Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: 8110-00
GRDrs 239/2002
Stuttgart,
03/14/2002



Vereinbarungen zwischen den Neckarwerken Stuttgart AG (NWS) und der Landeshauptstadt Stuttgart bezüglich Fernmeldekabeltrassen, Darlehensgewährung und Müllverbrennung



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
20.03.2002
21.03.2002



Beschlußantrag:
  1. Dem Abschluß eines Vertrags über die vergleichsweise Regelung der Eigentumsverhältnisse und der Nutzung an den Fernmeldekabeltrassen und den Verteilern zwischen NWS und LHS (Anlage 2) wird zugestimmt.

    Der von der NWS zu bezahlende Einmalbetrag von 51,13 Mio. EUR wird im Vermögenshaushalt 2002 bei der Einnahme-Finanzposition 2.0200.3500.000-0001, Haupt- und Personalamt - Beiträge u.ä.-, vereinnahmt.
  2. Der Gewährung eines Darlehens der LHS in Höhe von 51,13 Mio. EUR an die NWS (Anlage 3) wird zugestimmt. Der Aufwand ist aus Mitteln des Vermögenshaushalts 2002, Ausgabe-Finanzposition 2.8300.9250.000-0020, Kombinierte Versorgungs- und Verkehrsunternehmen - Darlehensgewährung an NWS -, zu decken.

    Dazu wird bei der Ausgabe-Finanzposition 2.8300.9250.000-0020 eine außerplanmäßige Ausgabe von 51,13 Mio. EUR zugelassen. Der Mehraufwand ist gedeckt durch Mehreinnahmen bei Einnahme-Finanzposition 2.0200.3500.000.0001.
  3. Der Vereinbarung zwischen NWS, EnBW, T-Plus und LHS über die Eckpunkte zur Neuordnung bestehender Verträge im Bereich der Abfallverbrennung wird zugestimmt.


Begründung:


Der Gemeinderat hat am 7. Februar 2002 (GRDrs 15/2002, Niederschrift Nr. 16) u.a. den Verkauf des Geschäftsanteils der SVV am Stammkapital der TWS-GmbH an die Energie Baden-Württemberg AG beschlossen. Er hat weiterhin am 7. Februar 2002 (GRDrs 97/2002, Niederschrift Nr. 15) die Verwaltung ermächtigt, bezüglich der Fernmeldekabeltrassen und der Müllverbrennung notwendige Vereinbarungen mit der NWS zu treffen.

Die unterschiedlichen Auffassungen über die Rechte an Fernmeldekabeltrassen und Verteilern wurden im Wege einer vergleichsweisen Regelung ausgeräumt. Danach steht das Eigentum an Fernmeldekabeltrassen und Verteilern der NWS zu. Die NWS hat ferner das Recht, diese Einrichtungen dauerhaft unentgeltlich in den Grundstücken der LHS zu belassen. Als Gegenleistung erhält die Stadt 51,13 Mio. EUR. Für die LHS wurden Nutzungsregelungen getroffen.

Die finanzielle Gegenleistung der Stadt soll der NWS bis 31. Dezember 2006 als Darlehen überlassen werden. Der Zinssatz beträgt 6,5 %. Nach Ablauf der Darlehenslaufzeit kann die Stadt frei entscheiden, ob das Darlehen zurückbezahlt oder mit evtl. Forderungen aus dem Abfallverbrennungsvertrag verrechnet werden soll. Der früheste Rückzahlungstermin wurde deshalb mit dem ersten Kündigungstermin für den Abfallverbrennungsvertrag harmonisiert. Falls der Abfallverbrennungsvertrag zu einem früheren Zeitpunkt endet, besteht zu diesem Termin ein außerordentliches Kündigungsrecht der LHS.


Die Vereinbarung über die Neuordnung bestehender Verträge im Bereich der Abfallverbrennung enthält Regelungen für eine Neuausschreibung und Übergangsbestimmungen.

Beteiligte Stellen



Vorliegende Anträge/Anfragen

Antrag und Anfrage vom 7. 3. 2002 Nr. 82/2002 der CDU-Gemeinderatsfraktion




Dr. Wolfgang Schuster

Anlagen



Anlage 1 Ausführliche Begründung
Anlage 2 Vertrag über Fernmeldekabeltrassen und Verteilern
Anlage 3 Darlehensvertrag mit NWS



Anlage 1 zur GRDrs 239/2002


Ausführliche Begründung:

Allgemeines

Der Gemeinderat hat am 7. Februar 2002 (GRDrs 15/2002, Niederschrift Nr. 16) u.a. den Verkauf des Geschäftsanteils der SVV am Stammkapital der TWS-GmbH an EnBW beschlossen. Er hat außerdem am 7. Februar 2002 (GRDrs 97/2002, Niederschrift Nr. 15) die Verwaltung ermächtigt, bezüglich der Fernmeldekabeltrassen und der Müllverbrennung notwendige Vereinbarungen mit der NWS zu treffen.

Vertrag zwischen NWS und LHS über Fernmeldetrassen und Verteilern in städtischen Grundstücken

Seit längerer Zeit bestehen zwischen NWS und LHS unterschiedliche Auffassungen über das Eigentum an den Fernmeldekabeltrassen und Verteilern in städtischen Grundstücken. Verhandlungen zur Bereinigung führten bisher zu keinem Erfolg. Im Zuge der Neuordnung der Energiebeteiligungen der LHS waren sowohl NWS als LHS bestrebt, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.

Mit dem Begriff Fernemeldetrassen sind dabei Formsteine und Leerrohre gemeint, die überwiegend in Grundstücken der LHS verlegt sind und dazu dienen, ein oder mehrere Fernmeldekabel aufzunehmen. Verteiler sind Schaltschränke, in denen einzelne Fernmeldekabel so verbunden werden, daß sie als Verbindungen zwischen Endstellen für Übertragungszwecke dienen.

NWS und LHS haben zur Klärung der Eigentumsverhältnisse gemeinsam ein Gutachten bei der Kanzlei Gleiss, Lutz, Hootz und Partner erstellen lassen. Das Gutachten hat eine juristische Zuordnung des Eigentums vorgenommen. Aufgrund dieser Zuordnung konnten jedoch keine praktischen Konsequenzen gezogen werden, da zuvor alle vorhandenen Teile einzeln erfaßt und zugeordnet werden müßten. Diese Erfassung und Zuordnung wäre technisch äußerst schwierig, kostenaufwendig und langwierig.

NWS und LHS haben sich deshalb vergleichsweise auf eine Regelung verständigt, nach der NWS das Eigentum und das Recht zusteht, die genannten Einrichtungen dauerhaft in den Grundstücken der LHS zu belassen. Als Gegenleistung erhält die LHS einmalig 51,13 Mio. EUR.

Die LHS hat ferner das Recht, die Kabeltrassen und die Verteiler in gleichem Umfang wie bisher bis zum Ende der Laufzeit des Vertrags mit der NWS über das Fernmeldewesen der LHS unentgeltlich (d. h. ohne Mietaufwendungen) zu nutzen. Nach Beendigung des Fernmeldevertrags gilt dieses Recht für 10 weitere Jahre fort. Nach Beendigung der unentgeltlichen Nutzung wird der LHS das Recht eingeräumt, die Trassen und Verteiler weiterhin zu marktüblichen Konditionen zu nutzen.

Einzelheiten können dem als Anlage 2 beigefügten Vertrag entnommen werden.


Darlehensvertrag zwischen LHS und NWS

Stadt und NWS kamen bei den Vergleichsverhandlungen überein, daß die an die Stadt zu leistende Einmalzahlung vorübergehend der NWS als Darlehen zur Verfügung gestellt werden soll. Das Darlehen kann mit einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2006 gekündigt werden. Die Verzinsung beträgt 6,5 %.

Der Rückzahlungstermin 31. Dezember 2006 wurde im Hinblick auf den bestehenden Abfallverbrennungsvertrag mit NWS gewählt. Dieser kann, sofern er nicht vorher einvernehmlich beendigt wird, erstmals zum 31. Dezember 2006 gekündigt werden. Der Stadt kann zu diesem Zeitpunkt frei entscheiden, ob zu diesem Zeitpunkt das Darlehen zurückbezahlt oder ob ggf. mit Forderungen der NWS aus dem Abfallverbrennungsvertrag aufgerechnet werden soll. Sofern der Abfallvertrag vorher endet, steht der Stadt ein außerordentliches Kündigungsrecht für das Darlehen zu.

Die Zinserträge betragen jährlich 3,32 Mio. EUR. Die Verwaltung schlägt vor, diese Mittel zur teilweisen Deckung der Betriebsverluste des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Stuttgart einzusetzen.

Der Darlehensvertrag ist als Anlage 3 der Vorlage beigefügt.


Vereinbarung zwischen LHS und NWS zur Neuordnung bestehender Verträge bei der Abfallverbrennung

Der Gemeinderat hat am 7. Februar 2002 (GRDrs 97/2002, Niederschrift Nr. 15) der Absicht der Verwaltung zugestimmt, die Vertragsverhältnisse zwischen LHS, NWS und den Kooperationspartnern bei der Abfallverbrennung neu zu ordnen, den Vertrag mit NWS zum frühest möglichen Zeitpunkt zu kündigen und die thermische Restabfallbehandlung mit dem Ziel einer vertraglichen Neuordnung möglichst ab dem 1. Januar 2004 europaweit auszuschreiben. Wegen Einzelheiten wird auf die GRDrs 97/2002 verwiesen.

Zur Sicherstellung dieser Vertragsneuordnung und der Ausschreibung sollen in einer Vereinbarung entsprechende Eckpunkte festgelegt werden. Da die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen sind, kann die Vereinbarung erst als Tischvorlage vorgelegt werden.