Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz: St 61-10 / km
GRDrs 407/2002
Stuttgart,
05/17/2002



Freiraum (Gartenhausgebiete) Bußbachtal/ Böpserle in den Stadtbezirken Sillenbuch
und Hedelfingen (Si 63)
- vereinfachte Änderung gemäß § 13 BauGB – ohne Anregungen –
- Erneuter Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB sowie – betreffend die Satzung über die örtlichen
Bauvorschriften – gemäß § 74 LBO




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
04.06.2002
20.06.2002



Beschlußantrag:

1. Die Begründung des Bebauungsplans wird ergänzt und neu gefasst, im Lageplan neben der vereinfachten Änderung der neue Verlauf der Landschaftsschutzgrenze vom 29. Oktober 1996 eingetragen. Begründung wie Plan tragen das Datum 5. November 2001.

2. Der Satzungsbeschluss wird gemäß § 10 BauGB einschließlich vereinfachter Änderung gemäß § 13 BauGB sowie Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO erneut gefasst.
Der Lageplan wird, auf die beschlossene Fassung hin bereinigt, neu gefertigt. Dabei wird der Festsetzungs -Text in Festsetzungen aufgrund Baugesetzbuch und Festsetzungen aufgrund Landesbauordnung gegliedert.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Der bereits 1991 zur Satzung beschlossene Bebauungsplan konnte wegen der entgegen-stehenden Vorschriften der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung von 1961 bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet “Sillenbuch-Heumaden” am 22. November 1996 keine Rechtsverbindlichkeit erlangen.

Durch das Änderungsverfahren und den erneuten Satzungsbeschluss werden verschie-dene Rechtsänderungen, vor allem im Bereich des Naturschutzes, berücksichtigt.

Die Notwendigkeit zur Ergänzung und Neufassung der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich aus novellierten rechtlichen Grundlagen (Baugesetzbuch, Naturschutzgesetz) und aus der neuerlich gebotenen gesonderten Darstellung der örtlichen Bauvorschriften, die Eintragung der neuen Land-schaftsschutzgebiets-Abgrenzung in den Lageplan aus der bereits genannten Änderungs-verordnung.
Das Verfahren kann - infolge Neufassung des § 10 BauGB - ohne Anzeigeverfahren zu Ende geführt werden.

Finanzielle Auswirkungen
Für die Landeshauptstadt Stuttgart entstehen voraussichtlich keine Kosten.


Beteiligte Stellen

Referat USO

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Ausführliche Begründung
Begründung zum Bebauungsplan vom 5. November 2001 (Deckblatt siehe Dateianhang)
Anlage 1

Ausführliche Begründung

Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften

“Freiraum (Gartenhausgebiete) Bußbachtal/Böpserle”
in den Stadt-bezirken Sillenbuch und Hedelfingen / Stadtteil Rohracker


Zu den vereinfachten Änderungen

Die vereinfachten Änderungen gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Baugesetz-buch (BauGB) betreffen im Wesentlichen die Festsetzungen
- besonders geschützter Biotope als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nach § 9 (1) Nr. 20 BauGB
- in gleicher Weise der Trockenmauern, Natursteinstaffeln und Wassergräben, anstelle der bisherigen Erhaltungsfestsetzung nach - damals - § 39 h (1) Bundes-baugesetz.

Die Änderungen ergeben sich hauptsächlich durch verschiedene Rechtsänderun-gen. Sie berühren nicht die Grundzüge der Planung. Sie bezwecken:
- die - vier - nach § 24 a Naturschutzgesetz (NatSchG) besonders geschützten Bio-tope in den Bebauungsplan zu integrieren sowie
- die Trockenmauern u. dergl. auch durch deren bebauungsplan-mäßige Festsetzung zu sichern (der damit verbundene Wegfall der Erhaltungsfestsetzung ermöglichte eine vereinheitlichte Gesamtdarstellung).
Die Änderungen tragen das Datum 4. Dezember 1998.

Anlässlich des Beteiligungsverfahrens wurden keine Anregungen vorgebracht.
Die berührten Träger öffentlicher Belange befürworteten die Änderungen bzw. äußerten keine Einwände.


Zum Verfahrensgang vor der Änderung

Durch den ersten Satzungsbeschluss vom 5. September 1991, GRDrs. Nr. 273 - damals mit Bedenken und Anregungen, die teilweise berücksichtigt wurden - konnte das Inkrafttreten des Bebauungsplanes nicht herbeigeführt werden, da er nicht mit dem damaligen Landschaftsschutzgebiet aus dem Jahr 1961 vereinbar war.

Deshalb wurde vom Amt für Umweltschutz 1993 ein Verordnungsänderungsverfah-ren für das Landschaftsschutzgebiet “Sillenbuch-Heumaden” eingeleitet. Während dieses Änderungsverfahrens wurde 1995 durch die Rechtssprechung geklärt, dass eine Kombination von Gartenhausgebiet und Landschaftsschutzgebiet in bestimmten Fällen möglich ist.
Mit dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet “Sillenbuch-Heumaden” am 22. November 1996 wurde die Harmonisierung erreicht.
Seither ermöglicht die geänderte Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSchVO) die Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplanes i.d.F. des Satzungsbeschlusses vom 05. September 1991.

Außerdem war die Integration der gemäß § 24 a NatSchG besonders geschützten Biotope in den Bebauungsplan zu klären. Das Ergebnis führte zur weiter vorne behandelten vereinfachten Änderung zwecks Sicherung der Feldgehölz- u.a. be-sonders geschützter Biotope mittels Festsetzung im Bebauungsplan.
Diese Festsetzung verbessert den Schutz von Natur und Landschaft und widerspricht damit der geltenden LSchVO nicht. Andernfalls würde die entsprechende, auf absehbare Zeit nicht zu erwartende nochmalige Änderung der Verordnung notwendig werden.


Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

Die Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen den Darstellungen im FNP 2010. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche im äußersten Nordosten des Plange-biets konkretisiert hier lediglich die FNP-Darstellung “Fläche für die Landwirt-schaft mit Ergänzungsfunktionen”, die u. a. solche Einrichtungen zulassen.


Zum Eingriff in Natur und Landschaft

Dadurch, dass der Bebauungsplan den Bestand an nicht rechtmäßigen Kleinbauten und Einfriedigungen überwiegend legalisiert und grundsätzlich - wenn auch in Maßen - zusätzliche Bauten ermöglicht, bewirkt er einen Eingriff. Der Eingriff ist jedoch gering und wird durch Pflanz- sowie weitere Schutz- und Pflegefestsetzungen zum Teil auf dem Grund-stück selbst, mit der Festsetzung von vier “Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft” (es handelt sich um - derzeitiger Kartierungsstand - aufgrund § 24 a NatSchG ohnehin besonders geschützte, aber durch ergänzende Festsetzungen zusätzlich gesicherte Biotope) auf das gesamte Plangebiet hin gesehen zu einem weiteren Teil ausgeglichen.

Es erscheint in Abwägung der Belange aus folgenden Gründen ange-messen, für den verbleibenden Eingriffsrest keinen weite-ren Aus-gleich festzusetzen, so dass eine detaillierte Eingriffs-/Ausgleichsbilanz (im Sinne des Naturschutzes) entbehrlich ist:

- Es gibt kaum realistische Möglichkeiten, diesen Bestand durch behördliches Ein-schreiten zu beseitigen.
- Die Ökobilanz einer stattdessen zulässigen ordnungsmäßigen Landwirtschaft muss nicht günstiger sein als die städtebaulich gewollte Weiterentwicklung dieser Landschaft, die auch dem individuellen Erholungsbedürfnis, verbunden mit sozialen Belan-gen - hier besonders dem generellen Ziel einer familienfreundli-chen Stadt - Rech-nung trägt.

- Es wäre aufwendig und unverhältnismäßig, auf Grund der Satzung nach § 1 a (3) BauGB Kostenerstattungsbeträge für weitergehende Ausgleichsmaßnahmen zu erheben. Anders als bei einer Zuord-nung zu “normalen” Baugrundstücken ist eine Akzeptanz für ein solches Vorgehen nicht zu erwarten.

Ergänzend wird auf die Begründung des Bebauungsplanes nach § 9 (8) BauGB (Anlage 2) verwiesen.

Die dem ersten Satzungsbeschluss zugrunde liegende damalige Abwägung – mit eingehender Prüfung der Bedenken und Anregungen, deren Ergebnisse den Betroffenen mitgeteilt wurden – steht im Einklang mit obiger Darlegung.


Zur Ergänzung und Neufassung

Die Ergänzung und Neufassung der Bebauungsplanbegründung (Anlage 2) wurde vor allem wegen der inzwischen erforderlichen eingehenderen “Darstellung der Umweltbelange im Bauleitplanverfahren” (GRDrs. Nr. 474/1995) notwendig. Jene geschieht insbesondere im Kapitel “Natur und Landschaft - Bewertungen und Eingriffe”. Von einer speziellen Prüfung gemäß der Neufassung des “Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung” vom 27. Juli 2001 kann bei diesem Bebauungs-plan abgesehen werden (siehe hierzu Anlage 2).
Des Weiteren war die vereinfachte Änderung zu beachten, ferner erfolgten rein redaktionelle Korrekturen (namentlich die neuerlich gebotene gesonderte Darstellung der bisher in die Texte integrierten Satzung über örtliche Bauvorschriften).
Die aktualisierte Begründung trägt das Datum 5. November 2001.

Auch im Lageplan war die vereinfachte Änderung zu berücksichtigen; rein Redaktionelles betraf die nachrichtliche Eintragung der neuen Landschaftsschutzgebiets-Abgrenzung, Novellierungen (Änderungen der §§ - Zählung u. dgl.) sowie im Fest-setzungs-Text die gesonderte Darstellung der Satzung über örtliche Bauvorschriften (s.o.), weiter Aktualisierungen im Titelblatt und in den Hinweisen.
Der aktualisierte Lageplan trägt ebenfalls das Datum 5. November 2001.


Zum Abschluss des Verfahrens

Von der Möglichkeit, das Verfahren gemäß Neufassung des § 10 BauGB ohne be-sondere Genehmigung durch das Regierungspräsidium zu Ende zu führen, kann Gebrauch gemacht werden, weil der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist.



Anlage 2



Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans

In den letzten Jahrzehnten hat sich die Zahl der Kleinbauten im Außenbereich stark erhöht. Um einerseits planloser Erstellung solcher Gebäude und hierdurch eintretender Zersiedlung der freien Landschaft zu begegnen und um andererseits Freizeitbedürfnisse der Bevölkerung zu beachten, werden deshalb - für Gebiete, die bereits in größerem Umfang freizeitgärtnerisch beansprucht werden - Bebauungspläne aufgestellt, die solche Nutzungen zulassen. Zugleich sollen damit weitere bauliche Belastungen außerhalb dieser Gebiete eingeschränkt werden.


Geltendes Recht und andere Planungen

Bisher planungsrechtlich maßgeblich ist der § 35 Baugesetzbuch (BauGB; Bauen im Außenbereich).
Auch nach Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes (gemäß § 30 (3) BauGB: ein “einfacher Bebauungsplan”) bleibt § 35 BauGB ergänzend bestimmend, außerdem - siehe im Folgenden - die Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSchVO). Für die gemäß Bebauungsplan zulässigen baulichen Nutzungen ist keine landschaftsschutzrechtliche Gestattung erforderlich (§ 6 Ziff. 7 LSchVO Sillenbuch - Heumaden).

Unberührt bleiben die Bebauungspläne “Vergnügungseinrichtungen” (1989/10 und 16) und “Satzung über die beschränkte Verwendung luftverunreinigender Brenstoffe” (1997/06 und 07) sowie die “Änderungsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet Sillenbuch – Heumaden” vom 29. Oktober 1996 und die nach § 24 a Naturschutzgesetz (NatschG) besonders geschützten Biotope.

Der Bebauungsplan entspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes 2010: “Sondergebiet Gartenhausgebiet” und “Fläche für die Landwirtschaft mit Ergänzungsfunktionen” (z.B. Erholung).

In der Planung berücksichtigt sind der “Landschaftsplan” und die “Untersuchung für ein Biotopverbundsystem”. Die Maßnahme-Empfehlungen des - entsprechend Landschaftsplan erarbeiteten - Grünordnungsplanentwurfs Gartenhausgebiet Bußbach- tal/Böpserle vom August 1986 sind gemäß § 9 (1) NatSchG in den Bebauungsplan aufgenommen worden.

Von folgenden vorangegangenen rechtskräftigen Bebauungsplänen werden Teile einbezogen und ggf. (soweit sich der Charakter der Festsetzung ändert) überplant:
Baustaffelplan Sillenbuch 193763 : Festsetzung Baustaffel 4 (Gebiet für landwirtschaftliche und kleingewerbliche Betriebe) im Gewann Obere Weinberge für die westlichen Teilflächen des Flurstückes 379 samt der sich nördlich anschließenden Flurstücke (die Überplanung zugunsten von Gartenhausgebiet ist zwecks Erhaltung des Landschaftsbildes - insbesondere der Ortsrandgestaltung, aufgrund der heutigen Nutzung und angesichts der schwierigen Erschließungsverhältnisse am Hang städtebaulich begründet),
Bebauungsplan 196823 : Festsetzung von Teilflächen der Böschung im Gewann Obere Weinberge gegenüber dem Alten Friedhof als solche (dies entspricht der jetzigen Festsetzung),
Bebauungsplan 196947 : Festsetzung Gartenland im Gewann Böpserle westlich des Weges 2063 (wie die jetzige Festsetzung).


Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen insgesamt der einzelnen Festsetzungen

Wesentliches Ziel der Planung für die künftigen Sondergebiete - Gartenhausgebiete ist es, die mit dieser individuellen Freizeitnutzung verbundenen Anlagen möglichst wenig in der Landschaft hervortreten zu lassen, um die Eignung dieser Gebiete für Zwecke der Allgemeinerholung, aber auch als Lebensraum von Flora und Fauna möglichst wenig zu beeinträchtigen.
Unter Beachtung weitgehender Schonung von Natur und Landschaft sind folgende Regelungen vorgesehen:

Je Grundstück ist ein Gartenhaus zur Aufbewahrung von Gartengeräten und zu stundenweisem Aufenthalt (nicht Übernachten/Wohnen) zulässig. Ein Wochenendhauscharakter mit den damit verbundenen Baulichkeiten soll bewusst unterbunden werden. Diesem Zweck dient auch die Mindestgrundstückgröße von 600 m² Fläche und die Größenbegrenzung der Gartenhäuser auf 25 m³ umbauten Raumes, einschließlich etwaiger Abortanlagen. Die maßgebende Grundstücksgröße ist die Gesamtfläche des Grundstücks, auch wenn für Teilbereiche andere Nutzungsarten festgesetzt sind.
Auf Grundstücken unter 600 m² Größe sind - fensterlose - Geschirrhütten bis zu 15 m³ umbauten Raumes zulässig.
Die Differenzierung nach Grundstücksgrößen wirkt einer Parzellierung entgegen. Insgesamt soll eine weitere Zersiedlung der Landschaft verhindert werden.

Die Festsetzung eines nicht überbaubaren, in der Regel 10 m breiten Streifens entlang der äußeren Nutzungsbegrenzungen (als solche gelten auch die öffentlichen Wege) der einzelnen Gartenhausbereiche bezweckt, dass die Gartenhäuser besser in die Landschaft eingebunden werden können und so weniger auffällig wirken. Bei den entlang der besonders geschützten Biotope festgesetzten 3 m breiten Pufferzonen bezieht sich die Einschränkung zwecks weiterem Schutz auch auf Nebenanlagen.

Im obigen Sinne wird auch die Zulässigkeit von Nebenanlagen ansich geregelt. So ist je Grundstück eine Be- und Entladefläche zulässig, die besonderen Gestaltungsvorschriften unterliegt.

Gemäß dem Ziel, eine Entwicklung zu Wochenendhauscharakter des Gebietes zu verhindern, sind von Strom oder Entwässerung abhängige Einrichtungen, Anlagen zur Energiegewinnung, Wohnwagen, Campingbusse u.Ä. (auch Antennen, Masten) unzulässig.

Aufschüttungen und Abtragungen sind bis zu 60 cm Höhe genehmigungsfrei, darüber hinaus können sie nur ausnahmsweise, insbesondere falls sie zu besserer Einbindung baulicher Anlagen in die Landschaft führen, zugelassen werden.


Einen hohen Anteil im Bebauungsplan nehmen die als Fläche für die Landwirtschaft - Streuobstwiese festgesetzten Bereiche ein.
Die von früheren Generationen geschaffenen zusammenhängenden Streuobstwiesengürtel werden allgemein stark zurückgedrängt. Neben ihren naturhaushaltlichen - darunter auch klimatischen - Funktionen gehen damit nicht zuletzt die städtebaulich charakteristischen optischen Übergänge der Ortsränder zur freien Landschaft verloren.
Wie bei solchen Nutzungsänderungen in ähnlicher Weise häufig, verarmt durch die zunehmende Umwandlung von Streuobstwiesen zu Freizeitgärten die diesem anthropogenen Biotoptyp angepaßte Artenvielfalt zusehends. Mit wachsender Besiedlung werden sie als Produzenten von - schadstoffarmer - Kaltluft, somit als wichtige Komponente im nächtlichen Luftaustauschsystem geschädigt.
Mittels der Festsetzung als Streuobstwiesen sollen daher die bisher freizeitgärtnerisch noch im geringeren Maße genutzten wertvollen Bereiche von baulicher Verdichtung weitgehend freigehalten werden. Jedoch sind Geschirrhütten bis zu 15 m³ umbauten Raumes zulässig.

Neben der bestehenden öffentlichen Grünfläche im Nordosten des Geltungsbereichs ist eine Teilfläche des städtischen Flurstücks 2454 im Gewann Hintere Weinberge als weitere öffentliche Grünfläche festgesetzt, um hier Bänke aufstellen zu können.

Als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind die gemäß § 24 a NatSchG - nach derzeitigem Kartierungsstand - besonders geschützten Biotope festgesetzt. Es handelt sich in 3 Fällen um kleinräumige Landschaftsbestandteile (Hohlwege, Trockenmauern, Böschungen, Hecken), in einem Fall um einen größeren Bereich mit einzelnen Trockenmauern. Diese Flächen - städtebaulich gesehen zumindest teilweise auch wichtige Merkmale des Ortsbildes - werden durch die Festsetzungen insoweit zusätzlich gesichert, als sie die übernommenen Vorschriften - zwecks Festigung der Integration der Biotope in den Bebauungsplan - durch die angrenzenden Pufferzonen und spezifische Maßnahmen zur Bewahrung und ggf. Verbesserung dieser Kleinlebensräume ergänzen.
In gleicher Weise festgesetzt sind weitere einzelne Landschaftselemente: Trockenmauern, Natursteinstaffeln, außerdem Wassergräben - die neben der Regelung des Wasserabflusses zur Vernetzung von Kleinlebensräumen beitragen.

Um den Streuobstwiesencharakter der Landschaft zu bewahren, ist generell als Pflanzverpflichtung festgesetzt, dass bestehende hochstämmige Obstbäume sowie die besonders festgesetzten Einzelbäume zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen sind sowie dass landschaftsfremde Gehölze nicht gepflanzt werden dürfen.
Auf den als Verkehrsgrün festgesetzten Böschungsflächen entlang des Verbindungsweges zwischen der Tuttlinger und der Sillenbucher Straße - sie ergänzen als Pufferzone die dort zum Schutz von Natur- und Landschaft festgesetzte Fläche - wird der Vegetationsbestand seiner natürlichen Entwicklung überlassen, soweit keine Gefahren entstehen. Dies soll dazu beitragen, die Hohlwegsituation einschließlich des Wasserlaufs zu erhalten sowie standortspezifische Pflanzengesellschaften samt angepasster Fauna zu sichern. Die Festsetzung eines Pflanzstreifens - ebenfalls Pufferzone - auf den sich anschließenden Privatgrundstücken im Gewann Eutert
erweitert diese Zielsetzung. Damit werden zugleich die im - Bestattungsgesetz vom 7. Februar 1994 geregelten - Abstandsbestimmungen zu Friedhöfen eingehalten.


Verkehrserschließung

Die Gärten sind über die bestehenden öffentlichen Wege gut erreichbar.
Es werden keine besonderen Anforderungen an Ausbaustandard und Unterhaltung gestellt.
Eine Öffnung für den allgemeinen Verkehr ist nicht beabsichtigt.
Der Bebauungsplan lässt straßenrechtliche Widmungen unberührt.

Im Übrigen wird bei Wegen und Verkehrsgrün auf Minimierung der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft geachtet. Hierzu gehört, dass Wege nur im notwendigen Maße befestigt werden.


Ver- und Entsorgung

Besondere Maßnahmen für die Ver- und Entsorgung sind nicht notwendig, da Einrichtungen und Anlagen unzulässig sind, die derartige Maßnahmen voraussetzen.

Im Bereich des Weinklingen-Osthangs, des Überschwemmungsgebietes Bußbach und der Klinge Untere Gärten sind unterirdische Leitungsrechts-Flächen festgesetzt.


Natur und Landschaft - Bewertungen und Eingriffe

Im Folgenden werden in der Abwägung im Bebauungsplan zu beachtende Umweltschutzbelange bzw. Eingriffe in Natur- und Landschaft (§ 1 a BauGB) behandelt.
Von einer speziellen Prüfung gemäß der Neufassung des “Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung” vom 27. Juli 2001 kann bei diesem Bebauungsplan abgesehen werden. Da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen seiner Festsetzungen zu erkennen sind, zählt er zu den Fällen, bei denen das Gesetz nicht angewandt wird.


Boden

Grundlage der Böden des sich auf dem Bergsporn zwischen Tiefenbachtal und Bußbachtal erstreckenden Plangebietes ist fast vollständig Stubensandstein. Lediglich im Nordosten der Bergnase liegt Oberer bunter Mergel, am Südosthang - dem Bußbach zu - Kieselsandstein. Die tiefste Stelle (Überschwemmungsgebiet!) trägt Ablagerungen des Bußbaches. Die Stubensandsteinflächen des Bußbachhanges sind größtenteils von Verwitterungsmassen aus höheren Schichten überdeckt, im Nordosten auch von eiszeitlichen groben Flussschottern, gemischt mit Verwitterungslehm.

Die Böden im nordwestlichen und nördlichen Hangbereich - etwa ein Drittel der Bebauungsplanfläche - sind weitgehend natürliche Böden mit (gemäß “Umweltatlas: Boden”, Stuttgart 1995) sehr geringer Versiegelung - ebenso kleine Bereiche nahe dem Bußbach. Die auf der übrigen Fläche vorherrschenden anthropogenen Böden sind - bei stark durch menschliche Tätigkeit verändertem Profilaufbau - ebenfalls sehr gering versiegelt.

Das Bodenpotenzial als Standort für natürliche Vegetation wird (Umweltatlas Boden, s.o.) für die natürlichen Böden als produktiv bewertet, gleichfalls für die stark bearbeiteten Böden, hier allerdings untergeordnet als mittel produktiv, zeitweise trocken (ehemalige Weinberglagen).

Aufschüttungen und Abgrabungen sind nur im beschränkten Maße zulässig.

Zusammenfassend gesehen sind erhebliche Eingriffe mit dem Bebauungsplan nicht verbunden.


Wasser

Außer nur nach ausreichenden Niederschlägen Wasser führenden Gräben - insofern hervorzuheben sind: die Klinge zum Bußbach ganz im Süden, die im unteren Teil weitgehend künstlich aufgeschüttete Weinklinge zum Tiefenbach ganz im Westen und der Graben am Weg zwischen Sillenbuch und Rohracker -, gibt es im Plangebiet keine Oberflächengewässer.
Beachtlich ist jedoch das Grundwasservorkommen. Am unteren Tiefenbachtalhang treten mehrere Quellen aus dem Stubensandstein hervor. Dass alle einen Namen tragen und - außer der nördlichsten - gefasst sind, zeigt zumindest ihre frühere Bedeutung - trotz eher geringer Schüttungsmenge (unter 1 l/sec; “Hydrogeologische Karte”, M 1 : 10 000, 1966).

Das Bodenpotenzial als Puffer und Filter für Schwermetalle ist lediglich im - das Gebiet kaum berührenden - Talauenbereich hoch, bei den stark bearbeiteten Böden mittel, bei den natürlichen Böden gering (Umweltatlas Boden, s.o.). Ein sehr sorgfältiger Umgang mit Abwasser ist daher zwingend.

Verschlechterungen durch den Bebauungsplan sind nicht zu erwarten, zumal die Gräben ausdrücklich geschützt werden.


Klima

Das Plangebiet füllt weitgehend das Freiland-Klimatop zwischen Sillenbuch und Rohracker. Charakteristisch für diesen Klimatyp sind ungestörter, stark ausgeprägter Tagesgang von Temperatur und Feuchte, Windoffenheit sowie starke Frisch- bzw. Kaltluftproduktion.

Der obere Bereich am Sillenbucher Ortsrand ist als Entstehungszone nächtlicher Kaltluft, die über die Hänge in die Täler abfließt, besonders hervorzuheben. Als bedeutende klimaaktive Freifläche mit direktem Bezug zum Siedlungsraum ist das Gebiet hochempfindlich gegenüber nutzungsändernden Eingriffen ( “Klimaatlas”, Stuttgart 1992).

Da bei den Nutzungsabgrenzungen weitgehend lediglich die ohnehin gärtnerisch im größeren Umfang beanspruchten Flächen als Gartenhausgebiete vorgesehen wurden, werden die klimatischen Verhältnisse durch den Bebauungsplan nicht nennenswert beeinflusst.


Luft/Lärm/Verkehr

Das Plangebiet ist nur geringfügig mit dort verursachter Luftverschmutzung und Lärm belastet.

Verschlechterungen durch den Bebauungsplan sind nicht zu erwarten.


Landschafts- und Ortsbild

Das Landschaftsbild wird Landschaftsplan als erhaltenswert hervorgehoben.
Indem der Bebauungsplan die freizeitgärtnerischen Nutzungen konzentriert und ordnet, trägt er zur Erhaltung des Landschaftsbildes bei - hier die städtebauliche Funktion traditioneller Streuobstwiesenbereiche als Übergang vom Ortsrand zu noch offenerer Landschaft betreffend.

Besonders geschützt werden, auch als landschaftsprägende Strukturen, Trockenmauern, Natursteinstaffeln und Wassergräben.
Festsetzungen zur Gestaltung der Gütle sollen für deren Anpassung an das Landschaftsbild sorgen - so auch die der Führung bestimmter Zäune, indem sie die “Verdrahtung” abmildert.


Arten- und Biotopschutz

Das Plangebiet liegt in einer Ergänzungsfläche zur Erhaltung, Entwicklung und Pflege der vorhandenen Lebensräume und ihrer Habitatbausteine (“Untersuchung für ein Biotopverbundsystem”, Stuttgart 1987).
Dem kommt entgegen, dass ein großer Teil des Gebietes im Sinne einer möglichst extensiven Nutzung als “Fläche für die Landwirtschaft - Streuobstwiese” ausgewiesen ist.
Den einbegriffenen Schutz der Gehölze unterstreichen die Festsetzungen von:
- generell - “Pflanzverpflichtung”;
spezifischem Verkehrsgrün;
besonders geschützten Biotopen (Ergänzung deren Schutzvorschriften).
Mit Letzteren werden - ebenfalls zum Vorteil entsprechender Kleinlebensräume - u.a. auch Trockenmauern geschützt; mittels extra Festsetzung auch weitere, verstreut liegende Trockenmauern sowie Natursteinstaffeln, außerdem Wassergräben.
Die Festsetzung von Zaunabständen zwecks Randstreifen entlang schmalerer Hauptfußwege und zu den öffentlichen Grünflächen hin erleichtert einen Verbund von Lebensräumen.


Sonstige Umweltgesichtspunkte

Umweltgesichtspunkte, die - bereits in anderen Vorschriften berücksichtigt - nicht in Bebauungsplänen behandelt werden, sind den Festsetzungen unter “Hinweise” angefügt.


Erforderliche Maßnahmen, Kosten und Finanzierung

Amtliche Bodenordnungsmaßnahmen aufgrund dieser Planungen sind nicht erforderlich.

Der Landeshauptstadt Stuttgart entstehen voraussichtlich keine nennenswerten Kosten.


Statistische Daten

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 22,730 ha, wovon rund
11,890 ha (52,31 %) auf Gartenhausgebiete,
9,030 ha (39,73 %) auf Streuobstwiesen,
0,215 ha (0,93 %) auf besonders geschützte Biotope 0,060 ha (0,26 %) auf sonstiges Verkehrsgrün,
0,140 ha (0,61 %) auf den Pflanzstreifen sowie
1,200 ha (5,28 %) auf Wege
entfallen.


Hinweise

Die Abgrenzungen des Landschaftsschutzgebietes sind im Plan nachrichtlich, die der besonders geschützten Biotope außerdem zugleich als Festsetzung eingetragen.

Die baulichen Bestände sind nicht in allen Fällen aus dem Lageplan zu ersehen. Von den Festsetzungen abweichende, aber rechtmäßig errichtete und entsprechend genutzte bauliche Anlagen genießen Bestandsschutz.

Soweit in den Gartenhausgebietsflächen vorhandene, bisher nicht rechtmäßige Baulichkeiten den Festsetzungen entsprechen oder diesen angepasst werden, ist eine nachträgliche Legalisierung möglich.

Landwirtschaftliche Nutzung (soweit, i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes, gemäß den Regeln der guten fachlichen Praxis standortangepasst) ist weiterhin zulässig.

Die hier vorliegende Begründung entspricht weitgehend den früheren, die lediglich wegen der hinzugekommenen besonders geschützten Biotope sowie der inzwischen erforderlichen eingehenderen Darstellung der Umweltbelange und gesonderten Darstellung der örtlichen Bauvorschriften neugefasst und ergänzt werden mussten.



Örtliche Bauvorschriften nach der Landesbauordnung

Von den Festsetzungen unberührt bleiben die baurechtlichen Abstandsbestimmungen für bauliche Anlagen bzw. Pflanzungen, so der Waldabstand für bauliche Anlagen (30 m - Streifen - nur wenige Grundstücke sind betroffen; Ausnahmen gemäß § 4 (3) Landesbauordnung können zugelassen werden).

Eines möglichst einheitlichen Landschaftsbildes halber wird für die Gartenhäuser ein Rahmen für die Dach- und Außengestaltung vorgegeben.

Um eine “Verdrahtung” der Landschaft zu mildern, werden Zulässigkeit, maximale Höhe und Ausgestaltung der Einfriedigungen geregelt. Zwischen den Grundstücken sind nur ausnahmsweise Einfriedigungen zulässig.
Des Weiteren müssen - von Ausnahmen abgesehen - die zulässigen Einfriedigungen entlang schmalerer Hauptfußwege mindestens 2 m Abstand einhalten. Dadurch sollen “Käfig”effekte verringert werden. Auf diesen in der Regel etwas weniger gepflegten Randstreifen kann sich eher eine vielfältigere Flora und Fauna einfinden, womit auch deren Vernetzungen erleichtert werden. Ähnlich müssen zu den öffentlichen Gewässern (Wassergräben) 4 m, zu den öffentlichen Grünflächen 0,5 m Abstand eingehalten werden.




Stadtplanungsamt
Stuttgart, 5. November 2001





Dr. Ing. Kron
Stadtdirektor