Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Gz: AK 0331-02
GRDrs 920/2005
Stuttgart,
10/28/2005



Bürgerbeteiligung
Abschluss der Tätigkeit des Unterausschusses




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
GemeinderatBeschlussfassungöffentlich10.11.2005



Beschlußantrag:

1. Von der Erweiterung der Möglichkeiten zur Bürgerbeteiligung im Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 27.Juli 2005, Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg, S. 578, wird Kenntnis genommen.

2. Die Tätigkeit des Unterausschusses Bürgerbeteiligung ist beendet.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Der Unterausschuss Bürgerbeteiligung des Verwaltungsausschusses hat sich mit den Möglichkeiten zur Ausweitung der Bürgerbeteiligung befasst und das Gesetzgebungsverfahren im Landtag von Baden-Württemberg kritisch beobachtet.

Finanzielle Auswirkungen

-


Beteiligte Stellen

-

Vorliegende Anträge/Anfragen

Stadtrat Rockenbauch, Antrag Nr. 64/2005 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

Erledigte Anträge/Anfragen

Antrag Nr. 317/2004 (DIE REPUBLIKANER)
Antrag Nr. 365/2004 (SPD)
Antrag Nr. 2/2005 (SPD)




Klaus-Peter Murawski

Anlagen

Anlage 1: Begründung
Anlage 2: Neugefasster Wortlaut des § 21 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Anlage 1 zur GRDrs 920/2005



Begründung


Der Unterausschuss Bürgerbeteiligung des Verwaltungsausschusses hat sich mit den Möglichkeiten zur Ausweitung der Bürgerbeteiligung befasst. Das Innenministerium hat einen Entwurf für ein Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vorgelegt, der am 15. Februar 2005 zur Anhörung freigegeben wurde. Das anschließende Gesetzgebungsverfahren im Landtag von Baden-Württemberg wurde vom Unterausschuss Bürgerbeteiligung kritisch beobachtet.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass grundsätzlich über alle Angelegenheiten des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, ein Bürgerentscheid durchgeführt werden kann, soweit dies nicht durch den Negativkatalog ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 21 GemO). Er verlängert ferner die Frist zur Einreichung von Bürgerbegehren gegen Gemeinderatsbeschlüsse von vier auf sechs Wochen, so dass mehr Zeit für das Sammeln der erforderlichen Unterschriften bleibt. Schließlich senkt er die erforderliche Mehrheit der gültigen Stimmen für Bürgerentscheide von 30 Prozent auf 25 Prozent.

Da der zuständige Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren die Frage geklärt hat, ob der Umfang der Senkung des Quorums zielführend ist, und in Übereinstimmung mit der Empfehlung aller kommunalen Spitzenverbände des Landes Baden-Württemberg eine Senkung auf 25 Prozent für angemessen und ausreichend ansieht, hält der Unterausschuss eine Befassung hiermit derzeit für nicht geboten.

Der Gesetzentwurf wurde vom Landtag am 27. Juli.2005 beschlossen. Das Gesetz trat am 6. August 2005 in Kraft.