1.1.1 Anpassungsmaßnahmen Zu- und Ausfahrt Tiefgarage Nord
1.1.2 Anpassungsmaßnahmen Zu- und Ausfahrt Parkplatz / Anlieferung
Geb. 460
1.1.3 Zu- und Ausfahrt Anlieferung Geb. 500
1.1.4 Zufahrt Tankstelle
1.1.5 Ausbau und Umgestaltung der Straße einschließlich Neubau der Bushaltestelle
1.1.6 Ausbau Knoten Hafenbahnstraße einschließlich Rückbau der alten Bushaltestelle
1.1.7 Zu- und Ausfahrt Tankstelle
1.1.8 Zu- und Ausfahrt Anlieferung, Warte- und Wendebereich
1.1.9 Ausbau Knoten Hauptzu- und -ausfahrt Nanz einschließlich Geh- und Fahrrechtsfläche sowie Vollsignalisierung, soweit beim Ausbau oder später erforderlich.
1.1.10 Lichtsignalanlage Fußgänger/Radfahrer
1.1.11 Straßenaufweitung
1.1.12 Ausbau und Vollsignalisierung Knoten bei der Zu- und Ausfahrt Kombi-Bahnhof.
Nicht mehr benötigte Zu- und Abfahrten zum Grundstück wer-den zurückgebaut und rekultiviert.
Mit Umgestaltung und Neubau von öffentlichen und privaten Flächen werden gleichzeitig Begrünung, Bepflanzung, Straßenbeleuchtung, Verkehrseinrichtungen, Verkehrszeichen, Markierungen, Hinweisschilder, Wegweiser und Anpassungsarbeiten an den Bestand geregelt.
Um zusätzliche Verkehrsbelastungen in der Augsburger Straße zu minimieren, wird die Firma Nanz und ihre Mieter für das künftige Einkaufszentrum und die weiteren Nutzungen als Lieferanschrift die Hafenbahnstraße angeben.
Die erforderlichen Vermessungsleistungen werden vom Stadtmessungsamt im Auftrag und auf Kosten der Firma Nanz durchgeführt.
1.2 Die Kosten der Maßnahme Ziff. 1.1.6, 1.1.11 und 1.1.12 tragen Firma Nanz und Stadt je zur Hälfte. Die Kosten der Maßnahme Ziff. 1.1.10 tragen die Stadt zu 1/3 und die Firma Nanz zu 2/3. Unterhaltungsmehrkosten und Instandhaltungs-kosten zählen nicht zu den Kosten, die nach dem vereinbarten Schlüssel zu verteilen sind. Die Kosten der Maßnahme Ziff. 1.1.5 trägt die Stadt vollständig. Die Kosten der übrigen Maß-nahmen trägt die Firma Nanz. Wenn die Vollsignalisierung nach Ziff. 1.1.9 im Zuge der Plangenehmigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich wird, werden die Kosten von der Firma Nanz getragen.
Die Firma Nanz übernimmt die im Zusammenhang mit der Verlegung der Bushaltestelle (Maßnahmen Ziff. 1.1.5 und Ziff. 1.1.6) entstehenden Kosten für die Versetzung der Wartehalle in Fahrtrichtung Obertürkheim einschließlich Stromanschluss und die Kosten für den Abbau der beiden Wartehallen.
Für den unter Ziff. 1.1.9 genannten Ausbau des Knotens Hafenbahnstraße / Hauptzu- und -ausfahrt Nanz werden die Folgekosten für die Signalisierung - soweit sie erforderlich sein sollte - im vollen Umfang von der Firma Nanz nach den gültigen Richtlinien abgelöst. Im Gegenzug übernimmt die Stadt die gesamten Folgekosten für die am Knoten Hafenbahnstraße / bei der Zu- und Ausfahrt Kombi-Bahnhof (Ziff. 1.1.12) erforderliche Lichtsignalanlage.
Soweit im Zuge der endgültigen planmäßigen Herstellung der Augsburger Straße ein Erschließungsbeitrag anfällt, ist dieser auf jederzeitiges Verlangen der Stadt - tadtmessungsamt - abzulösen. Soweit die Kosten der Maßnahme Ziff. 1.1.6 in den beitragsfähigen Aufwand eingehen, werden die von der Firma Nanz an dieser Maßnahme getragenen Kosten in die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes eingestellt und von dem danach zu Lasten der Firma Nanz ermittelten Betrag abgesetzt.
2. Soweit durch die Aufstellung des Bebauungs-plans Augsburger Straße.-Hafenbahnstraße Untertürkheim (Un 99) eine weitere Beitragspflicht entsteht, sind die Kanalbeiträge auf Ver-langen der Stadt abzulösen.
3. Die Firma Nanz verpflichtet sich, die nach dem rechtsgültigen Bebauungsplan ihre Grundstücke belastenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte durch die Bestellung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für die Stadt im Grundbuch abzusichern. Für diese Dienstbarkeiten ist von der Stadt keinerlei Entschädigung zu entrichten.
4. Auf der im Bebauungsplan festgesetzten SO1-Fläche sind Anlagen zum Abstellen von 50 Fahrrädern zu errichten. Erweiterungsmöglich-keiten sind je nach Bedarf vorzuhalten.
5. Bei den Gleisen auf dem Grundstück Flst. 256 der Firma Nanz handelt es sich um das städtische Stammgleis Stuttgart-Obertürkheim und um das Nebenanschlussgleis der Firma Nanz. Beides sind Privatgleisanlagen, die nicht entwidmet werden können. Durch die dauernde Einstellung des Bahnbetriebs ist die Stilllegung nach den §§ 11 und 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zu beantragen, und zwar von der Stadt für ihr Stammgleis und von der Firma Nanz für ihr Nebenanschlussgleis. Nach Vorliegen der entsprechenden Genehmigungen und des Beschlusses des Gemeinderats ist die Firma Nanz verpflichtet, auf eigene Kosten die Gleise auszubauen und die frei geworde-nen Flächen zu begrünen.
Die Stadt verpflichtet sich, die Löschung der zu ihren Gunsten eingetra-genen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zur Sicherung des Stammgleises auf Flst. 256 zu bewilligen sofern die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.
6. Die Firma Nanz verpflichtet sich, zwischen der Hauptzu- und -ausfahrt und der Augsburger Straße im Bereich der Zu- und Ausfahrt Anlieferung nach Ziff. 1.1.8 eine ausreichende Wendefläche für Lkw sowie Warte- und Stand-plätze für Lkw auf dem eigenen Grundstück im erforderlichen Umfang vorzuhalten.
7. Die Firma Nanz verpflichtet sich, die aus der Nutzung und Bewirtschaftung folgenden Immissionen der östlich vom Bebauungsplan-gebiet liegenden Weinberge zu dulden.
8. Die Firma Nanz verpflichtet sich, bei Neubauten den baulichen Wärmeschutz gegen-über der Wärmeschutzverordnung in der Fassung vom 16.08.1994 um mindestens 30 % zu verbessern. Die Firma Nanz weist nach Fertig-stellung des Bauvorhabens durch eine Bestätigung eines Sachver-ständigen die Einhaltung der geforderten Wärmeschutzmaßnahmen nach. Bei Ge-bäudesanierungen und baulichen Änderungen bestehender Gebäude im Sinne der Bestimmungen des 3. Abschnitts der Wärmeschutzverordnung wird angeregt, die k-Werte der Wärmeschutzver-ordnung 1995 merklich zu unterschreiten. Über die Möglichkeit der Brennwertnutzung gibt eine Broschüre der Neckarwerke Stuttgart AG (NWS) Auskunft.
Zur Beheizung sollte Erdgas als Energieträger eingesetzt werden.
In Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer/Bauherrn, dem Stadtplanungsamt und den NWS kann auf dem Grundstücksareal eine Stromnetzstation an der Augsburger Straße errichtet werden, wobei aus netztechnischen Gründen diese im Bereich des bestehenden Gebäudes Augsburger Straße 500 liegen soll.
9. Auf dem Areal der Firma Nanz sind im Bereich der Gebäude Augs-burger Straße 460 bis 500 Altablagerungen sowie ein Schadensfall hinsichtlich Untergrund-verunrei-nigungen durch wassergefährdende Stoffe bekannt. Die Firma Nanz verpflichtet sich, bei Antreffen einer Untergrundverunrei-nigung in Form von Boden- und/oder Grundwasser-verunreinigungen sowie bei einer Schadstoffbelastung abzubrechender oder abgebro-chener Bau-substanz auf ihrem Grundstück die Bauar-beiten im betrof-fenen Be-reich einzustellen und die Stadt - Amt für Umweltschutz - unver-züglich zu benachrichtigen, sofern die Sanierungs-maßnahmen nicht zuvor mit dem Amt für Umweltschutz abgestimmt wurden.
Die Erkundung und Sanierung etwaiger Untergrund- und Bausubstanzverunreinigungen, schädlicher Bodenveränderungen und Alt-lasten sowie die fachgerechte Entsorgung sämtlicher verunreinigter oder umweltgefährdender Stoffe und Abfall auf den im Eigentum der Firma Nanz stehenden Grundstücken obliegt der Firma Nanz, die auch die damit verbundenen Kosten inklusive der Entsorgungsmehrkosten und Verzögerungskosten zu tragen hat.
Ob Verunreinigungen im Sinne dieser Verpflichtung vorliegen, richtet sich – wenn nichts anderes vereinbart ist – nach den jeweils gelten-den Vorschriften, hilfsweise nach dem Stand der Technik.
Die Bestimmungen des Bodenschutzgesetzes bleiben unberührt.
10. Die im Bebauungsplan festgesetzten Dachbegrünungen und Pflanzun-gen sind bis spätestens 1 Jahr nach Schlussabnahme des jeweiligen Bauvorhabens herzustellen. Die Neupflanzungen sind dauerhaft zu er-halten und bei Abgang nachzupflanzen. Die Firma Nanz verpflichtet sich, vor Erteilung der Baufreigabe des jeweiligen Bauvorhabens eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen Großbank in Höhe der voraussichtlichen Kosten zu stellen, die für die Begrü-nungsmaßnahmen anfallen, die Gegenstand des jeweiligen Bauvor-habens sind. Die Stadt wird die Bürgschaften jeweils nach Fertigstel-lung der Begrünungsmaßnahmen zurückgeben.
11. Über Anzahl, Art und Lage von geplanten Werbeanlagen wird auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans im Baugenehmi-gungsverfahren entschieden. Das Stadtplanungsamt wird sein Ein-vernehmen zur Zulassung von Werbeanlagen auf den mit Pflanz-zwang belegten Flächen erteilen, soweit es sich um Werbeanlagen an der Stätte der Leistung ohne wechselndes und bewegtes Licht und untergeordnete Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO handelt. Im Übrigen bedürfen Lichtwerbung und Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht der Zustimmung der Stadt.
12. Die Firma Nanz und die Stadt beabsichtigen, einen der Form des § 313 BGB genügenden Tauschvertrag abzuschließen, in dem die Firma Nanz die für die Herstellung öffentlicher Flächen benötigten Grundstücksteile im Bereich des geplanten Kreisverkehrs an die Stadt abtritt und als Tauschgabe die nicht für öffentliche Zwecke benötigten Grundstücksteile entlang der Hafenbahnstraße erhält. Vorgesehen ist ein flächengleicher Tausch. Abweichungen von zu erwerbenden und abzutretenden Flächen werden nach erfolgter Vermessung auf der Basis von DM 400,00/m² verrechnet. Maßgebend für die Tauschgaben ist die Abgren-zung im Bebauungsplan.
13. Die Verkaufsfläche darf 15.000 m² nicht überschreiten. Dies gilt für die Gesamtfläche des SO1-Gebietes. Sollte diese Fläche geteilt wer-den, ist sicherzustellen, dass die festgesetzte Höchstgrenze eingehal-ten wird. Zusätzlich ist ein Vermerk ins Baulastenverzeichnis einzutragen, dass ein städtebaulicher Vertrag mit Beschränkungen zur Verkaufsfläche und zu den Sortimenten existiert.
Unter Verkaufsfläche verstehen die Parteien den Teil der Geschäfts-fläche, auf dem üblicherweise Verkäufe abgewickelt werden ein-schließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befind-liche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge. Verkehrsflächen außerhalb des absperrbaren Bereichs (z.B. Mall) zählen demgegenüber nicht zur Verkaufsfläche. Auf § 2 der Verkaufsstätten-VO wird hingewiesen.
Für die Aufteilung der gesamten Verkaufsfläche gelten folgende Ver-kaufsflächen- bzw. Geschossflächengrößen und Sortimentsfestsetzungen: