Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 803/2009
Stuttgart,
11/26/2009



Abfallgebührenvorlage für das Jahr 2010;
Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (AfS)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
01.12.2009
02.12.2009
03.12.2009



Beschlußantrag:

1. Den folgenden Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen jeweils
zum 1. Januar 2010 wird zugestimmt (Anhang 4 zur Anlage 1):

1.2 Die Abholung der Bioabfallbehälter erfolgt ab November 2010 über die
Wintermonate (November bis April) 14-tägig.

1.5 Die Gebühren für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage
Stuttgart-Münster bleiben gegenüber 2009 unverändert.

1.7 Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen „Mehranfall“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 0,00% und 6,00% erhöht, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von „Versäumnis“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 0,00% und 5,13% erhöht und die Gebühren für Zusatzleerungen in Folge von „Falschbefüllung“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 0,00% und 6,00% erhöht. 1.8 Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht. 1.9 Die Gebühr für Expresssperrabfall wird von 63,00 € um 4,76% auf 60,00 €
1.11 Den der Gebühren- und Entgeltermittlung zugrunde liegenden Abschreibungs-
sätzen entsprechend Anhang 5 zur Anlage 1 wird zugestimmt.

1.12 Die Grüngutabfuhr wird ab 2011 in der Zeit vom 01.September bis zum
30. November und in der Zeit vom 01. März bis zum 31. Mai durchgeführt.

2. Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2008 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 6.384.585 € wird in dieser Höhe den Gebührenausgleichsrückstellungen zugeführt.
3. Der sich aus der Nachkalkulation 2006 der mineralischen Deponie ergebende Gebührenüberschuss wird in Höhe von 9.400 € in die Gebührenvorkalkulation 2010 der mineralischen Deponie einbezogen.

4. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Stadtrecht Nr. 7/10) - AfS – wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

1. Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen
(Beschlussantrag Nr. 1)

Die Restabfallgebühren bleiben in 2010 gegenüber 2009 unverändert.

Die Abholung der Bioabfallbehälter erfolgt ab November 2010, entsprechend der Restrukturierungsvereinbarung (GRDrs 837/2008) vom 01.12.2008, über die Wintermonate (November bis April) 14-tägig.

Die Bioabfallgebühren bleiben in 2010 gegenüber 2009 unverändert.

Die rechtliche Vorgabe, dass im Bioabfallbereich die variablen Kosten durch die Bioabfallgebühren gedeckt sein müssen, kann in 2010 mit den derzeitig festgelegten Gebührensätzen erfüllt werden.

Die Gebühren für Großanfallstellen sollen um durchschnittlich 1,27% gesenkt werden.

Im Einzelnen von 591 € auf 590 € je Abholung bis 6 cbm, von 732 € auf 726 € je Abholung bis 8 cbm, von 874 € auf 862 € je Abholung bis 10 cbm, von 945 € auf 930 € je Abholung bis 11 cbm, von 1.016 € auf 998 € je Abholung bis 12 cbm und von 1.299 € auf 1.298 € je Abholung bis 16 cbm.

Die Gebühren für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart- Münster
bleiben gegenüber 2009 unverändert.

Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l – 240l Behältern werden um 4% von 25,00 € auf 26,00 € und bei den 1,1 cbm – Behältern um 5,71% von 35,00 € auf 37,00 € erhöht. Die Verwaltung schlägt vor auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 212.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen „Mehranfall“ (höhere Anzahl von Leerungen als Regelleerungen) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 0,00% und 6,00% erhöht, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von „Versäumnis“ (z.B. wegen Unzugänglichkeit der Behälter) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 0,00% und 5,13% erhöht und die Gebühren in Folge von „Falschbefüllung“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 0,00% und 6,00% erhöht.
Die Verwaltung schlägt vor auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 58.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.
Die Verwaltung schlägt vor, wie in den Vorjahren, auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühr für Expresssperrabfall wird von 63,00 € um 4,76% auf 60,00 € gesenkt.

Die Gebühr für sonstige mineralische Abfälle Klasse I bleibt unverändert. Die Gebühr für mineralische Schlämme Klasse I bleibt unverändert. Das Entgelt für die Entsorgung von Asbest wird von 69,- € auf 62,- € gesenkt. Die restlichen Entgelte der mineralischen Deponie Einöd bleiben unverändert.

Zur Zeit findet die Grüngutabfuhr auf besondere Anforderung in der Zeit von November bis April statt. Da sich jedoch herausgestellt hat, dass besonders im Herbst und Frühjahr die Nachfrage nach der Grüngutabfuhr steigt, werden die Monate September, Oktober und Mai in den Angebotszeitraum mit einbezogen. In den Monaten Dezember, Januar und Februar findet zukünftig keine Grüngutabfuhr mehr statt.
Das neue System soll erstmals ab März 2011 durchgeführt werden.


Gebührennachkalkulation Abfallwirtschaft 2008 (Beschlussantrag Nr. 2)

Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2008 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 6.384.585 € wird in dieser Höhe den Gebührenausgleichsrückstellungen zugeführt.

In die Abfallgebührenvorkalkulation 2010 werden Gebührenausgleichsrückstellungen aus Vorjahren in Höhe von rd. 63 T€ einbezogen.


3. Einbeziehung der Gebührenüberdeckung 2006 der mineralischen
Der sich aus der Nachkalkulation 2006 der mineralischen Deponie ergebende Gebührenüberschuss wird in Höhe von 9.400 € in die Gebührenvorkalkulation 2010 der mineralischen Deponie einbezogen.


3. Änderung der AfS (Beschlussantrag Nr. 4, Anlage 2 zur GRDrs)

Zu § 1


Aufgrund eines Gerichtsurteils mussten Regelungen betreffend den Abfallanfall und den Eigentumsübergang geändert werden.

Bei den weiteren Änderungen handelt es sich um redaktionelle Änderungen bzw. um Änderungen, die geänderte betriebliche Abläufe wiedergeben.

Aufgrund der neukalkulierten Gebühren für Großanfallstellen, die Expresssperrabfallabholung, den Behältertausch und die zusätzlich zum regelmäßigen Turnus geleerten Behälter mussten Änderungen vorgenommen werden.


Finanzielle Auswirkungen

Die Abfallgebühren 2010 sind vollkostendeckend kalkuliert. Damit ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Stadthaushalt.



Beteiligte Stellen

Referate AK und R. Referat WFB hat die Vorlage nicht mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Technisches Referat Betriebsleitung AWS





Dirk Thürnau Gerhard Knobloch
Bürgermeister in Vertretung


Anlagen

Anlage 1 zur GRDrs 803/2009: Ausführliche Begründung Anlage 2 zur GRDrs 803/2009: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS - )
Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 803/2009: Nachkalkulation 2008 mit Vergleich Vorkalkulationen 2009 und 2010 - Abfallentsorgung- Anhang 2 zur Anlage 1 der GRDrs 803/2009: Leistungsbezogene Gebührenbedarfsrechnung 2010 - Abfallentsorgung- Anhang 3 zur Anlage 1 der GRDrs 803/2009: Leistungsbezogene Entgelt- und Gebührenbedarfsberechnung 2010 - mineralische Deponie- Anhang 4 zur Anlage 1 der GRDrs 803/2009: Übersicht über die Gebühren und Entgelte - Abfallentsorgung und mineralische Deponie -Anhang 5 zur Anlage 1 der GRDrs 803/2009: Übersicht über die Abschreibungssätze nach Anlageklassen


Ausführliche Begründung:



I. Nachkalkulation Abfallentsorgung 2008 / handelsrechtliches Ergebnis 2008

Der sich für die Abfallentsorgung aus der Nachkalkulation 2008 ergebende Überschuss von 6.384.585 € muss lt. KAG in die Gebührenausgleichsrückstellungen eingestellt werden.
Diesem kostenrechnerischen Überschuss steht ein handelsrechtlicher Jahresfehlbetrag in Höhe von -886.533,11 € gegenüber. Die Abweichung zwischen handelsrechtlichem und kostenrechnerischem Ergebnis beruht auf der Tatsache, dass einerseits das KAG und andererseits das HGB den Einbezug bestimmter Kosten bzw. Erträge innerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs verbieten.



II. Gebührenvorkalkulation Abfallentsorgung 2010

Grundlage für die Gebührenvorkalkulation 2010 sind grundsätzlich die vom Gemeinderat zu beschließenden Ansätze des Wirtschaftsplans 2010, soweit diese gebührenfähig sind.

Wesentliche Abweichungen zum Wirtschaftsplan 2010 sowie zur Vorkalkulation 2009 sind bei den Erläuterungen zu den einzelnen Kosten- und Erlösblöcken unter IV. aufgeführt. Außerdem sind im Anhang 1 zur Anlage 1 auch die Werte der Gebührenvorkalkulation 2009 sowie die Werte der Gebührennachkalkulation 2008 dargestellt.



III. Erläuterungen zu den Kosten- und Erlösblöcken des Anhangs 1 zur Anlage 1:

Die Kosten- und Erlösblöcke entsprechen der nach der Eigenbetriebsverordnung vor-gegebenen Systematik und damit der Erfolgsübersicht des Wirtschaftsplans. Darüber hinaus sind wichtige Einzelpositionen zusätzlich dargestellt.


1. Materialaufwand


1a. Materialaufwand (Bezug von EnBW)

Größter Kostenblock beim Materialaufwand ist die Position Bezug von EnBW, bei der die Zahlungen an die Energie Baden-Württemberg Kraftwerksgesellschaft für die Verbrennung von Abfällen in der Abfallverbrennungsanlage Münster mit 35,5 Mio. € ausgewiesen werden. In dieser Position sind die gebührenrechtlichen Auflösungsbeträge der Verbrennungskostenvorauszahlung an die EnBW mit 3,2 Mio. € enthalten.





1b. Materialaufwand (Umlage Zweckverband RMHKW Böblingen)

An den Zweckverband Restmüllheizkraftwerk (RMHKW) Böblingen, in dem die Landeshauptstadt Stuttgart vertreten durch den AWS Mitglied ist, fallen weitere rd. 4,7 Mio. € Verbrennungskosten an.

1c. Materialaufwand (Reststoffverwertung)

Diese Kosten mit 1,7 Mio. € beinhalten sämtliche Entsorgungsleistungen im Rahmen der Reststoffverwertung für Bioabfall, Problemstoffe, Elektronikschrott, Kühlschränke sowie für Schmelzeisen.


1d. Materialaufwand (Bezug von sonstigen Fremden)

In diesem Kostenblock mit 2,6 Mio. € sind vor allem Instandhaltungskosten, Energie- und Wasserkosten sowie Kosten für Dienst- und Schutzkleidung und Kosten für die in der Stilllegungs- und Nachsorgephase befindlichen Deponien enthalten.


2. Bezug von Betriebsbereichen (Fahrleistungen)

Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Fahrbetrieb mit 5,0 Mio. € ausgewiesen.


3., 4. und 5. Bezug von Betriebsbereichen (Werkstattleistungen und Sonstiges)

Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Werkstatt und sonstige innerbetriebliche Verrechnungen an die Abfallentsorgung von insgesamt 1,1 Mio. € ausgewiesen. Der Betriebsbereich Werkstatt ist ein Hilfsbetrieb, der seine Leistungen voll kostendeckend innerhalb des AWS und an andere Ämter und Eigenbetriebe der Stadt verrechnet.


6. Personalaufwand

Die gesamten Personalkosten betragen incl. Personalnebenkosten im Jahr 2010 rd. 17,3 Mio. € und damit rd. 0,8 Mio. € weniger als in der Vorkalkulation 2009. In 2010 wurden die nicht besetzten Stellen nicht im Planansatz der Personalkosten berücksichtigt.


7. Abschreibungen

Die Abschreibungen betragen im Jahr 2010 rd. 0,8 Mio. €. Die Abschreibungen werden linear berechnet. Die zugrunde gelegten Abschreibungssätze können dem Anhang 5 der Anlage 1 entnommen werden.


8. Zinsen und ähnliche Aufwendungen

Im Rahmen der Gebührenvorkalkulation werden kalkulatorische Zinsen mit 0,3 Mio. € aus dem gemittelten Restbuchwert des Anlagekapitals angesetzt. Der anzusetzende Zinssatz beträgt seit dem Jahr 2004 5,5%.
Die Zinsen für das im Zusammenhang mit dem neuen Entsorgungsvertrag mit der EnBW aufgenommene Darlehen als Vorauszahlung auf die von der EnBW verrechneten Verbrennungskosten (zur entsprechenden Minderung des laufenden Materialaufwands in Ziffer 1a) sind hier ebenfalls mit 2,5 Mio. € enthalten.


9. Steuern

Es wird nur die Grundsteuer und in geringem Umfang Kraftfahrzeugsteuer mit zusammen rd. 5 T€ ausgewiesen.


10. Sonstige betriebliche Aufwendungen

Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen betragen für das Jahr 2010 rd. 2,5 Mio. €. Hier sind die Kosten für die Service- und Steuerungsleistungen der städtischen Ämter, Versicherungen, Fernsprechkosten, Fortbildungskosten, die Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit, etc enthalten.


12. Erlöse aus Kooperationen (Landkreise)

Beträge 2009
Beträge 2010
Landkreis Esslingen
9.734.945 Euro
9.615.032 Euro
Rems-Murr-Kreis
7.499.513 Euro
7.524.807 Euro
Summe
17.234.458 Euro
17.139.839 Euro

Bei den unter Punkt 1a. aufgeführten Verbrennungskosten an die EnBW handelt es sich aus Sicht des AWS um eine Bruttodarstellung. Von diesen Kosten müssen die Erlöse aus den Kooperationen mit den Landkreisen Esslingen und Rems-Murr-Kreis subtrahiert werden.


13. Sonstige Nebenerlöse

Bei dieser Position sind alle sonstigen Erlöse wie z.B. Finanzerträge, Erlöse aus der Altpapiervermarktung, Behältertauschgebühren, Expresssperrabfallgebühren sowie Kantinen- und Mieterlöse enthalten. Die gesunkenen Altpapierpreise wurden in der vorliegenden Kalkulation berücksichtigt.


14. Gebühren für Behälteränderungen und Sperrabfallentsorgung

Die Gebühren für Behälteränderungen bei den Kleinbehältern von 60l – 240l erhöhen sich von 25,00 € auf 26,00 €. Bei den 1,1 m³ Behältern erhöht sich die Gebühr von 35,00 € bzw. 37,00 €. Kostendeckende Gebühren würden bei 70,68 € bzw. 111,68 € liegen. Die Verwaltung schlägt vor, auf eine weitergehende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 212.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen „Mehranfall“ (höhere Anzahl von Leerungen als Regelleerungen) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 0,00% und 6,00% erhöht, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von „Versäumnis“ (z.B. wegen Unzugänglichkeit der Behälter) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 0,00% und 5,13% erhöht und die Gebühren in Folge von „Falschbefüllung“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 0,00% und 6,00% erhöht.
Die Verwaltung schlägt vor auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 58.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.
Die Verwaltung schlägt vor, wie in den Vorjahren, auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Wie bereits in 2009 können auch in 2010 die mit dem Abfallkalender verteilten „Anmeldekarten für Sperrabfall auf Abruf“ für die Selbstanlieferung von Sperrabfall auf den vier Wertstoffhöfen von bis zu drei cbm je Karte verwendet werden. Lediglich für darüber hinausgehende Mehrmengen wird wie in 2009 eine Gebühr von 5 € je cbm erhoben.

Die Gebühr für Expresssperrabfall wird von 63,00 € um 4,76% auf 60,00 € gesenkt.


15. Einbezug von Überschüssen aus Vorjahren

Beim Kostenträger „Direktanlieferer“ wird aus den Jahren 2005, 2007 und 2008 im Saldo ein Verlust in Höhe von 62.945,32 € in die Vorkalkulation 2009 eingerechnet.


16. Einbezug Überschuss BgA DSD 2010

Gewinne und Verluste des BgA DSD dürfen laut Rechnungsprüfungsamt nicht mehr in die Gebührenkalkulation eingerechnet werden. Deshalb wird der geplante Überschuss 2010 des BgA DSD in Höhe von 600.000 € ergebniswirksam berücksichtigt.



IV. Verteilung der Nebenerlöse Landkreise auf die Gebührenträger

Die Nebenerlöse aus den Kooperationsverträgen für 2008 werden wie die Kosten der Müllverbrennung nach Anliefermengen auf die Kostenträger zugeordnet:
Hausmüll incl. 70-l-Plastiksack und Großanfallstellen 97,5 %
Direktanlieferer zur Abfallverbrennungsanlage 2,5 %.



V. Darstellung der Gebührensituation

Die Gebührenveränderungen können im Einzelnen dem Anhang 4 zur Anlage 1 entnommen werden.



a) Restabfallgebühren einschließlich 70-l-Plastiksack

Die Restabfallgebühren bleiben gegenüber 2009 unverändert.


Die Restabfallgebühren zum 01.01.2010 stellen sich wie folgt dar:

Behälterart
Leerturnus
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2010
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
70-l-Sack
1,1 m³
240 l
120 l
240 l
120 l
60 l
wöchentlich
wöchentlich wöchentlich
14-täglich
14-täglich
14-täglich
5,85
2.610,60
854,40
481,20
406,80
229,20
123,00
5,85
2.610,60
854,40
481,20
406,80
229,20
123,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,000,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00


b) Bioabfallgebühren

Die Bioabfallgebühren bleiben gegenüber 2010 unverändert.

Die Bioabfallgebühren zum 01.01.2010 stellen sich wie folgt dar:

Behälterart
Leerturnus
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2010
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
60 l

120 l


240 l

Wöchentlich
(ab 11/2010 14-täglich)
Wöchentlich
(ab 11/2010 14-täglich)
Wöchentlich
(ab 11/2010 14-täglich)
37,20


73,20


139,20

37,20


73,20


139,20

0,00


0,00


0,00


0,00


0,00


0,00


Künftig 14-tägiger Leerturnus in den Monaten November bis April.

Die Bioabfallgebühren müssen so bemessen sein, dass zumindest die speziell für den Bioabfallbereich anfallenden variablen Kosten durch die Bioabfallgebühren selbst gedeckt werden. Eine Quersubventionierung der variablen Kosten über die Restabfallgebühren ist rechtlich nicht zulässig.

Auf Grund der subventionierten Bioabfallgebühr ist der errechnete Überschussbetrag in Höhe von 96.000 € durch die 14-tägige Abfuhr sinnvoller weise eher als Kostendeckungsbeitrag zur Reduzierung der Unterdeckung (Subventionsbeitrag) zu sehen.

Zur Zeit ist gerade die Bioabfallbehandlung in der Diskussion. Auch für Stuttgart hat die Fraktion der Grünen entsprechende Ideen und Fragen zur Beantwortung an die Verwaltung gestellt, die in ihrem Ergebnis den Bau einer eigenen Vergärungsanlage im Stadtgebiet der LHS zur Folge haben können. Unter den Vorzeichen dieses Paradigmenwechsels sollte zumindest noch ein Jahr abgewartet werden, bevor evtl. eine Gebührensenkung durchgeführt wird.

Zur Zeit findet die Grüngutabfuhr auf besondere Anforderung in der Zeit von November bis April statt. Da sich jedoch herausgestellt hat, dass besonders im Herbst und Frühjahr die Nachfrage nach der Grüngutabfuhr steigt, werden die Monate September, Oktober und Mai in den Angebotszeitraum mit einbezogen. In den Monaten Januar und Februar findet zukünftig keine Grüngutabfuhr mehr statt.
Das neue System soll erstmals ab März 2011 durchgeführt werden.


c) Großanfallstellen

Die Gebühren für Großanfallstellen werden um durchschnittlich 1,27 % gesenkt.

Die Gebühren für Großanfallstellen ändern sich in diesem Fall wie folgt:

Fassungsvermögen
(verdichtet)
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2010
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
bis 6 cbm
bis 8 cbm
bis 10 cbm
bis 11 cbm
bis 12 cbm
bis 16 cbm
591,00
732,00
874,00
945,00
1.016,00
1.299,00
590,00
726,00
862,00
930,00
998,00
1.298,00
-0,17
-0,82
-1,37
-1,59
-1,77
-0,08

-1,00
-6,00
-12,00
-15,00
-18,00
-1,00


d) Direktanlieferungen zur Abfallverbrennungsanlage

Die Gebühren für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart- Münster
bleiben gegenüber 2009 mit 4,30 €/20 kg (215,00 €/t) unverändert.


e) Sperrabfallannahmegebühren und Gebühren für Behälteränderungen

Die Gebühren und Modalitäten für die Sperrabfallannahme auf den Wertstoffhöfen bleiben auch 2010 konstant. D.h. die Sperrabfallannahme auf den Wertstoffhöfen erfolgt auch weiterhin kostenlos gegen Abgabe der Sperrabfall-Anforderungskarten. Je Karte können drei cbm Sperrabfall kostenlos abgegeben werden. Lediglich Mehrmengen werden wie bereits in 2009 mit 5,- € je angefangenem Kubikmeter verrechnet (vgl. GRDrs 841/2006).

Die Gebühr für Expresssperrabfall wird von 63,00 € um 4,76% auf 60,00 € gesenkt.

Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l – 240l Behältern werden um 4% von 25,00 € auf 26,00 € und bei den 1,1 cbm – Behältern um 5,71% von 35,00 € auf 37,00 € erhöht. Kostendeckende Gebühren würden bei 70,68 € bzw. 111,68 € liegen. Die Erhöhung der kalkulierten Gebühren ergibt sich aus aktualisierten Zeitaufnahmen für diese Tätigkeiten. Die Verwaltung schlägt vor auf eine weitergehende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 212.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.


f) Gebühren für Zusatzleerungen wegen „Mehranfall“, wegen „Versäumnis“ und wegen falsch befüllter Behälter

Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen „Mehranfall“ (höhere Anzahl von Leerungen als Regelleerungen) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 0,00% und 6,00% erhöht, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von „Versäumnis“ (z.Bsp. wegen Unzugänglichkeit der Behälter) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 0,00% und 5,13% erhöht und die Gebühren in Folge von „Falschbefüllung“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 0,00% und 6,00% erhöht.
Auf Grund aktualisierter Zeitaufnahmen ergibt sich aus der Kalkulation eine Erhöhung der Gebühren.
Die Verwaltung schlägt vor auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 58.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühren sind im Einzelnen im Anhang 4 aufgeführt.


g) Gebühren für das Aufstellen von Müllbehältern bei Festen und Veranstaltungen

Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.
Die Verwaltung schlägt vor, wie in den Vorjahren, auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.
Die Gebühren sind im Einzelnen im Anhang 4 aufgeführt.



VI. Darstellung der Gebühren- und Entgeltsituation der mineralischen
Deponie Einöd (Auffüllabschnitt II - AII -)

Die Zuständigkeit für die Entsorgung von mineralischen Abfällen gliedert sich in einen hoheitlichen Bereich, für den Gebühren erhoben werden (Andienungspflicht) und in einen privatrechtlichen Bereich, für den Entgelte erhoben werden (freie Wahl der Entsorgungseinrichtungen in der Region Stuttgart). Auf die GRDrs 787/2000 wird verwiesen.

Auf Basis der Kalkulation für 2010 und dem bisherigen Ergebnis in 2009 können die Gebühren und Entgelte (bis auf die Entsorgung von Asbest) für die mineralischen Abfälle wie im Vorjahr unverändert bleiben.

Die Gebühr für sonstige mineralische Abfälle Klasse I bleibt unverändert. Die Gebühr für mineralische Schlämme Klasse I bleibt unverändert. Das Entgelt für die Entsorgung von Asbest wird von 69,- € auf 62,- € gesenkt. Die restlichen Entgelte der mineralischen Deponie Einöd bleiben unverändert.

Die Entgelte stellen sich zum 01.01.2010 wie folgt dar:

01.01.200901.01.2010
- verunreinigtem Bodenaushub Klasse I21,00 €21,00 €
- verunreinigtem Bodenaushub Klasse II31,00 €31,00 €
- mineralischen Schlämmen Klasse II39,00 €39,00 €
- sonst. mineralischen Abfällen Klasse II31,50 €31,50 €
-Asbest69,00 €62,00 €
-Asbest Kleinmengen je angefangene 100 kg 8,40 € 8,40 €
-grenzwertige Abfälle37,50 €37,50 €

Die planmäßige Zuführung zum Rekultivierungsfonds erfolgt in Höhe der Finanzerträge von voraussichtlich rd. 49.000 € im Jahr 2010.

In die Kalkulation des Jahres 2010 wird der Überschuss aus der Nachkalkulation 2006 der mineralischen Deponie in Höhe von 9.400 € anteilig einbezogen.
Der geplante Entgeltüberschuss 2010 in Höhe von 84.100,00 € wird der zweckgebundenen Rücklage zugeführt. Auf die Anhänge 3 und 4 zur Anlage 1 wird verwiesen.



VII. Änderung der AfS (Beschlussantrag Nr. 4, Anlage 2 zur GRDrs)

Zu § 1

Zu Nr. 1:

In der Kompostierungsanlage Kirchheim u. T. wird Einstreu, die durch Ausscheidungen von Haustieren verunreinigt ist, nicht mehr angenommen. Deshalb ist diese zukünftig nicht mehr als Bioabfall sondern als Restabfall zu überlassen.

Zu Nr. 2, 3:

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Nr. 6, 7:

Bei Großanfallstellen ist es den Grundstückseigentümern erlaubt, den anfallenden Restabfall in eigenen Großbehältern zu sammeln und zum Befördern durch die Stadt bereit zu stellen. Damit sichergestellt ist, dass diese Behälter auch auf die städtischen Fahrzeuge verladen werden können, werden die Behälter durch Angabe einer DIN näher beschrieben. Außerdem ist bei den Großanfallstellen die größte Behältergröße nun nicht mehr 20 cbm (verdichtet) sondern nur noch 16 cbm (verdichtet). Diese Änderung war erforderlich, da Behälter mit 20 cbm verdichtetem Restabfall oder Altpapier das zulässige Beladegewicht der eingesetzten Fahrzeuge übersteigen.




Zu Nr. 4, 5, 11, 12:

Vom Bundesverwaltungsgericht wurde klargestellt, dass die Überlassung des Abfalls zeitlich erst nach dem Abfallanfall erfolgen kann. Es wurde auch entschieden, dass der Eigentumsübergang an Abfall und Wertstoffen vom Abfallbesitzer auf die Stadt erst mit der Überlassung erfolgt. Dies geschieht mit dem Verladen ins Abfallsammelfahrzeug bzw. der Übergabe des Abfalls bzw. Wertstoffs an den Abfallbeseitigungsanlagen bzw. Wertstoffhöfen.

Zu Nr. 8:

Vom 1. November 2010 an werden Bioabfallbehälter im Zeitraum zwischen 1. November und 30. April nur noch zweiwöchentlich entleert. Vom 1. Mai bis 31. Oktober bleibt es bei der wöchentlichen Leerfolge.

Zu Nr. 9:

Außer der Grüngutabfuhr nach vorheriger Anforderung besteht auch die Möglichkeit, Grüngut auf den Häckselplätzen des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes abzugeben. Darauf war in der bisherigen Regelung noch nicht hingewiesen worden.

Zu Nr. 10, 17:

Die Praxis hat gezeigt, dass aus vielen zur Sperrmüllabfuhr bereitgestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräten werthaltige Teile, wie Kabel, Trommeln und Spulen herausgerissen oder -geschnitten werden. Dies führt neben Verunreinigungen auch zu einer erhöhten Verletzungsgefahr für die Mitarbeiter der Sperrmüllabfuhr, da dann scharfkantige Kanten oder Abbruchstellen entstehen. Deshalb wird das Ausbauen, Abschneiden und Entfernen dieser Teile untersagt und als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt.

Zu Nr. 13, 14, 15, 16:

Aufgrund der Veränderungen bei den Gebührensätzen wurden diese Satzungsänderungen erforderlich.




Anlage 2 zur GRDrs 803/2009

Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
(Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS -)


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2009 auf Grund von


§§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,
§ 10 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Be-
seitigung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG -) und
§§ 2, 13 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)


folgende Satzung beschlossen:

§ 1


Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 4. Dezember 1997, zuletzt geändert am 23. Juli 2009 (Amtsblatt Nr. 34/2009, Stadtrecht Nr. 7/10), wird wie folgt geändert:



1. In § 3 Absatz 2 wird im letzten Halbsatz die Angabe „organische Einstreu von kleinen Haustieren“ gestrichen. 2. In § 3 Absatz 6 wird der Begriff „Restmüll“ ersetzt durch den Begriff „Restabfall“.


3. In § 3 Absatz 7 wird der Begriff „Restmüll“ ersetzt durch den Begriff „Restabfall“. 4. In § 4 Absatz 2 Buchstabe a) wird der Strichpunkt ersetzt durch ein Komma und dahinter ergänzt „mit dem Zeitpunkt der Abholung;“


5. In § 4 Absatz 2 Buchstabe b) wird das Wort „überlassen“ ersetzt durch das Wort „übergeben“.


6. In § 13 Absatz 1 und Absatz 2 wird die Angabe „20 m³“ jeweils ersetzt durch die Angabe „16 m³“.


7. In § 13 Absatz 1 wird hinter den Wörtern „in eigenen Großbehältern“ in Klammern „(Behälter für Absetz- und Abrollkipperfahrzeuge gemäß DIN 30720 und 30722)“ eingefügt.

9. § 15 Absatz 4 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

10. § 15a Absatz 2 wird um folgenden Satz 3 ergänzt:

11. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
12. § 19 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:



15. In § 22 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „25,00 Euro“ ersetzt durch „26,00 Euro.“

RestmüllJe Zusatzleerung wegen Versäumnis Jeder weitere Behälter bis max. insgesamt 10 Stück
60-l-Behälter
47,00 €
4,00 €
120-l-Behälter
47,00 €
4,00 €
240-l-Behälter
47,00 €
4,00 €
1.100-l-Behälter
82,00 €
7,00 €
Altpapier
Je Zusatzleerung wegen Versäumnis
Jeder weitere Behälter bis max. insgesamt 10 Stück
120-l-Behälter
47,00 €
4,00 €
240-l-Behälter
47,00 €
4,00 €
1.100-l-Behälter
82,00 €
7,00 €
Biomüll
Je Zusatzleerung wegen Versäumnis
Jeder weitere Behälter bis max. insgesamt 10 Stück
60-l-Behälter
47,00 €
4,00 €
120-l-Behälter
47,00 €
4,00 €
240-l-Behälter
47,00 €
4,00 €
AltpapierJe Zusatzleerung wegen FalschbefüllungJeder weitere Behälter bis max. insgesamt 10 Stück
120-l-Behälter
52,00 €
9,00 €
240-l-Behälter
57,00 €
12,00 €
1.100-l-Behälter
117,00 €
42,00 €
Biomüll
Je Zusatzleerung wegen Falschbefüllung
Jeder weitere Behälter bis max. insgesamt 10 Stück
60-l-Behälter
49,00 €
6,00 €
120-l-Behälter
53,00 €
9,00 €
240-l-Behälter
57,00 €
12,00 €

§ 2


Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.



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