Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung
Gz: A 0504-08
GRDrs 463/2003
Stuttgart,
06/16/2003



Änderung der Dienstwohnungsvorschriften



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
02.07.2003
03.07.2003



Beschlußantrag:

1. Die Vorschriften über Dienstwohnungen (DWV) vom 28. April 1988 werden wie folgt geändert:

1.1 In § 10 Abs. 2 wird der 1. Unterabsatz vollständig, in Unterabsatz 2 die Worte "nach Bezug"gestrichen.

1.2 § 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2. Nr. 1.1 tritt mit Beschlußfassung, Nr. 1.2 am 01. Oktober 2003 in Kraft.

3. Die Anpassung an die Landesregelung nach Nr. 1.2 des Beschlußantrags darf im Einzelfall den Betrag von 25 Euro monatlich nicht übersteigen. Die hDV erhöht sich am 01. Oktober 2004 und 01. Oktober 2005 um denselben Betrag, bis die entsprechenden Sätze erreicht werden.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Stadt Stuttgart unterhält aus dienstlichen Gründen rund 260 Wohnungen, z. B. für Schulhausmeister, technische Dienste der Ämter/Eigenbetriebe.

Nach § 10 Abs. 2 DWV ist die Stadt Stuttgart verpflichtet, die Dienstwohnungen renoviert zu übergeben. Insbesondere bei den technischen Ämtern und Eigenbetrieben ist diese Vorschrift i.d.R. in der Vergangenheit - nicht zuletzt aus finanziellen Gründen - nie angewandt worden. In der Privatwirtschaft werden Mietwohnungen in der Regel unrenoviert übernommen. Nachmieter können sie nach ihren Vorstellungen renovieren. Schäden in den Dienstwohnungen, z. B. abgenutzte Fußböden, fallen nicht unter den Begriff Schönheitsreparaturen; diese läßt die Stadt nach wie vor auf eigene Kosten beheben.

Für die Nutzung dieser Dienstwohnungen zahlen die Betroffenen eine ortsübliche Miete, die sich am Mietspiegel (unterer Wert) orientiert, sowie Betriebskosten. Beides zusammen ergibt die Dienstwohnungsvergütung. Als soziale Komponente, die sich am jeweiligen Einkommen orientiert, darf die Dienstwohnungsvergütung die höchste Dienstwohnungsvergütung (hDV) nach § 16 Abs. 2 DWV nicht überschreiten (siehe Anlage 2). Im Unterschied zum Land fallen diese Verbrauchskosten ebenfalls unter die besoldungs- und personenabhängige Kappungsgrenze und werden somit meist subventioniert. Anpassungen im Einzelfall erfolgen bei Erhöhung der Bezüge. Daneben sind noch die Kosten für Warmwasser und Heizung zu zahlen, sofern diese nicht direkt an das Versorgungsunternehmen entrichtet werden.

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat zum 01. Januar 1998 aus fiskalischen Gründen die hDV erhöht und am 14. August 2001 auf EUR umgestellt (Anlage 2). Der Bruttodienstbezug (BDZ) entspricht dem individuellen Bruttoeinkommen auf der Basis von verheiratet mit 2 Kindern. Nachdem das Mietniveau in Stuttgart ohnehin über dem Landesdurchschnitt liegt, erscheint es angemessen, die Sätze des Landes auf die städtischen Vorschriften zu übertragen.

Der Gemeinderat hat am 7. März 2002 beschlossen (GRDrs 1219/2001), die Übernahme der hDV des Landes wegen der vielfältigen Probleme im Schulhausmeisterbereich auf das I. Quartal 2003 zurückzustellen.

Aufgrund der allgemeinen Erhöhung der Bezüge ist die hDV zum 01. April 2003 angepaßt worden. Eine weitere Erhöhung durch Anpassung an die Landesregelung sollte deshalb mit halbjährlichem Abstand, d. h. erst zum 01. Oktober 2003, vorgenommen werden.

Finanzielle Auswirkungen
1. Für die Stadt

Die Übernahme der Landesregelung bringt der Stadt nach Ablauf der Übergangsregelung (Nr. 3 des Beschlußantrags) Mehreinnahmen von jährlich ca. 180.000 EUR, die den Ämtern und Eigenbetrieben, die die Dienstwohnungen unterhalten, zugute kommen.

2. Für die Nutzerinnen und Nutzer der Dienstwohnungen

Die Anpassung belastet diesen Personenkreis im Durchschnitt mit 39 € monatlich, die sozial abgefedert wird (Nr. 3 des Beschlußantrags).


Beteiligte Stellen

Die Referate F und KBS haben die Vorlage mitgezeichnet.

Den Gesamtpersonalräten Verwaltung und Klinikum wurde Gelegenheit gegeben, zu der Vorlage Stellung zu nehmen; Stellungnahme vom 11.06.2003 liegt bei (Anlage 3).


Vorliegende Anträge/Anfragen

keine




Klaus-Peter Murawski
Bürgermeister


Anlagen

1. Ausführliche Begründung
2. Vergleichende Liste über hDV Land und Stadt Stuttgart
3. Stellungnahme Gesamtpersonalrat

Anlage 1 zur GRDrs 463/2003

1. Zweck und Nutzung der städtischen Dienstwohnungen

Dienstwohnungen nutzen städtische Beschäftigte, deren Anwesenheit an der Dienststätte auch außerhalb der Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen sichergestellt sein soll. Die Betreffenden sind verpflichtet, die Dienstwohnung zu bewohnen. Über die gegenseitigen Rechte und Pflichten hat der Gemeinderat am 28. April 1988 Verwaltungsvorschriften erlassen.

Es handelt sich im wesentlichen um

die fast ausschließlich dem einfachen/mittleren Dienst zuzuordnen sind.


2. Anpassung an die Landesregelung

Für die Nutzung städtischer Dienstwohnungen gelten seit 01. Januar 1988 die vom Gemeinderat beschlossenen Dienstwohnungsvorschriften (DWV). Der Bund und das Land Baden-Württemberg haben je für ihren Bereich eigene Verwaltungsvorschriften erlassen, an die die Stadt Stuttgart nicht gebunden ist. Im Gegensatz zum Land fallen bei der Stadt die verbrauchsabhängigen Betriebskosten (Kalt- und Abwasser, Müllabfuhr) unter die Kappungsgrenze der hDV und werden somit meist subventioniert. Beim Land werden diese Kosten zusätzlich gezahlt. Dagegen hat die Stadt die besoldungs- und personenabhängige Kappungsgrenze bei der Wohnfläche und bei den pauschalen Heizkosten vom Land nicht übernommen.

Für die Nutzung der Dienstwohnung ist, wie in der Kurzfassung erwähnt, eine Dienstwohnungsvergütung an die Stadt zu zahlen. Zur Verdeutlichung wird nachstehend die Berechnung einer solchen beispielhaft aufgezeigt.

Baujahr 1959, Lage und Ausstattung mittel, 81,95 m² groß, m²-Preis laut Mietspiegel, unterer Wert 5,25 € x 81,95 m² =
430,24 €
./. 5 % Abschlag wegen Schullärms
- 21,51 €
Betriebskostenpauschale (insbes. Kalt-/abwasser, Müll,
Grundsteuer) 0,77 €/m²
+ 63,10 €
Dienstwohnungsvergütung
471,83 €
Höchste Dienstwohnungsvergütung (hDV) = Zahlbetrag
325,75 €
Geldwerter Vorteil (steuer- und ggf.
sozialversicherungspflichtig)
146,08 €

Nach Anpassung an die Landesregelung wird sich die hDV im vorliegenden Fall auf 391,00 € erhöhen. Der geldwerte Vorteil ist dann steuerfrei, da weniger als 102 €.

Durchschnittlich zahlen die Dienstwohnungsinhaber/innen an die Stadt für eine
87,78 m² (Durchschnittsgröße) große Wohnung derzeit 348 € (3,96 €/m²), ohne Betriebskostenanteil (sog. Kaltmiete) 280 € (3,19 €/m²).

Durch die Anpassung der hDV an die Landesregelung erhöht sich der genannte Betrag auf 387,00 € (Erhöhung 11 %). Die sogenannte Kaltmiete beträgt dann 364,00 € (3,65 €/m²).

Die Steuer- und gegebenenfalls Sozialversicherungspflicht aus dem geldwerten Vorteil ist hierbei jeweils berücksichtigt.


3. Übergangsregelung (soziale Komponente)

In 19 Fällen ändert sich nichts, weil die Beschäftigten keine hDV zahlen, in allen anderen Fällen spannt sich die Erhöhung von 7,00 € bis 70,00 € monatlich. Eine Erhöhung von mehr als 25 € im Monat erscheint aber unangemessen. Bereits die Anpassung aufgrund der neu erlassenen Dienstwohnungsvorschriften hat im Jahre 1988 zu unangemessenen Erhöhungen der Zahlbeträge geführt, weshalb diese auf 50,00 DM (rd. 25 €) monatlich mit jährlicher Steigerung, bis diese neuen Beträge erreicht sind, begrenzt wurde. Deshalb soll die damals beschlossene Übergangsregelung jetzt wieder zum Tragen kommen.


Anlage 2 zur GRDrs 463/2003

HDV Bruttodienstbezug (BDZ)
in EUR
Werte Stadt Stuttgart:
BDZ von/bis
EUR
    HDV
    EUR
    BDZ von/bis
    EUR
HDV
EUR
1533,88 – 1585,00
    218,32
    2045,18 – 2096,30
289,92
1585,01 – 1636,13
    225,48
    2096,31 – 2147,43
297,08
1636,14 – 1687,26
    232,64
    2147,44 – 2158,56
304,24
1687,27 – 1738,39
    239,80
    2158,57 – 2249,69
311,40
1738,40 – 1789,52
    246,96
    2249,70 – 2300,82
318,56
1789,53 – 1840,65
    254,12
    2300,83 – 2351,95
325,72
1840,66 – 1891,78
    261,28
    2351,96 – 2403,08
332,88
1891,79 – 1942,91
    268,44
    2403,09 – 2454,21
340,04
1942,92 – 1994,04
    275,60
    2454,22 – 2505,34
347,20
1994,05 – 2045,17
    282,76
    2505,35 – 2565,47
354,36
Steigerung für jede weitere 51,13 EUR um 7,16 EUR

Werte Land Baden-Württemberg:
BDZ
HDV
von EUR
bis EUR
EUR
1350,00
1399,99
229,50
1400,00
1449,99
238,00
1450,00
1499,99
246,50
1500,00
1549,99
255,00
1550,00
1599,99
263,50
1600,00
1649,99
272,00
1650,00
1699,99
280,50
1700,00
1749,99
289,00
1750,00
1799,99
297,50
1800,00
1849,99
306,00
1850,00
1899,99
314,50
1900,00
1949,99
323,00
1950,00
1999,99
331,50
2000,00
2049,99
340,00
2050,00
2099,99
348,50
2100,00
2149,99
357,00
2150,00
2199,99
365,50
2200,00
2249,99
374,00
2250,00
2299,99
382,50
2300,00
2349,99
391,00
2350,00
2399,99
399,50
2400,00
2449,99
408,00
2450,00
2499,99
416,50
2500,00
2549,99
425,00
2550,00
2599,99
433,50
2600,00
2649,99
442,00
für jede weiteren 50 EUR6,00 EUR