Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 685/2002
Stuttgart,
07/10/2002



Einrichtung des BürgerService Soziale Leistungen zum 1. Januar 2003, verbunden mit der Umsetzung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) bei der Landeshauptstadt Stuttgart



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozialausschuß
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlußfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
22.07.2002
24.07.2002
24.07.2002



Beschlußantrag:
  1. Dem vorgesehenen Stufenkonzept zur Einrichtung eines BürgerService Soziale Leistungen, der in einer ersten Stufe die Sozialhilfe, die Grundsicherung und die Rentenstellen umfasst, wird zugestimmt.
  2. Für die Umsetzung des Grundsicherungsgesetzes und die Prüfung von zunächst 3.900 Sozialhilfefällen auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz innerhalb des BürgerService Soziale Leistungen wird ein vorläufiger Stellenbedarf von 26,5 Planstellen anerkannt (brutto - ohne Berücksichtigung des Fallrückgangs in der Sozialhilfe), der sich wie folgt zusammensetzt:

3. Zur teilweisen Deckung des Personalbedarfs werden 8,3 Stellen aus der Sozialhilfe entsprechend der zu erwartenden Reduzierung der Fallzahlen in der Sozialhilfe und 2,0 abzubauende Stellen aus dem Ausgleichsamt eingesetzt.
4. Die Verwaltung wird ermächtigt, für die laufende Bearbeitung des Fallbestandes ab 2003 im Bedarfsfall bis zu 5 weitere Mitarbeiter/-innen ohne Blockierung von Planstellen einzustellen.

5. Für die Gewährung der Grundsicherungsleistungen werden im Verwaltungshaushalt 2003 in einem noch zu bestimmenden neuen Haushaltsunterabschnitt vorläufig 14.250.000 EUR überplanmäßig bereitgestellt. Hiervon werden 10.750.000 EUR durch entfallende Sozialhilfeleistungen und voraussichtlich 3.500.000 EUR durch die Kostenerstattung des Bundes gedeckt. Weitere Mittel müssen ggf. in 2003 für die Leistungen an Personen ohne bisherigen Sozialhilfebezug (Neufälle) bewilligt werden.

6. Für die Installation/Konfiguration des neuen EDV-Programms ProGSiG, für die EDV-Schulung der Sachbearbeiter/-innen und die zusätzlichen Lizenzen für die neuen Arbeitsplätze werden 50.500 EUR einmalig bewilligt. Für die jährlichen Kosten der Netzbetreuung, die Pflegegebühr des neuen Programms für 350 Arbeitsplätze und die Lizenzen für die neuen Arbeitsplätze werden jährlich 125.000 EUR zur Verfügung gestellt.

7. Zur Deckung der in 2002 anfallenden Personal- und Sachkosten werden in dem neuen Haushaltsunterabschnitt des Verwaltungshaushalts außerplanmäßige Ausgaben in Höhe von 563.500 EUR zugelassen. Für die Einrichtung der zusätzlichen Arbeitsplätze sowie die IuK-Ausstattung werden im Vermögenshaushalt 2002 überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 110.000 EUR zugelassen. Die Deckung erfolgt aus der bei AHSt. 1.9140.8500.000 veranschlagten Deckungsreserve. Für das Jahr 2003 werden laufende Personal- und Sachkosten von 1.340.000 EUR bewilligt.

8. Die Verwaltung wird im Laufe des Jahres 2003 über die Entwicklungen in diesem neuen Aufgabenbereich berichten und zu den Haushaltsplanberatungen 2004/2005 einen Bericht zum dauerhaft erforderlichen Stellenbedarf zur Umsetzung des GSiG und zu den finanziellen Auswirkungen vorlegen.

9. Das Amt für Liegenschaften und Wohnen wird ermächtigt, die durch den OE-Prozess Wohngeld voraussichtlich entfallenden 4 Stellen für die durch die Grundsicherung erwarteten Zugänge bei der Wohngeldsachbearbeitung zu verwenden. Im Bedarfsfall können bis zu 2 weitere Stellen, die durch den OE-Prozess beim Amt für Liegenschaften und Wohnen (ohne Teil Wohngeld) abzubauen sind, verwendet werden.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei dauernder voller Erwerbsminderung wurde im Rahmen der Rentenreform 2001 verabschiedet (BGBI I vom 29. Juni 2002 S. 1335). Es tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Hierüber wurde im Sozialausschuss am 15. Oktober 2001 und im Verwaltungsausschuss am
24. Oktober 2001 berichtet (GRDrs 883/2001 - Einführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).

Die Gemeinderatsdrucksache Nr. 334/2002 in der Fassung vom 8. Mai 2002 wurde ohne Aussprache in die Sitzung des Sozialausschusses am 13. Mai 2002 eingebracht. Die Vorberatung erfolgte am 17. Juni 2002 im Sozialausschuss (Ablehnung der Vorlage bei 8 Zustimmungen und 8 Ablehnungen) und am 19. Juni 2002 im Verwaltungsausschuss (keine Abstimmung). In der Sitzung des Gemeinderates am 20. Juni 2002 wurde die Thematik in die Sitzung des Reform- und Strukturausschusses am 26. Juni 2002 verwiesen; gefordert wurde für diese Sitzung ein Eckpunkte-Papier der Verwaltung mit Zielrichtung einer dezentralen Bearbeitung der Anträge auf Grundsicherung bereits mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zum 1. Januar 2003. In letzterer Sitzung wurde die Verwaltung beauftragt, noch vor der Sommerpause ein Stufenkonzept zum Aufbau eines BürgerService Soziale Leistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2003 vorzulegen. Dieses neue Konzept ist auf der Basis der vom Reform- und Strukturausschuss verabschiedeten Rahmenbedingungen in Anlage 1 ausführlich beschrieben.
Auf Anraten des Gemeinderates, sich über die Vorgehensweise in anderen Kommunen zu erkundigen, hat die Sozialverwaltung Informationen aus Mannheim eingeholt, diese sind in Form eines Aktenvermerks der Beschlußvorlage beigefügt.

Finanzielle Auswirkungen
Berechnung für das Jahr 2002
EURO
Personalkosten für 16,2 Stellen
563.500
Ausstattung der neuen Arbeitsplätze, einmalig
110.000
Einführung der Software ProGSiG einschl. Schulungen
50.500
Summe
724.000

Berechnung für das Jahr 2003
EURO
Leistungen der Grundsicherung für 3.900 Fälle
14.250.100
Wegfall von Sozialhilfeaufwand
- 10.750.000
voraussichtliche Kostenerstattung des Bundes
- 3.500.100
Zwischensumme
0
Personal- und Sachkosten für 16,2 Stellen
1.215.000
laufende Softwarepflege einschl. Lizenzen
125.000
laufender zusätzlicher Aufwand
1.340.000
Entwickeln sich die zu erwartenden Neuanträge nach der Prognose des Bundes (Dunkelziffer 100 %), so entstehen für die Gewährung der Leistungen bei der Stadt ungedeckte jährliche Aufwendungen in Höhe von sowie zusätzliche ungedeckte Personal- und Sachkosten.
2.360.000



Beteiligte Stellen

Das Referat Allgemeine Verwaltung und das Referat Wirtschaft und Krankenhäuser haben die Vorlage mitgezeichnet. Die Stellungnahmen des Finanz- und Beteiligungsreferates sowie der Zentralen Datenschutzstelle sind der Vorlage beigefügt.




Gabriele Müller-Trimbusch
Bürgermeisterin


Anlagen

  1. Ausführliche Begründung
  2. BürgerService Soziale Leistungen (Schaubild ist aus technischen Gründen angehängt)
  3. Auswirkungen des Grundsicherungsgesetzes auf den Personalbedarf
Anlage 1 zur GRDrs 685/2002

Ausführliche Begründung:

1. BürgerService Soziale Leistungen

Innerhalb des BürgerService Stuttgart wird als weitere Säule ab 1. Januar 2003 der BürgerService Soziale Leistungen aufgebaut. Grundgedanke hierbei ist, soziale Leistungen unterschiedlichster Art “unter einem Dach” und weitgehend “aus einer Hand” den Bürgerinnen und Bürgern der Landeshauptstadt Stuttgart anzubieten.

Der BürgerService Soziale Leistungen wird dezentral in allen derzeit 18 Standorten des BürgerService Stuttgart und in den Sozialhilfedienststellen der Innenstadt eingerichtet.

Für die Entscheidung, soziale Leistungen aus einer Hand anzubieten, sprachen folgende Gesichtspunkte: In Stuttgart wie auch in den anderen Städten und Kreisen der Bundesrepublik Deutschland leben Menschen, die bisher schon Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen könnten, aber den Gang zur Sozialhilfedienststelle scheuen und oft unter schwierigsten Bedingungen unterhalb der Armutsgrenze leben. Deshalb schlägt der Gesetzgeber vor, die Aufgaben nach dem GSiG nicht mit der Sozialhilfesachbearbeitung zusammenzufassen. Dadurch soll "verschämten Armen" der Zugang zu den notwendigen öffentlichen Hilfen erleichtert werden. Die in den deutschen Großstädten angestrebten Organisationsformen folgen dieser Empfehlung. Übereinstimmend wird durch Organisationsstrukturen für die Bürgerinnen und Bürger deutlich gemacht, dass es sich bei der Grundsicherung und der Sozialhilfe um rechtlich unterschiedliche Sozialleistungen handelt. Aufgrund der Diskussionen in den Stuttgarter gemeinderätlichen Gremien versucht die Landeshauptstadt Stuttgart, einerseits diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, aber auch das Ziel Bürgernähe weiter zu verfolgen. Dies führt zu einer neuen Organisation der Dienstleistungen im BürgerService soziale Leistungen. Durch die Bündelung der Aufgaben, verbunden mit zusätzlicher dezentraler Wahrnehmung bisher zentral erledigter Aufgaben, soll das bisherige Übergewicht der Sozialhilfe in der Wahrnehmung durch die Bürgerinnen und Bürger gemindert und damit der Zugang zu diesen Leistungen erleichtert werden.

Der BürgerService Soziale Leistungen startet somit zum Jahresbeginn 2003 mit den (bereits bisher) dezentral in den Stadtbezirken wahrgenommenen Aufgabenfeldern Leistungen nach dem BSHG (Sozialhilfe) und Rentenstelle. Als neue Aufgabe kommen in der 1. Stufe Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz hinzu. Im Rahmen der bisherigen Diskussionen in den Gremien, zuletzt in der Sitzung des Reform- und Strukturausschusses am 26. Juni 2002, hat man sich mehrheitlich darüber verständigt, dass der Umfang der Dienstleistungen vor Ort die Antragsabgabe, erforderliche Beratungsleistungen und möglichst eine abschließende Antragsbearbeitung (außer Rentenanträge) beinhalten sollte.

In einem weiteren Schritt sollen zum 1. Januar 2004 Leistungen nach dem Wohngeldgesetz in den BürgerService Soziale Leistungen integriert werden (2. Stufe). Hierzu wird die Verwaltung dem Gemeinderat spätestens im 1. Quartal 2003 ein Konzept zur Beschlussfassung vorlegen.

In der 3. Stufe zum weiteren Ausbau des BürgerService Soziale Leistungen wird dann geprüft, welche weiteren häufig nachgefragten sozialen Dienstleistungen ab dem Jahre 2004 sinnvollerweise in den BürgerService Soziale Leistungen integriert werden können. Hierzu wird die Verwaltung im Frühjahr 2004 berichten.

Zum Aufbau wie auch zum zeitlichen und inhaltlichen Stufenkonzept des BürgerService Soziale Leistungen wird auf das Schaubild in Anlage 2 verwiesen.


2. Grundsätzliches zur Grundsicherung

Die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei dauernder voller Erwerbsminderung stellt eine neue eigenständige Sozialleistung dar. Wie in der Sozialhilfe soll ein Mindestbedarf abgedeckt werden für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet oder solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer voll erwerbsgemindert sind. Im Unterschied zur Sozialhilfe sind in der Grundsicherung die Nachrangbestimmungen erheblich abgemildert bzw. beseitigt. Vor allem werden Unterhaltspflichtige nur dann herangezogen, wenn ihr jährliches Einkommen jeweils 100.000 EUR übersteigt. Dadurch sollen mit der neuen Leistung sog. verschämte Arme erreicht werden, die bisher den Gang zum Sozialamt aus Rücksicht auf ihre unterhaltspflichtigen Angehörigen vermieden haben, obwohl sie aufgrund ihrer Einkommenssituation Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhalten könnten.

Gegenwärtig können die Eckdaten für die Einführung des Gesetzes, insbesondere die voraussichtliche Zahl der Empfänger, der Finanzbedarf und der erforderliche Personaleinsatz nur grob und vorläufig berechnet werden. Auch bundesweite Umfragen bei vergleichbaren Städten ergaben, dass gesicherte Daten als Planungsgrundlage zur Zeit nicht zur Verfügung stehen. Darüber hinaus führt das GSiG in der vorliegenden Fassung zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten, die zum Teil noch auf Bundesebene zu klären und zu beheben sind. Zuständige Leistungsträger für das GSiG sind die Kreise und die kreisfreien Städte. Daneben weist das GSiG den Rentenversicherungsträgern die Aufgabe zu, den betroffenen Personenkreis über das Verfahren und die Voraussetzungen der Leistung nach dem GSiG zu informieren und zu beraten. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2003 in Kraft. Die Zeit für den Aufbau der erforderlichen Strukturen, die Gewinnung und Schulung der Mitarbeiter/-innen und die Einführung eines EDV-Programmes ist sehr knapp bemessen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung müssen deshalb umgehend beginnen.

Das Grundsicherungsgesetz in der vorliegenden Fassung ist noch nicht ganz ausgereift und bedarf verschiedener Nachbesserungen, die von der Bundesregierung in mehreren Schritten vorgenommen werden sollen. Mitarbeiter/-innen des Stuttgarter Sozialamtes arbeiten auf Bundesebene in verschiedenen Gremien verantwortlich an den notwendigen Nachbesserungen und an Grundsatzfragen der Einführung mit.

3. Voraussichtliche Zahl der Empfänger von Grundsicherung


Die für Stuttgart zu erwartende Gesamtzahl der Empfänger von laufenden Leistungen der Grundsicherung kann bis zu etwa 6.500 Personen umfassen (vgl. folgende Tabelle). Davon können etwa 3.900 Personen jetzt schon ermittelt werden, da sie bisher noch entsprechende laufende Hilfen nach BSHG erhalten. In diesen Fällen wird die Antragstellung für die neue Leistung umgehend so weit vorbereitet werden, dass die abschließende Bearbeitung bis Ende 2002 möglich ist und die Berechtigten rechtzeitig zum 1. Januar 2003 über die Leistung verfügen können.

Sehr schwer abzuschätzen ist die Zahl der verschämten Armen, die trotz grundsätzlicher Berechtigung Sozialhilfeleistungen bisher nicht in Anspruch nehmen und nun Grundsicherungsleistungen beantragen können. Ebenso unklar ist die Zahl der Personen, die bisher wegen der Unterhaltspflicht von Angehörigen keine Leistungen der Sozialhilfe beansprucht haben. Aufgrund entsprechender wissenschaftlicher Untersuchungen geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Zahl der verschämten Armen etwa der Zahl jener Personen entspricht, die heute schon laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG erhalten. Dies wären in Stuttgart 2.595 Personen. Eine genauere Aussage, ob diese Annahme zutrifft, wird frühestens in der zweiten Hälfte des nächsten Jahres möglich sein.

Die vorläufige Berechnung ergibt folgende Fallzahlen:

PersonenkreisPersonenErläuterungen
1Hilfeempfänger mit Hilfe zum Lebensunterhalt
65 Jahre und älter
2.002
aus Fallbestand 11/2001
2Hilfeempfänger mit Hilfe zum Lebensunterhalt
18 - 64 Jahre und Hilfeempfänger
mit Mehrbedarfszuschlag EU
593
aus Fallbestand 11/2001,
davon 217 mit EU-Rente,
376 ohne EU-Rente
3Pflegeheimbewohner
1.050
1.628 Fälle insgesamt,
davon 65 %,
da 35 % mit ausreichendem Einkommen
4Hilfe nach § 72 BSHG über
65 Jahre alt und voll erwerbsgemindert
200
Aus Fallbestand
5Empfänger von Kriegsopferfürsorge (KOF) über 65 Jahre
46
Aus Fallbestand
6Summe
Fälle aus BSHG und KOF
3.891
ger. 3.900
Grundlage der Stellenbemessung für die Startphase von 01.08.2002 bis 31.12.2002
7Voraussichtliche Neuanträge
entsprechend der Prognose des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
2.595
100 % aus Ziff. 1 und 2 verschämte Arme, die bisher keine Sozialhilfe beansprucht haben (Dunkelziffer)
8Summe
Künftiger Bestand
6.486
ger. 6.500
Summe aus Ziff. 6 und 7
9Nachrichtliche besondere Fälle, die im Rahmen eines Gutachtens nach § 5 Abs. 2 GSiG die Berechtigung erlangen (sind bereits in der obigen Berechnung enthalten)
376
Einmalige gutachterliche Beurteilung der dauernden vollen Erwerbsminderung

4. Belastungen für die Landeshauptstadt Stuttgart

4.1 Finanzbedarf für die Leistungen der Grundsicherung

Träger der Grundsicherung und damit des finanziellen Aufwandes sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die in Stuttgart zu erwartenden Aufwendungen für die Leistungen des GSiG wurden zunächst errechnet aus dem bisherigen Bedarf für die aus der Sozialhilfe zu übernehmenden Personen. Danach wurde auch der Aufwand für Neuanträge geschätzt.

Soweit durch die Grundsicherung gegenüber der Sozialhilfe Mehraufwendungen entstehen, z. B. durch die Beseitigung bzw. erhebliche Abmilderung der Unterhaltspflicht und durch die Erstellung von Gutachten bei dauernder voller Erwerbsminderung, erstattet der Bund diese an die Länder mit vorläufig 409 Mio. EUR jährlich. Als Verteilungsmaßstab für die Erstattungsleistung an die Länder wurde die jeweilige Zahl der Empfänger von Wohngeld gewählt. Danach erhält das Land Baden-Württemberg etwa 32 Mio. EUR. Sofern auch bei der Weiterverteilung durch das Land Baden-Württemberg an die Kommunen die Zahl der Wohngeldempfänger zugrunde gelegt wird, entfallen auf die Landeshauptstadt Stuttgart etwa 3,5 Mio. EUR. Der endgültige Verteilungsschlüssel wird zwischen dem Sozialministerium Baden-Württemberg und den kommunalen Spitzenverbänden noch vereinbart. Seitens der Stadtverwaltung wurde den zuständigen Gremien vorgeschlagen, die Erstattung im Verhältnis der tatsächlichen Aufwendungen für die Leistungen der Grundsicherung vorzunehmen. Ein solcher Verteilungsmodus wäre sachgerecht. Für die Landeshauptstadt Stuttgart werden im Jahr 2003 folgende Aufwendungen für Leistungen der Grundsicherung erwartet. Dabei werden zunächst als Deckungsmittel die künftig entfallenden Sozialhilfeaufwendungen sowie der prognostizierte Aufwendungsersatz des Bundes eingesetzt.
Aufwendungen nach dem GSiG
EUR
Vorläufig geschätzter Gesamtaufwand nach GSiG
14.250.000
Davon gedeckt durch wegfallende Sozialhilfe
10.750.000
Geschätzter Aufwandsersatz durch den Bund errechnet nach der Zahl der Wohngeldempfänger
3.500.000

Entwickeln sich die zu erwartenden Neuanträge nach der Prognose des Bundes, so entstehen für die Gewährung der Leistungen bei der Stadt ungedeckte Aufwendungen von jährlich bis zu 2,36 Mio. EUR.

Die Höhe des vom Bund zu erstattenden Betrages wird gemäß § 34 des Wohngeldgesetzes alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2004, überprüft und falls erforderlich angepasst.


Für Verwaltungskosten leistet der Bund keine Erstattung. Die laufenden Personal- und Sachkosten sowie die Kosten für die Einrichtung der Arbeitsplätze betragen:

Personal- und Sachkosten
EUR
In 2002 für 16,2 zusätzliche Stellen
563.500
Einmalige Kosten für Ausstattung der Arbeitsplätze, Technik
110.000
Einsatz der Software ProGSiG:
Lizenzen, Installation, Einführung einschl. Schulungen einmalig
50.500
In 2003 für insgesamt 16,2 Stellen
Für jede weitere Sachbearbeiterstelle 73.100 EUR
lfd. Softwarepflege
1.215.000

125.000


4.2 Vorläufiger Personalbedarf in der Einführungsphase bis 31.12.2003 (siehe Anlage 3)

Das GSiG verweist zwar weitgehend auf materiellrechtliche und formalrechtliche Bestimmungen des BSHG. Dennoch können aus dem Stellenbemessungsverfahren für die Sozialhilfe im Hinblick auf die Grundsicherung nur Anhaltspunkte übernommen werden, da in der Grundsicherung wesentliche Vorgänge der Sozialhilfesachbearbeitung, wie z. B. Verselbstständigung, Arbeitsvermittlung und Unterhaltsprüfung ganz oder überwiegend entfallen. Andererseits ist noch nicht klar, welcher Aufwand für die unterjährige Bearbeitung entsteht, z. B. bei Veränderungen in den Verhältnissen der Leistungsbezieher oder bei Rückforderungen. Es kann gegenwärtig davon ausgegangen werden, dass der Bearbeitungsaufwand für die Leistungsempfänger des GSiG geringer sein wird, als für die des BSHG. Eine Sondersituation ist allerdings in der jetzt beginnenden Startphase gegeben: Hier entsteht neben dem Einarbeitungs- und Schulungsaufwand für die Mitarbeiter/-innen noch ein erheblicher Informations- und Beratungsbedarf in Bezug auf die Leistungsberechtigten, auch wenn die Rentenversicherungsträger zum Teil vorbereitende Informations- und Beratungsaufgaben übernehmen.

Synergieeffekte für die Verwaltung ergeben sich durch die bürgerfreundliche Organisation dieses Aufgabenfeldes nach heutigem Stande nicht. Vielmehr ist in der Einführungsphase eine Mehrbelastung der Mitarbeiter/-innen zu erwarten, weil die künftig aus einer Hand zu erbringenden Leistungen unterschiedliche Arbeitsgänge erfordern, die gegenwärtig (quantitativ und qualitativ) noch nicht abzuschätzen sind. Fest steht, daß es zwar für den Bürger eine zentrale Anlaufstelle, aber unterschiedliche Antragsformulare, unterschiedliche Bedarfstatbestände, unterschiedliche Berechnungsverfahren und Arbeitsabläufe, getrennte EDV-Eingabe, unterschiedliche Verfahrensvorschriften mit unterschiedlichen Rechtsmitteln gibt. Außerdem ist eine getrennte Aktenführung notwendig.

Dies verursacht völlig unterschiedliche und getrennte Arbeitsabläufe. Dazu kommt, daß für die Bezieher von Grundsicherungsleistungen der bisherige (EDV-technisch einfach zu bewilligende) besondere Mietzuschuß wegfällt und durch das gesondert zu beantragende und dann später anzurechnende allgemeine Wohngeld (Gewährung durch das Amt für Liegenschaften und Wohnen) ersetzt wird. Hierdurch entsteht zusätzlicher Arbeitsaufwand. Aus der Sozialhilfe wird zwar einerseits ein relativ geringer Teil der Fälle herausfallen und nur noch Grundsicherungsleistungen erhalten. Andererseits werden die Fälle, die gleichzeitig beide Leistungen erhalten werden, nicht zu einem "Gesamtfall verschmolzen" werden können, weil die Vermischung der Daten auf Bedenken des Datenschutzes stößt. Ziel des GSiG war die Implementierung einer neuen Sozialleistung, nicht die Verwaltungsvereinfachung. Der endgültige Ressourcenbedarf für die Umsetzung des GSiG ist durch eine zwingend erforderliche Fortschreibung des Stellenbemessungsverfahrens zu ermitteln.

In der Vorbereitungsphase der Grundsicherung ab 1. August 2002 bis 31.12.2002 sind zunächst die Mitarbeiter/-innen hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und des neuen EDV-Verfahrens zu schulen. Hierfür müssen von Anfang an zwei Fachberater, ein EDV-Betreuer im Sozialamt und ein Systembetreuer im Haupt- und Personalamt zur Verfügung stehen. Anschließend sind rd. 3.900 Fälle aus der Sozialhilfe auf die GSiG-Berechtigung und den Wegfall des besonderen Mietzuschusses zu prüfen. Dann ist die Höhe der ab 01.01.2003 zu gewährenden Leistungen bis spätestens Mitte November 2002 festzulegen. Für diese Arbeiten sind zusätzliche Ressourcen in Höhe von 16,5 Stellen für die Sachbearbeitung erforderlich. Sobald im Herbst 2002 die umfangreichere, bundesweite Information der Bevölkerung über das GSiG erfolgt, ist damit zu rechnen, dass zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Beratungsbedarf entsteht und dass dann zunehmend Leistungsanträge gestellt werden von Personen, die bisher noch keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen haben. Die Bearbeitung dieser Anträge muss unverzüglich aufgenommen werden. Hierfür sind ab 1. Oktober 2002 weitere Ressourcen im Umfang von 3 Stellen zu schaffen, so dass dann 19,5 Stellen insgesamt für die Sachbearbeitung zusätzlich zur Verfügung stehen.

Damit ist die Einbeziehung der Grundsicherung in den BürgerService Soziale Leistungen ab Januar 2003 gewährleistet. Für die Berechnung der zusätzlich notwendigen Ressourcen wird folgender Modus zugrunde gelegt: Da sich der genaue Bearbeitungsaufwand für die Grundsicherung und für die ggf. parallel zu bearbeitende Sozialhilfe gegenwärtig nur sehr grob abschätzen lässt, wird davon ausgegangen, dass mit jeder neu zu schaffenden Stelle die Bearbeitung von rd. 200 GSiG-Fällen gesichert wird. Der genaue Bearbeitungsaufwand und die Zahl der endgültig erforderlichen Stellen können dann ab September 2003 neu berechnet und im Stellenbemessungsverfahren bewertet werden. Zu diesem Zeitpunkt dürfte dann auch der erhebliche Zusatzaufwand der Einführungsphase weitgehend nicht mehr zu leisten sein.Hierüber wird zu den Haushaltsplanberatungen 2004/2005 berichtet. Insgesamt ergibt sich unter Anlegung des o. g. Maßstabes für die Grundsicherung im BürgerService Soziale Leistungen ein vorläufiger Bedarf von 26,5 Stellen. Sie werden - wie in Anlage 3 dargestellt - auf die Dienststellen verteilt.


4.3 Auswirkungen der Grundsicherung auf den Stellenbestand (s. Anlage 3)

Personen, die dem Arbeitsmarkt auf Dauer nicht mehr zur Verfügung stehen, sollen grundsätzlich durch die Leistungen des GSiG aus der Sozialhilfe in die Grundsicherung überführt werden. Soweit dies vollständig gelingt, verringert sich die Zahl der BSHG-Leistungsempfänger.

Das GSiG in seiner jetzigen Fassung erreicht die angestrebte Verminderung der Fallzahlen in der Sozialhilfe jedoch nur sehr unvollständig. So werden z. B. alle Empfänger von Mehrbedarfszuschlägen für kostenaufwändige Ernährung und wegen Erwerbsminderung nach § 23 BSHG auch weiterhin diese Leistung im Rahmen des BSHG erhalten, da das GSiG einen entsprechenden Bedarf nicht vorsieht. Außerdem bleiben viele Empfänger von Grundsicherung weiterhin Teil einer sozialhilferechtlichen Bedarfsgemeinschaft. Die Zahl der in der Sozialhilfe zu bearbeitenden Fälle verringert sich somit nicht entsprechend der Übernahme von Personen in die Grundsicherung. Es wurden durch eine entsprechende Überprüfung in den Sozialhilfedienststellen 1.441 Personen mit Bedarfen außerhalb des GSiG und Personen in Bedarfsgemeinschaften mit GSiG-Berechtigten festgestellt. Dies bedeutet, dass von 2.358 Fällen nur 917 Fälle ganz aus der Sozialhilfe herausfallen. Die anderen Fälle werden gleichzeitig Grundsicherungs- und Sozialhilfeleistungen beziehen, wobei für die Leistungen weitgehend getrennte Arbeitsgänge (wie oben unter 4.2 dargestellt) erforderlich sind.

Dementsprechend sind aus der Sozialhilfesachbearbeitung frei werdende und für die Grundsicherung gegenzurechnende Stellenanteile nach dem Bemessungsverfahren der Sozialhilfe zu berechnen. Soweit sich die Prognose bestätigt, dass 917 Personen völlig von der Sozialhilfe an die Grundsicherung übergehen, werden damit 8,3 Stellen aus der Sozialhilfe für die Bearbeitung der Grundsicherungsfälle frei.

4.4 Auswirkungen der Grundsicherung auf die Wohngeldstelle beim Amt für Liegenschaften und Wohnen

Bisherige Sozialhilfeempfänger, die an die Grundsicherung übergehen, erhalten künftig kein pauschaliertes Wohngeld (zuständig Sozialamt) mehr und haben deshalb einen Anspruch auf den allgemeinen Mietzuschuss (zuständig Amt für Liegenschaften und Wohnen). Dies führt bei der Wohngeldstelle zu einer Zunahme um etwa 1.900 Fälle. Dies sind dort rd. 1/3 Haushalte mehr, die künftig allgemeines Wohngeld beziehen werden (Steigerung von 6.000 auf rd. 8.000 Fälle). Somit entsteht dort durch das GSiG keine Entlastung, sondern erhebliche Mehrarbeit.

Strukturen und Arbeitsabläufe der Abteilung Wohngeld werden derzeit untersucht (OE-Prozess Wohngeld). Aus heutiger Sicht können durch die erarbeiteten Optimierungsmaßnahmen 4 Stellen (2 Stellen Wohngeldsachbearbeitung, 2 Stellen Zuarbeiten) wegfallen. Die durch die Grundsicherung anfallenden zusätzlichen Fälle machen - bezogen auf die Personalausstattung der Abteilung nach Umsetzung des OE-Prozesses - rechnerisch 8 Stellen aus. Da die Bearbeitung der Wohngeldanträge für die Empfänger der Grundsicherung im Durchschnitt wahrscheinlich eher weniger aufwändig sein wird als für sonstige Haushalte wird mit einem Personalaufwand von bis zu 6 Stellen gerechnet.

Das Amt für Liegenschaften und Wohnen wird ermächtigt, die durch den OE-Prozess Wohngeld abzubauenden 4 Stellen sofort für die Wohngeldsachbearbeitung zu verwenden. Sollte sich zeigen, dass die zusätzlichen Wohngeldanträge besonders aufwändig zu bearbeiten sind oder sich die unterstellten Fallzahlen durch die nicht abschätzbare Dunkelziffer deutlich erhöhen, sollten bis zu 2 Stellen, die durch den bereits abgeschlossenen OE-Prozess beim Amt für Liegenschaften und Wohnen (ohne Bereich Wohngeld) wegfallen, in der Wohngeldstelle vorübergehend in Anspruch genommen werden können. Die stellenplantechnische Umsetzung (Streichung der wegfallenden Stellen bei den bisherigen Organisationseinheiten und Neuschaffung bei der Wohngeldstelle entsprechen dem Bruttoprinzip) erfolgt zum Stellenplan 2004/2005.

5. Stellenbewertung

Analog dem Grundsatz "Alles aus einer Hand" werden die Leistungen nach BSHG und die Leistungen nach dem GSiG vom gleichen Sachbearbeiter / von der gleichen Sachbearbeiterin (Sozialhilfe) zu bearbeiten sein. Damit sind die Stellen im gehobenen Dienst (Bes.Gr. A 10/Verg.Gr. IV b BAT) zu schaffen.

6. Datenschutz

Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind gegen die Zusammenfassung der Bearbeitung von Sozialhilfe und Grundsicherung Bedenken erhoben worden, weil es sich um zwei eigenständige und getrennte Sozialleistungen handelt, die auf unterschiedlichen Sachverhalten aufbauen und von den Bürgerinnen und Bürgern Angaben unterschiedlicher Qualität und Quantität erfordern. Es besteht die Sorge, daß Daten unzulässig doppelt gespeichert werden. Es wird gegenwärtig versucht, dies auf Bundesebene zu klären.


Anlage 3 zur GRDrs 685/2002

Auswirkungen des Grundsicherungsgesetzes auf den Personalbedarf für die Bearbeitung der Grundsicherung im BürgerService Soziale Leistungen

1. Personalausstattung

BerechnungsgrundlagenStellen-
bedarf
vorhandene Stellen-
anteile
Stellen-
schaffung
Vorbereitungsphase ab 01. August 2002
3.900 zu bearbeitende Fälle aus dem bisherigen Sozialhilfebezug, wobei pro 200 Fälle von einer notwendigen Kapazität von 1 Sachbearbeiterstelle ausgegangen wird.

3.900 Fälle ./. 200 = Stellen
19,50
abzüglich umzuwidmende Stellen aus der Sozialhilfe wegen des Wegfalls von 917 Fällen
-8,30
Zwischensumme:
Zusätzlich benötigte Sachbearbeiterstellen im BürgerService Soziale Leistungen
11,20
2 Stellen für Fachberatung/ Widersprüche/ Klagen
beim Sozialamt
1 Stelle für EDV-Betreuung im Sozialamt
1 Stelle für Systembetreuung des Netzwerkes
beim Haupt- und Personalamt
4.00
abzüglich abzubauende Stellen aus Ausgleichsamt
-2,00
Zwischensumme:
Zusätzlich benötigte Stellen
2,00
Stellenbedarf ab 01. August 2002
23,50
-10,30
13,20
Vorbereitungsphase ab 01.Oktober 2002
Zur Bewältigung der Neuanträge (Dunkelziffer) ohne bisherigen Sozialhilfebezug werden ab 01.10.2002 mindestens drei weitere Stellen benötigt:
3,00
3,00
Gesamter vorläufiger Stellenbedarf ab 01.01.2003
26,50
-10,30
16,20

Im Bedarfsfall können gemäß Ziffer 4 des Beschlussantrages bis zu 5 weitere Sachbearbeiter/innen zur Bearbeitung von Hilfefällen aus der Dunkelziffer ab 01.01.2003 eingestellt werden.


2. Aufteilung der Stellenanteile auf die Bezirke des Bürgerservice Soziale Leistungen

Bezirk/Region
Personen aus SH gesamt 11/2001Stellen-
anteil von: (bei Fall- zahl 200)
Stellenbe- darf für Neuanträge Stellenbe- darf gesamtab Stellen- anteil aus SH bzw. Aus- gleichsamt Netto-
Stellenneu- schaffung
15 Bo-4
72
0,36
0,06
0,42
0,15
0,26
15 Ca-4
303
1,52
0,23
1,75
0,65
1,10
15 De-4
45
0,23
0,03
0,26
0,10
0,16
15 Feu-4
108
0,54
0,08
0,62
0,23
0,39
15 Hed-4
24
0,12
0,02
0,14
0,05
0,09
15 Mö-4
137
0,69
0,11
0,79
0,29
0,50
15 Mühl-4
176
0,88
0,14
1,02
0,38
0,64
15 Mün-4
19
0,10
0,01
0,11
0,04
0,07
15 Ob-4
19
0,10
0,01
0,11
0,04
0,07
15 P-B-4
73
0,37
0,06
0,42
0,16
0,27
15 Si-4
77
0,39
0,06
0,44
0,16
0,28
15 Sta-4
20
0,10
0,02
0,12
0,04
0,07
15 Un-4
51
0,26
0,04
0,29
0,11
0,19
15 Vai-4
88
0,44
0,07
0,51
0,19
0,32
15 Wa-4
27
0,14
0,02
0,16
0,06
0,10
15 Weil-4
103
0,52
0,08
0,59
0,22
0,37
15 Zu-4
183
0,92
0,14
1,06
0,39
0,67
50-210
272
1,36
0,21
1,57
0,58
0,99
50-220
158
0,79
0,12
0,91
0,34
0,57
50-230
216
1,08
0,17
1,25
0,46
0,79
50-240
210
1,05
0,16
1,21
0,45
0,76
50-250
270
1,35
0,21
1,56
0,58
0,98
50-260
1096
5,48
0,85
6,33
2,34
3,99
50-271
82
0,41
0,06
0,47
0,17
0,30
50-272
43
0,22
0,03
0,25
0,09
0,16
50-273
19
0,10
0,01
0,11
0,04
0,07
Zwischen- summe
3.891
ger. 3.900
19,5
3
22,5
8,3
2,0
12,2
Zuzüglich EDV (50)
Netzwerk-
betr. (10)
1

1
1

1
Zuzüglich FachberatungWidersprüche Klagen (zentral 50)
2
0
2
Gesamt
26,5
10,3
16,2