Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Kultur/Bildung und Sport
Gz: KBS
GRDrs 657/2002
Stuttgart,
08/28/2002



Rahmenplan zur Erleichterung der Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen in allgemeinen Schulen sowie zur Verbesserung der Kooperation zwischen allgemeinen Schulen und Sonderschulen



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
öffentlich
öffentlich
18.09.2002
19.09.2002



Beschlußantrag:

Vom Rahmenplan zur Erleichterung der Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen in allgemeinen Schulen bzw. zur Verbesserung der Kooperation zwischen allgemeinen Schulen und Sonderschulen” wird Kenntnis genommen (vgl. Anlage 1).

Die Verwaltung wird beauftragt, die vorgeschlagenen Maßnahmen weiterzuverfolgen. Die Umsetzung steht unter dem Vorbehalt der Finanzierungsmöglichkeit.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Vorbemerkung:

Vom Referat Soziales, Jugend und Gesundheit wurde dem Verwaltungsausschuss des Gemeinderats im Juli 1998 ein Bericht zur “Integration behinderter Kinder in Tageseinrichtungen” vorgelegt. Dieser Bericht beschäftigt sich mit dem Thema “Integration behinderter Kinder in Regeleinrichtungen sowie in Schulkindergärten”.

Aus der Sicht der Schulverwaltung wird eine Fortführung in der Schule und im Freizeitbereich angestrebt, wo dies im Interesse der Betroffenen möglich und sinnvoll ist.

Zur rechtlichen Situation - Verfassungsmäßiger Grundsatz im Grundgesetz und in der Landesverfassung; Schulgesetz für Baden-Württemberg in der geänderten Fassung vom 15.12.1997; Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 08.03.1999 – wird auf Anlage 1 verwiesen.

Derzeitige Situation in Stuttgart

Die zielgleiche Förderung behinderter Kinder und Jugendlicher wird bereits an vielen allgemeinen Schulen in Stuttgart praktiziert. Um einen Überblick über den derzeitigen Stand der Betreuung zu gewinnen, hat das Schulverwaltungsamt in Abstimmung mit dem Staatlichen Schulamt Stuttgart eine Umfrage an alle Schulleitungen der Grund-, Haupt- und Realschulen sowie an die Gymnasien gerichtet.

Die Auswertung der Befragung (aktualisierter Stand: Juli 2002) ergab, daß an 38 von 115 allgemeinen Schulen ca. 60 seh-, körperbehinderte, gehörlose und schwerhörige Kinder unterrichtet werden. Auf Antrag können diese Kinder im Rahmen der dafür vom Land zur Verfügung gestellten zweckgebundenen Ressourcen die notwendige sonderpädagogische Unterstützung erhalten. Weitere 60 Schulen wären bereit, vorbehaltlich der räumlichen und personellen Ressourcen ein behindertes Kind bzw. einen Jugendlichen aufzunehmen, das dem Bildungsgang der Schule folgen kann.

Zum Status von behinderten Kindern in Regelschulen und Zuordnung der Kostenträgerschaft (Seiten 9 bis 12), zu den organisatorischen und finanziellen Folgen der Ausweitung integrativer Angebote (Seiten 12 bis 14) bzw. zum Angebot der öffentlichen und privaten Sonderschulen in Stuttgart (Seiten 14 bis 18) vergl. Anlage 1.

Rahmenplan

Die nachfolgend genannten Maßnahmeempfehlungen zur Erleichterung der Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen in allgemeinen Schulen sowie zur Verbesserung der Kooperation zwischen allgemeinen Schulen und Sonderschulen gliedern sich in unterschiedliche Zielbereiche bzw. Handlungsfelder und umfassen schwerpunktmäßig die Öffentlichkeitsarbeit, die berufliche Ausbildung, die Umsetzung baulicher Maßnahmen, Begegnungs- und Kooperationsprojekte und die Sicherstellung der Finanzierung:

Maßnahmeempfehlungen
- Verbesserung der Integration -


- Verbesserung der Kooperation –

Finanzielle Auswirkungen
Für die einzelfallbezogenen Maßnahmen (vgl. Empfehlungen zur Verbesserung der Integration und Kooperation) ist es erforderlich, die notwendigen Kosten umfassend zu ermitteln.

Die konkreten Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen – insbesondere baulicher, einrichtungsseitiger und organisatorischer Art - werden in separaten Vorlagen dargestellt und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt. Mittel hierfür sind im Doppelhaushalt 2002/2003 im wesentlichen nicht veranschlagt.


Beteiligte Stellen

Die Referate F und SJG haben die Vorlage mitgezeichnet. Referat F weist darauf hin, dass sich die Finanzsituation der Stadt – wie dem Gemeinderat berichtet – drastisch verschlechtert hat und die weitere Entwicklung sehr unsicher ist. Auch enthält die Vorlage weitgehend keine Kostenangaben, die eine finanzielle Bewertung ermöglichen würden. Wann und in welchem Umfang der Rahmenplan umgesetzt werden kann, ist deshalb noch offen. Referat F gibt außerdem zu bedenken, dass sich die Ausgaben für Schulen im Einzelplan 2 des Verwaltungshaushalts in den letzten Jahren ganz außerordentlich stark erhöht haben. Sie sind von 86 Mio. € im Jahr 1998 um 30,7 Mio. € (= 35,7 %) auf 116,7 Mio. € im Jahr 2002 gestiegen. Die Gründe für diese Steigerung sind nicht zuletzt in zahlreichen Verbesserungen und Weiterentwicklungen des schulischen Angebots zu finden (u.a. vermehrte Bauunterhaltung, Neugestaltung Schülerbeförderung, Einführung und Ausweitung Verlässliche Grundschule einschl. Ferienbetreuung, Ausbau des Betreuungsangebots an Hauptschulen, Schulen online 1–3 mit System- und Netzwerkbetreuung, Neustruktierung der Schulhausbetreuung). Diese Entwicklung sollte bei Entscheidungen über weitere Maßnahmen im Schulbereich nicht außer Acht bleiben.




Dr. Iris Jana Magdowski

Anlagen

Ausführliche Begründung (Anlage 1)
Auswertung der Befragung zur Integration behinderter Kinder und Jugendlicher an Regelschulen (Anlage 2)
Behindertengerechte Erschließung von Regelschulen im Stadtgebiet Stuttgart (Anlage 3)


Anlage 1 zur GRDrs 657/2002

Rahmenplan
zur Erleichterung der Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen
in allgemeinen Schulen sowie zur Verbesserung der Kooperation zwischen allgemeinen Schulen und Sonderschulen



Ausführliche Begründung:

Gliederung:

1. Vorbemerkung

2. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf

3. Derzeitige Situation in Stuttgart 4. Rahmenplan 1. Vorbemerkung

Vom Referat Soziales, Jugend und Gesundheit wurde dem Verwaltungsausschuss des Gemeinderats im Juli 1998 ein Bericht zur “Integration behinderter Kinder in Tageseinrichtungen” vorgelegt. Dieser Bericht beschäftigt sich mit dem Thema “Integration behinderter Kinder in Regeleinrichtungen sowie in Schulkindergärten”.

Die integrative Erziehung und Förderung behinderter Kinder und Jugendlicher in wohnortnahen Regeleinrichtungen hat auch für die Schulverwaltung einen hohen Stellenwert. Der Grundgedanke einer gemeinsamen Erziehung behinderter und nicht-behinderter Kinder soll aus der Sicht der Schulverwaltung in der Schule fortgeführt werden.

Maßnahmen zur Verbesserung der Förderung von behinderten Kindern oder von Kindern mit besonderem Förderbedarf in allgemeinen Schulen bedürfen einer regelmäßigen Abstimmung zwischen allen Beteiligten:

Die Gewährleistung der sonderpädagogischen Förderung muss bei allen Maßnahmen vor Einleitung der Maßnahme sichergestellt sein.

Verfassungsmäßiger Grundsatz
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sichert allen Menschen unabhängig von Ursache, Art und Schwere einer eventuellen Behinderung in gleicher Weise die Beachtung ihrer Menschenwürde, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, die Beachtung des Sozialstaatsgrundsatzes und die gleiche Behandlung durch die öffentliche Gewalt zu.

Der bei der Verfassungsänderung 1994 ins Grundgesetz aufgenommene Satz “Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden” (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) ist Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Werteentscheidung und enthält den Auftrag an den Staat, auf gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft hinzuwirken. Diesen Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Normenkontrollklage im Oktober 1997 weitergehend ausgeführt.

Das Land Baden-Württemberg hat insbesondere unter Beachtung des Bundesverfassungsgerichtsurteils das Schulgesetz geändert bzw. ergänzt und im § 15 Abs. 4 den Bereich der Schulen konkretisiert. Für die Umsetzung sind drei Grundsätze des Bundesverfassungsgerichtsurteils zu beachten:

- die Bundesländer müssen in ausreichendem Maße integrative Lösungen anbieten
- für Aufnahme von Kindern in Sonderschulen besteht ein besonderer Begründungsbedarf
- für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf muß ein sonderpädagogisches Förderangebot vorgehalten werden
- die Geltendmachung eines Ressourcenvorbehalts im Schulgesetz ist rechtens

Die Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen in allgemeinen Schulen soll verstanden werden als Beitrag zur Sozial- und Gesellschaftspolitik, als ein Schritt zur besseren Integration von Behinderten in die Gesellschaft. Kinder mit Behinderungen sind als selbstverständlicher Teil der Gesellschaft zu akzeptieren und zu respektieren. Es bleibt ständige Aufgabe der Politik, aller gesellschaftlichen Kräfte sowie der Medien, die Akzeptanz von Behinderten in allen Bereichen zu erhöhen und dazu beizutragen, die weitverbreitete Befangenheit im Umgang zwischen Behinderten und Nichtbehinderten abzubauen.

Aber nicht nur die soziale Integration, auch die kognitive Integration sollte angestrebt werden. Behinderte Kinder und Jugendliche haben ein hohes Maß an Fähigkeiten, die ihnen bei gezielter Förderung ein weitgehend selbständiges Leben ermöglichen.

Integration ist ein bewußter und begleiteter Prozeß des sozialen Lernens von Kindern und Jugendlichen, in dem sowohl behinderte wie nichtbehinderte Kinder und Jugendliche voneinander lernen. Grenzen der Eigenständigkeit im Umgang mit anderen können erfahren werden, gegenseitige Akzeptanz und Toleranz soll gefördert werden. Berührungsängste und Vorurteile sollen abgebaut oder besser gar nicht aufgebaut werden. Freundschaften zwischen behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen sollen möglich sein. Integration sollte für alle möglich sein, unabhängig von Art und Schwere der Behinderung.


2. Kinder u. Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat im Jahr 1997 ein Konzept zur Entwicklung der Förderung behinderter Kinder durch Weiterentwicklung der Sonderschu-len, Ausbau und neue Formen der Kooperation und Ausbau integrativer Lösungen erarbeitet. Wesentliche Teile des Konzepts sind in das mit Wirkung vom 15. Dezember 1997 geänderte Schulgesetz für Baden-Württemberg bzw. in die am 8. März 1999 erlassene Verwaltungsvorschrift eingeflossen.

Für die persönliche und schulische Entwicklung der Kinder und Jugendlichen in allen Schularten ist es von grundlegender Bedeutung, daß die Schule die Behinderungen rechtzeitig erkennt, drohenden Behinderungen entgegenwirkt und mit medizinisch-therapeutischen sowie pädagogisch-psychologischen Fachdiensten zusammenarbei-tet, um im Interesse des behinderten Kindes bzw. des behinderten Jugendlichen geeignete Fördermaßnahmen zu entwickeln.

Der Erfolg solcher Maßnahmen hängt entscheidend von einer frühzeitigen und engen Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern ab. Soweit unterstützende Maßnahmen weiterer Leistungs- und Kostenträger, insbesondere des Schulträgers und des Landeswohlfahrtsverbandes erforderlich sind, werden sie frühzeitig in das Verfahren zur Gewährung von Eingliederungshilfen einbezogen.

Die Grundverantwortung für die Belange von Behinderten und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher liegt nach dem “Subsidiaritätsprinzip” bei der allgemeinen Schule. Danach besuchen Schüler mit Behinderungen nicht zwangsläufig die Sonderschule, sondern ein erheblicher Teil der behinderten oder von Behinderung bedrohten Kinder im schulpflichtigen Alter besucht die allgemeine Schule, wenn sie dort nach den pädagogischen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten dem Bildungsgang folgen können. Die allgemeinen Schulen werden bei Ihrem Integrationsauftrag von den Sonderschulen unterstützt. Behinderte Schüler, bei denen dies aufgrund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs zeitweilig und teilweise nicht möglich ist, erfahren rechtzeitig eine Förderung in den Sonderschulen, wenn die Eltern dies wünschen.

Es muss vor Eintritt in Einzelmaßnahmen in allen Fällen sichergestellt sein, dass die betroffenen Schülerinnen und Schüler – unabhängig vom Lernort – die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfahren.

Die Formen sonderpädagogischer Förderung beinhalten unter anderem:

- den umfassenden Aufbau eines Angebotes zur Frühförderung behinderter Kinder (Rahmenkonzeption des Landes Baden-Württemberg)

Für den Raum Stuttgart gibt es ein abgestimmtes Zusammenwirken der Sonderpädagogischen Beratungsstelle an Schulen mit der Interdisziplinären Frühberatungs- und Frühförderungsstelle beim Gesundheitsamt und dem Sozialpädiatrischen Zentrum am Olgahospital.

Fachleute mit unterschiedlichen Berufen, wie Ärzte, Psychologen und Heilpädagogen, können sich hier ein Bild von ihren jungen Patienten machen und eine individuelle Behandlung in die Wege leiten. So können schon im Vorfeld drohende Behinderungen vermieden werden.

- die Förderung durch vorbeugende Maßnahmen im Rahmen der Kooperation zwischen Sonderschule und allgemeiner Schule – Beratung von Eltern und Lehrkräften sowie in besonderen Fällen Unterstützung von Schülerinnen und Schülern an allgemeinen Schulen, die von Behinderung bedroht sind - (gezielte Bereitstellung von Personalressourcen).

- Förderung im gemeinsamen Unterricht – Teilintegrierter Unterricht bis hin zur vol-len Integration von behinderten Kindern in allgemeinbildenden Schulen

- die Förderung in kooperativen Formen – Begegnungen von behinderten und nichtbehinderten Kindern in außerschulischen Veranstaltungen

Diese Maßnahmen stehen nicht in Konkurrenz zu den Angeboten der Sonderschulen, sondern stellen eine Weiterentwicklung der Förderung dar. Sie geben außerdem wichtige Anstöße für die Sonderschulen selbst.

Die Möglichkeiten zur schulischen Förderung behinderter Kinder und Jugendlicher in allgemeinen Schulen kann durch unterstützende Maßnahmen verbessert werden:

1. Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen durch:

2. Sicherstellung behindertengerechter Ausstattungen im Bereich der Lern-, Lehr- und Arbeitsmittel und der Medien:

3. Unterstützung des Lernens an außerschulischen Lernorten:

4. Sicherstellung der Förderungsmöglichkeiten für behinderte Schülerinnen und Schüler durch institutionalisierte Formen der Zusammenarbeit:
Zur Förderung von behinderten Kindern in allgemeinen Schulen sind – jeweils fallbezogen – folgende Aspekte abzuklären:

Nach Maßgabe des Schulgesetzes und der entsprechenden Verwaltungsvorschriften des Kultusministeriums liegt die Federführung für die Koordinierung der verschiedenen Maßnahmen beim Staatlichen Schulamt. Entsprechende Lösungen bedürfen der Zustimmung aller Beteiligten. Auf die vorliegenden Richtlinien wird verwiesen.

Seit der Neufassung des Kindergartengesetzes besuchen vermehrt Kinder mit Behinderungen Regelkindergärten. Die Angebote zur Frühförderung müssen dies zunehmend berücksichtigen. Im Vorfeld der Einschulung müssen bessere Möglichkeiten zur Abstimmung der Beteiligten am schulischen Förderungsprozess geschaffen werden. 3. Derzeitige Situation in Stuttgart

Die optimale Förderung und Integration behinderter Kinder und Jugendlicher ist der städtischen Schulverwaltung ein wichtiges Anliegen. Ziel ist es, die Begegnungen behinderter und nichtbehinderter Kinder und Jugendlicher zu stärken und insbesondere den behinderten Kindern und Jugendlichen, die trotz ihrer besonderen Lernbedürfnisse nicht der Förderung in einer Sonderschule bedürfen, den Besuch der allgemeinen Schule zu ermöglichen.

Bei der Förderung behinderter Schüler und Schülerinnen wird grundsätzlich die Entwicklung eines Förderungskonzeptes angestrebt, das ihre schulische Betreuung in der allgemeinen Schule so weit wie vertretbar ermöglicht. Daneben bleibt aber die Möglichkeit der Förderung in einem differenzierten Angebot an sonderpädagogischen Einrichtungen für behinderte Schülerinnen und Schüler zwingend erforderlich.

Die Entscheidung über den richtigen Lernort ergibt sich aus dem zu entwickelnden Förderungskonzept, das Ergebnis einer umfassenden Analyse der Förderungsbedürfnisse beim einzelnen Schüler ist und ständiger Fortschreibung bedarf. Hierbei müssen die Aspekte der sozialen Integration und der pädagogische Förderbedarf sorgfältig aufeinander bezogen werden. Entscheidungen über den Ort der Förderung können ausschließlich anhand der differenzierten Betrachtung der Lern- und Lebenssituation der einzelnen Schülerin bzw. des einzelnen Schülers getroffen werden. Nach Maßgabe des Schulgesetzes soll bei Lernortentscheidungen das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten angestrebt werden.

Behinderte Schülerinnen und Schüler mit umfassendem sonderpädagogischen Förderbedarf werden im Stadtgebiet Stuttgart in Sonderschuleinrichtungen gefördert, wenn dies sinnvoll und im Einvernehmen mit allen Beteiligten umsetzbar ist. Daneben gibt es die Integration in Einrichtungen der allgemeinen Schulen. In beiden Fällen ist das Gelingen der sozialen Integration von weitgehenden Angeboten im Rahmen der Kooperation abhängig.

Grundsätzlich gilt: Soviel Sonderschule wie dringend nötig, soviel allgemeine Schule wie möglich.

Ziel aller Maßnahmen ist die Schaffung eines pädagogischen Angebotes, das die Förderungsmöglichkeiten der allgemeinen Schule durch ganzheitlich verknüpfte sonderpädagogische Maßnahmen deutlich verbessert. Dies geschieht z.B. durch die Kooperation zwischen den Sonderschulen und den allgemeinen Schulen bis hin zur Betreuung von behinderten Schülern in allgemeinen Schulen durch Sonderschullehrer im Einzelfall.

Möglichkeiten einer vertieften Kooperation mit nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen ergeben sich auf der Ebene des Schul- und Klassenlebens, durch ergänzenden gemeinsamen Unterricht in geeigneten Lernbereichen und durch eine Vielzahl von außerunterrichtlichen Vorhaben (gemeinsame Pausengestaltung, gemeinsame Feste, gemeinsame Projekte, Lerngänge und Unterrichtsvorhaben in ausgewählten Bereichen, gemeinsame Schulhausgestaltung, gemeinsame Wanderungen). Ziel der Projekte ist die Entwicklung kontinuierlicher Formen gemeinsamen Unterrichts.

Umfrage zur unterrichtlichen Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher in allgemeinen Schulen

Die zielgleiche Förderung behinderter Kinder und Jugendlicher wird bereits an vielen allgemeinen Schulen in Stuttgart praktiziert. Um einen Überblick über den derzeitigen Stand der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher in allgemeinen Schulen zu gewinnen, hat das Schulverwaltungsamt in Abstimmung mit dem Staatlichen Schulamt Stuttgart eine Umfrage an alle Schulleitungen der Grund-, Haupt-, Re-alschulen und Gymnasien gerichtet. Die Auswertung der Befragung (aktualisierter Stand: Juli 2002) ergab, dass an
Mit Beginn des Schuljahres 2000/2001 wurde
Mit Beginn des Schuljahres 2002/2003 werden

Status von behinderten Kindern in Regelschulen und Zuordnung der Kostenträgerschaft
- Sonderpädagogische Förderung

Für die zielgleiche Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf stellt das Land im Rahmen zweckgebundener zugewiesener Ressourcen Maßnahmen zur Unterstützung der allgemeinen Schulen durch Sonderschulen zur Verfügung. Ziel ist dabei die Stärkung der Förderkompetenzen der allgemeinen Schulen durch Beratung im Rahmen der Kooperation. Es besteht über die zur Verfügung stehenden Ressourcen hinaus kein individueller Anspruch auf sonderpädagogische Unterstützung einzelner Schülerinnen und Schüler in allgemeinen Schulen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sind Schüler der allgemeinen Schule. Im Einzelfall wird ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, aber die Pflicht zum Besuch der Sonderschule nicht ausgesprochen.

In besonders gelagerten Fällen können an allgemeinen Schulen Schulversuche zur integrativen Förderung behinderter Kinder eingerichtet werden, in deren Rahmen auch die zieldifferente Förderung behinderter Kinder erfolgen kann, die dem Bildungsgang der allgemeinen Schule nicht folgen können. Voraussetzung für die Einrichtung solcher Schulversuche ist ein umfassendes pädagogisches Konzept der allgemeinen Schule im Rahmen der gesamten Schulentwicklung mit dem Ziel, zu verbesserten Möglichkeiten der individualisierenden Förderung aller Schülerinnen und Schüler einer heterogenen Schülerschaft zu gelangen. Die zieldifferente Integration einzelner behinderter Kinder allein rechtfertigt die Einrichtung solcher Schulversuche nicht. Eine weitere Voraussetzung ist die eindeutige Festlegung des Zeitrahmens und der einzusetzenden Ressourcen vor Eintritt in den Schulversuch. Dies gilt auch für abweichende Regelungen hinsichtlich der Messung von Schülerleistungen und der Versetzungsordnungen. Die sonderpädagogische Förderung aller im Schulversuch beteiligten behinderten Kinder muss zwingend sichergestellt sein.

- Pflegerische Kräfte

Für die behinderten Kinder, die in allgemeinen Schulen integriert werden sollen, wird vom Staatlichen Schulamt ein Gesamt- bzw. Hilfeplan nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erstellt. Hierin wird festgelegt, welche Behinderungen der einzelne Schüler hat, welcher sonderpädagogische Förderbedarf besteht, wie dieser abgedeckt wird und ob und in welchem Umfang Eingliederungshilfe nach dem BSHG in Betracht kommt.

Bei notwendigen Assistenzdiensten (z.B. pflegerische oder technische Hilfen), die durch schulfremde Personen erforderlich sind, gewährt das Sozialamt eine monatliche Eingliederungshilfe nach § 40 BSHG zur Integration des Schülers in die Schule. Basis für die Entscheidung des Sozialamtes sind die “Richtlinien des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern für die Gewährung von Eingliederungshilfen in Kindergärten und allgemeinen Schulen in der jeweils gültigen Fassung. Diese Richtlinien sehen vor, dass der Träger der Sozialhilfe mit dem Schulträger einen Vertrag über die Integration abschließt. In einer innerstädtischen Vereinbarung zwischen dem Sozialamt und dem Schulverwaltungsamt verpflichtet sich der Schulträger, die vom Träger der Sozialhilfe bewilligten Leistungen zu erbringen bzw. erbringen zu lassen.

Das Schulverwaltungsamt hat somit den Part der Organisation und Bereitstellung von Zivildienstleistenden oder Betreuungskräften im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahres und der Bezahlung der jeweiligen Träger.

Ausgebildete pflegerische Kräfte sind für die notwendigen Assistenzdienste nicht erforderlich. Die Bereitstellung von Zivildienstleistenden stellt in zunehmendem Maße ein Problem dar, da die karitativen Verbände durch die Absenkung der Wehrpflichtzeit nicht mehr ausreichend Zivildienstleistende zur Verfügung stellen können. Oft beträgt der Zeitumfang der Assistenzdienste nur wenige Stunden täglich (vor und nach dem Unterricht und während der großen Pause), das Personal kann aber in den dazwischen liegenden Zeiten nicht anderweitig eingesetzt werden. Dies macht die Einsatzplanung oft schwierig und die Verbände können dann niemanden zur Verfügung stellen.

- Schülerbeförderung

Hinsichtlich der Erstattung von Schülerbeförderungskosten für die an integrativen Schulversuchen teilnehmenden Schüler/-innen gilt der Höchstbetrag von 2.500 DM laut “Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten”, da es sich nicht um Schüler/-innen an Sonderschulen handelt. Hiervon kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden (Ermessensentscheidung). Lediglich Schüler/-innen an Sonderschulen sind von der Höchstbetragsregelung ausgenommen.

Die Höchstbetragsregelung in der Schülerbeförderung muss aus der Historie dieser Aufgabe betrachtet werden. 1983 hat das Land diese Aufgabe den Kommunen (Landkreise) übertragen. Die vom Land übernommene Mustersatzung orientierte sich an der zuvor geltenden Praxis und sah bereits diese Höchstbetragsregelungen vor. Die Höhe der Zuweisung nach § 18 Finanzausgleichsgesetz (FAG) richtet sich seitdem nach einem seinerzeit nach der Ist-Situation festgestellten Verteilerschlüssel. Er berücksichtigt keine Schülerschwankungen und Veränderungen bei der Zahl der Einrichtungen, für die Beförderungskosten anfallen. Zunächst wurde im FAG auch eine jährliche Steigerungsrate für die Zuweisungssätze vorgesehen, so dass die Kostenträger auch mit diesen Summen stets eine volle Kostendeckung erreichen konnten.

Im Rahmen von Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen hat jedoch dann das Land ab 1. Januar 1997 die Summe der Zuweisungsbeträge drastisch um ca. 50 Mio. € gekürzt und die jährlichen Steigerungsraten gestrichen. Neben den allgemeinen Preissteigerungen haben sich die Kosten aus folgenden Gründen überproportional stark erhöht:

Dies hat nun zur Folge, dass auf kommunaler Ebene inzwischen sehr viel Geld aus den eigenen Etats zusätzlich in die Schülerbeförderung investiert werden muss. In Stuttgart sind es im Jahr 2002 bereits rd. 3,6 Mio. € (ohne den Stuttgarter Schülerbonus). In diesem Bereich sind also die Leistungsgrenzen längst ausgereizt. Um die Spanne zwischen Zuweisung und Ausgaben nicht endlos auseinanderdriften zu lassen, ist es zwingend erforderlich, die in der Satzung durch Gemeinderatsbeschluss festgelegten Höchstbetragsgrenzen konsequent einzuhalten.

Die über die im Rahmen der Satzung gewährten Schülerbeförderungsmittel hinausgehenden Kosten hat der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 40 BSHG bzw. der örtliche Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu übernehmen.
Wesentliche Kriterien für die Integration von behinderten Kindern an allgemeinen Schulen sind die äußeren Rahmenbedingungen, insbesondere baulicher Art. Deshalb wären in einer Vielzahl von Schulgebäuden entsprechende bauliche Maßnahmen vorzusehen, die die Mobilität dieser Schüler fördert und unterstützt. Hierzu zählen die behindertengerechte Erschließung der Schulanlagen, insbesondere
Schülerinnen und Schüler, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf aufweisen und ihre schulische Förderung in der allgemeinen Schule erhalten, sind in rechtlicher Hinsicht Schüler der allgemeinen Schule. Die Schulträger erhalten die für die allgemeine Schule vorgesehenen Sachkostenbeiträge des Landes. Für geistigbehinderte Schülerinnen und Schüler, für die die Pflicht zum Besuch der Sonderschule durch das zuständige Staatliche Schulamt rechtskräftig festgestellt wurde, kann ein Sachkosten-zuschuss im Sinne der Schule für Geistigbehinderte im Ausnahmefall gewährt werden, wenn die Förderung an der allgemeinen Schule im Rahmen eines sogen. “Integrativen Schulentwicklungskonzepts ” erfolgt. Solche Schulentwicklungsprojekte bedürfen als “Schulversuch” der Genehmigung durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport (Anforderungen an Schulentwicklungsprojekte, vgl. Seite 19).


Organisatorische und finanzielle Folgen der Ausweitung integrativer Angebote

Aufgrund geänderter Sichtweisen von Eltern, Fachdiensten und in den gesetzlichen Grundlagen (vor allem Schulgesetz, Sozialgesetzgebung) gibt es eine wachsende Zahl von Kindern und Jugendlichen mit besonderem oder sonderpädagogischem Förderbedarf, die einen allgemeinen Kindergarten oder eine allgemeine Schule besuchen oder besuchen wollen. Zunächst sind hiervon hauptsächlich die Kindergärten und die Grundschulen betroffen. Mit zunehmender Dauer der integrativen schulischen Förderung stellen sich die entsprechenden Herausforderungen auch in den weiterführenden Schulen.

Verfahren bei der Aufnahme behinderter Kinder in eine allgemeine Schule (Entscheidungen durch die Schule):
Nach den Maßgaben des Schulgesetzes ist die schulische Förderung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf “auch Aufgabe der allgemeinen Schulen, sie werden hierbei von den Sonderschulen unterstützt.” Das Land stellt dafür zweckgebunden eine festgeschriebene Anzahl von Stellen für Sonderschullehrer zur Verfügung. Aufgabe dieser Unterstützung der allgemeinen Schulen durch die Sonderpädagogischen Dienste der Förderschulen, der Schulen für Sprachbehinderte und der Schulen für Erziehungshilfe ist es vor allem, Eltern, Lehrer und Schulen zu beraten und Hilfen bei der Feststellung des Förderbedarfs und der Fortschreibung der Förderplanung zu geben. Die direkte Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler ist dem nachgeordnet und im begründeten Einzelfall befristet möglich.

Im Rahmen der “Betreuung an allgemeinen Schulen” erhalten Kinder und Jugendliche mit körperlichen Behinderungen oder mit Seh- und Hörschädigungen sonderpädagogische Unterstützung, die vor allem dem Ziel dient, eine zielgleiche unterrichtliche Förderung zu ermöglichen. Diese Unterstützung zielt vor allem auf die Sicherstellung der aus sonderpädagogischer Sicht notwendigen Rahmenbedingungen des Unterrichts, der Diagnostik und Förderplanung. Die Unterstützung in einzelnen Unterrichtsfächern ist dagegen nicht vorgesehen. Die Förderung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen ist insbesondere bei körper-, hör- und sehgeschädigten Schülerinnen und Schülern in der Regel auf die Verfügbarkeit außerschulischer Unterstützungsformen über eine individuell zu entwickelnde Hilfeplanung im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfen angewiesen.

Nach Auffassung der Staatlichen Unterrichtsverwaltung können dies beispielsweise sein:

Grundsätzlich ist zu erwarten, dass sich in zunehmendem Maße ein hoher Koordinationsbedarf für die Hilfeplanung im Einzelfall ergibt. Darüber hinaus sind steigende Anforderungen an die fallorientierte Organisation des Schülertransports in organisatorischer und finanzieller Hinsicht zu erwarten. Kosten für bauliche Maßnahmen können zwar in besonders gelagerten Fällen nach den Maßnahmen des Schwerbehindertenrechts gefördert werden. In der Regel stehen jedoch aus der üblichen Schulbauförderung des Landes keine Fördermittel zur Verfügung.

Aus aktueller Sicht gibt es derzeit 14 Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichem sonderpädagogischen Förderbedarf an allgemeinen Schulen, die auf Unterstützung im Rahmen von Eingliederungs- oder anderen Hilfen durch die Sozial- oder Jugendverwaltung der Stadt angewiesen sind. Diese Zahl dürfte in den kommenden Jahren ansteigen. Auf die städtische Schulverwaltung kommen in diesem Bereich sicher zunehmende und zunehmend differenzierter zu handhabende Aufgaben zu, die sich vor allem aus dem hohen und einzelfallbezogenen Abstimmungsbedarf zwischen unterschiedlich Beteiligten ergeben. Der dafür zusätzlich erforderliche Arbeits- und Kostenaufwand wird derzeit anhand der aktuell zu bearbeitenden Fälle ermittelt.

Besondere Sorgen bereiten auch die noch nicht absehbaren Auswirkungen auf die jeweils örtlich notwendigen Baumaßnahmen, die sich aus einer behindertengerechten baulichen Ausstattung der einzelnen Schulen ergeben können. Derzeit betrifft dies vor allem die behindertengerechte Ausstattung von Toilettenbereichen und die Schaf-fung von geeigneten Nebenräumen für die pflegerische Betreuung. Diese Maßnahmen müssen derzeit aus dem regulären Haushalt für Bauunterhaltungen finanziert werden.

Bei der Einschulung in die Grundschule haben wohnortnahe Lösungen in aller Regel Vorrang. Aus Gründen der sozialen Bezüge sollten Kinder möglichst in ihrer gewohnten Lebensumwelt gefördert werden. Das hat zur Folge, dass besonders hier einzelfallbezogene Lösungen unter Einschluss aller Folgen für bauliche Maßnahmen erarbeitet werden müssen. Optimale Lösungen, die dem Standard an geeigneten Sonderschulen entsprechen, sind aus diesem Grund nur bedingt möglich. Wegen der oft bestehenden Unwägbarkeiten in der Entscheidung bei der Wahl des Lernortes muss darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass schulorganisatorische oder bauliche Maßnahmen oft kurzfristig umgesetzt werden müssen. Mit Verzögerungen in der Ausführung muss dabei gerechnet werden.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Förderung eines einzelnen behinderten Kindes an einer allgemeinen Schule auch in sozialer und pädagogischer Hinsicht viele Problemstellungen aufweist. Das Kind ist sich seiner Besonderheit in dieser isolierten Situation in hohem Maße bewusst; es kann seine besonderen Lebensfragen mit niemandem authentisch teilen. Es gibt beispielsweise für die Förderung hörgeschädigter Kinder zahlreiche Belege dafür, dass sie neben der Einbindung in die Umgebung Hörender auch auf den sprachlichen (oder gebärdensprachlichen) Austausch mit Nichthörenden angewiesen sind.

Beim Wechsel an weiterführende Schulen verschiebt sich das Argument der Lebensweltnähe gegenüber der Situation an der Grundschule zugunsten einer möglichst optimalen Ausgestaltung von Förderbedingungen. Hier könnte eine gezielte behindertengerechte Ausstattung einzelner Schulen unter Beachtung der regionalen Ausgewogenheit erwogen werden.

Dies würde folgende Möglichkeiten eröffnen:
Es gibt eine Auswahl von geeigneten Schulstandorten (vgl. Anlage 3). Bei Weiterverfolgung dieses Vorschlags müssten die Kosten für die noch notwendigen baulichen Maßnahmen ermittelt werden. Die nachfolgende Übersicht zeigt für das Stadtgebiet Stuttgart ein differenziertes Sonderschulsystem unter Berücksichtigung der an diesen Einrichtungen bestehenden sonderpädagogischen Förderungsmöglichkeiten und die absehbare Entwicklung der öffentlichen Sonderschulen auf: Angebot der öffentlichen Sonderschulen in Stuttgart

Förderschulen
Auschule (Untertürkheim)
Berger Schule (Stuttgart-Ost)
Föhrichschule (Feuerbach)
Haldenrainschule (Zuffenhausen-Rot)
Hasenbergschule (Stuttgart-West)
Heilbrunnenschule (Möhringen)
Kreuzsteinschule (Freiberg)
Lehenschule (Stuttgart-Süd)
Seelachschule (Weilimdorf)
Steigschule (Bad Cannstatt)und
Waldburgschule (Rohr)

Ziel der pädagogischen Arbeit an den Förderschulen ist die volle berufliche und soziale Integration ihrer Schüler in die Gesellschaft. Über kooperative Maßnahmen wird eine enge Zusammenarbeit mit den allgemeinbildenden Schulen verwirklicht, deren Ziel es ist, einem besonderen pädagogischen Förderbedarf einzelner Schülerinnen und Schüler in der Grundschule gerecht zu werden.

Darüber hinaus stellt die Förderschule für Schülerinnen und Schüler, die einer Förderung in einer Sonderschule bedürfen, das für sie notwendige sonderpädagogische Angebot bereit. Die Förderschulen werden als Halbtagesschulen geführt. Drei Förderschulen (Berger Schule, Hasenberg- und Heilbrunnenschule) bieten daneben in freiwilligen ergänzenden Angeboten einen erweiterten Betreuungsrahmen an.

Ungeachtet der sich in den kommenden Jahren auch weiterhin auf hohem Niveau bewegenden Altersjahrgänge (der Sonderschulanteil liegt bei etwa 4%) wird bei den Förderschulen längerfristig nur ein leichter Schülerzuwachs bei unwesentlicher Veränderung der Klassenzahl zu verzeichnen sein. Diese Annnahme findet ihre Bestätigung in einem sich leicht fortsetzenden Rückgang bei den ausländischen Schülerinnen und Schülern.

Zu den in privater Trägerschaft geführten Schulen im Bereich der Förderschulen zählt auch die Michael-Bauer-Schule in Stuttgart-Vaihingen.


Schulen für Geistigbehinderte

Bodelschwinghschule (Möhringen)
Christian-Hiller-Schule (Steinhaldenfeld)
Gustav-Werner-Schule (Zuffenhausen-Rot)

In den Schulen für Geistigbehinderte werden Schüler unterschiedlicher Behinderungsgrade und –formen betreut. Dieser Schultyp strebt als Ganztagesschule eine Befähigung seiner Schüler zu einer weitestgehend selbständigen Lebensführung an.

Im Vordergrund der Arbeit stehen umfassende Fördermaßnahmen im lebenspraktischen Bereich. Durch das Angebot im vorschulischen Bereich (zwei Schulkindergärten, Frühförderung) ist die Förderung des behinderten Kindes in seinem familiären Umfeld durchgängig gesichert. In der Werkstufe dieser Schule werden die Schüler zielgerichtet auf berufliche Tätigkeiten vorbereitet.

Ein sukzessiver Anstieg der Schülerzahlen – insbesondere bezogen auf den Anteil der Mehrfachbehinderten – wird u.a. kompensiert durch das Angebot bzw. durch das zu erwartende Angebot an adäquaten privaten Einrichtungen im Stadtkreis Stuttgart (Angebot für Stuttgarter Schüler im Bereich Bad Cannstatt von der Diakonie Stetten) und im Rems-Murr-Kreis und im Zusammenhang mit notwendigen schulorganisatorischen Veränderungen.

Die Gustav-Werner-Schule und die Bodelschwinghschule führen drei bzw. zwei Gruppen Schulkindergarten.

Zu den in privater Trägerschaft geführten Schulen auf dem Gebiet der Körper- und Geistigbehinderten zählen neben dem Therapeuticum Raphaelhaus - Schwerstmehr-fachbehinderte - in Stuttgart-Ost die Karl-Schubert-Schule - Schule für Geistigbehinderte - in Stuttgart-Degerloch. Schule für Körperbehinderte (Möhringen)

In der Schule für Körperbehinderte werden Kinder betreut, bei denen eine körperliche Behinderung im Vordergrund steht und zum Ausgangspunkt eines sonderpädagogischen Förderbedarfs wird. Neben der schulischen Betreuung in den Bildungsgängen Grundschule, Hauptschule, Realschule und Förderschule werden auch schwerst-/mehrfachbehinderte Kinder betreut.

Ein wesentlicher Bestandteil der pädagogischen Arbeit in dieser Schule ist die krankengymnastische Förderung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Bewegungsförderung. Die bestehenden Angebote (zwei Schulkindergärten, intensive Maßnahmen zur Frühförderung) sichern eine möglichst fachkompetente Betreuung des behinderten Kindes und seiner Familie von früher Kindheit an. In der Praxisstufe werden die Schüler gezielt auf berufliche Tätigkeiten vorbereitet.

Das Einzugsgebiet der Schule umfasst im wesentlichen das Stadtgebiet Stuttgart. Die Einrichtung hat von der Schüler- und Klassenzahl her eine organisatorisch bzw. pädagogisch zu begründende “sinnvolle” Größe erreicht. Durch die Aufgabe der beiden Schulpavillons in der Möhringer Landstraße 103 a und 103 b aus baulichen Gründen für schulische Zwecke wird für die Schule ein Schulraumbedarf begründet. Ein Raum-programm für die Erweiterung der Schule für Körperbehinderte ist in Vorbereitung.

Die Schule für Körperbehinderte führt in den Hengstäckern im Stadtbezirk Möhringen fünf Gruppen Schulkindergarten für die Kinder aus dem südlichen Einzugsgebiet. Für die Kinder aus den nördlichen Stadtbezirken (drei Gruppen) stehen Räume im Gebäude der Ernst-Abbe-Schule (Schule für Sehbehinderte) zur Verfügung.

Im Rahmen der Kooperation zwischen dem Schulkindergarten für körperbehinderte Kinder und dem städtischen Regelkindergarten im Gebäude Hengstäcker 1 findet eine “Begegnung nichtbehinderter und behinderter Kinder” statt.

Zu den in privater Trägerschaft geführten Schulen im Bereich der Körper- und Geistigbehinderten (Schwerstmehrfachbehinderte) zählt das Therapeuticaum Raphaelhaus in Stuttgart-Ost.


Schule für Sehbehinderte
Ernst-Abbe-Schule (Zuffenhausen-Rot)

Die Schule für Sehbehinderte hat überregionale Bedeutung. Das Einzugsgebiet umfasst das Stadtgebiet Stuttgart mit Zuordnung der Landkreise Böblingen, Esslingen und Ludwigsburg sowie des Ostalb- und Rems-Murr-Kreises.

Hier werden Schülerinnen und Schüler mit schwerwiegenden Sehbehinderungen, aus denen sich ein umfassender sonderpädagogischer Förderbedarf ergibt, betreut. In der Schule werden die Bildungsgänge Grundschule, Hauptschule und Realschule an-geboten.

Neben der speziellen schulischen Förderung spielt die Förderung der Mobilität der Schüler eine entscheidende Rolle; die Schule öffnet sich in diesem Bereich für Angebote Freier Träger. Wie bei anderen Sonderschulen sichern die Maßnahmen zur Frühförderung eine möglichst frühzeitige fachgerechte Förderung des einzelnen Kindes.

Mit einem zu erwartenden Zuwachs der Schüler- und Klassenzahlen in den kommenden Jahren ist mit notwendigen schulorganisatorischen Veränderungen zu rechnen.

Zu den in privater Trägerschaft geführten Schulen im Bereich der Blinden und Sehbehinderten zählt die Nikolauspflege Stuttgart mit Berufsbildungswerk bzw. für Mehrfachbehinderte in Stuttgart-Nord (Am Kräherwald und Dornbuschweg).


Schule für Schwerhörige
Immenhoferschule (Stuttgart-Süd)

Die Schule für Schwerhörige betreut nach intensiver diagnostischer Abklärung schwerhörige Kinder im Bildungsgang Grund- und Hauptschule, für die ein unabweisbarer sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Darüber hinaus gewinnt die Beratung und Betreuung bei schwerhörigen Kindern, deren Eltern und Lehrern in der allgemeinbildenden Schule und im vorschulischen Bereich zunehmend an Bedeutung.

Auch bei der Schule für Schwerhörige ist das über den Stadtkreis Stuttgart hinausgehende Einzugsgebiet (Auswärtigenanteil ca. 50 %) zu berücksichtigen. Neben der öffentlichen Schule im Stadtgebiet Stuttgart stehen in den benachbarten Landkreisen öffentliche und private Einrichtungen (in der Regel jedoch Heimsonderschulen) zur Verfügung.

Die Schülerzahlen werden sich in den kommenden Jahren beim derzeitigen Stand einpendeln.

In dem der Schule zugeordneten Schulkindergarten werden gehörlose und schwerhörige Kinder in zwei Gruppen gemeinsam betreut.


Schule für Sprachbehinderte
Helene-Fernau-Horn-Schule
- Stuttgart-Freiberg mit Abteilung Universitätsstraße 20 in Stuttgart-Vaihingen - Die Schule für Sprachbehinderte unterrichtet nach dem Bildungsplan für Grund- und Hauptschulen. In Stuttgart wird ein bis zur Klasse 9 durchgängiger Bildungsgang angeboten. In dieser Schule werden Kinder betreut, die einer intensiven sprachtherapeutischen Förderung bedürfen.

Ziel aller sonderpädagogischen Maßnahmen ist eine Eingliederung möglichst vieler Kinder in die allgemeinbildende Schule oder das Erreichen einer Gruppenfähigkeit vor dem Hintergrund erschwerter kommunikativer Beziehungen.

Durch die Betreuung im Schulkindergarten und die Maßnahmen zur Frühförderung wird eine möglichst frühzeitige Förderung des sprachbehinderten Kindes angestrebt.

Mit Einschränkungen ist ein Schülerzugang in den Klassen 7 bis 9 aus benachbarten Landkreisen in der Schule für Sprachbehinderte zu beachten. Für die Helene-Fernau-Horn-Schule in Stuttgart-Freiberg und die in Stuttgart-Vaihingen untergebrachten sprachbehinderten Grundschüler werden längerfristig keine nennenswerten Veränderungen der Schülerzahlen erwartet.

Für die Kinder aus dem nördlichen Einzugsgebiet werden zwei Gruppen Schulkindergarten im Stammgebäude der Schule geführt; zwei weitere Gruppen für die Kinder aus dem südlichen Einzugsgebiet sind im Gebäude der Heilbrunnenschule (Förderschule) in Stuttgart-Möhringen untergebracht.


Schule für Erziehungshilfe
Herman-Nohl-Schule - Stuttgart-Rohr -

Die Schule für Erziehungshilfe betreut Schüler der Klassenstufe 1 bis 6, bei denen sich – verursacht durch besonders erschwerte Lebenslagen – Verhaltensauffälligkeiten verschiedener Ausprägungen und Entwicklungen ergeben. Wichtigstes Ziel der schulischen Förderung in dieser Schule ist die Förderung des Selbstvertrauens und die Wiedergewinnung einer angstfreien Gruppenfähigkeit beim einzelnen Schüler.

Die Schule für Erziehungshilfe versteht sich vor diesem Hintergrund als Durchgangsschule, deren Ziel die möglichst frühzeitige Rückführung ihrer Schüler in die allgemeinbildende Schule ist.

Nach dem Schüleraufkommen der Herman-Nohl-Schule ist davon auszugehen, dass die Schule auf Dauer benötigt wird und nach derzeitigem Erkenntnisstand durchschnittlich etwa 40 erziehungsschwierige und verhaltensauffällige Kinder im Gebäude der Waldburgschule (Förderschule) im Schulzentrum Krehlstraße zu betreuen hat.

Im Sinne der Prävention werden für Kinder und Jugendliche mit entsprechenden Verhaltensauffälligkeiten aus pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen auch Kleinklassen an Grund- und Hauptschulen eingerichtet.


Angebote der Sonderschulen in privater Trägerschaft

Der Bedarf an Schulplätzen für verhaltensauffällige und zugleich lernbehinderte Schüler der Klassenstufen 7 bis 9 aus dem Stadtgebiet Stuttgart wird von den in privater Trägerschaft geführten Schulen, der

mit den jeweiligen Außenstellen im Sinne von Angeboten für besondere pädagogische Problemstellungen abgedeckt. Das Angebot der beiden Schulen beschränkt sich nicht auf die Klassenstufen 7 bis 9 und das Einzugsgebiet des Stadtkreises Stuttgart.

Zu den in privater Trägerschaft geführten Schulen auf dem Gebiet der Erziehungshilfe zählt auch die Michael-Bauer-Schule in Stuttgart-Vaihingen.


Schule für Kranke in längerer Krankenhausbehandlung
- Olgahospital -

Die Schule für Kranke betreut Kinder, die aufgrund schwerer Erkrankungen längerfristig stationär in den Krankenhäusern der Landeshauptstadt aufgenommen werden müssen. Ein zunehmender Anteil chronisch erkrankter Kinder bedarf im Zusammenhang mit der meist längerfristigen ambulanten medizinischen Versorgung ebenfalls der unterstützenden Betreuung durch die Krankenhausschule. Hier spielen die Beratung der Stammschulen und die Entwicklung von Wiedereingliederungsprogrammen eine entscheidende Rolle.

Die Schule für Kranke hat mit der Erweiterung der Kinder- und Jugendpsychiatrie am Olgahospital auch eine Erweiterung der räumlichen, sächlichen und personellen Ausstattung erfahren. Die Erweiterung des schulischen Angebots ermöglicht es der Schule, Schwerpunkte bei den sonderpädagogischen Aufgabenfeldern unter Berücksichtigung individueller Unterrichtsverfahren bzw. –methoden zu setzen.


Angebote der Sonderschulen in privater Trägerschaft

Die privaten Schulen unterstützen die allgemeinen Schulen in gleicher Weise wie die öffentlichen Schulen über sonderpädagogische Dienste, für die gesonderte Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Das gilt auch für den Bereich der sonderpädagogischen Frühförderung.

Einer immer wieder geforderten Reduktion von sonderschulischen Einrichtungen steht entgegen, dass an nahezu allen Sonderschulen parallel die Schülerzahlen derzeit steigen. Vor allem betroffen sind die Schulen für Geistigbehinderte, Sehbehinderte und Schwerhörige. Die übrigen Sonderschularten weisen recht konstante Entwicklungen auf.


4. Rahmenplan

- Zielsetzungen Im November 1998 wurde unter der Federführung des Schulverwaltungsamtes eine Projektgruppe eingerichtet, der das Staatliche Schulamt Stuttgart, die Geschäftsführenden Schulleiter der Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Sonderschulen, das Gesundheitsamt, die Schule für Körperbehinderte und der Körperbehinderten-Verein Stuttgart angehörten. Der Arbeit in der Projektgruppe lagen die nachstehend genannten allgemeinen Ziele zugrunde:

Es ist vermehrt zu beobachten, dass das soziale Feingefühl nicht nur gegenüber gehandicapten Menschen abgestumpft ist. Es fehlt zunehmend an Kommunikation. Erklärtes Ziel muß es sein, das Verständnis und die Handlungskompetenz Nichtbehinderter gegenüber Behinderten zu bilden und zu fördern. Denn noch immer fehlt vielen Nichtbehinderten die Erfahrung im alltäglichen Umgang mit Menschen, die eine Behinderung haben. Konkret geht es darum, Berührungsängste abzubauen, das gesellschaftliche und persönliche Bewusstsein gegenüber Behinderten zu verändern und damit auch das soziale Verhalten und die Verständnisbereitschaft für die anderen Lebensverhältnisse. Ein erster Schritt zu einem unbefangenen und konstruktiven Miteinander sind u.a. die Besuche behinderter Sportler in Schulklassen.

Diese Zielsetzungen der Projektgruppe entsprechen im wesentlichen den Anforderungen, die an sog. “Schulentwicklungsprojekte” - Integration von Behinderten in allgemeinen Schulen - gestellt werden:
Für das Zustandekommen von integrativen Schulentwicklungsprojekten ist zu prüfen, ob Rahmenbedingungen geschaffen werden können, die es diesen Schülern erlauben, die allgemeine Schule zu besuchen. Die Rahmenbedingungen eines Schulversuchs sind im Einzelfall abzuklären. Dies gilt insbesondere für die Feststellung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule durch das Staatliche Schulamt.

- Integrations-/Kooperationsmöglichkeiten

Wenn von der “Integration behinderter Schülerinnen und Schüler” gesprochen wird, ist zwischen zwei Grundformen der Integration zu unterscheiden:
Darunter ist die gemeinsame Beschulung behinderter und nichtbehinderter Kinder in einer allgemeinen Schule zu verstehen, die ein gleiches Lernziel anstreben. Die behinderten Kinder können dabei dem Bildungsgang folgen und den betreffenden Abschluß ablegen.
Darunter ist die gemeinsame Beschulung behinderter und nichtbehinderter Kinder in einer allgemeinen Schule zu verstehen, wobei bei der Einschulung bereits klar ist, dass die behinderten Kinder dem Bildungsgang nicht folgen können und nur zeitweilig oder teilweise ein gemeinsamer Unterricht möglich ist.

- Integrationsmöglichkeiten -
Herausragendes Ziel ist es, die Förderungsmöglichkeiten für behinderte Kinder in allgemeinen Schulen nach Kräften zu verbessern und dabei die erforderliche sonderpädagogische Förderung sicherzustellen. Diesem Ziel dient das Zusammenwirken zwischen den allgemeinen Schulen und den Sonderschulen und die Betreuung sinnesgeschädigter oder körperbehinderter Kinder in allgemeinen Schulen im Rahmen der verfügbaren Möglichkeiten. Auch der Forderung des Schulgesetzes, dass die Festlegung des Lernortes im Konsens mit dem Erziehungsberechtigten erfolgen soll, kommt dabei hohe Bedeutung zu. Wichtig ist es, dass alle Maßnahmen unter den Beteiligten rechtzeitig abgesprochen sind.

Bei Kindern und Jugendlichen mit massiv auftretenden Problemen im Lern- und Verhaltensbereich ist in jedem Fall ein Zusammenwirken aller Beteiligten in Schule, Familie, außerschulischen Fachdiensten sowie der Kinder- und Jugendhilfe unverzichtbar. Schulische Lernortentscheidungen sind hier integrativer Bestandteil eines umfassenden Hilfeplans. Grundlage der Verbesserung von Möglichkeiten der integrativen Beschulung behinderter Kinder ist eine Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen allgemeinen Schulen und Sonderschulen und das Zusammenwirken der Schulen mit den unterschiedlichen außerschulischen Fachdiensten. Dabei werden auch unterschiedliche Kostenträger im Rahmen flankierender Einzelfallhilfen – örtliche und überörtliche Träger der Sozialhilfe, der Kinder- und Jugendhilfe und andere Sozialversicherungsträger - verstärkt einzubeziehen sein. Hierbei kommt der verbesserten Koordination aller Maßnahmen durch die Stadt eine wichtige Funktion zu.

Die Einrichtung einer Kleinklasse bedeutet generell eine Entlastung für die Grund- und Hauptschule in der Region. Es ist aus sonderpädagogischen Gründen nicht zwin-gend erforderlich, diese im Gebäude einer Grund- und Hauptschule einzurichten. Die-se können auch in Räumen eingerichtet werden, die in mittelbarer bzw. unmittelbarer Nähe von Grund- und Hauptschulen von Jugendhilfeträgern oder gleichartigen Verbänden bereitgestellt werden. Die Einrichtung dieser Klassen in Grund- und Hauptschulen bietet sich aber an, wenn

Wenngleich der Anteil an verhaltensauffälligen Schülern im Stadtgebiet Stuttgart zugenommen hat, ist aus der Sicht der Staatlichen Unterrichtsverwaltung eine flächendeckende Einrichtung (Netz von Kleinklassen) nicht realisierbar.

Gründe:

Heutige Situation

Im Schuljahr 2002/2003 werden im Stadtgebiet Stuttgart 28 Kinder in vier Kleinklassen geführt, darunter 12 Kinder in zwei Kleinklassen im Grundschulbereich und 16 Kinder in zwei Kleinklassen im Hauptschulbereich.

Seit dem Schuljahr 2001/2002 gibt es im Bereich Zuffenhausen/Rot – Mühlhausen – Freiberg - Neugereut - Stammheim eine Kleinklasse an der Jörg-Ratgeb-Schule in Neugereut. Die beiden anderen Kleinklassen an der Silcher- und Uhlandschule in Zuffenhausen haben sich zwischenzeitlich aufgelöst. Für die Genehmigung der Kleinklassen und die Klärung der Frage nach den benötigten Ressourcen ist das Staatliche Schulamt zuständig.

Die seitens der Jugendhilfe notwendigen flankierenden Maßnahmen für die Kleinklassen und deren Schüler/innen werden vor Ort individuell verhandelt. Grundsätzlich be-fürwortet das Jugendamt integrative Lösungen. Entsprechend dem Ziel, möglichst Aussonderungen zu verhindern, wird derzeit die Erziehungshilfelandschaft und die Hilfeplanung in Stuttgart reformiert.


Maßnahmeempfehlungen
- Verbesserung der Integration -
- Kooperationsmöglichkeiten -

Die öffentlichen Erörterungen beziehen sich überwiegend auf integrative Angebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und sonderpädagogischem Förderbedarf. Im Blickfeld stehen insbesondere geistig behinderte Schülerinnen und Schüler mit Down-Syndrom. Angesichts einer stetig wachsenden Zahl von Kindern und Jugendlichen mit Entwicklungs-, Lern- und Verhaltensproblemen in allgemeinen Schulen soll-ten daher die derzeit bestehenden Organisationsformen durch den verstärkten Ausbau von Kooperations- und Beratungsverbünden weiterentwickelt werden:

Wenn von den “neuen Formen der Kooperation” gesprochen wird, ist zu unterscheiden zwischen


Begegnungs- und Kooperationsprojekte

Das vertiefte Erleben neuer sozialer Erfahrungen kann helfen, die eigenen sozialen Gegebenheiten und Themen unter neuen Aspekten wahrzunehmen und anzugehen.

Insofern liegt es im Interesse aller Schulen, durch Begegnungs- und Kooperationsprojekte, in die Kinder und Jugendliche mit Behinderungen einbezogen sind, gemeinschaftsbildende Erfahrungen für ihre Schülerinnen und Schüler zu erschließen. Es gibt eine Vielzahl bestehender und geplanter Begegnungsmaßnahmen, die gesichert bzw. weiter ausgebaut werden müssen (vgl. Anlage 2, Auswertung der Befragung zur Integration behinderter Kinder und Jugendlicher an Regelschulen vom 29. Jan. 1999).


Einrichtung von Außenklassen der Sonderschulen an allgemeinen Schulen als Form der Intensivkooperation

Die Verflechtungen zwischen allgemeinen Schulen und Sonderschulen zeigen sich auch bei den Außenklassen der Sonderschulen. Erweiterte Möglichkeiten für die Vor-Ort-Zusammenarbeit sind durch die im Schulgesetz – Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1997 - verankerten Außenklassen der Sonderschulen an allgemeinen Schulen gegeben, deren Wurzeln in Schulkooperationen liegen. Solche Außenklassen können vom Staatlichen Schulamt eingerichtet werden, wenn alle Beteiligten vor Ort (Schulen, Eltern, Schulträger) dieser Kooperation, der intensiven Zusammenarbeit zwischen Lehrkräften und Kindern zweier Schulen, zustimmen.

Die Grundidee einer Außenklasse besteht darin, dass die Klasse einer Sonderschule räumlich an eine allgemeine Schule, in der Regel zunächst eine Grund- oder eine Grund- und Hauptschule, verlegt und dort mit einer altersentsprechenden Klasse der Partnerschule in ausgewählten Fächern gemeinsam unterrichtet wird.


Vorteile des pädagogischen Konzepts:

Landesweit zeigt es sich, dass an Standorten, wo zielgerichtete Angebote für die Einrichtung von Außenklassen vorgehalten werden, für alle Seiten tragfähige und rechtlich gesicherte Formen der integrativen Förderung erreicht werden.


Maßnahmeempfehlungen
- Verbesserung der Kooperation –


Förderkonzept

Maßnahmen zur Begegnung zwischen behinderten und nichtbehinderten Schülern werden im schulischen Bereich über Landesmittel gefördert. Die Wirksamkeit der Maßnahmen kann durch Unterstützung im sächlichen Bereich durch den Schulträger noch effizienter gestaltet werden:

Vorschlag für ein Förderkonzept der an den allgemeinen Schulen und Sonderschulen einzurichtenden “Begegnungs- und Kooperationsprojekte” mit finanziellem Anreiz:

Um die Vielzahl bestehender und geplanter Begegnungsmaßnahmen zu sichern bzw. weiter auszubauen, schlägt die Verwaltung die Einführung eines Förderkonzepts, verbunden mit einem finanziellen Anreizsystem, vor:

Die betreffenden Schulen verpflichten sich, nach Abstimmung mit der Arbeitsstelle Kooperation beim Staatlichen Schulamt Stuttgart, deren Aufgabe es ist, eine effizientere Zusammenarbeit zwischen den sonderpädagogischen Diensten der Sonderschulen und den allgemeinen Schulen zu erreichen, ein Begegnungs- und Kooperationsprojekt langfristig zu organisieren.

Das Schulverwaltungsamt stellt für dieses Programm - ergänzend zu dem bereits vom Oberschulamt Stuttgart gewährten Zuschuss - zusätzliche Mittel (Sonderzuschuss) zur Verfügung.

Die zur Finanzierung eines solchen Anreizsystems bzw. für den sinnvollen Start einer solchen Anschubfinanzierung notwendigen Mittel in einer Größenordnung von ca. 15.000 DM (für Einrichtung bzw. für Lehr- und Lernmittel) pro Jahr für den Bereich der allgemeinen Schulen und Sonderschulen werden innerhalb des Budgets des Schulhaushalts abgedeckt.

In welchem Umfang die Schulen das Angebot wahrnehmen werden, kann derzeit nicht beurteilt werden. Erfahrungsgemäß trägt aber das eingeforderte Eigenengagement nicht unerheblich dazu bei, einen nachhaltigen Erfolg sicherzustellen.

Anlage 3 zur GRDrs 657/2002


Behindertengerechte Erschließung von Regelschulen
im Stadtgebiet Stuttgart


Vorbemerkung:


Um einen Überblick über die behindertengerechte Erschließung von Regelschulen bzw. die barrierefrei bereitgestellten Anlagen in den inneren bzw. äußeren Stadtge-bieten zu gewinnen, hat das Schulverwaltungsamt in Abstimmung mit dem Staat-lichen Schulamt Stuttgart eine Umfrage an alle Schulleitungen der Grund-, Haupt-, Realschulen und Gymnasien gerichtet.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Grundbedingungen für eine behindertengerechte Erschließung in den schulischen Einrichtungen teilweise vor-handen bzw. die Möglichkeiten für eine stufenweise Umsetzung gegeben sind. Bei der Umsetzung eines finanziellen Sonderprogramms sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Wo ist der dringlichste Handlungsbedarf? Wo erreicht man viel Wirkung mit relativ geringen Mitteln? Wo bietet es sich sinnvoll an, im Zusammenhang mit ohnehin geplanten größeren Instandsetzungsmaßnahmen eine Nachrüstung vorzunehmen?

Eine Anzahl von Schulen verfügt über Haupt-/Nebeneingänge, die barrierefrei be-gangen werden können, d.h. eine behindertengerechte Erschließung ist für das Erd-geschoss – nicht aber für die anderen Geschosse – möglich.

Notwendige Einrichtungen und bauliche Vorkehrungen für die Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher

- Kriterien für die Barrierefreiheit –

  • Kosten für einen Aufzug
- abhängig von der Geschoßanzahl und evtl.
Ummantelung -
ca. 250.500 €
  • Kosten für eine Rampe ins Erdgeschoß
- stark abhängig von der Topographie -
ca. 18.000 €
  • Kosten für eine Behindertentoilette
ca. 18.000 €
Kosten für sonstige behindertengerechte Ausstattungen
- z.B. Schülerarbeitsplatz für sehbehinderte Kinder
- alternativ Beleuchtung für den ganzen Raum
ca. 2.600 – 10.250 €
Nach Lage des Einzelfalls stark variierende Gesamtkostenca. 290.000 - 300.000 €
Auswahl von regionalen Schulstandorten:

1. Planbezirk Nord

Schulische Einrichtungen im Stadtbezirk Zuffenhausen

Uhlandschule (Grund- und Hauptschule)
Rilke-Realschule
Ferdinand-Porsche-Gymnasium

Vorteile:
2. Planbezirk Neckar

Schulische Einrichtungen im Schulbereich Neugereut (mit Hofen und Steinhaldenfeld)

Jörg-Ratgeb-Schule (Schulverbund mit Hauptschule, Realschule, Gymnasium)

Vorteile: Schulische Einrichtungen im Stadtbezirk Untertürkheim

Wilhelmsschule Untertürkheim
Linden-Realschule
Wirtemberg-Gymnasium

Vorteile:

3. Planbezirk Filder

Schulische Einrichtungen im Stadtbezirk Vaihingen

Schönbuch- oder Pestalozzischule (Grund- und Hauptschule)
Robert-Koch-Realschule
Hegel-Gymnasium

Vorteile: Schulische Einrichtungen im Stadtbezirk Möhringen

Grund- und Hauptschule Möhringen
Anne-Frank-Realschule
Königin-Charlotte-Gymnasium

Vorteile: Schulische Einrichtungen im Schulbereich Sillenbuch

Grund- und Hauptschule Heumaden
Birken-Realschule
Geschwister-Scholl-Gymnasium

Vorteile:

4. Planbezirk Mitte

Schulische Einrichtungen in den Stadtbezirken Stuttgart-West und Stuttgart-Nord

Falkertschule (Grund- und Hauptschule)
Schloss-Realschule
Eberhard-Ludwigs-oder Friedrich-Eugens-Gymnasium

Vorteile: