Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 629/2002
Stuttgart,
07/01/2002



Investitionszuschuss für den Arbeiterinnenselbsthilfe e. V. für die Erstellung eines neuen Spielhauses auf dem Aktivspielplatz Hallschlag



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Jugendhilfeausschuß
Sozialausschuß
Gemeinderat
Beschlußfassung
Beschlußfassung
Beschlußfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
15.07.2002
22.07.2002
19.09.2002



Beschlußantrag:
  1. Dem Arbeiterinnenselbsthilfeverein, Rostocker Straße 9, 70376 Stuttgart, wird zu den Kosten der Erstellung eines Spielhauses auf dem Aktivspielplatz Hallschlag ein städtischer Zuschuss in Höhe von 317.240 € (Höchstzuschuss) bewilligt.
  2. Die Verwaltung wird ermächtigt, den genauen Betrag nach Vorliegen der Kostenfeststellung festzusetzen.
  3. Der Aufwand ist aus den Mitteln des Vermögenshaushalts, AHSt. 2.4680.9872.0000, Baukostenzuschuss für Jugendbegegnungsstätten, zu decken.
  4. Für die Bewilligung gelten folgende Nebenbestimmungen:

Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen.

Der städtische Zuschuss ist abzüglich einer Abschreibung gemäß Ziffer 7.4 der Richtlinie zurückzuzahlen, wenn das Anwesen nicht mehr für Zwecke der Jugendhilfe verwendet wird.

Zur Sicherung des bedingten Rückzahlungsanspruchs wird das Spielhaus an die Landeshauptstadt Stuttgart übereignet.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Arbeiterinnenselbsthilfe e. V. betreibt seit 1980 einen pädagogisch betreuten Spielplatz. Der Platz wird von 6- bis 14-jährigen Kindern sehr gut frequentiert. An 5 Nachmittagen in der Woche finden sich bis zu 30 Kinder gleichzeitig ein. Das Spielhaus weist erhebliche bauliche Mängel auf. Von einer weiteren Nutzung des Gebäudes wird aus gesundheitlichen Gründen abgeraten. Der Verein beabsichtigt, das alte Gebäude abzureissen und einen Neubau zu erstellen.

Finanzielle Auswirkungen
Einmalige KostenLaufende Folge- kosten jährlich
Gesamtkosten der Maßnahme
422,985.00 Euro
Laufende Aufwendungen
Euro
Objektbezogene Einnahmen
Euro
Laufende Erträge
Euro
Von der Stadt zu tragen
317,240.00 Euro
Folgelasten
Euro
Mittel im Haushaltsplan/ Finanzplanung
veranschlagt
Ja
Noch zu veranschlagen
Euro
Nach Vorliegen der erst jetzt eingegangenen Angebote der Handwerksbetriebe sind gegenüber den Angaben in der GRDrs. 393/2202 Einsparungen bei den Gesamtkosten in Höhe von 25.000 € möglich. Außerdem wurde bei der Antragstellung versehentlich der Betrag für die Eigenleistungen zweimal eingesetzt.

Nach den geltenden Förderrichtlinien für pädagogisch betreute Spielplätze werden 50 % der anrechenbaren Aufwendungen als städtischer Investitionszuschuss bewilligt. Bei einem Gesamtaufwand von rund 420.000 € würde sich der städtische Zuschuss auf 210.000 € belaufen.

Das Vorhaben kann infolge fehlender Eigenmittel nur dann realisiert werden, wenn die Finanzierungslücke durch eine Erhöhung des städtischen Zuschusses geschlossen wird.

Entsprechend der Ziffer 8 der Förderrichtlinie sollte daher ausnahmsweise ein städtischer Zuschuss in Höhe von 317.240 € als Höchstzuschuss bewilligt werden. Dies entspricht einem Fördersatz von 75 %.

In den Haushaltsplanberatungen 2000/2001 wurde für den Neubau des Spielhauses ein Betrag in Höhe von 255.646 € in den Haushalt eingestellt. In den Haushaltsplanberatungen 2002/2003 wurden zur Bewilligung eines erhöhten Fördersatzes weitere Fördermittel in Höhe von 102.000 € beantragt. Diese zusätzlich erforderlichen Mittel sind nach dem Beschluss des Gemeinderats aus dem laufenden Budget 2002/2003 zu decken.


Beteiligte Stellen






Gabriele Müller-Trimbusch
Bürgermeisterin


Anlagen

Ausführliche Begründung
Anlage 1 zur GRDrs 629/2002

Ausführliche Begründung:

Die Arbeiterinnenselbsthilfe e. V. betreibt seit 1980 auf dem städtischen Grundstück Rostocker Straße einen pädagogisch betreuten Spielplatz. Der Platz wird von 6- bis 14-jährigen Kindern sehr gut frequentiert. An 5 Nachmittagen in der Woche finden sich bis zu 30 Kinder gleichzeitig ein. Der Verein ist zuversichtlich, die Kinderzahl im neuen Gebäude erheblich erhöhen zu können.

Bereits im April 1999 wurde durch das Liegenschafts- und Hochbauamt der bauliche Zustand des Gebäudes begutachtet. Dabei konnten beim Spielhaus des Vereins erhebliche bauliche Mängel festgestellt werden. Im linken Gebäudeteil wurde die Baukonstruktion incl. Dachabdichtung in einem desolaten Zustand vorgefunden. Von einer weiteren Nutzung dieser Räume wurde aus Sicherheitsgründen dringend abgeraten. Aufgrund der schlechten Grundsubstanz des gesamten Gebäudes kann eine Generalsanierung nicht vorgenommen werden.

In den Haushaltsplanberatungen 2000/2001 wurden bereits Fördermittel für das geplante Projekt in den städtischen Haushalt eingestellt. Bisher hat sich die Realisierung des Neubaus aufgrund fehlender Eigenmittel des Vereins verzögert. Der im Jahr 1999 erarbeitete Architektenentwurf wurde überarbeitet. Die Kostenberechnung für den Neubau hat sich infolge eines einfachen Ausbaustandards schon erheblich gegenüber dem ersten Entwurf reduziert.

Bei der Erteilung der Baugenehmigung durch das Baurechtsamt wurde die Auflage erteilt, eine barrierefreie Anlage zu errichten. Damit wurde dem Verein vorgeschrieben, das Spielhaus mit einem Aufzug auszustatten. Die Umsetzung verursacht Mehrkosten von rund 40.100 €. Das Baurechtsamt kann keiner Ausnahmeregelung, z.B. Einbau eines Treppenlifts, zustimmen.

Erfreulicherweise liegen die derzeit eingehenden Angebote der Handwerksbetriebe unter den zunächst angenommen Kosten. Dadurch sind gegenüber den Angaben in der GRDrs. 393/2002 Einsparungen in der Gesamtsumme von ca. 25.000 € möglich.

Außerdem wurden bei der Antragstellung vom Verein versehentlich die Eigenleistungen zweimal, sowohl bei den Gesamtkosten, als auch als eigenständiger Posten ausgewiesen. Durch diese Korrektur hat sich der Gesamtaufwand wesentlich reduziert.

Das neue Spielhaus mit einer Gesamtfläche von 260 qm ist mit 6 Räumen ausgestattet. Die zusätzlichen Räume sollen u.a. auch für das erweiterte Angebot der Ferienbetreuung im Rahmen der verlässlichen Grundschule genutzt werden.

Die vorgesehene Hausaufgabenbetreuung ist nicht auf den im Plan vorgesehenen Raum beschränkt. Nur soll dieser Raum mit entsprechender Einrichtung schwerpunktmäßig für diesen Zweck genutzt werden.