Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz: St 61-13
GRDrs 397/2001
Stuttgart,
04/25/2001



Bebauungsplan Augsburger Straße/ Hafenbahnstraße (Un 99)
im Stadtbezirk Untertürkheim
- Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB und § 74 LBO ohne Anregungen




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
08.05.2001
17.05.2001



Beschlußantrag:

Der Bebauungsplan Augsburger Straße / Hafenbahnstraße (Un 99) im Stadtbezirk Untertürkheim wird i.d.F. des Entwurfs vom 4. Oktober 2000 nach § 10 BauGB und § 74 LBO als Satzung beschlossen. Es gilt die Begründung mit gleichem Datum.

Der Geltungsbereich ist im Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 10 000 auf der Titelseite der Begründung dargestellt.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Auf der Grundlage der städtischen Konzeption “Versorgungszentren und großflächiger Einzelhandel” schafft der Bebauungsplan zusammen mit einem städtebaulichen Vertrag die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 15 000 m² und für weitere daraus resultierende, insbesondere verkehrliche Maßnahmen. Ein Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) hat ergeben, dass sich das Vorhaben nur unwesentlich auf die umliegenden Gemeinden und die Städte Esslingen am Neckar und Fellbach auswirken wird. Das Regierungspräsidium Stuttgart sieht von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens ab, da das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmt.

Finanzielle Auswirkungen
Die nach überschlägigen Ermittlungen von der Stadt zu tragenden Kosten für den Umbau der Erschließungsanlagen einschließlich Grunderwerb und Grünflächen betragen ca.
0,737 Mio. DM. Darüber hinaus wird ein Teil der Erschließungsaufwendungen in Höhe von ca. 0,769 Mio. DM nach Maßgabe des städtebaulichen Vertrags von der Paul Nanz GmbH & Co übernommen. Die erforderlichen Haushaltsmittel für den von der Stadt zu tragenden Anteil müssen für die Fortschreibung des Finanzplans 2002/2003 vorgemerkt werden.


Beteiligte Stellen

OB/82, Ref. USO, Ref. T.

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen



1. Ausführliche Begründung
2. Beschlüsse der Bezirksbeiräte Untertürkheim und Obertürkheim (siehe Dateianhang)
3. Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
4. Städtebaulicher Vertrag (Entwurf)

Anlage 1

Ausführliche Begründung:


Der bisherige Verfahrensablauf sowie weitere zentrale Punkte der Planung einschließlich Kosten und Finanzierung wurden beim Auslegungsbeschluss ausführlich erläutert (vgl. Gemeinderatsdrucksache Nr. 568/2000). Die öffentliche Auslegung des Entwurfs erfolgte vom 12. Januar 2001 bis 12. Februar 2001. Anregungen wurden nicht vorgebracht.

Die Bezirksbeiräte von Untertürkheim und Obertürkheim hatten in einer gemeinsamen Sitzung dem Antrag zum Auslegungsbeschluss einmütig zugestimmt, gleichzeitig aber verschiedene weitere Forderungen gestellt (vgl. Anlage 2). Sie betreffen u. a. verkehrliche Maßnahmen, die weit über die Regelungsmöglichkeiten des Bebauungsplans und des mit der Firma Nanz abzuschließenden städtebaulichen Vertrags hinaus gehen. Ebensowenig ist die Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs durch Verkürzung der Taktzeiten der Buslinie 61 Gegenstand des Bebauungsplans. Die SSB AG hat aber zugesagt zu reagieren, wenn nach Inbetriebnahme des Vorhabens Engpässe entstehen werden. Die weiträumige Hinweisbeschilderung des künftigen Einkaufszentrums an den Hauptzufahrtstraßen als verkehrslenkende Maßnahme ist vorgesehen; sie erfolgt zusammen mit den anderen im öffentlichen Straßenraum anstehenden Anpassungsarbeiten. Eine über die getroffenen Vereinbarungen hinausgehende vertragliche Regelung ist nicht nötig.

Die sichere Querung der Hafenbahnstraße für den Radverkehr auf dem Schillerweg durch den Bau eines Stegs hatten die Bezirksbeiräte schon 1996 im Zusammenhang mit dem damals vorgesehenen Vorhaben- und Erschließungsplan gefordert. Von der Verwaltung wurde daraufhin eine solche Querungsmöglichkeit untersucht. Auf den Gemeinderatsantrag Nr. 473/1996 und die Stellungnahme vom 4. März 1997 dazu wird verwiesen.

Ein solcher Steg wäre grundsätzlich möglich, aber wenig attraktiv, bedingt durch die großen Höhenunterschiede, die zwischen Schillerweg und Unterführung Bruckwiesenweg mit zum Teil sehr langen Rampen zu bewältigen wären. An der Hafenbahnstraße selbst wäre eine lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 4,75 m zu überwinden. Die heute ebenerdigen Anschlüsse vom Schillerweg zur Bahnunterführung und Augsburger Straße sowie zum Gewerbegrundstück Bruckwiesenweg 54 müssten trotzdem gewährleistet werden. Im Zuge des DBProjekts Stuttgart 21 kreuzt an dieser Stelle außerdem die neue Bahntrasse mit Untertunnelung der Hafenbahnstraße und Anbindung an die bestehende Strecke in Richtung Ulm. Ein Steg würde diesem Projekt im Wege stehen. Aus den genannten Gründen sieht der Bebauungsplan vor, die Hafenbahnstraße an der Überquerungsstelle nur mit einer Lichtsignalanlage für Fußgänger und Radfahrer auszustatten.

Der von den Bezirksbeiräten beantragte Informations- und Ausspracheabend gemäß § 5 GOB wurde am 22. Januar 2001 durchgeführt; wesentliche neue Erkenntnisse kamen dabei nicht zur Sprache.

Die Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt; neue, planungsrelevante Äußerungen wurden nicht vorgebracht.

Die DBProjekt GmbH Stuttgart 21 hat gebeten, beim Umbau der Hafenbahnstraße alles zu vermeiden, was den im Zuge der Anbindung der neuen Bahntrasse an die bestehende Bahnstrecke in Richtung Ulm beabsichtigten Bau des Bahntunnels behindern und verteuern könnte.

Die Stadt Esslingen am Neckar hat ihre 1999 geäußerten Bedenken wiederholt, die sich im Wesentlichen gegen den Umfang des zentrenrelevanten Sortiments an dem nicht integrierten Standort richteten. Negative Auswirkungen auf Funktion und Bedeutung des Einkaufsstandortes Esslinger Innenstadt wären zu erwarten und die zentralörtliche Bedeutung des Mittelzentrums Esslingen würde dadurch beeinträchtigt. Eine deutliche Reduzierung der Verkaufsfläche für das zentrenrelevante Sortiment erscheint notwendig.

Auch die Stadt Fellbach hält an ihren Bedenken gegen eine Ausweitung der Flächen für zentrenrelevante Sortimente fest, die nur an einem Standort in integrierter Lage auszuweisen wären. Sie bezieht sich dabei auch auf den Entwurf der Regionalplanfortschreibung, in dem der Standort nicht als Versorgungskern dargestellt ist. Sie geht ferner davon aus, dass sowohl eine Veränderung der Verkaufsflächen als auch eine Veränderung des Verhältnisses von innenstadtrelevanten zu nicht innenstadtrelevanten Verkaufsflächen einem planungsrechtlichen Verfahren unterworfen wird, an dem sie als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen ist. Sollte beabsichtigt sein, die entsprechenden vertraglichen Bindungen ohne ihre Beteiligung zu ändern, wird gefordert, die Verkaufsflächenaufteilung direkt im Bebauungsplan zu regeln.


Anlage 3 (Deckblatt siehe Dateianhang)


1. Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans

2. Geltendes Recht, andere Planungen

3. Planerische Konzeption

4. Baugebiete

4.1 Art der baulichen Nutzung

4.2 Maß der baulichen Nutzung

4.3 Besondere Regelungen für das Baugebiet

5. Verkehrserschließung, Verkehrsflächen

5.1 Verkehrssystem

5.2 Planung im Einzelnen

6. Infrastruktur

7. Grünordnungsplanung

8. Umweltbelange

8.1 Eingriffe in Natur und Landschaft

8.2 Klima

8.3 Luftschadstoffe, Lärm

8.4 Wasser- und Bodenschutz

9. Erforderliche Maßnahmen

10. Statistische Daten


Anlage 4

Entwurf: 28. März 2001




S t ä d t e b a u l i c h e r V e r t r a g



zum Bebauungsplan



Augsburger Straße – Hafenbahnstraße Untertürkheim (Un 99)



zwischen

Paul Nanz GmbH & Co.,

Lenzhalde 65, 70192 Stuttgart

im Folgenden “Firma Nanz”

und

Landeshauptstadt Stuttgart, Bürgermeisteramt,

Marktplatz 1, 70173 Stuttgart

im Folgenden “Stadt”

Vorbemerkung

§ Max. 4.900 m² Verkaufsfläche für ein SB-Warenhaus mit Nahrungs- und Genussmitteln und Artikeln aus dem Non-Food-Sortiment. Bis zu 400 m² dieser Verkaufsfläche können auch kleinen Einzelhandelsbe-trieben an der dem SB-Warenhaus vorgelagerten Halle (Verkaufskonzessionären) zugeordnet werden. Mit Zustimmung der Stadt kann diese Fläche auf bis zu 900 m² erhöht werden.
§ Max. 750 m² Verkaufsfläche für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten und mit einer Verkaufsfläche je Einzelbetrieb von höchstens 250 m², ausnahmsweise bis zu 400 m². § Max. 2.200 m² Verkaufsfläche für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentren-relevanten Sortimenten. Für einzelne Sortimente gelten folgende Höchstgrenzen:
§ Max. 15 000 m² Verkaufsfläche als Gesamtobergrenze für Einzelhandels-betriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten. Dazu zählen: § Max. 1 200 m² Geschossfläche (dem entspricht eine entsprechend geringere Verkaufsfläche) für einen Lebensmittel-Discountmarkt.