Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Kultur/Bildung und Sport
Gz: KBS
GRDrs 1015/2001
Stuttgart,
10/22/2001



Stuttgarter Musikschule
- Änderung der Schulordnung und der Gebührenordnung




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Kultur und Medien
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlußfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
07.11.2001
14.11.2001
15.11.2001



Beschlußantrag:
  1. Die Neufassung der Schulordnung der Stuttgarter Musikschule wird mit Wirkung vom 1. August 2002 entsprechend Anlage 2 beschlossen.
  2. Die Leitung der Stuttgarter Musikschule wird ermächtigt, außerhalb der Gebührenordnung Kursentgelte für Sonderveranstaltungen, Projekte und befristete Kursangebote anhand der entstehenden Kosten festzusetzen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die am 04.02.1999 als Satzung beschlossene Schulordnung der Stuttgarter Musikschule soll entsprechend der zwischenzeitlich gemachten Erfahrungen und der Anregungen des Rechnungsprüfungsamts in einigen Punkten angepasst werden.

Die Änderungen sind kursiv dargestellt.

Die letzte Gebührenerhöhung bei der Stuttgarter Musikschule erfolgte am 01.08.1999. Kultur- und Finanzverwaltung sind sich einig, dass eine Anhebung nach 3 Jahren um durchschnittlich 4 % angemessen und vertretbar ist. Die bisher in DM festgesetzten Gebühren werden ab 01.01.2002 bis zum In-Kraft-Treten der neuen Gebührenordnung nach dem amtlichen Umrechnungskurs in Euro erhoben. Auf eine Glättung der Euro-Beträge zum 01.01.2002 wird verzichtet, da dies aus Gründen der Handhabung (keine Barzahlung) nicht zwingend erforderlich ist.

Finanzielle Auswirkungen
Auf Basis der Gebührenerhöhung wäre gegenüber dem Rechnungsergebnis 2000 mit Mehreinnahmen von ca. 162.000 DM pro Jahr zu rechnen. Im Haushaltsjahr 2002 würden die rechnerischen Mehreinnahmen voraussichtlich noch ca. 67.500 DM (rund 34.500 EUR) betragen, da die Erhöhung erst ab 01.08.2002 in Kraft treten wird.

Tatsächlich muss auf Grund der Neuregelung der Sozialermäßigungen (20 % für Inhaber der Familiencard sowie 90 % für Inhaber der Bonuscard) – die seit 01.01.2001 in Kraft ist und die bisher gewährten Ermäßigungen durch Familienpass sowie Freistellungen durch das Sozialamt ersetzt – aber insgesamt trotz Gebührenerhöhung mit Mindereinnahmen gerechnet werden. Die finanziellen Auswirkungen können zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht exakt beziffert werden.


Beteiligte Stellen

Referat F
Referat R


Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine




Dr. Iris Jana Magdowski


Federführendes Referat/Erstellendes Amt
Referat KBS/Kulturamt


Anlagen




Anlage 1 zur GRDrs 1015/2001


Ausführliche Begründung:


Die Änderung der Schulordnung und der Gebührenordnung der Stuttgarter Musikschule erfolgt unter Berücksichtigung der Erfahrungen und Erkenntnisse in den letzten Jahren. Damit verbunden ist eine maßvolle Anhebung der Gebühren. Neu eingeführt wird die Möglichkeit, Kursentgelte außerhalb der Gebührenordnung festzusetzen. Dies ist insbesondere bei Angeboten im Projektbereich erforderlich. Diese Projekte sind in Art, Umfang und Kosten sehr verschieden, so dass dafür kein einheitlicher Gebührensatz festgesetzt werden kann. Es ist daher vorgesehen, für diese Sonderveranstaltungen die Vertragsbeziehungen zwischen Teilnehmer und Musikschule zivilrechtlich auszugestalten und Kursentgelte für jede einzelne Veranstaltung anhand der entstehenden Kosten festzusetzen.


Änderung der Neufassung der Schulordnung (Anlage 2)

Die Schulordnung der Stuttgarter Musikschule wurde am 04.02.1999 als Satzung beschlossen. Auf Grund der seither gemachten Erfahrungen ist es erforderlich, die §§ 3, 8, 9, 14, 16, 18 und 19 der Schulordnung zu ändern. § 20 (bisher § 19) wird neu aufgenommen.

Die Änderungen sind kursiv dargestellt.

§ 8 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen, da diese Regelung nicht mehr praxisgerecht ist.

§ 9 Abs. 3 wird gestrichen. Die Regelung wird entsprechend der Prüfbemerkungen des Rechnungsprüfungsamts neu formuliert und in § 14 eingefügt.

§ 14 Abs. 3 wird eingefügt. Er regelt die Definition der "Ergänzungsfachgebühr". Gegenüber der bisherigen Regelung wird nun positiv formuliert, in welchen Fällen die "Ergänzungsfachgebühr" zu entrichten ist.

§ 16 Abs. 1 und 2 werden geändert. Die bisherige Regelung hat wiederholt Anlass zu Kritik gegeben, wenn Schüler den Unterricht erst nach Beginn des Schuljahres aufnehmen. Zur Klarstellung wird nun festgelegt, dass die Gebühren grundsätzlich mit Beginn des Schuljahres entstehen und damit auch für den unterrichtsfreien Monat August zu entrichten sind. Ein Erwachsenenzuschlag wird neu eingeführt als Ausgleich dafür, dass die Personalkosten für Erwachsenenunterricht vom Land Baden-Württemberg nicht bezuschusst werden.

§ 18 Abs.1 bis 3 werden geändert. Die bisherigen Ermäßigungen sind durch die Einführung der Familiencard sowie der Bonuscard Stuttgart zum 01.01.2001 inhaltlich überholt und werden neu gefasst. Sozialermäßigungen werden künftig auch auf die Instrumentenmiete gewährt.

§ 19 wird neu eingefügt. Um der Schulleitung einen Spielraum zu geben, für Kurse außerhalb der Schulgeldordnung Kursentgelte anhand der entstehenden Kosten festzusetzen bzw. in begründeten Härtefällen von Regelungen abzuweichen, wird eine entsprechende Klausel aufgenommen.

§ 20 ersetzt den bisherigen § 19. Die Schulordnung tritt zum 01. August 2002 in Kraft.


Gegenüber der letzten Änderung der Gebührenordnung im Jahr 1999 soll die Einteilung in Klassen- bzw. Gruppenunterricht gestrafft werden. Es ergeben sich Verschiebungen bei der Abgrenzung der Schülerzahlen für die Bildung der einzelnen Gruppen. Klassenunterricht wird ab 8 Schüler/-innen angeboten. Insgesamt wird es künftig (neben Einzelunterricht und Klassenunterricht) 3 weitere Gruppen (statt bisher 4 Gruppen) geben. Die neue Einteilung berücksichtigt die Erfahrungen der letzten Jahre bei Belegung und Nachfrage.

Die derzeit gültige Gebührenordnung ist als Anlage 3 beigefügt.


Anlage 2 zur GRDrs 1015/2001

Schulordnung

der Stuttgarter Musikschule




Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes am................... folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Name und Aufgabe


Die ”Stuttgarter Musikschule” mit ihren Stadtteilzentren ist eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt Stuttgart für ihre Einwohner. Aufgabe der Schule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene möglichst frühzeitig und auf breiter Basis an die Musik heranzuführen, musikalische Grundausbildung zu erteilen, Instrumental- und Vokalfach zu schulen und ihnen dazu die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln. Die Schule bildet den Nachwuchs für das Laien- und Liebhabermusizieren aus, pflegt die Begabtenfindung und -förderung und bereitet begabte Schüler und Schülerinnen auf ein eventuelles Musikstudium vor.


§ 2 Schulleitung und Lehrkräfte

(1) Die Schulleitung setzt sich zusammen aus zwei hauptamtlichen, musikpädagogischen Fachkräften, nämlich dem Schulleiter oder der Schulleiterin (Musikschuldirektor oder Musikschuldirektorin) und dem stellvertretenden Schulleiter oder der stellvertretenden Schulleiterin. Die Schulleitung ist zuständig für den Schulbetrieb im pädagogischen, schulorganisatorischen und den Schülern und Schülerinnen gegenüber im disziplinären Bereich. Sie ist gegenüber den Lehrkräften und dem Verwaltungspersonal der Schule im Rahmen ihrer Zuständigkeit weisungsbefugt.

(2) An der Stuttgarter Musikschule unterrichten festangestellte Lehrkräfte. Für sie gilt eine besondere Dienstanweisung.

(3) Auf Wunsch der Elternschaft kann sich ein Elternbeirat konstituieren. Der Elternbeirat soll bei allen wichtigen Fragen der Schulentwicklung gehört werden. Die Bildung und Zusammensetzung des Elternbeirats wird durch eine Wahlordnung näher geregelt.


§ 3 Aufbau und Unterrichtsformen

(1) Der Ausbildung an der Musikschule liegen der Strukturplan und die Rahmenlehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. (VdM) zugrunde. Sie ist im einzelnen wie folgt geregelt:


(2) Grundstufe

Es werden zwei Unterrichtsformen angeboten:

- Musikalische Früherziehung (1 oder 2 Jahre vor Schulbeginn)

- Musikalische Grundausbildung für ca. 6- bis 8-jährige Kinder (Dauer: 1 Jahr )


(3) Hauptfachunterricht

Hauptfachunterricht in den verschiedenen Instrumenten und Gesang. Der Unterricht im instrumentalen oder vokalen Hauptfach kann nach abgeschlossener musikalischer Früherziehung beginnen,

- für Schüler und Schülerinnen, die mit der musikalischen Grundausbildung in die Musikschule eintreten, ab dem zweiten Semester,

- bei besonders geeigneten Schülern und Schülerinnen auch bereits während der laufenden Kurse.


(4) Ergänzungsfächer

Zum Hauptfach kann ein Ergänzungsfach gewählt werden. Unterricht nur im Ergänzungsfach ohne Instrumentalunterricht ist möglich.

Ergänzungsfächer sind: Instrumentale Spielgruppe, Orchester, Kammermusik, Singklassen, Chor, Band und allgemeine Musiklehre.


(5) Studienvorbereitende Abteilung

Besonders begabte und interessierte Schüler und Schülerinnen werden in der Studienvorbereitenden Ausbildung (SVA) gefördert. Sie erhalten zusätzlichen Instrumentalunterricht und Unterricht in Musiklehre. Für die Aufnahme in diese Klasse ist jährlich eine Prüfung abzulegen.


§ 4 Teilnehmer und Teilnehmerinnen

(1) Am Unterricht der Musikschule kann üblicherweise teilnehmen, wer das schulpflichtige Alter erreicht hat. In der Grundstufe können Kinder bereits mit der Vollendung des 4. Lebensjahres aufgenommen werden. Darüber hinaus kann für Kinder ab 2 Jahren Rhythmik angeboten werden. Für die Musiktherapie gelten individuelle Voraussetzungen.

(2) Erwachsene können Instrumental- und Ergänzungsfächer belegen, wenn entsprechende Plätze vorhanden sind.

(3) Die Rechtsbeziehung zwischen den Schülern und Schülerinnen und deren gesetzlichen Vertretern und der Landeshauptstadt Stuttgart als Träger der Musikschule ist öffentlich-rechtlich.


§ 5 Schuljahr/Rechnungsjahr

(1) Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. August und endet am 31. Juli. Es ist in zwei Semester (August bis Januar und Februar bis Juli) eingeteilt.

(2) Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für den Unterricht an der Musikschule.

(3) Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.


§ 6 Aufnahme, Anmeldung und Abmeldung

(1) Anmeldung, Abmeldung und Ummeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Verwaltung der Musikschule zu richten. Sie werden erst durch die Bestätigung rechtswirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nur, wenn die Kapazität der Musikschule es zulässt. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.

(2) Aufnahme in die Grundstufe kann nur zu Beginn eines Schuljahres erfolgen. Aufnahme zum Instrumental- und Vokalunterricht ist auch zum jeweiligen Semesterbeginn möglich.

(3) Abmeldungen können nur zum Ende eines jeden Semesters erfolgen. Die Abmeldungen müssen der Verwaltung sechs Wochen vorher schriftlich zugegangen sein. In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung Ausnahmen zulassen.


§ 7 Unterricht

(1) Der Unterricht wird in Unterrichtsräumen erteilt, die sich im gesamten Stadtgebiet befinden. Die Verwaltung der Musikschule wird sich bemühen, den Wünschen der Schüler und Schülerinnen Rechnung zu tragen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Unterrichts in einer bestimmten Unterrichtsstätte, Unterrichtsform oder durch eine bestimmte Lehrkraft besteht nicht.

(2) Die volle Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten. Kürzere oder längere Unterrichtseinheiten können bei Bedarf eingeführt werden.

(3) Die Schüler und Schülerinnen sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss führen; über diesen entscheidet die Schulleitung. Von dem Betroffenen/ der Betroffenen kann hiergegen innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Verwaltung der Musikschule eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Amtsleitung des Kulturamts.

(4) Durch Verschulden der Schüler und Schülerinnen ausgefallener Unterricht wird nicht nachgeholt. Bei ärztlich attestierter Krankheit von mehr als zwei Wochen Dauer wird auf Antrag eine angemessene Ermäßigung der Unterrichtsgebühr gewährt.

(5) Ausgefallener Unterricht, der von der Lehrkraft zu vertreten ist, wird möglichst nachgeholt. In begründeten Fällen (wegen Erkrankung der Lehrkraft oder aus schulischen Gründen) können bis zu drei Unterrichtsstunden pro Schuljahr ausfallen. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf teilweise Erstattung der Unterrichtsgebühr.


§ 8 Leistungen

(1) Die Schüler und Schülerinnen der Musikschule müssen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen. Nach dem 3. Unterrichtsjahr nehmen die Schüler und Schülerinnen an einem Beratungsvorspiel teil, in dem Eignung, Fortschritt und die Instrumentenwahl mit ihnen besprochen wird.

(2) Sind im Unterricht normale Fortschritte infolge unzureichender Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erwarten, besteht kein Anspruch auf Weitererteilung von Unterricht. Die Schüler und Schülerinnen können in diesen Fällen durch die Schulleitung vom Unterricht ausgeschlossen werden; § 7 Abs. 3, Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Im Falle des Ausschlusses kann auf Antrag ein Teil der Unterrichtsgebühr zurückerstattet werden.


§ 9 Ergänzungsfächer

(1) Alle Schüler und Schülerinnen mit Hauptfachunterricht, d. h. in der Regel alle Instrumental- und Vokalschüler und -schülerinnen, sollten an einem Ergänzungsfach teilnehmen. Dieses ist Bestandteil des Unterrichts.

(2) Die Einteilung zum Ergänzungsfach nimmt der Hauptfachlehrer in Verbindung mit der Schulleitung unter Berücksichtigung von Ausbildungsstand und Interesse der Schüler und Schülerinnen vor.

(3) entfällt


§ 10 Instrumente

(1) Grundsätzlich sollten die Schüler und Schülerinnen bei Beginn des entsprechenden Unterrichts ein geeignetes Instrument besitzen. Streich-, Holz- und Blechblasinstrumente können, soweit vorhanden, aus dem Bestand der Musikschule gegen eine monatliche Gebühr gemietet werden.

(2) Die Mietzeit beträgt in der Regel ein Jahr und kann nur auf begründeten Antrag verlängert werden. Bei Ausscheiden der Schüler und Schülerinnen sind gemietete Instrumente zurückzugeben.

(3) Instrument und Zubehör sind auf Kosten der Schüler und Schülerinnen bzw. deren gesetzlichen Vertreter instandzuhalten. Die Pflegeanleitung ist genau zu befolgen.

(4) Für Verlust oder Beschädigung des gemieteten Instruments haften die Schüler und Schülerinnen bzw. deren gesetzliche Vertreter in vollem Umfang. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung wird empfohlen.

(5) Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.


§ 11 Gesundheitsbestimmung

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten) anzuwenden.


§ 12 Aufsicht

Eine Aufsicht über die Schüler und Schülerinnen üben die Lehrkräfte nur während des Unterrichts aus.


§ 13 Versicherung, Haftung

(1) Die Schüler und Schülerinnen werden beim Württ. Gemeindeversicherungsverein gegen Unfälle, Haftpflicht und das Abhandenkommen von ordnungsgemäß aufbewahrten Kleidungsstücken versichert. Hierfür gelten die Bestimmungen des Versicherers, die bei der Verwaltung der Musikschule eingesehen werden können.

(2) Eine Haftung der Stadt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden irgendwelcher Art, die bei Teilnahme am Unterricht oder an sonstigen Veranstaltungen der Musikschule eingetreten sind, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Schulleitung, der Lehrkräfte oder anderer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Musikschule oder der Landeshauptstadt Stuttgart zurückzuführen.


§ 14 Unterrichts- und sonstige Gebühren

(1) Für die Teilnahme am Unterricht, für die Benutzung der Einrichtungen der Musikschule und die Überlassung von Musikinstrumenten u. a. wird eine Gebühr erhoben. Diese ist in einer besonderen Gebührenordnung (Anlage zur Schulordnung) geregelt. Sie ist Bestandteil der Schulordnung.

(2) Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Studienvorbereitenden Ausbildung (SVA) erhalten kostenlos eine zweite Hauptfachstunde und Unterricht in Musiklehre.

(3) Für Schüler und Schülerinnen, die keinen Instrumental- oder Vokalunterricht, sondern nur Unterricht im Ergänzungsfach (§ 3 Abs.4) erhalten, wird eine "Ergänzungsfachgebühr" erhoben.


§ 15 Schuldner der Gebühren

(1) Schuldner der Gebühren nach § 14 sind:

a) bei minderjährigen Schülern und Schülerinnen die Erziehungsberechtigten,
b) bei volljährigen Schülern und Schülerinnen die Schüler und Schülerinnen selbst,
c) wer die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren der Landeshauptstadt Stuttgart gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat.

(2) Gesetzliche Vertreter haften als Gesamtschuldner.


§ 16 Entstehen der Schuld und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen mit Beginn des Schuljahres bzw. des Semesters, die Instrumentenmiete mit Überlassung des Instruments. Sind die Schüler und Schülerinnen in die Musikschule aufgenommen, besteht die Verpflichtung zur Zahlung auch dann, wenn sie mit dem Unterricht aus eigenem Verschulden nicht beginnen. Für Schüler und Schülerinnen, die zu Beginn des Schuljahres das 28. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Schuljahres vollenden, wird ein Erwachsenenzuschlag in Höhe von 12 % auf die zu entrichtenden Unterrichtsgebühren erhoben. Für Schüler und Schülerinnen, die das 28. Lebensjahr im Laufe des Schuljahres vollenden, wird der Erwachsenenzuschlag ab dem folgenden Kalendermonat erhoben.

(2) Die Gebühren werden mit der Zustellung des Schulgeldbescheids zur Zahlung fällig. Es können monatliche oder halbjährliche Zahlungen vereinbart werden. Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse Stuttgart unter Angabe des im Schulgeldbescheid aufgeführten Buchungszeichens zu leisten.

(3) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, besteht kein Anspruch auf Erteilung des Unterrichts.


§ 17 Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren bei
vorzeitiger Beendigung des Unterrichts

Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts (Austritt, Beurlaubung oder Unterrichtsversäumnis) bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren für ein volles Semester bestehen. Liegen für das Schulversäumnis Gründe vor, die die Schüler und Schülerinnen nicht zu vertreten haben (Erkrankung, Wegzug der Eltern, u.a.), können die Gebühren auf Antrag anteilmäßig erstattet werden.


§ 18 Ermäßigungen

(1) Für Mehrfachbelegung der gleichen Zahlungspflichtigen wird eine gestaffelte Ermäßigung auf die Unterrichtsgebühr gewährt:

bei 2 Belegungen, je Belegung 10 %
bei 3 Belegungen, je Belegung 15 %
ab 4 Belegungen, je Belegung 20 %

(2) Inhaber und Inhaberinnen erhalten nach Vorlage der Familiencard der Landeshauptstadt Stuttgart eine Ermäßigung von 20 % auf die Gebühren der Musikschule. Inhaber und Inhaberinnen erhalten nach Vorlage der Bonuscard Stuttgart eine Ermäßigung von 90 % der Gebühren. Berechnungsgrundlage ist die Unterrichtsgebühr abzüglich etwaiger Mehrfachermäßigung.

(3) Die Ermäßigungen nach Absatz 2 werden entsprechend auch auf die Instrumentenmiete gewährt.


§ 19 Ausnahmen

(1) Die Schulleitung ist berechtigt, außerhalb der Gebührenordnung Kursentgelte für Sonderveranstaltungen anhand der entstehenden Kosten festzusetzen.

(2) In begründeten Härtefällen kann die Schulleitung Ausnahmen von Regelungen in der Schulordnung zulassen, wenn dies im Interesse eines geordneten Schulbetriebs erforderlich ist.


§ 20 In-Kraft-Treten

Diese Schulordnung tritt am 01.08.2002 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die Schulordnung vom 4. Februar 1999 außer Kraft.