Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz: St
GRDrs 102/2004
Stuttgart,
02/11/2004



Satzung über eine Veränderungssperre für die Flurstücke 11579, 11580 und 11614/1, Ulmer Straße 172, 174 im Stadtbezirk Stuttgart-Ost (M 34)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nichtöffentlich
öffentlich
16.03.2004
18.03.2004



Beschlußantrag:

Gemäß der §§ 14 (1) und 16 (1) BauGB wird die Satzung über die Veränderungssperre für die Flurstücke 11579, 11580 und 11614/1, Ulmer Straße 172, 174 im Stadtbezirk Stuttgart-Ost vom 12. Januar 2004 als Satzung beschlossen.
(Satzung s. Anlage 1, Lageplan zur Satzung s. Anlage 2)


Begründung:


Der Technische Ausschuss hat am 28. November 1984 den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans “Ulmer-/Neckarwiesenstraße” (Stgt. 888) in den Stadtbezirken Stuttgart-Ost und Stuttgart-Wangen mit der Zielsetzung gefasst, hier ein gegliedertes Gewerbegebiet (GE) nach § 8 BauNVO (Sicherung und Konzentration von Arbeitsstätten, Neuordnung von Gewerbeflächen) festzusetzen. Um die Kernnutzung eines Gewerbegebietes zu stärken, sollen hier u.a. Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) ausgeschlossen werden. Diese Zielsetzung ist mit dem Antragsteller in einem städtebaulichen Vertrag am 20. Juli 1993 / 9. August 1993 bereits festgelegt worden.

Für das Flst. 11614/1, Ulmer Straße 172, 174 wurden vier Bauanträge vom Antragsteller auf Einrichtungen von insgesamt drei Unterrichtsräumen und Einbau eines Hobby- und Spielraumes für Jugendliche beim Baurechtsamt eingereicht.

Auf der Grundlage des geltenden Rechts (Industriegebiet nach OBS) können die Anträge nicht negativ beschieden werden.

Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 1. April 2003 mehrheitlich empfohlen, die oben genannten Bauanträge abzulehnen.

Die Entscheidungen über die Anträge wurden gemäß § 15 (1) BauGB für einen Zeitraum von 12 Monaten bis zum 16.04.2004 bzw.17.04.2004 zurückgestellt, weil zu befürchten ist, dass durch die Ausführung der geplanten Vorhaben die Durchführung der Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

Da die Festsetzungen des neuen Bebauungsplans bei Ablauf der Frist der Zurückstellung noch nicht rechtsverbindlich sein werden, ist für die Sicherung der Planung der Beschluss über eine Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 BauGB erforderlich.



Finanzielle Auswirkungen

keine


Beteiligte Stellen

keine




Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Satzung über die Veränderungssperre
2. Lageplan zur Satzung (siehe Dateianhang)

Anlage 1 zur GRDrs 102/2004



Satzung über die Veränderungssperre
für die Flurstücke 11579, 11580 und 11614/1, Ulmer Straße 172, 174
im Stadtbezirk Stuttgart-Ost (M 34)


§ 1

Für das in § 2 bezeichnete Gebiet (räumlicher Geltungsbereich) besteht eine Veränderungssperre.

§ 2

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Flurstücke 11579, 11580 und 11614/1, Ulmer Straße 172, 174 der Gemarkung Stuttgart. Der Geltungsbereich dieser Satzung ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung im Maßstab 1 : 1000 vom 12. Januar 2004 dargestellt.

§ 3

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 5

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Geltungsdauer richtet sich nach § 17 BauGB.