Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz:
St 61-11.1 Ja-cle
GRDrs
579/2001
Stuttgart,
06/13/2001
Bebauungsplan Sophien-/Heusteigstraße (Stgt 117) im Stadtbezirk Stuttgart-Mitte
Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB u. § 74 LBO
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
03.07.2001
12.07.2001
Beschlußantrag:
Der Bebauungsplan Sophien-/Heusteigstraße im Stadtbezirk Stuttgart-Mitte wird in der Fassung des Bebauungsplanentwurfs vom 10. Januar 2001 gem. § 10 BauGB und § 74 LBO als Satzung beschlossen. Es gilt die Begründung vom 10. Januar 2001. Der Geltungsbereich ist auf der Titelseite der Begründung dargestellt.
Begründung:
Um die an der Ecke Heusteig-/Sophienstraße gelegenen Flurstücke 4280/2 und 4293/1 von der Bebauung freizuhalten, ist es erforderlich, das geltende Planungsrecht zu ändern.
Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 20. März 2001 den Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans beschlossen. Auf die Begründung gem. § 9 (8) BauGB wird Bezug genommen.
Die
Träger öffentlicher Belange
wurden gehört. Planungsrelevante Wünsche wurden berücksichtigt.
Während der
öffentlichen Auslegung
, die in der Zeit vom 6. April bis zum 7. Mai 2001 stattgefunden hat, wurden keine Anregungen vorgebracht.
Finanzielle Auswirkungen
keine
Beteiligte Stellen
keine
Vorliegende Anträge/Anfragen
keine
Erledigte Anträge/Anfragen
keine
Matthias Hahn
Bürgermeister
Anlagen
Begründung zum Bebauungsplan
(Deckblatt siehe Dateianhang)
Begründung gem. § 9 (8) BauGB zum Bebauungsplan Sophien-/Heusteigstraße
1. Grund für die Änderung des Bebauungsplans
Mit der Bauvoranfrage vom April 1999 wurde um Überprüfung eines Neubauvorhabens gebeten, das die Überbauung der Flurstücke 4280/2 und 4293/1 an der Heusteig-/Sophienstraße mit einem 4 - 5-geschossigen Büro- und Wohngebäude vorsieht. Diese Grundstücke haben Bauplatzeigenschaft und sind nach den Vorschriften der Baustaffel 2 der Ortsbausatzung bebaubar. Tatsächlich sind sie seit Jahrzehnten gärtnerisch genutzt und bilden zusammen mit den denkmalgeschützten Gebäuden an der Sophienstraße eine Einheit, die für das Heusteigviertel selbst und weit darüber hinaus als einmalig zu bezeichnen ist. Aus diesem Grund sieht auch der Rahmenplan “Heusteigviertel” in seiner städtebaulichen Zielsetzung vor, den Eckbereich Sophien-/Heusteigstraße von der Bebauung freizuhalten. Zur planungsrechtlichen Umsetzung dieses Planungsziels bedarf es deshalb der Änderung des Bebauungsplans, der die bisher mögliche bauliche Nutzung erheblich einschränkt.
2. Bisher geltendes Planungsrecht, Entwicklungsplanung
Maßgebendes Planungsrecht für den Geltungsbereich ist eine blockumlaufende Baulinie aus dem Jahr 1895 zusammen mit der Baustaffel 2 (gemischtes Gebiet). Danach ist eine bis zu 50%ige geschlossene Bebauung der Baugrundstücke mit 4 - 5 Stockwerken möglich. Außerdem gelten die Bebauungspläne Vergnügungseinrichtungen und andere sowie Bebauungspläne über die Zulässigkeit von Gaststätten sowie über den Ausschluss von Einzelhandelsgeschäften mit Sex- und Erotiksortiment. Hinzu kommen die Satzungen über die Erhaltung der Wohnbevölkerung, die Erhaltung städtebaulicher Gesamtanlagen, die beschränkte Verwendung luftverunreinigender Brennstoffe und die Baumschutzsatzung.
Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als Wohnbaufläche dargestellt.
Im Gebietstypenplan des Entwicklungsprogramms für den Stadtbezirk Stuttgart-Mitte ist der Bereich dem Gebietstyp II (Sicherung und Aufwertung der Wohnnutzung) zugeordnet.
Die durch den Geltungsbereich abgegrenzten Grundstücke sind Bestandteil der städtebaulichen Gesamtanlage M 13 Sophien-Heusteig-Bopserstraße.
3. Planerische Konzeption
Für das Heusteigviertel wurde ein städtebaulicher Rahmenplan erarbeitet, der vom Technischen Ausschuss am 7. Mai 1985 zustimmend zur Kenntnis genommen wurde. Zu den in der Begründung dargestellten Zielsetzungen wird u. a. ausgeführt: “Das Heusteigviertel ist überwiegend Teil des SVG-Mitte und gehört zu den Stadtgebieten Stuttgarts, die zur Sicherung als innerstädtisches Wohnquartier einer Verbesserung der Lebensverhältnisse und teilweise einer Neuordnung der gewachsenen Nutzungsvielfalt dringend bedürfen. Der Gemeinderat hat am 17. Juli 1984 beschlossen, für das Gebiet einen Antrag auf Förderung nach dem Wohnumfeldprogramm des Landes zu stellen.”
Tatsächlich konnten in der Zwischenzeit eine Reihe von Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung und zur Wohnumfeldverbesserung (hier mit besonderen Maßnahmen zur Begrünung) erfolgreich durchgeführt werden, die im Zuge des Förderprogramms von der Stadt bezuschusst wurden.
Auch die im Rahmenplan gesondert aufgeführten Einzelmaßnahmen, nach der das Endstück der Sophienstraße mit ihren Staffelaufgängen zur Heusteigstraße als besonders schützenswertes Ensemble dargestellt wird, der Dachabschluss der dort befindlichen Trafostation als eine “Stadtloggia” ausgebildet werden soll und der Bereich vor dem Eduard-Pfeiffer-Haus (ehem. Landtagsgebäude) aufgewertet werden soll, konnte zwischenzeitlich ausgeführt werden.
Die unbebauten und gärtnerisch genutzten Flurstücke 4293/1 und 4280/2 schließen sich hier unmittelbar an, stehen im direkten gestalterischen Zusammenhang und sind somit Teil des zu bewahrenden Gesamtbildes. Folgerichtig werden sie demnach im Rahmenplan als private Grünflächen dargestellt. Zusammen mit den denkmalgeschützten Gebäuden Sophienstraße 1 B und 1 C und der ehemaligen Wagenremise (1 B a) bilden sie ein reizendes Ensemble, das in der vergangenen Zeit als ehemaliges Feierabendheim der Diakonissen genutzt und gepflegt wurde. Die gärtnerisch gestalteten Freiflächen mit ihrem zugehörigen Baumbestand setzen sich topografisch markant vom Straßenniveau der sie begrenzenden Heusteigstraße ab und haben sich im Laufe der Zeit als unverzichtbares und unverwechselbares Kleinod im Heusteigviertel herausgebildet, das es zu bewahren und für die Zukunft zu sichern gilt.
4. Baugebiete
- Art und Maß der baulichen Nutzung -
Für den Bereich an der Schlosser-/Sophienstraße (ungerade Hausnummern) sind in der Hauptsache Wohnungen vorgesehen. Im Hintergebäude 1 B a sollen Wohnungen und Büroräume untergebracht werden. Die Festsetzung eines Besonderen Wohngebietes trägt dieser Nutzung Rechnung.
Die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, Vergnügungsstätten und Tankstellen sind nicht zulässig. Dadurch können Störungen, die mit dem Betrieb solcher Anlagen verbunden sind, vermieden werden.
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch den Baubestand bestimmt. Es beträgt bei der Grundfläche ca. 0,6 , die Geschossfläche liegt bei ca. 2,7.
Mit den festgesetzten Baugrenzen, der Höhen baulicher Anlagen sowie entsprechenden Festsetzungen bezüglich der Dachform wird das Maß der baulichen Nutzung ausreichend bestimmt, auf die Festsetzung einer GFZ kann verzichtet werden.
Die Überschreitung des nach § 17 (1) BauNVO zulässigen GFZ-Höchstwertes für WB-Bereiche ist aus Gründen der Rücksichtnahme auf dem vorhandenen erhaltenswerten Baubestand sowie zur Vermeidung eines zu starken Dichtegefälles erforderlich.
Die Festsetzung einer Baulandfläche als private Grünfläche zusammen mit der Immissionsfestsetzung gem. § 9 (5) BauGB sowie die Beschränkung der Zulassung luftverunreinigender Brennstoffe sind Umstände und Maßnahmen durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden können.
Sonstige öffentliche Belange, die i.S.d § (17( (3) BauNVO entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
- Besondere Regelungen für das Baugebiet -
Festsetzungen über Dachgestaltung, Werbeanlagen, Antennen und Fassadengestaltung sollen dazu beitragen, dass sich die Gebäude in die Umgebung einfügen.
5. Verkehr
Sowohl durch den Individualverkehr als auch durch den ÖPNV ist der Bereich zwischen Schlosser-, Sophien- und Heusteigstraße optimal erschlossen.
6. Sozialverträglichkeit
Belange der Sozialverträglichkeit werden durch die Planung nicht berührt.
7. Ver- und Entsorgung
Die erforderlichen Einrichtungen für die Ver- und Entsorgung sind vorhanden. Das bestehende Kanalnetz reicht für die Entwässerung des Plangebiets aus. Sie erfolgt zum Hauptklärwerk Mühlhausen. Eine Reinigungsleistung bis unter 20 mg BSB 5/l ist dort gesichert.
8. Umweltbelange
— Eingriffe in Natur und Landschaft
Eingriffe in Natur und Landschaft sind mit der Planung nicht verbunden. Mit der Festsetzung einer privaten Grünfläche wird dazu beigetragen, den vorhandenen Grünbereich zu erhalten und eine weitere Möglichkeit der Versiegelung zu vermeiden.
— Klima
Im Klimaatlas des Nachbarschaftsverbandes vom Februar 1992 wird der Geltungsbereich als bebautes Gebiet mit klimatisch-lufthygienischen Nachteilen bezeichnet, d. h., dass der Bezirk unter stadtklimatischen Gesichtspunkten sanierungsbedürftig ist. Der Verzicht auf eine bauliche Nutzung entlang der Heusteigstraße und die Beibehaltung des Grünbereiches wirkt sich positiv auf die klimatischen Verhältnisse aus.
— Lärm
Aus dem Erschließungsverkehr auf der Schlosser-, Sophien- und Heusteigstraße ergeben sich Lärmwerte von 60 - 65 dB (A) bei Tag und 50 - 55 dB (A) bei Nacht. Dadurch werden die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung, für Besondere Wohngebiete gelten 60 dB (A) bei Tag und 45 dB (A) bei Nacht, geringfügig überschritten. Der Geltungsbereich wird daher als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen Verkehrsimmissionen zu treffen sind.
9.
Erforderliche Maßnahmen, Kosten und Finanzierung
Besondere Maßnahmen sind nicht erforderlich. Für die Landeshauptstadt Stuttgart entstehen keine Kosten.