Bauvoranfragen
Im Geltungsbereich der o. g. Satzung über eine Veränderungssperre wurden auf dem Grundstück Flurstück 6731/8 (Unter dem Birkenkopf 13 und 15) zwei Bauvoranfragen beim Baurechtsamt der Landeshauptstadt Stuttgart gestellt. Eine Bauvoranfrage betrifft die Errichtung von zwei Lebensmittelmärkten und eines Baumarktes. Die zweite Bauvoranfrage betrifft die Erweiterung des bestehenden Baumarktes und Nutzung von Freiflächen als Gartencenter. Die Vorhaben sind nach dem geltenden Planungsrecht von 1998 zulässig.
Zurückstellung / Veränderungssperre
Beide Entscheidungen über die beantragen Bauvoranfragen wurden gemäß § 15 (1) BauGB für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt, weil zu befürchten ist, dass durch die Ausführung der geplanten Vorhaben die Durchführung der Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die Bauvoranfrage betreffend die Errichtung von zwei Lebensmittelmärkten und eines Baumarktes wurde mit Entscheidung vom 7. Oktober 2005 unter Anrechnung eines von der Rechtsprechung anerkannten Zeitraums von drei Monaten ab Bearbeitung des Bauantrags (24. Juni 2005) bis zum 24. September 2006 zurückgestellt. Die Bauvoranfrage betreffend die Erweiterung des bestehenden Baumarktes und Nutzung von Freiflächen als Gartencenter wurde mit Entscheidung vom 7. Oktober 2005 bis 7. Oktober 2006 zurückgestellt. Da die Festsetzungen des neuen Bebauungsplans bei Ablauf der Fristen der beiden Zurückstellungen noch nicht rechtsverbindlich waren, trat zur Sicherung der Planung am 23. September 2006 eine Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 BauGB in Kraft. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre richtet sich nach § 17 (1) BauGB und tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist wird der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum angerechnet, so dass die Veränderungssperre am 24. September 2007 (Bauvoranfrage betreffend Errichtung von zwei Lebensmittelmärkten und eines Baumarktes) bzw. am 7. Oktober 2007 (Bauvoranfrage Erweiterung des bestehenden Baumarktes und Nutzung von Freiflächen als Gartencenter) außer Kraft tritt, wenn sie nicht verlängert wird. Während dieser Zeit wird das Bebauungsplanverfahren noch nicht zum Abschluss gebracht werden können. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange ist abgeschlossen. Die Herbeiführung des Auslegungsbeschlusses im UTA ist für das 3. Quartal 2007 vorgesehen. Die Notwendigkeit der Weiterführung der Planung sowie deren zeitliche Sicherung erfordern eine Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr gemäß § 17 (1) BauGB. Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung bestehen weiterhin. Die bereits bestehende Bebauung (Nutzung) genießt Bestandsschutz, soweit sie baurechtlich genehmigt ist. Bezirksbeirat Stuttgart-West Der Bezirksbeirat Stuttgart-West hat in der Sitzung vom 26. September 2006 der GRDrs 735/2006 - Satzung über eine Veränderungssperre für das Flurstück 6731/8 (Unter dem Birkenkopf 13 und 15) im Stadtbezirk Stuttgart-West (M36) - einstimmig zugestimmt. Finanzielle Auswirkungen Keine Beteiligte Stellen Keine Vorliegende Anträge/Anfragen Keine Erledigte Anträge/Anfragen Keine Matthias Hahn Bürgermeister Anlagen 1. Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre 2. Lageplan zur Veränderungssperre - (M36) - s. Dateianhang