Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung
Gz: A (10)-5/4100
GRDrs 1310/2001
Stuttgart,
12/06/2001



Novellierung der Zusatzversorgungsordnung (ZVO)
Die Einführung des EURO




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
19.12.2001
19.12.2001



Beschlußantrag:

Die Ordnung für die Zusatzversorgung der Angestellten und der Arbeiter der Stadt Stuttgart (Zusatzversorgungsordnung -ZVO-) in der Fassung ab 1. Juli 1977, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 28. Juli 1999 (GRDrs 101/1999), wird wie in Anlage 1 (rechtsseitig) dargestellt, geändert.


Begründung:


Der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) vom 6. März 1967 verpflichtete die von ihm erfassten Arbeitgeber (die Landeshauptstadt Stuttgart fiel darunter), alle Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter), die die Voraussetzungen der Pflicht zur Versicherung erfüllten, bei einer kommunalen Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern. Bei der Landeshauptstadt Stuttgart wurde daraufhin zum 1. Januar 1968 eine (eigene) Zusatzversorgungskasse (ZVK) eingerichtet. Bediensteten, die zum damaligen Zeitpunkt im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Stadt standen, wurde ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie Versicherte nach dem Versorgungstarifvertrag werden wollten, oder ob sie weiterhin unter die beitragsfreie Versorgungsanwartschaft nach der ZVO fallen wollten. Ab 1. Januar 1968 in den Dienst der Stadt Stuttgart tretende Mitarbeiter wurden kraft Tarifvertrags ZVK-Versicherte; die ZVO wurde mit Ablauf des 31. Dezember 1967 geschlossen. Nach dem gegenwärtigen Stand stehen noch etwa 70 Anwartschaftsberechtigte nach der ZVO in städtischen Diensten; die Zahl der Versorgungsempfänger beträgt ca. 2.300.


Die ZVO wurde letztmals am 1. Juli 1977 neu gefasst. Der Gemeinderat hat am
28. Juli 1999 eine zu Jahresbeginn 2000 in Kraft getretene Änderung des Leistungsrechts der ZVO beschlossen (Abbau der Überversorgung durch Einführung einer zusätzlichen Netto-Obergrenze von 91,75 v. H. zur bisherigen Brutto-Obergrenze von 75 v. H.). Er hatte sich dabei an den Maßstäben der Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juli 1998 ausgerichtet, das in den Entscheidungsgründen ausgeführt hatte, dass eine Netto-Obergrenze von etwa 90 % des versorgungsfähigen Nettoeinkommens durch die Stadt durchsetzbar sei. Die seinerzeitigen Änderungen der ZVO sind in der GRDrs 101/1999 (Niederschrifts-Nr. 373) abgedruckt. Eine Neufassung unterblieb bisher.

Die zusätzlichen Änderungen in der ZVO sind Folge der Anpassung an die Entwicklung auf dem Gebiet der gesetzlichen Sozialversicherung (insbesondere der Rentenversicherung), des allgemeinen Tarifrechts, Beamtenversorgungsrechts, ZVK-Rechts und der Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Gleichstellung von Mann und Frau in der Hinterbliebenenversorgung.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit und der Übersichtlichkeit wegen ist es erforderlich, den Wortlaut der ZVO neu zu fassen. In einer Synopse wird deshalb der Wortlaut der ZVO, Fassung 01.01.2000 und Fassung 01.01.2002 einander gegenübergestellt (Anlage 1). Änderungen im Wortlaut der Fassung 2002 gegenüber der Fassung 2000 sind durch senkrechte Striche am Rande gekennzeichnet. Die Begründung zu den einzelnen Änderungen ergibt sich aus Anlage 2.

Mit dem Dritten Euro-Einführungsgesetz hat der Bundesgesetzgeber den nationalen Rechtsrahmen für die Einführung des Euro fertiggestellt. Damit wird die D-Mark zum Stichtag 01.01.2002 durch den Euro als gesetzliches Zahlungsmittel ersetzt.

Für die Rechtsvorschriften, Entgeltregelungen, Förderrichtlinien, etc. der Landeshauptstadt Stuttgart bedeutet dies, dass anstatt der darin enthaltenen DM-Beträge kraft Gesetzes ab dem Stichtag ungerade Euro- bzw. Centbeträge gelten. Insofern entsteht in keinem Fall ein zwingender Regelungsbedarf. In einzelnen Bestimmungen kommunaler Rechtsvorschriften und Entgeltregelungen gibt es jedoch aus Gründen der Praktikabilität oder aus technischen Aspekten heraus die Notwendigkeit, Glättungen vorzunehmen.

Für die Glättung bzw. Umstellung gelten die folgenden Zielvorgaben, die mit der Gemeinderatsdrucksache Nr. 123/1998 festgelegt wurden:

Die vorstehenden Grundsätze sind bei der Neufassung der ZVO (Fassung 01.01.2002) beachtet (Anlage 3).

Im Bereich der tarifvertraglichen Zusatzversorgung besteht aktueller Handlungsbedarf, die Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer/-innen des öffentlichen Dienstes einer grundlegenden Reform zu unterziehen, wenn ihr Leistungsniveau und die Finanzierung auf Dauer gesichert werden sollen. Die Verhandlungen der Tarifvertragsparteien haben vor wenigen Tagen zu einer Einigung geführt. Die Ergebnise bedürfen jedoch noch umfangreicher Ausführungen zur Umsetzung. Es ist nicht auszuschließen, dass die ZVO einer nochmaligen Überprüfung auf Anpassung zu unterziehen ist.

Finanzielle Auswirkungen
    Mehraufwand pro Jahr:
    2 Sterbegelder
(614 Euro)
    Waisengeldfall
(550 Euro)
    Insgesamt
(1.200 Euro)



Beteiligte Stellen

Referat F

Die Personalvertretung hat der Beschlussvorlage zugestimmt.





Klaus-Peter Murawski
Bürgermeister


Anlagen