Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Gz:
AK 0331-02
GRDrs
920/2005
Stuttgart,
10/28/2005
Bürgerbeteiligung
Abschluss der Tätigkeit des Unterausschusses
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Gemeinderat
Beschlussfassung
öffentlich
10.11.2005
Beschlußantrag:
1. Von der Erweiterung der Möglichkeiten zur Bürgerbeteiligung im Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 27.Juli 2005, Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg, S. 578, wird Kenntnis genommen.
2. Die Tätigkeit des Unterausschusses Bürgerbeteiligung ist beendet.
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Der Unterausschuss Bürgerbeteiligung des Verwaltungsausschusses hat sich mit den Möglichkeiten zur Ausweitung der Bürgerbeteiligung befasst und das Gesetzgebungsverfahren im Landtag von Baden-Württemberg kritisch beobachtet.
Finanzielle Auswirkungen
-
Beteiligte Stellen
-
Vorliegende Anträge/Anfragen
Stadtrat Rockenbauch, Antrag Nr. 64/2005 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
Erledigte Anträge/Anfragen
Antrag Nr. 317/2004 (DIE REPUBLIKANER)
Antrag Nr. 365/2004 (SPD)
Antrag Nr. 2/2005 (SPD)
Klaus-Peter Murawski
Anlagen
Anlage 1: Begründung
Anlage 2: Neugefasster Wortlaut des § 21 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Anlage 1 zur GRDrs 920/2005
Begründung
Der Unterausschuss Bürgerbeteiligung des Verwaltungsausschusses hat sich mit den Möglichkeiten zur Ausweitung der Bürgerbeteiligung befasst. Das Innenministerium hat einen Entwurf für ein Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vorgelegt, der am 15. Februar 2005 zur Anhörung freigegeben wurde. Das anschließende Gesetzgebungsverfahren im Landtag von Baden-Württemberg wurde vom Unterausschuss Bürgerbeteiligung kritisch beobachtet.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass grundsätzlich über alle Angelegenheiten des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, ein Bürgerentscheid durchgeführt werden kann, soweit dies nicht durch den Negativkatalog ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 21 GemO). Er verlängert ferner die Frist zur Einreichung von Bürgerbegehren gegen Gemeinderatsbeschlüsse von vier auf sechs Wochen, so dass mehr Zeit für das Sammeln der erforderlichen Unterschriften bleibt. Schließlich senkt er die erforderliche Mehrheit der gültigen Stimmen für Bürgerentscheide von 30 Prozent auf 25 Prozent.
Da der zuständige Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren die Frage geklärt hat, ob der Umfang der Senkung des Quorums zielführend ist, und in Übereinstimmung mit der Empfehlung aller kommunalen Spitzenverbände des Landes Baden-Württemberg eine Senkung auf 25 Prozent für angemessen und ausreichend ansieht, hält der Unterausschuss eine Befassung hiermit derzeit für nicht geboten.
Der Gesetzentwurf wurde vom Landtag am 27. Juli.2005 beschlossen. Das Gesetz trat am 6. August 2005 in Kraft.