Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 349/2006
Stuttgart,
05/24/2006



Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Gäublick im Stadtbezirk Weilimdorf (Weil 208)
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO ohne Anregungen




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
13.06.2006
14.06.2006



Beschlußantrag:

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Gäublick im Stadtbezirk Weilimdorf (Weil 208) wird in der Fassung des Bebauungsplanentwurf vom 15. Juni 2005 gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO als Satzung beschlossen.


Der Geltungsbereich ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt der Begründung (Anlage 2) dargestellt.

Es gilt die Begründung gemäß § 9 (8) BauGB vom 15. Juni 2005/2. Mai 2006.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats hat am 21. Dezember 1993 beschlossen, den Bebauungsplan Gäublick (Weil 208) aufzustellen.

Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden Anregungen zu den Planungszielen vorgebracht. Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sind eingearbeitet, sofern in der Anlage 3 nichts anderes ausgeführt ist.

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurde vom UTA am 18. Oktober 2005 beschlossen. Anregungen zum Bebauungsplanentwurf wurden von den Trägern öffentlicher Belange und den privaten Beteiligten während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB nicht vorgebracht. Der Landesnaturschutzverband BW e.V. hat mitgeteilt, dass seine bisherigen Äußerungen zur Beteiligung nach § 4 BauGB weiterhin gelten.

Im Plangebiet sollen südwestlich der Straße Gäublick im Anschluss an die bestehende Bebauung Wohngebäude als Einzel- und Doppelhäuser zugelassen werden. Die überwiegende Fläche des Plangebiets soll in ihrem Charakter erhalten bleiben und wird als öffentliche Grünfläche ausgewiesen.


Finanzielle Auswirkungen

Die Erschließungsanlagen sind abgerechnet, so dass für eventuelle Umgestaltungsmaßnahmen der Straße Gäublick kein Mittelrückfluss erfolgt. Der Mittelrückfluss für Kanalbeiträge wird vom Stadtmessungsamt auf etwa 2.000, -- € geschätzt. Die Kosten der inneren Erschließungsanlagen sowie der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind von den Grundstückseigentümern zu tragen.


Beteiligte Stellen

Referate T, WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Ausführliche Begründung
2. Begründung gem. § 9 (8) BauGB vom 15.Juni 2005/2. Mai 2006
3. Anregungen der Träger öffentlicher Belange
4. Bebauungsplan (Planausschnitt verkleinert) vom 15. Juni 2005
5. Textteil des Bebauungsplans vom 15. Juni 2005