5.1 Die Jahresrechnung 2006 der Stadt war nach § 110 Abs. 1 GemO daraufhin zu prüfen, ob
5.4 Auf der Grundlage der in Stichproben und Schwerpunkten vorgenommenen Prüfung kann das Rechnungsprüfungsamt – unbeschadet der Inhalte dieses Schlussberichts – dem Gemeinderat empfehlen, die Jahresrechnung der Stadt für das Haushaltsjahr 2006 nach § 95 Abs. 2 GemO festzustellen.“