Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Gz: AK 0504-02
GRDrs 1172/2009
Stuttgart,
11/23/2009



Altersteilzeitarbeit



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
02.12.2009
03.12.2009



Beschlußantrag:

Die Regelungen zur Altersteilzeit, GRDrs 95/1999 und GRDrs 583/2003, werden wie folgt abgeändert :

1. Altersteilzeit wird mit den vom Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit vom 05. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung erfassten Beschäftigten vereinbart, die darauf einen tariflichen Anspruch besitzen. Die Dauer soll mindestens 2 Jahre betragen. Auf durch Altersteilzeit seit 01. Januar 2008 frei gewordene Stellen wird eine Abbauquote von
10 % angewendet.

2. Mit Beschäftigten, die das 60. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und damit
keinen tariflichen Anspruch auf eine Altersteilzeitvereinbarung besitzen, kann
Altersteilzeit mit einer Höchstlaufzeit von 5 Jahren abgeschlossen werden.
Voraussetzung dafür ist, dass auf Grund der Altersteilzeitvereinbarung eine Stelle
unmittelbar oder im Stellennachzug gestrichen werden kann, die nicht bereits
aus anderen Gründen zur Streichung vorgesehen ist.

3. Mit Beschäftigten, deren Stelle zur Streichung im Stellenplan vorgemerkt ist und und die das 58. Lebensjahr vollendet haben, kann Altersteilzeit mit einer Höchstlaufzeit von 5 Jahren abgeschlossen werden grundsätzlich aber längstens bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres oder bis zum frühest möglichen Rentenbeginn nach dem 63. Lebensjahr. Die Abbauquote von 10 % gilt in diesen Fällen nicht.

4. Mit Beschäftigten, deren Stelle zur Streichung im Stellenplan vorgemerkt ist und die das 55. Lebensjahr vollendet haben, kann – wenn ein besonderes dienstliches Interesse besteht - mit Zustimmung der Amts- / Betriebsleitung eine über 5 Jahre hinausgehende Altersteilzeitarbeit vereinbart werden, grundsätzlich aber längstens bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres oder dem frühest möglichen Rentenbeginn nach dem 63. Lebensjahr. Die Entscheidung wird nach billigem Ermessen getroffen. Ein Anspruch seitens der Beschäftigten besteht nicht. Die Abbauquote von 10 % gilt in diesen Fällen nicht.

5. Die Altersteilzeit wird mit Beschäftigten nach Ziffer 2, 3 und 4 als freiwillige Leistung auf der Grundlage der bisherigen tariflichen Regelungen für alle bis 31.12.2011 beginnenden Altersteilzeitvereinbarungen weitergeführt .






Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Zur Refinanzierung der Altersteilzeit wurde mit Beschluss vom 26. Juni 2003 festgelegt, dass pro Altersteilzeitvereinbarung ein Stellenanteil von 17 % zu streichen ist. Neuere Berechnungen haben ergeben, dass es ausreicht, wenn künftig 10 % der Stellen der Altersteilzeitnehmer gestrichen werden.

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit endet zum 31.12.2009. Unabhängig davon, ob die Tarifvertragspartner eine Verlängerung vereinbaren, kann die freiwillige Verlängerung der Altersteilzeitregelung bei einem begrenzten Personenkreis zu einem vorgezogenen Stellenabbau beitragen.

Bei der Stadtverwaltung sind derzeit aufgrund mehrerer Maßnahmen Stellenstrei-chungen vorzunehmen. Davon sind auch ältere Beschäftigte betroffen, bei denen eine Umsetzung allgemein schwer vollzogen werden kann. Die Streichung der KW-Stellen wird durch Gewährung von Altersteilzeit wird in diesen Fällen beschleunigt.



Finanzielle Auswirkungen

Die Fortführung der Regelungen für Beschäftigte, die vom Stellenabbau betroffen sind, führt zu einem schnelleren Stellenabbau und dadurch zu Personalkosteneinsparungen.




Beteiligte Stellen

Referat WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen






Klaus-Peter Murawski
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1 - Ausführliche Begründung

Ausführliche Begründung

Zu Nr.1 des Beschlussantrags:

Zur Refinanzierung der höheren Personalkosten durch Altersteilzeit wurde mit Beschluss vom 26. Juni 2003 eine Abbauquote von 17 % festgelegt. Für Stellen,
die ab dem 01. Januar 2008 durch Altersteilzeit frei werden, soll die Abbauquote auf 10 % festgelegt werden. Neuere Berechnungen haben ergeben, dass es ausreicht, wenn die Quote auf 10 % gesenkt wird.



Zu Nr.2 des Beschlussantrags:

Diese Regelung soll als flankierende Maßnahme zur Haushaltskonsolidierung befristet bis 31.12.2011 weiter gelten.



Zu Nr.3 und 4 des Beschlussantrags:

Beschäftigte, deren Stelle einen KW-Vermerk hat, sollen die Möglichkeit eingeräumt bekommen über Alterssteilzeit vorzeitig auszuscheiden. Die Streichung der Stellen kann dadurch erleichtert und gegebenenfalls vorzeitig erfolgen. Damit wäre ein weiterer Beitrag zur Haushaltskonsolidierung verbunden. Da die Stelle nicht wieder besetzt wird, gibt es in diesen Fällen keine zusätzliche Abbauquote zur Refinanzierung.


Zu Nr. 5 des Beschlussantrags

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit endet zum 31.12.2009 .

Steuer- und sozialversicherungsrechtlich wurde den Arbeitgebern eingeräumt, die Altersteilzeit als freiwillige Leistung unter denselben Bedingungen fortzuführen.

Die Altersteilzeitregelungen sollen befristet für die nächsten beiden Jahre für den genannten Personenkreis verlängert werden um im Zuge der Haushaltskonsolidierung den Stellenabbau zu beschleunigen und Personalkosten einzusparen






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