Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung
Gz: A 5530
GRDrs 1219/2001
Stuttgart,
02/14/2002



Änderung der Dienstwohnungsvorschriften



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
06.03.2002
07.03.2002



Beschlußantrag:

1. § 16 Abs. 2 der Vorschriften über Dienstwohnungen (DWV) vom 28. April 1988 erhält folgende Fassung:

2. Diese Änderung tritt am 01. April 2002 in Kraft.

3. Die Anpassung an die Landesregelung am 01. April 2002 darf im Einzelfall den Betrag von 25 Euro monatlich nicht übersteigen. Die hDV erhöht sich am 01. April 2003 und 01. April 2004 um denselben Betrag, bis die Sätze nach Nr. 1 des Beschlußantrags erreicht werden.

4. Abweichend von Nr. 2 tritt der Beschluß im Schulbereich erst am 01.10.2002 in Kraft. Die Termine für die Anpassung nach Nr. 3 verschieben sich auf den 01.10.2003 und 01.10.2004.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Stadt Stuttgart unterhält aus dienstlichen Gründen rund 300 Wohnungen, z.B. für Schulhausmeister, technische Dienste der Ämter/Eigenbetriebe. Für die Nutzung dieser Dienstwohnungen zahlen die Betroffenen eine ortsübliche Miete, die sich am Mietspiegel (unterer Wert) orientiert, sowie Betriebskosten (Dienstwohnungsvergütung). Als soziale Komponente, die sich am jeweiligen Einkommen orientiert, darf die Dienstwohnungsvergütung die höchste Dienstwohnungsvergütung (hDV) nach § 16 Abs. 2 DWV nicht überschreiten (siehe Anlage 3). Die Sätze sind seit 1967 unverändert. Anpassungen im Einzelfall erfolgen aber bei Erhöhung der Bezüge. Daneben sind noch die Kosten für Warmwasser und Heizung zu zahlen, sofern diese nicht direkt an die NWS AG entrichtet werden.

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat zum 01.01.1998 aus fiskalischen Gründen die hDV erhöht (Anlage 2). Nachdem das Mietniveau in Stuttgart ohnehin über dem Landesdurchschnitt liegt, erscheint es angemessen, die Sätze des Landes auf die städtischen Vorschriften zu übertragen.

Finanzielle Auswirkungen
1. Für die Stadt

Die Übernahme der Landesregelung bringt der Stadt Mehreinnahmen, die nach Ablauf der Übergangsregelung (Nr. 3 und Nr. 4 des Beschlußantrags) jährlich ca. 300 000 DM (rund 153 000 Euro) betragen und den Ämtern/Eigenbetrieben zugute kommen, die die Dienstwohnungen unterhalten. Die Weniger-Ausgaben durch den geringeren Arbeitgeber-Anteil zur Sozialversicherung werden auf jährlich 20 000 DM (10 225 Euro) geschätzt.

2. Für die Nutzerinnen und Nutzer der Dienstwohnungen

Die Anpassung belastet diesen Personenkreis von 11 DM (5,62 Euro) bis zu 150 DM (rund 77 Euro) im Monat, durchschnittlich 100 DM (rund 51 Euro) monatlich (Anstieg 17 %). Der Anstieg vermindert sich um durchschnittlich 17 DM (rund 9 Euro) monatlich wegen weniger Lohnsteuer und Sozialversicherung aus dem geringeren geldwerten Vorteil.

Bei einer Erhöhung von mehr als 25 Euro (ca. 50 DM) monatlich greift die Übergangsregelung nach Nr. 3 und Nr. 4 des Beschlußantrags.


Beteiligte Stellen

Referate F und KBS, Gesamtpersonalrat Verwaltung, Gesamtpersonalrat Klinikum

Die Referate F und KBS haben die Vorlage mitgezeichnet. Der Gesamtpersonalrat Verwaltung und der Gesamtpersonalrat Klinikum wurden beteiligt; die Maßnahme unterliegt nicht der Mitbestimmung.


Vorliegende Anträge/Anfragen

keine




Klaus-Peter Murawski
Bürgermeister


Anlagen



Anlage 1 zur GRDrs 1219/2001


1. Zweck und Nutzung der städtischen Dienstwohnungen

Dienstwohnungen nutzen städtische Beschäftigte, Werkvertragsnehmerinnen und Werkvertragsnehmer, deren Anwesenheit an der Dienststätte auch außerhalb der Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen sichergestellt sein soll. Die Betreffenden sind verpflichtet, die Dienstwohnung zu bewohnen. Über die gegenseitigen Rechte und Pflichten hat der Gemeinderat am 28. April 1988 entsprechende Verwaltungsvorschriften erlassen.

Es handelt sich im wesentlichen um


2. Anpassung an die Landesregelung

Für die Nutzung städtischer Dienstwohnungen gelten seit 01. Januar 1988 die vom Gemeinderat beschlossenen Dienstwohnungsvorschriften (DWV). Der Bund und das Land Baden-Württemberg haben je für ihren Bereich eigene Verwaltungsvorschriften erlassen, an die die Stadt Stuttgart nicht gebunden ist. Im Gegensatz zum Land fallen bei der Stadt die verbrauchsabhängigen Betriebskosten (Kalt- und Abwasser, Müllabfuhr) unter die Kappungsgrenze der hDV und werden somit meist subventioniert. Beim Land werden diese Kosten zusätzlich gezahlt. Dagegen hat die Stadt die besoldungs- und personenabhängige Kappungsgrenze bei der Wohnfläche und bei den pauschalen Heizkosten vom Land nicht übernommen.

Für die Nutzung der Dienstwohnung ist, wie in der Kurzfassung erwähnt, eine Dienstwohnungsvergütung an die Stadt zu zahlen. Zur Verdeutlichung wird nachstehend die Berechnung einer solchen beispielhaft aufgezeigt:

Baujahr 1957, Lage und Ausstattung mittel, 111,68 m² groß, m²-Preis laut Mietspiegel unterer Wert

      8,70 DM x 111,68 m² =
971,62 DM
      ./. 10 % Abschlag wegen Schullärms, zusätzlich durch
-97,16 DM
      Klassenzimmer über der Wohnung
      Betriebskostenpauschale (insbes. Kalt-/abwasser, Müll,
      Grundsteuer) 1,51 DM/m²
+168,64 DM
      Dienstwohnungsvergütung
1043,20 DM
      Höchste Dienstwohnungsvergütung (hDV) = Zahlbetrag
553,00 DM
      Geldwerter Vorteil (steuer- und ggf. sozialversicherungspflichtig)
490,20 DM

Nach Anpassung an die Landesregelung wird sich die hDV im vorliegenden Fall auf 663 DM erhöhen, der geldwerte Vorteil sich auf 380,20 DM verringern.

Im Durchschnitt zahlen die Dienstwohnungsinhaber/innen für eine 87,78 m² große Wohnung derzeit
    monatlich
    603,43 DM (6,87 DM/m²)
    ohne Betriebskostenanteil (sog. Kaltmiete)
    470,88 DM (5,36 DM/m²)

Hinzu kommt bei 158 Arbeiterinnen, Arbeitern und Angestellten sowie Beamten durchschnittlich 60,05 DM Lohnsteuer- und Sozialversicherung aus dem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Werkvertragsnehmer/innen versteuern diese Beträge selbst.

Durch die Anpassung der hDV an die Landesregelung erhöht sich der Zahlbetrag um durchschnittlich 100 DM/Monat auf 703,47 DM (Erhöhung 17 %). Die sog. Kaltmiete beträgt dann 6,50 DM/m². Die Belastung durch den geringeren geldwerten Vorteil ermäßigt sich um monatlich 17,00 DM.

Wegen der relativ hohen Mieten in Stuttgart erscheint die Erhöhung angemessen.

Das Land hat am 14. August 2001 die hDV auf Euro umgestellt. Es gelten dann automatisch die Euro-Beträge. Bis zum Inkrafttreten dieses Beschlusses am 01. April 2002 werden die DM-Beträge ohne Glättung in Euro umgerechnet.


3. Soziale Komponente/Übergangsregelung

In 27 Fällen ändert sich nichts, weil die Beschäftigten keine hDV zahlen, in allen anderen Fällen spannt sich die Erhöhung von 11 DM bis 150 DM (von 5,62 Euro bis zu rund 77 Euro) monatlich. Eine Erhöhung über 50 DM im Monat erscheint aber unangemessen. Bereits die Anpassung aufgrund der neu erlassenen Dienstwohnungsvorschriften hat im Jahre 1988 zu unangemessenen Erhöhungen der Zahlbeträge geführt, weshalb diese auf 50 DM (ca. 25 Euro) monatlich mit jährlicher Steigerung bis diese neuen Beträge erreicht sind, begrenzt wurde. Deshalb soll die damals beschlossene Übergangsregelung jetzt wieder zum Tragen kommen.

In Anbetracht der finanziellen Situation im Schulbereich aufgrund der Neustrukturierung des Schulhausbetreuungssystems ist es gerechtfertigt, das Inkrafttreten um 6 Monate zu verschieben. Entsprechend ändern sich die Anpassungstermine.