Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz: St 61-12 epp-jk
GRDrs 841/2001
Stuttgart,
08/28/2001



Vorhabenbezogener Bebauungsplan Köstlin-/Germersheimer Straße
im Stadtbezirk Weilimdorf (Weil 217)
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO ohne Anregungen




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
25.09.2001
11.10.2001



Beschlußantrag:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Köstlin-/Germersheimer Straße wird in der Fassung des Bebauungsplanentwurfs des Stadtplanungsamts vom 1. Dezember 2000 beschlossen. Es gilt die Begründung vom 1. Dezember 2000.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Das Baugrundstück ist heute mit Gebäuden überbaut, die einerseits den städtebaulichen Ansprüchen dieser zentralen Lage nicht entsprechen und andererseits eine sehr schlechte Bausubstanz aufweisen. Ein Vorhabenträger beabsichtigt, die vorhandenen Gebäude vollständig zu beseitigen und durch ein der dortigen städtebaulichen Situation angemessenes Geschäfts- und Wohngebäude zu ersetzen.

Im öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrag gemäß § 12 (1) BauGB vom 5. März 2001 (s. Anlage) wurde unter anderem die Realisierung des Bauvorhabens innerhalb einer festgelegten Frist sowie die Übernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger festgelegt.

Auf Grund § 33 Abs. 2 BauGB wurden während der Planaufstellung Pläne zum Bauvorhaben ausgelegt. Von den betroffenen Bürgern und berührten Trägern öffentlicher Belange wurden keine Stellungnahmen gegen das Vorhaben vorgebracht. Somit konnte das Bauvorhaben am 22. Mai 2001 genehmigt werden. Dieser Satzungsbeschluss stellt den Abschluss des Verfahrens dar.

Finanzielle Auswirkungen
Keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt


Beteiligte Stellen

Referat T, Referat USO

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen



1. Ausführliche Begründung
2. Begründung vom 1. Dezember 2000 (Deckblatt siehe Dateianhang)
3. öffentlich-rechtlicher Durchführungsvertrag vom 5. März 2001
4. Lageplan im Maßstab 1 : 500 (siehe Dateianhang)
5. Ansicht Köstlinstraße (siehe Dateianhang)
Anlage 1


Ausführliche Begründung:


Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats hat am 26. September 2000, Nr. 463, die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Köstlin-/Germersheimer Straße beschlossen.

Geplant ist der Neubau eines Geschäftsgebäudes mit Wohnungen im Bereich Köstlin-/Germersheimer Straße.

Bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und am Erörterungstermin im Bezirksrathaus Weilimdorf wurden keine Anregungen vorgebracht.

Parallel zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde das Bauvorhaben gemäß § 33 (2) BauGB den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern und den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme vorgelegt. Es wurden dazu keine Stellungnahmen vorgebracht.

Bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanentwurf wurden Stellungnahmen und Hinweise vorgebracht, die weitgehend berücksichtigt werden konnten. Der Landesnaturschutzverband fragt an, ob bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze das Parkhaus am Löwenmarkt berücksichtigt wurde. Laut Überprüfung des Baurechtsamts sind die notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück nachgewiesen.

Das Stadtmessungsamt ermittelte für das Baugrundstück einen Planungsvorteil von ca. 580.000 DM. Hierin fanden der zu erbringende naturschutzrechtliche Ausgleich und eventuell vorhandene Altlasten keine Berücksichtigung.

Auf die Begründung zum Bebauungsplan gemäß § 9 (8) BauGB vom 1. Dezember 2000 (Anlage 2) wird verwiesen.
Anlage 2



Grund für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans

Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 5593/7, /8, 5595/3, 5616/3 - /5 entlang der Köstlinstraße und der Germersheimer Straße im direkten Zentrumsbereich von Weil-imdorf/Löwenmarkt.

Das ca. 1 200 m² große Baugrundstück ist heute mit Gebäuden überbaut, die einerseits eine zum Teil sehr schlechte Bausubstanz aufweisen und andererseits den städtebaulichen Ansprüchen dieser zentralen Lage nicht entsprechen. Es ist daher beabsichtigt, die vorhandene Bausubstanz vollständig zu beseitigen und durch ein der dortigen städtebaulichen Situation angemessenes Büro-, Geschäfts- und Wohngebäude zu ersetzen. Das geplante Vorhaben kann ohne Änderung des derzeit rechtsgültigen Planungsrechts nicht realisiert werden. Der Vorhabenträger, die Wohnbaugesellschaft Schwäbisch Hall, hat deshalb bei der Stadtverwaltung beantragt, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB aufzustellen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung des Projektes zu schaffen.

Geltendes Recht und andere Planungen

Für das Gebiet gilt die Baustaffel 4 der Ortsbausatzung.

Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Textbebauungspläne “Vergnügungseinrichtungen und andere” (1989/2) und “Satzung über die beschränkte Verwendung luftverunreinigender Stoffe (1997/5)”, deren Regelungsgehalt unberührt bleibt.

Der Flächennutzungsplan stellt gemischte Baufläche in zentraler Lage dar. Die mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan beabsichtigte Nutzung ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Art und Maß der baulichen Nutzung/planerische Gestaltung

Entlang der Pforzheimer Straße in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück, sind bereits Gebäude vorhanden, die den Maßstab der künftigen Bebauung prägen. Zur Sicherung der städtebaulichen Einfügung werden Höhen baulicher Anlagen begrenzt und die Gebäuderichtung vorgegeben. Der Baukörper selbst ergänzt die vorhandene Blockrandbebauung Pforzheimer Straße/Köstlinstraße/Germersheimer Straße.

Das Maß der baulichen Nutzung hält die Obergrenzen der BauNVO für ein MK-Gebiet (GRZ 1,0/GFZ 3,0) ein.

Der Vorhabenträger beabsichtigt, insgesamt 21 Wohnungen mit ca. 1 900 m² Wohnfläche sowie gewerbliche Räume im Erdgeschoss (2 Ladengeschäfte) mit ca. 260 m² zu erstellen. Im festgesetzten Kerngebiet (MK) sind Vergnügungsstätten und Tankstellen gemäß § 7 (2) 2. und 5. BauNVO nicht zulässig. Der heute hohe Anteil an Wohnfläche kann z. B. zu Gunsten von Büros und Arztpraxen verändert werden (§ 7 (1), (2) BauNVO).

Grüngestaltung

Das Plangebiet ist heute mit Parkierungsflächen und Gebäuden stark versiegelt und weist nur äußerst geringen Grünbestand (Bäume, Büsche ...) auf. Da städtebaulich eine Blockrandbebauung angestrebt wird, können großwachsende Baumstandorte lediglich auf der Verkehrsfläche der Köstlinstraße angeordnet werden. Der Vorhabenträger soll vertraglich verpflichtet werden, im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt und dem Garten- und Friedhofsamt der Landeshauptstadt Stuttgart die Planung, Gestaltung und Ausführung der Baumpflanzungen abzustimmen. Die Kosten der Bepflanzungsmaßnahme an der Köstlinstraße gehen zu Lasten des Eigentümers. Am Bauvorhaben sind weitere Pflanzungen (Dachbegrünungen) vorgesehen und vertraglich festgelegt.

Erschließung

Verkehr

Das Grundstück liegt in unmittelbarer Nähe der Stadtbahnhaltestelle Löwenmarkt (Stadtbahnlinien U6 und U13) und an den Bushaltestellen der Linien 90/95. Es ist somit ideal an den ÖPNV angebunden. Die Erschließung erfolgt über die Köstlinstraße. An der Köstlinstraße werden 4 öffentliche Parkstände mit 2 Baumstandorten und ein 3,5 m breiter Gehweg angeordnet. Die erforderlichen privaten Stellplätze werden in der EG-Zone (hangseitig) untergebracht. Unberührt bleibt die Überfahrt der Post AG.

Sozialverträglichkeit/Infrastruktur

Die geplante Zunahme an Wohnfläche im Geltungsbereich löst voraussichtlich einen zusätzlichen Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder aus. Das Jugendamt wird diese Aufsiedlung bei der Entwicklung des Bedarfs für Betreuungsplätze berücksichtigen und im Rahmen der Weiterentwicklung nach flexiblen Lösungen suchen und weitere Plätze schaffen. Kindergarten und Schulen sind in zumutbarer Entfernung vorhanden. Ein Spielplatz für Kinder der Bewohner der neuen Wohnanlage wird auf dem Baugrundstück eingerichtet. Andere infrastrukturelle Einrichtungen stehen durch die zentrumsnahe Lage des Baugrundstücks zur Verfügung (Bezirksrathaus, Läden,
Bücherei, ...).

Ver- und Entsorgung

Die Versorgung des Gebietes mit umweltfreundlichen Energien sowie mit Wasser ist gesichert; Leitungen und Kanäle sind vorhanden.

Die Entwässerung des Gebietes erfolgt zum Klärwerk Ditzingen. Die geforderte Reinigungsleistung ist dort gesichert.

Umweltschutz

Verkehrslärm

Nach Auskunft des Amts für Umweltschutz (Verkehrslärmkartierung 1998) sind im Plangebiet verkehrsbedingte Schallimmissionen von tags 60 – 65 dB(A) und nachts 50 – 58 dB(A) vorhanden.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ordnet die Baufläche einem MK-Gebiet zu. Nach der DIN 18005 liegen die Orientierungswerte für Lärm tags bei 65 dB(A) und nachts bei 55 dB(A). Der Nachtwert wird geringfügig überschritten, liegt jedoch nach der Verkehrslärmschutzverordnung 16. BImSchV (nachts 59 dB(A) ) darunter. Dies hat zur Folge, dass das Plangebiet gekennzeichnet werden muss. Bauliche Maßnahmen zum Schutz gegen Verkehrslärm sind zu treffen (z. B. Grundrissorientierung, Schallschutzfenster). Eine entsprechende Regelung ist im Vertrag aufgenommen.

Klima

Die Darstellung im Klimaatlas lässt für bauliche Erweiterungen, Arrondierungen und Schließung von Baulücken in diesem Planbereich gewisse Spielräume offen.

Flächenbilanz

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beinhaltet eine Fläche von ca. 1 200 m². Flächenabzüge (für z. B. Infrastruktur) sind nicht vorgesehen.

Kosten und Finanzierung

Der Landeshauptstadt Stuttgart entstehen durch Planung und Realisierung des Vorhabens keine Kosten. Der Vorhabenträger übernimmt die Verfahrenskosten.

Vertragliche Regelungen

In einem Durchführungsvertrag sind im Wesentlichen Regelungen über

· die Kostentragung des Verfahrens
· die Durchführung der Baumaßnahmen innerhalb bestimmter Fristen
· Begrünung
· Ausgleichsmaßnahmen

zu treffen.

Anlage 3


Öffentlich-rechtlicher Durchführungsvertrag
zum Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP)
Köstlin-/Germersheimer Straße
im Stadtbezirk Weilimdorf (Weil 217)

Schwäbisch Hall Immobilien
74501 Schwäbisch Hall
(im Folgenden Eigentümer)

und

der Landeshauptstadt Stuttgart
- Stadtplanungsamt -
(im Folgenden: Stadt)



Vorbemerkung:

Der Eigentümer plant auf seinem Baugrundstück an der Köstlinstraße Flurstücke 5593/8, 5595/3, 5616/3, 5616/4, 5616/5 und Germersheimer Straße 5593/7 in Stuttgart-Weilimdorf den Neubau eines Geschäftsgebäudes mit Wohnungen.

Das Bauvorhaben kann ohne Änderung des derzeit gültigen Planungsrechts nicht realisiert werden. Der Eigentümer hat deshalb auf der Grundlage seiner Projektpläne den Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gestellt.

Auf die als Anlage beigefügte Begründung der Planung vom 1. Dezember 2000 wird ergänzend verwiesen.

Der Eigentümer und die Stadt haben mit Datum vom 15. März 2000 einen Vorvertrag geschlossen. Auf der Grundlage dieses Vorvertrags und des § 11 BauGB trifft der Eigentümer und die Stadt folgende

Vereinbarung:

1. Planungskosten
2. Durchführungsverpflichtung
3. Öffentliche Verkehrsflächen
4. Kanalbeiträge
5. Energieversorgung durch die Neckarwerke Stuttgart AG


6. Deutsche Telekom AG
7. Abfallbeseitigung
8. Begrünungsmaßnahme


9. Wärmeschutzkonzeption


10. Gebäudeheizung


11. Schallschutz


12. Mobilfunkanlagen
13. Satzungsbeschluss und Abwägung


14. Vertragsänderungen

15. Salvatorische Klausel


16. Wirksamwerden des Vertrags
17. Vertragsausfertigung



Stuttgart,




    Schwäbisch Hall Immobilien
    Prof. Dr. v. Heyl
    Landeshauptstadt Stuttgart
    - Stadtplanungsamt -