Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB 0812/02
GRDrs 390/2004
Stuttgart,
04/28/2004



Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2005 - 2008



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nichtöffentlich
öffentlich
12.05.2004
13.05.2004



Beschlußantrag:

In die Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2005 bis 2008 (Anlagen 2 und 3) werden die in den aufgelegten Entwürfen genannten Personen aufgenommen, und zwar nach Vorgabe im Amtsgerichtsbezirk Stuttgart mindestens 844 und im Amtsgerichtsbezirk Stuttgart-Bad Cannstatt mindestens 588 Personen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Amtszeit der gegenwärtig berufenen Schöffen endet mit Ablauf diesen Jahres. Für die Geschäftsjahre 2005 bis 2008 sind die Schöffen neu zu wählen. Nach § 36 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind die Vorschlagslisten von den Gemeinden aufzustellen. Dabei ist für die Aufnahme in die Listen die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats erforderlich.

Die in den Entwürfen aufgeführten Personen wurden entweder von den Gemeinderatsfraktionen, den Bezirksvorstehern für die inneren Stadtbezirke, den Bezirksämtern sowie von gesellschaftlich relevanten Gruppen und Verbänden vorgeschlagen oder haben sich initiativ um die Aufnahme in die Vorschlagslisten beworben. Sofern Personen, die bereits im Jahr 2000 vorgeschlagen wurden, noch wählbar waren und einer erneuten Aufnahme nicht widersprachen, wurden sie ebenfalls wieder in die neuen Listen übernommen.

Alle vorgeschlagenen Personen hatten Gelegenheit, sich zu ihrer Benennung zu äußern und die beabsichtigte Aufnahme in die Vorschlagslisten gegebenenfalls abzulehnen.


Finanzielle Auswirkungen




Beteiligte Stellen






Michael Föll
Erster Bürgermeister

Anlagen

3

Anlage 1 zur GRDrs 390/2004

Ausführliche Begründung:

Die Amtszeit der derzeit tätigen Schöffen endet mit Ablauf dieses Jahres. Für die Geschäftsjahre 2005 bis 2008 sind die Schöffen neu zu wählen. Nach § 36 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind die Vorschlagslisten von den Gemeinden aufzustellen. Dabei ist für die Aufnahme in die Listen die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats erforderlich. In die Vorschlagslisten sind nach § 36 Abs. 4 GVG mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie Haupt- und Hilfsschöffen zu wählen sind.
In die Vorschlagslisten dürfen keine Personen aufgenommen werden, die nach § 32 GVG zum Amt eines Schöffen unfähig sind oder nach §§ 33 und 34 GVG nicht zum Amt eines Schöffen berufen werden sollen. So sind in die Listen u.a. nicht aufzunehmen

- Personen, die am 01.01.2005 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Personen, die am 01.01.2005 das 70. Lebensjahr vollendet haben,
- Rechtsanwälte und Notare,
- Religionsdiener,
- Personen, die bereits acht Jahre als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflegetätig gewesen sind und deren letzte Dienstleistung nach dem 31.12.1996 liegt.

Durch Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts Stuttgart für den Amtsgerichtsbezirk Stuttgart bzw. des Präsidenten des Landgerichts Stuttgart für den Amtsgerichtsbezirk Stuttgart-Bad Cannstatt ist die jeweilige Anzahl an vorzuschlagenden Personen festgesetzt worden. Danach sind in die Listen mindestens aufzunehmen im Bei der Aufstellung der Vorschlagslisten ist ferner zu beachten, dass die vorgeschlagenen Personen nicht bereits in der Liste für die Wahl der Jugendschöffen benannt sind. Die Gemeinderatsfraktionen, die Bezirksvorsteher für die inneren Stadtbezirke und die Bezirksämter sowie gesellschaftlich relevante Gruppen wie Kirchen, Gewerkschaften, Industrie- und Handelskammer u.a. wurden gebeten, geeignete Personen für die Vorschlagslisten zu benennen. Durch Veröffentlichung im Amtsblatt und in Presseberichten wurden die Bürger/innen auf die Möglichkeit zur Aufnahme in die Vorschlagslisten hingewiesen und zur Bewerbung aufgefordert. Alle neu vorgeschlagenen Personen und alle Neubewerberinnen und Neubewerber wurden in die Vorschlagslisten für die Geschäftsjahre 2005 bis 2008 eingetragen, nach dem sie noch einmal die Gelegenheit hatten, sich zu Ihrer Benennung zu äußern. Die bereits 2000 in die Vorschlagslisten für die Geschäftsjahre 2001 bis 2004 aufgenommenen und noch wählbaren Personen wurden, soweit sie nach einem entsprechenden Anschreiben nicht nach § 35 GVG ablehnten, ebenfalls wieder in die neuen Vorschlagslisten aufgenommen.

Gemäß § 36 Abs. 3 GVG sind die Vorschlagslisten eine Woche öffentlich aufzulegen. Beginn und Ende der Auflegungsfrist sind vorher öffentlich bekannt zu machen. Gegen die Vorschlagslisten kann nach § 37 GVG binnen einer Woche nach dem Ende der Auflegungsfrist mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagslisten Personen aufgenommen sind, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten. Hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.