Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz: St 6122-3
GRDrs 975/2002
Stuttgart,
11/19/2002



Anpassung der Verwaltungsgebühren
des Amts für Stadterneuerung

GRDrs. Nr. 252/1992, 269/1994, 368/1996 und 413/2001




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
nichtöffentlich
öffentlich
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-



Beschlußantrag:
  1. Die festgesetzten Gebührensätze für Amtshandlungen des Amts für Stadterneuerung werden, um die Kostenentwicklung zu berücksichtigen, wie aus der Anlage ersichtlich zum 1. Januar 2003 erhöht.
  2. Die Gebühren werden im Verwaltungshaushalt bei der Finanzposition 1.6150.1000.000 - Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch, Verwaltungsgebühren - vereinnahmt.


Begründung:


Aufgrund § 1 der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (VGS) erhebt die Stadt für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren.

Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich gemäß § 2 Abs. 1 VGS nach dem Gebührenverzeichnis des Landesgebührengesetzes bzw. es ist, so wie im vorliegenden Fall, § 3 des Landesgebührengesetzes ergänzend anzuwenden. Dieser bestimmt, dass sich eine Verwaltungsgebühr im Rahmen zwischen 1,53 € bis 2.556,46 € bewegen kann (§ 2 Abs. 1 VGS i.V.m. § 3 Landesgebührengesetz).

Insbesondere der Gebührensatz für eine Genehmigung nach §§ 144, 145 BauGB, der derzeit 30,00 € beträgt, ist aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit nicht kostendeckend. Die tatsächlich zu erhebenden Gebühren würden bei 65,00 €, zzgl. eines gegebenenfalls notwendigen Gutachtens des Stadtmessungsamtes, liegen.

Unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte ist eine Anpassung der Gebührensätze für Amtshandlungen des Amts für Stadterneuerung in der aus der Anlage ersichtlichen Höhe angemessen. Die erhöhte Gebühr ist auch dann teilweise nicht kostendeckend und weiterhin bürgerfreundlich ausgerichtet, da für die Erstellung des Gutachtens keine Gebühren in Rechnung gestellt werden.

Finanzielle Auswirkungen
Zur weiteren Haushaltskonsolidierung wird vorgeschlagen, den erhöhten Gebührensatz ab 1. Januar 2003 zu erheben. Bei durchschnittlich 400 Genehmigungen pro Jahr würde die Erhöhung der Genehmigungsgebühr zu einer Einnahmeverbesserung in Höhe von ca. 2.000 € jährlich führen.


Beteiligte Stellen

Referat A
Referat F





Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

Spezielle Verwaltungsgebühren
des Amts für Stadterneuerung ab 1. Januar 2003
Anlage 1 zur GRDrs. 975/2002




Spezielle Verwaltungsgebühren
des Amts für Stadterneuerung ab 1. Januar 2003



bisher künftig
1. Genehmigung nach §§ 144, 145 BauGB
30,00 €
35,00 €
2. Bescheinigung, dass eine Genehmigung nach
§§ 144, 145 BauGB nicht erforderlich ist
30,00 €
35,00 €
3. Bescheinigung, dass das Grundstück
nicht im Sanierungsgebiet liegt
60,00 €
65,00 €
4. Rangrücktritterklärung
60,00 €
65,00 €
5. Bescheinigung zur Vorlage bei denmin.
60,00 €
min.
65,00 €
    Finanzbehörden (§ 7 h EStG)
max.
500,00 €
max.
500,00 €


* 1/1000stel der vom Eigentümer vorgelegten
Baukosten unter Berücksichtigung des
Mindest- bzw. Höchstbetrages.