägt je nach Verursachung die Umzugskosten, wenn die Umsetzung aus Gründen erfolgt, die der Benutzer nicht zu vertreten hat (in der Regel nach Ziffer 1).

(3) Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1).


§ 5 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht

(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.

(2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und vom Eingewiesenen zu unterschreiben.

(3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt oder des Eigentümers der Unterkunft vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt oder den Eigentümer der Unterkunft unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.

(4) Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Stadt oder des Eigentümers der Unterkunft, wenn er
(5) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Stadt oder den Eigentümer der Unterkunft insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt.

(6) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden.
Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohnungsgemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.

(7) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, die berechtigten Interessen des Eigentümers der Unterkunft oder des Grundstücks beeinträchtigt oder Hausbewohner oder Nachbarn belästigt werden.

(8) Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Stadt oder des Eigentümers der Unterkunft vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt oder der Eigentümer diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme).

(9) Die Stadt kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Einrichtungszweck zu erreichen.


(10) Die Beauftragten der Stadt oder der Eigentümer der Unterkunft sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden.


§ 6 Instandhaltung der Unterkünfte

(1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung und ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.

(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Stadt oder dem Eigentümer der Unterkunft unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Kosten für die Beseitigung von Bagatellschäden trägt der Benutzer im Einzelfall bis zu einer Höhe von 75,00 €, im Kalenderjahr insgesamt bis max. 200,00 €. Bagatellschäden umfassen kleinere Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, soweit der Benutzer auf diese Gegenstände direkten Zugriff hat.

(4) Die Stadt oder der Eigentümer der Unterkunft wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt oder des Eigentümers zu beseitigen.


§ 7 Räum- und Streupflicht

Dem Benutzer obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege in Stuttgart in der jeweils gültigen Fassung.
§ 8 Hausordnungen

(1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Stadt oder der Eigentümer der Unterkunft besondere Hausordnungen erlassen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden.

(3) Vernachlässigt der Benutzer die ihm nach der Hausordnung obliegenden Pflichten, so können die Stadt/Eigentümer diese von einem Dritten auf Kosten des säumigen Benutzers erfüllen lassen.

§ 9 Rückgabe der Unterkunft, Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen

(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst beschafften, sind der Stadt oder dem Eigentümer der Unterkunft zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

(2) Hat der Benutzer Änderungen (§ 5, Abs. 3 und 4) in der Unterkunft vorgenommen, so hat er den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Beendigung des Benutzungsverhältnisses wieder herzustellen. Die Stadt oder der Eigentümer der Unterkunft kann verlangen, dass Einrichtungen beim Auszug zurückbleiben, wenn sie den Benutzer angemessen entschädigt. Dieses Recht entfällt, wenn der Benutzer an der Mitnahme ein berechtigtes Interesse hat.

(3) Ist nach Auszug des Benutzers der Zustand zum Zeitpunkt des Einzuges der Unterkunft nicht wiederhergestellt, erfolgt nach erfolgloser Mahnung des Benutzers die Wiederherstellung im Wege der Ersatzvornahme. Die entstehenden Kosten und Auslagen hat der Benutzer zu tragen.

(4) Von dem Benutzer oder seinen Erben nach Auszug oder Beendigung des Benutzungsverhältnisses zurückgelassene Sachen können von der Stadt auf Kosten des bisherigen Benutzers entsorgt oder in Verwahrung genommen werden. Werden die in Verwahrung genommenen Sachen trotz schriftlicher Aufforderung zwei Monate nach Beendigung des Benutzungsverhältnissen nicht abgeholt, wird unwiderleglich vermutet, dass der bisherige Benutzer oder seine Erben das Eigentum daran aufgegeben haben und die Stadt darüber verfügen kann.


§ 10 Haftung und Haftungsausschluss

(1) Der Benutzer haftet vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihm verursachten Schäden.

(2) Die Haftung der Stadt oder des Eigentümers der Unterkunft, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und den Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst oder gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt oder der Eigentümer keine Haftung.


§ 11 Personenmehrheit als Benutzer

(1) Erklärungen, deren Wirkungen eine Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.

(2) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.


III. Gebühren für die Benutzung der Fürsorgeunterkünfte

§ 12 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Für die Benutzung der in den Fürsorgeunterkünften in Anspruch genommenen Unterkünfte werden Gebühren/ Entgelte nach § 13 und der Anlage erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften eingewiesen sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner.


§ 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühren ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft. Für die Ermittlung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Wohnflächenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2)´Bei der Errechnung der Benutzungsgebühren nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.

(3) Bei den geförderten Wohnungen ergibt sich die Höhe der Benutzungsgebühren aus den gesetzlichen Vorgaben (Wirtschaftlichkeitsberechnung) oder aus den Bewilligungsbescheiden bzw. Schuldurkunden. Bei den nicht geförderten gestreuten Wohnungen aus dem unteren Wert des Mietspiegels.

(4) Zusätzlich werden Betriebskostenvorauszahlungen bzw. -pauschalen erhoben, die einmal jährlich abzurechnen bzw. anzupassen sind.


§ 14 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag der Inbesitznahme der Unterkunft (§ 3 Abs. 1) und endet mit dem Tag der satzungskonformen Rückgabe der Unterkunft (§§ 3 Abs. 2, 9 Abs. 1). (2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht.


§ 15 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird am ersten Werktag eines Monats für den laufenden Monat fällig.

(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird sie nach den angefangenen Tagen festgesetzt. Die Fälligkeit entsteht mit dem ersten Werktag des Folgemonats.


(3) Benutzungsgebühr und Nebenlasten sind lastenfrei unter Angabe des Verwendungszwecks und der vorgegebenen Bankverbindung an die in der Zuweisungsverfügung genannte Stelle einzuzahlen. Hierzu soll möglichst der bargeldlose Zahlungsverkehr gewählt werden. Inhaber eines Giro-Kontos sollen vor Bezug der Fürsorgeunterkunft eine Einzugsermächtigung erteilen.

(4) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die festgesetzten Gebühren vollständig zu entrichten.


IV. Schlussbestimmungen

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung von Wohnungen für besondere Bedarfsgruppen vom 10. Juli 1997, zuletzt geändert am 25. Juli 2001, außer Kraft.



Anlage zur Satzung über die Benutzung von Fürsorgeunterkünften der Landeshauptstadt Stuttgart


Die Benutzungsgebühren ohne die Betriebskosten betragen je m² Wohnfläche und Kalendermonat in den Zweckbauten (Stand September 2008)



Objekte
Betrag €
Fürsorgeunterkünfte
(Zweckbauten)
Balthasar-Neumann-Str. 83 – 935,60 2)
Balthasar-Neumann-Str. 95 – 1015,22 2)
Erisdorfer Str. 100, 104, 1084,00
Kolbstr. 4 B und 4 C5,60 2)
Kyffhäuserstr. 706,36 1)
Kyffhäuserstr. 726,38 1)
Lübecker Str. 2 und 4 3)4,30
Satteldorfer Str. 20 und 245,08 2)
Frankenstr. 253,50

1) Erhöhungen ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben.
2) Erhöhungen ergeben sich aus den Bewilligungsbescheiden bzw. Schuldurkunden. Die dargestellten
Beträge ergeben sich unter Berücksichtigung des maximalen Zuschusses des 4. Förderwegs.

3) Abriss im Rahmen der „Sozialen Stadt Hallschlag“ von SWSG geplant.


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