Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz:
St 61-11.1 Ja-cle
GRDrs
219/2002
Stuttgart,
03/06/2002
Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften Theodor-Heuss-/König-/Bolzstraße (Stgt 137)
im Stadtbezirk Stuttgart-Mitte
- Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB und § 74 LBO mit Anregungen
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
19.03.2002
21.03.2002
Beschlußantrag:
1. Es wird festgestellt, dass die Anregungen der
Nr. 1 Baden-Württembergische Bank AG und Architekturbüro J. F. v. Berg
Nr. 2 Vermögensverwaltung Eugen Mertz oHG
nicht berücksichtigt werden können.
2. Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Theodor-Heuss-/König-/ Bolzstraße wird in der Fassung des Bebauungsplanentwurfs vom 30. Mai 2001/ 17. Juli 2001 gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO als Satzung beschlossen. Der Beiplan “Unterirdische Fahr- und Leitungsrechte” mit dem gleichen Datum ist Bestandteil des Bebauungsplans.
Es gilt die Begründung vom 30. Mai 2001.
Der Geltungsbereich ist auf dem Titelblatt der Begründung dargestellt.
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Für den Neubau der Galerie der Stadt Stuttgart, zusammen mit einem Geschäftsgebäude auf dem Kleinen Schloßplatz sowie die städtebauliche Neuordnung des Postareals hinter dem Königsbau, ist es erforderlich, das geltende Planungsrecht zu ändern.
Finanzielle Auswirkungen
Die Finanzierung der Galerie erfolgt aus städtischen Mitteln sowie aus dem Verkauf von städtischen Grundstücken.
Beteiligte Stellen
keine
Vorliegende Anträge/Anfragen
keine
Erledigte Anträge/Anfragen
keine
Matthias Hahn
Bürgermeister
Anlagen
1. Anlage 1
2. Bebauungsplanentwurf
(siehe Dateianhang)
3. Begründung gem. § 9 (8) BauGB
(Deckblatt siehe Dateianhang)
Anlage 1
Ausführliche Begründung
1. Auslegungsbeschluss
Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am
17. Juli 2001 den Entwurf zur Änderung beschlossen.
Bei der mit Datum vom 17. Juli 2001 vorgenommenen Änderung wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans an der Königstraße im Bereich der Galerie geringfügig reduziert.
2. Begründung zum Bebauungsplan
Die Grundzüge und wichtigsten Merkmale der Planung sind in der Begründung gemäß § 9 (8) BauGB dargelegt. Auf sie wird Bezug genommen.
3. Träger öffentlicher Belange
Die Träger öffentlicher Belange wurden gehört. Planungsrelevante Wünsche wurden berücksichtigt.
4. Auslegung, Anregungen
Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, die in der Zeit vom 24. August bis 24. September 20001 stattgefunden hat, sind von 2 Beteiligten Anregungen vorgebracht worden.
Von den
Beteiligten Nr. 1
wird befürchtet, dass der Durchgang durch das Kommerzgebäude im Zuge der Friedrichstraße aufgrund der festgesetzten Durchgangshöhen, an der Seite zur Friedrichstraße beträgt die lichte Höhe 4,00 m, an der Seite zum Kleinen Schloßplatz sind es 6,5 m, einen ”Lochcharakter” erhält.
Durch die vorgesehene Erhöhung des Kleinen Schloßplatzes zwischen Kommerz-gebäude und der Baden-Württembergischen Bank entfällt die bisher vorhandene Restaurant-Terrasse an der Nordostseite von Gebäude Kleiner Schloßplatz 11. Im Bebauungsplan müsste daher eine Abgrenzungslinie für eine Terrasse definiert werden. Außerdem müsste neben der Rampe eine großzügige Treppenanlage vorgesehen werden.
Nach der Meinung der Beteiligten müsste die durch den Umbau von Gebäude 11 Kleiner Schloßplatz entstandenen Grundrissänderungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Der südliche Anschluss des Kleinen Schloßplatzes an den Bereich Kronprinz-/ Calwer Straße müsste planerisch in diesem Bebauungsplanverfahren geregelt werden.
Stellungnahme:
Aus technischen Gründen ist eine durchgängige lichte Höhe von 6,5 m durch das Gebäude nicht möglich. Es hätte zudem einen zu großen Verlust an Büroflächen zur Folge. Durch die von der Friedrichstraße ausgehende, in das Gebäude hineinführende Treppe, wird der befürchtete ”Lochcharakter” weitgehend vermieden.
Eine bauliche Abgrenzung für eine Restaurant-Terrasse, wie sie heute an der Nordostseite von Gebäude 11 Kleiner Schloßplatz vorhanden ist, bedarf keiner Festsetzung im Bebauungsplan. Sofern auf dem städtischen Flurstück eine gastronomische Nutzung beabsichtigt ist, ist dafür eine gesonderte Genehmigung erforderlich. Eine Treppe zur Überwindung des Höhenunterschiedes zwischen Theodor-Heuss-Straße und dem Kleinen Schloßplatz bedarf ebenfalls keiner gesonderten Festsetzung im Bebauungsplan.
Die Übernahme der durch den Umbau des Gebäudes Kleiner Schloßplatz 11 entstandenen Grundrissänderung in den Bebauungsplan ist nicht erforderlich. Eine Fortführung der Katastergrundlage im Bebauungsplan erfolgt nicht, zumal die festgelegte überbaubare Fläche die Gebäudeumrisse erfasst.
Der Anschluss des Kleinen Schloßplatzes an den Bereich Kronprinz-/ Calwer Straße ist in dem an den vorliegenden Bebauungsplanentwurf unmittelbar angrenzenden Bebauungsplan geregelt.
Die
Beteiligten Nr. 2
befürchten, dass mit der geplanten Errichtung eines Handelszentrums auf dem Postareal einschließlich Tiefgarage erhebliche Verkehrsprobleme verbunden sind. Durch den Wegfall der Fürstenstraße für Erschließungszwecke würde der ganze Kraftfahrzeugverkehr einschließlich Anbindung der Tiefgarage über die Bolzstraße erfolgen. Es wird bestritten, dass dieses Erschließungskonzept funktioniert und sie befürchten durch die vorgesehene einseitige Anbindung erhebliche Verkehrsprobleme sowie Beeinträchtigungen der Erschließungsqualität der Bolz- und Stephanstraße für die Geschäfts- und Bürogebäude, in denen auch größere öffentliche Versammlungsstätten untergebracht sind. Außerdem werden erhebliche Sicherheitsprobleme für die dortigen Gebäude und die darin arbeitenden und lebenden Menschen befürchtet wenn z. B. bei Feuer, Großdemonstrationen, Silvesterfeiern usw. der Verkehr in der Bolzstraße blockiert ist bzw. zusammenbricht.
Angesichts der völlig unbefriedigenden Verkehrssituation, welche die Andienung der Gebäude bereits heute - selbst in verkehrsärmeren Zeiten - teilweise zum Erliegen bringt, sei die vorgesehene Erschließung zulasten der Bolz- und Stephanstraße nicht akzeptabel.
Die Beteiligten sind weiter der Meinung, dass keine ausgewogene Planung vorliegt, wenn das Verkehrsgeschehen einseitig in die Bolzstraße mit denkmalgeschützten Straßenfassaden verlagert würde. Diese Fassaden seien mit großem Aufwand erhalten bzw. wiederhergestellt worden. Schließlich würde durch den Wegfall der Abbiegespur in die Stephanstraße die Staubildung wesentlich verstärkt und die Erreichbarkeit der Geschäftsgebäude wesentlich verschlechtert.
Stellungnahme:
Bei den planerischen Vorüberlegungen für das Handelszentrum hat immer auch die geeignete Erschließung eine wichtige Rolle gespielt. Hierbei hat es sich gezeigt, dass die Erschließung im Wesentlichen von und zur Bolzstraße erfolgen sollte. Die Fürstenstraße kann hierfür künftig nicht mehr herangezogen werden. Der Abschnitt der Friedrichstraße zwischen Fürstenstraße und Bolzstraße wird weiterhin für die Erschließung der angrenzenden Gebäude dienen, ist jedoch nicht für eine Zu- oder Abfahrt für das Post-Areal geeignet. Die Belieferung , Ver- und Entsorgung soll über die Bolzstraße erfolgen, jedoch außerhalb des Straßenraumes, d. h. innerhalb des Bauvorhabens. Die Zufahrt wird nur von der Theodor-Heuss-Straße nach rechts abbiegend in die Bolzstraße möglich sein. Hier ist für die Tiefgarage eine separate Stauspur vorgesehen. Die Abfahrt erfolgt dann Richtung Friedrichstraße, ohne dass sich Zu- und Abfahrt überkreuzen müssen. Aufgrund der Straßenbreite von 6,0 m dürfte die Verkehrssicherheit für Feuerwehren und Rettungsdienste gewährleistet sein. Damit ist eine zufriedenstellende Verkehrsabwicklung zu erwarten. Der Umstand, dass die Bolzstraße am Schloßplatz in einer Stichstraße ohne größerem Verkehrsaufkommen endet, unterstützt diese Einschätzung.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass die vorgebrachten Anregungen nicht berücksichtigt werden können.
5. Sonstiges
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich.
Anlage 2
(Deckblatt siehe Dateianhang)
1. Grund für die Änderung des Bebauungsplans
Der als ”Kleiner Schloßplatz” bezeichnete Bereich - ursprünglich ein über-deckelter Verkehrsknotenpunkt - war nach Abbruch des historischen, allerdings kriegszerstörten ”Kronprinzenpalais” 1968 fertiggestellt worden.
Der mehrfach prämiierte und bis heute nahezu unveränderte Platz hat spätes-tens seit der 1977 realisierten Umwandlung der Königstraße zur Fußgängerzone, der Umwandlung des sog. ”Planiedurchbruchs” sowie der unterirdischen Führung der diesen Bereich tangierenden Stadtbahnlinien seine Hauptfunktion verloren.
Mehrere Gutachten und Wettbewerbe in den darauf folgenden Jahren mündeten schließlich in einer planungsrechtlichen Umsetzung eines Entwurfs der Architekten Cobb und Pei, New York, der im Wettbewerbsverfahren 1987 mit dem 1. Preis ausgezeichnet wurde, dem heute geltenden Bebauungsplan ”Kleiner Schloßplatz”.
Veränderte städtebauliche Vorgaben, Finanzierungsfragen, veränderte Zielvorstellungen für das Galerie-Konzept, nicht zuletzt auch Widerstände aus der unmittelbaren Anliegerschaft führten zu einem Abrücken von diesem Konzept.
Ein erneut ausgeschriebener internationaler Realisierungswettbewerb, der im Oktober 1999 entschieden wurde, stellt nunmehr die Grundlage für die Änderung des Bebauungsplans dar. Hinzu kommt die Absicht der Deutschen Post, ihre zwischen Königsbau und Friedrichstraße gelegenen Grundstücke einer Neuordnung zuzuführen.
2. Geltendes Recht und andere Planungen
Das für den Planbereich heute geltende Recht beruht auf dem Bebauungsplan ”Kleiner Schloßplatz Stuttgart 920” aus dem Jahre 1994. Danach ist Gemeinbedarf (Galerie und zugehörige Nebeneinrichtungen) und Kerngebiet festgesetzt. Für den Bereich zwischen dem Königsbau und der Friedrichstraße gilt die Baustaffel 1 (Gemischtes Gebiet) der OBS.
Laut Gebietstypenplan ist der Bereich dem Gebietstyp IV, Sicherung der Flächen für Arbeitsstätten, Geschäftszentrum zugeordnet.
Im Flächennutzungsplan ist gemischte Baufläche, City mit oberzentraler Funktion dargestellt.
Die Bebauungspläne ”Stellplatzbeschränkungsbereich Innenstadt Stuttgart” (1985/11, Kernbereich I)- insoweit wird parallel ein Aufhebungsverfahren betrieben, ”Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet” (1985/18) und die Satzung über die beschränkte Verwendung luftverunreinigender Brennstoffe (1997/4) bleiben unberührt. Auf die Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart wird hingewiesen.
Darüber hinaus liegt der Planbereich im Geltungsbereich der städtebaulichen Gesamtanlage ”Stadtzentrum M 1”.
3. Planerische Konzeption
Bei dem aus einem städtebaulichen Wettbewerb für die Galerie der Stadt Stuttgart hervorgegangenen Ergebnis treten das Galeriegebäude und der kommerzielle Gebäudekomplex als voneinander abgelöste, eigenständige Baukörper in Erscheinung. Die städtische Galerie, als transparenter 5-geschossiger Glaskubus konzipiert, schließt in Anlehnung an den historischen Stadtgrundriss (Kronprinzenpalais) die bauliche Lücke zwischen Wittwerbau und Königsbau und gibt dem Schloßplatz seine eindeutige räumliche Fassung zurück. Zwischen dem gegenüber der Gebäudeflucht Königs- bzw. Wittwerbau etwas zurückgesetzten Galeriekubus und dem Königsbau verbleibt ein angemessener Abstand, der Raum für eine als Freitreppe gestaltete Erschließungsanlage für den oberen Platzbereich (Kleiner Schloßplatz-Ebene) sowie eine großzügige stadträumliche und funktionale Anbindung der Fürstenstraße an die Königstraße vorsieht. Eine dem Galeriegebäude teilweise vorgelagerte winkelförmig angeordnete niedrige Stufenanlage markiert den Königstraßenverlauf und schafft gleichzeitig einen leicht erhabenen Vorplatzbereich.
Der würfelförmige Galerieneubau wird Ausstellungen beherbergen. Große Teile der ca. 8 400 m² Geschossfläche umfassenden Galerieanlage befinden sich unterhalb der Platzebene Kleiner Schloßplatz, ebenerdig zur Königstraße, sowie ein Geschoss darunter, in dem der heute ungenutzte Raum zwischen den Tunnelröhren der Trasse Planie-Schloßstraße aktiviert wird. In diesen beiden ”unterirdischen” Ebenen befinden sich neben Ausstellungsflächen auch Infrastruktureinrichtungen wie Werkstätten, Lager, Anlieferung, Haustechnik.
Parallel zur Fürstenstraße wird mit einem Mindestabstand von 20 m von der Baden-Württembergischen Bank eine Bebauungsmöglichkeit für ein neues Geschäftsgebäude vorgesehen, das sich in seiner Höhenbegrenzung an die für das Galeriegebäude vorgesehene Gebäudehöhe orientiert. Dadurch soll eine möglichst große städtebauliche Homogenität zwischen Wittwerbau, Galeriekubus und den kommerziellen Gebäuden an der Fürsten- und Friedrichstraße erreicht werden. Diese städtebauliche Zielvorstellung findet ihre Fortsetzung über die Fürstenstraße hinweg und gilt im Wesentlichen auch für die neu zu ordnenden Postgrundstücke, wo - mit Ausnahme eines ”Respektabstandes” zum Königsbau hin - eine etwa gleichartige Gebäudehöhenfestsetzung beabsichtigt ist.
Das heute unbebaute dreiecksförmige Grundstück zwischen Fürsten-, Friedrich- und Theodor-Heuss-Straße soll Baulandqualität erhalten.
Der Wittwerbau sowie das im Umbau befindliche Gebäude der Baden-Württem-bergischen Bank werden so in das Bebauungsplanverfahren integriert, dass die im Umbau befindlichen Maßnahmen (Aufstockung, Rückbau der Erdgeschosspassagen) in das neue Planungsrecht übernommen werden.
Die heute vorhandene obere Platzebene Kleiner Schloßplatz soll in ihrer bestehenden Höhe in etwa erhalten bleiben. Pavillonbebauungen sowie Stellplätze sind auf dem zukünftigen neu gestalteten Platz nicht mehr vorgesehen.
Die neu zu gestaltende Fürstenstraße soll in angemessener Durchgangsbreite ausgebildet werden, die - zusammen mit der Schleife Theodor-Heuss-Straße und Bolzstraße - eine wichtige Fußgängerverbindungsfunktion übernimmt, indem sie den zentralen Schloßplatzbereich mit dem Hospitalviertel und darüber hinaus mit dem Uni-Campus, Bosch-Areal/KKL und den Stuttgarter Westen verbindet.
Für die neu zu ordnenden Postgrundstücke sind neben postspezifischen Einrichtungen insbesondere Büro- und Geschäftsnutzungen vorgesehen, die aus noch auszuarbeitenden Einzelprojektentwürfen abzuleiten sind. Dabei wird sicherzustellen sein, dass sie hinsichtlich ihrer Funktion, Anordnung, Größenordnung, Erreichbarkeit, Architekturqualität (u. a.) zum einen auf die Planungsabsichten im Bereich des Kleinen Schloßplatzes abgestimmt sind und sich ebenso mit den unterschiedlichen städtebaulichen Ansprüchen des umliegenden Bestandsgebiets vereinbaren lassen.
Der Königsbau im Osten des Planungsgebietes soll ebenso in das städtebauliche Gesamtkonzept eingebunden werden wie die bestehende (teilweise unter Denkmalschutz stehende) Randbebauung entlang der Friedrichstraße im nordwestlichen Bereich.
4. Baugebiete
4.1 Art der baulichen Nutzung
Die vorhandenen Nutzungen, wie Läden, Büros, Banken, Verwaltung und Gaststätten, zusammen mit der hinzukommenden Anlage für kulturelle Zwecke sowie Geschäftsgebäuden, entsprechen der Eigenart eines Kerngebietes. Um das städtebauliche Erscheinungsbild nicht zu beeinträchtigen, sind Tankstellen sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nicht zulässig.
4.2 Maß der baulichen Nutzung
Mit Ausnahme einer kleinen, westlich der Gebäude Friedrichstraße 35 - 43 gelegenen dreieckförmigen Fläche ist der Bereich vollständig über- und unterbaut. Die Festsetzung einer GRZ von 1,0 ist daher unabdingbar.
Durch den vorhandenen Baubestand ergeben sich GFZ-Werte, die wesentlich über dem nach § 17 BauNVO zulässigen Höchstwert liegen. Bezogen auf den Geltungsbereich liegt der Baubestand bei ca. 3,0.
Mit der zusätzlichen Bebauung des Kleinen Schloßplatzes sowie durch die Neuordnung des Postareals wird die Obergrenze für das Maß der bauliche Nutzung um ca. 50 % überschritten. Die Überschreitung des zentral gelegenen und vom öffentlichen Nahverkehr hervorragend erschlossenen Bereichs ist städtebaulich erforderlich.
Dadurch wird es möglich, anspruchsvolle, aus einem Wettbewerb hervorgegangene Entwurfsideen umzusetzen.
Die Maßfestsetzung erfolgt durch überbaubare Flächen (Baugrenzen), Grundflächenzahl und Höhen baulicher Anlagen, so dass auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl verzichtet werden kann.
Die Freiflächen des Schloßplatzes, die neugestaltete Oberfläche des Kleinen Schloßplatzes, zusammen mit den Festsetzungen von Dachbegrünungen, Lärmschutzfestsetzungen nach § 9 (1) BauGB und Immissionsfestsetzungen gem. § 9 (5) BauGB sowie die Beschränkung der Zulassung luftverunreinigender Brennstoffe sind Umstände und Maßnahmen, durch die die Überschreitung ausgeglichen wird. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu befürchten. Die Bedürfnisse des Verkehrs können befriedigt werden. Öffentliche Belange, die i. S. d. § 17 (3) BauNVO entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
5. Verkehr
Der Bereich des Bebauungsplanes wird mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen, durch die Stadtbahnhaltestellen Schloßplatz und Keplerstraße, durch zwei Buslinien mit Endstation an der Planie und bei einer Entfernung zum Hauptbahnhof von ca. 600 m durch alle S-Bahnlinien und den Fernverkehr.
Die heutige Erschließungsfunktion der Fürstenstraße wird erheblich eingeschränkt. Der Neubau von Stellplätzen ist nur im bisherigen Postareal möglich, die Erschließung dieser Stellplätze kann nur von der Bolzstraße her erfolgen. Darüber hinaus besteht ein ausreichendes Parkplatzangebot in der unmittelbaren Umgebung. Die Anlieferung, Ver- und Entsorgung des Postareals soll von der Bolzstraße erfolgen, für die Galerie sind hierfür zwei unterirdische Bereiche vorgesehen:
1. Die bisherige Verbindungsschleife von der Schloßstraße aus Richtung Berliner Platz zur Theodor-Heuss-Straße, über die ein Ladebereich im Unterge-schoss der Galerie erreicht werden kann. Die Abfahrt erfolgt zur Theodor-Heuss-Straße Richtung Friedrichstraße.
2. Es kann zusätzlich ein Ladebereich in der Tunnelröhre von der Planie zur Schloßstraße benutzt werden, wo derzeit zwei Fahrstreifen Richtung Schloßstraße vorhanden sind, aber nur einer erforderlich ist.
Der Abschnitt der Friedrichstraße zwischen Fürstenstraße und Theodor-Heuss-Straße soll als Fußgängerzone ausgebildet werden. Eine Anlieferung von der Fußgängerzone ist nur für die Gebäude Friedrichstraße 33 - 43 (ungerade Nr.) vorgesehen. Eine Zu- oder Ausfahrt zur Anlieferung Postareal soll nicht zugelassen werden.
Das vom Bebauungsplan erfasste Gebiet grenzt unmittelbar an die Fußgängerzone Königstraße an; gleichzeitig stellt es ein wichtiges Bindeglied zwischen dem Bereich Schloßplatz und dem Bereich Schloßgarten und Universität dar. Deshalb sind hier mehrere Fußgängerverbindungen erforderlich und geplant; vorrangig ist dies der Weg von der Königstraße durch die Fürstenstraße zum Überweg über die Theodor-Heuss-Straße, daneben die Verbindung über den Kleinen Schloßplatz neben Galerie und Württembergischer Bank und zusätzlich die aufzuwertende Verbindung an der Südseite des Kleinen Schloßplatzes in Richtung Willi-Bleicher-Straße, wo ein weiterer Fußgängerüberweg über die Theodor-Heuss-Straße hergestellt werden soll.
Als Radwegeverbindung besteht ein Tunnel von der Schloßstraße bis zur Fürstenstraße. Von diesem Tunnel wird der Radverkehr auf einer Treppenrampe Richtung Bolzstraße auf das Straßenniveau geführt. Von hier aus ist die Weiterfahrt über die Lautenschlagerstraße bzw. über die Bolzstraße zum Schloßplatz möglich. Ergänzend dazu soll im Zuge der zuvor genannten Fußwegeverbindung der Radverkehr von der Willi-Bleicher-Straße über die Theodor-Heuss-Straße hinweg an der Südseite des Kleinen Schloßplatzes in Richtung Schloßplatz geführt werden.
Die Stellplatzverpflichtung wird für die Galerie auf 20 Stellplätze, für das auf dem Kleinen Schloßplatz vorgesehene Gebäude und für die Bebauung des Postareals auf zusammen 360 Stellplätze begrenzt. Aufgrund der zentralen Lage, die vom öffenlichen Nahverkehr sehr gut erschlossen ist, ist eine solche Reduzierung gerechtfertigt.
6. Ver- und Entsorgung
Erforderliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind vorhanden. Die Versorgung des Gebiets mit leitungsgebundenen Energien und Wasser ist gesichert. Das bestehende Kanalnetz reicht für die Entwässerung des Planungsgebiets aus. Sie erfolgt zum Hauptklärwerk Mühlhausen. Eine Reinigungsleistung bis unter 20 mg BSB 5/l ist dort gesichert.
7. Sozialverträglichkeit
Belange der Sozialverträglichkeit werden nicht berührt.
8. Umweltbelange
8.1 Eingriffe in Natur und Landschaft
Der Bereich des Bebauungsplans ist fast vollständig bebaut.
Zur Minderung der ökologisch negativen Auswirkungen dieser hohen Versiegelungsrate wird auf Dächern mit einer Neigung von bis zu 5 ° eine extensive Dach-begrünung auf 80% der Dachflächen festgesetzt.
8.2 Klima
Nach der Klimauntersuchung des Nachbarschaftsverbandes Stuttgart gilt der Bereich als bebautes Gebiet mit klimatisch-lufthygienischen Nachteilen. Er ist unter stadtklimatischen Gesichtspunkten sanierungsbedürftig.
Die Festsetzung von Dachbegrünungen, zusammen mit der Satzung über die beschränkte Verwendung luftverunreinigender Brennstoffe, sollen zu einer Verbesserung der klimatischen Verhältnisse beitragen.
8.3 Lärm
Das Verkehrsaufkommen setzt sich in der Hauptsache aus dem Durchgangsverkehr auf der Theodor-Heuss-Straße (B 27) und aus dem Erschließungsverkehr auf der Bolz-, Friedrich- und Fürstenstraße zusammen. Die daraus resultierenden Lärmwerte überschreiten die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung, für Kerngebiet gilt 65 dB(A) bei Tag und 55 dB(A) bei Nacht, in der Theodor-Heuss-Straße um 10 - 15 dB(A) bei Tag und um 15 - 20 dB(A) bei Nacht, in der Friedrichstraße um 10 - 15 dB(A) bei Tag und bei Nacht. Bei der Fürstenstraße wird der Nachtwert um bis zu 5 dB(A) überschritten. Die Königstraße ist Fußgängerzone.
Entlang der Theodor-Heuss-/Friedrichstraße sind Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm (z. B. Schallschutzfenster, Anordnung der Grundrisse) zu treffen. Dabei ist von einem Außenlärmpegel von bis zu 80 dB(A) auszugehen. Darüber hinaus wird der Geltungsbereich als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung Vorkehrungen gegen Lärmimmissionen zu treffen sind.
8.4 Luftschadstoffe
Im Zuge der Theodor-Heuss-/Friedrichstraße ist davon auszugehen, dass bei diesem Straßenzug von einer Überschreitung von Prüfwerten der 23. BImSchV auszugehen ist, so dass verkehrsplanerische, verkehrslenkende oder verkehrsbeschränkende Maßnahmen im Sinne von § 40 (2) BImSchG zu prüfen sind. Die Straße wurde deshalb in ein Gesamtkonzept für entsprechende Luftreinhaltemaßnahmen einbezogen, das allerdings bisher nicht umgesetzt wurde. Der deutliche Trend zu geringeren, unter den heutigen Grenzwerten liegenden Belastungen durch die kritischen Abgaskomponenten Benzol, Dieselruß (Partikel) und Stickstoffdioxid muss im Hinblick auf die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vor dem Hintergrund künftig verschärfter lufthygienischer Anforderungen betrachtet werden. Die Prognose für das Stichjahr 2010 lässt folgende Immissionswerte im Nahbereich der Theodor-Heuss-Straße erwarten:
Jahresmittelwert Benzol: 3,8 µg/m³;
Vergleichswert des Luftqualitätszieles Stuttgart für den Zeithorizont nach Jahr 2000: unter 1 µg/m³.
Jahresmittelwert Dieselruß: 5,0 µg/m³;
Vergleichswert Luftqualitätsziel Stuttgart: 2 µg/m³.
Jahresmittelwert Stickstoffdioxid: 59 µg/m³;
Vergleichswert Luftqualitätsziel Stuttgart: 20 µg/m³,
EG-Grenzwert ab 1.1.2010: 40 µg/m³.
Kurzzeitbelastung Stickstoffdioxid (als 98-Perzentil): 114 µg/m³;
Vergleichswert Luftqualitätsziel Stuttgart: 50 µg/m³,
EG-Grenzwert ab 1.1.2010 (definiert als 99,8-Perzentil !): 200 µg/m³.
Die lufthgienischen Defizite sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf die Randbebauung des Straßenzuges Theodor-Heuss-Straße/Friedrichstraße und somit räumlich eng beschränkt. Bei dieser Situation erweist sich die Festsetzung zur Belüftung von Räumen aus den rückwärtigen, von der Straße abgewandten Gebäudebereichen als erforderlich und ausreichend.
9. Sonstige Festsetzungen
Mit den Festsetzungen über Dach- und Fassadengestaltung sowie Werbeanlagen und Antennen soll dazu beigetragen werden, dass sich die Neubebauung in die Umgebung einfügt.