Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz: St 61-13.1 be/rr
GRDrs 1058/2001
Stuttgart,
10/29/2001



Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssprerre
Hochflur (Ca 267) im Stadtbezirk Bad Cannstatt




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
13.11.2001
29.11.2001



Beschlußantrag:

Die Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre Hochflur (Ca 267) im Stadtbezirk Bad Cannstatt wird um ein Jahr verlängert.

Maßgebend ist die vom Gemeinderat am 23. November 2000 beschlossene und am 1. Dezember 2000 in Kraft getretene Satzung über die Veränderungssperre mit dem Plandatum vom 5. Oktober 2000 im Stadtbezirk Bad Cannstatt (Ca 267) s. Anlagen 1 und 2.


Begründung:


Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 9. November 1993 die Aufstellung des Bebauungsplans Hochflur (Ca 225) und in einer Fortführungsentscheidung am 1. Februar 2000 die inhaltliche Ausformung der künftigen Festsetzungen beschlossen. Danach ist der Bereich Hochflur vorrangig gewerblich zu nutzen, mit der Folge, dass Wohnnutzungen über den Bestand hinaus unzulässig sein werden. In einem Parallelverfahren ist die im Flächennutzungsplan dargestellte gemischte Baufläche zu ändern.

Zur Sicherung dieser Ziele wurde die Entscheidung über zwei Bauanträge für Vorhaben mit Wohnnutzungen gemäß § 15 BauGB zurückgestellt und am 23. November 2000 die Veränderungssperre beschlossen. Über diese Vorhaben müsste spätestens ab 5. Januar 2001 entschieden werden. Zu diesem Zeitpunkt läuft auch die Veränderungssperre ab, weil die Zurückstellungszeiten auf die Geltungsdauer anzurechnen sind. Auch das Bebauungsplanverfahren ist bis dahin noch nicht abgeschlossen. Der Auslegungsbeschluss soll jedoch Ende des Jahres gefasst werden.

Da somit die den städtebaulichen Zielen entgegenstehenden Bauvorhaben nicht verhindert werden könnten, ist die Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre gemäß § 17 (1) letzter Satz BauGB um ein Jahr erforderlich.

Finanzielle Auswirkungen
Keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt.


Beteiligte Stellen

Bezirksbeirat Bad Cannstatt.

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen



1. Satzung über die Veränderungssperre
2. Geltungsbereich

Anlage 1

Satzung über die Veränderungssperre
Hochflur (Ca 267)


§ 1


Für das in § 2 bezeichnete Gebiet (räumlicher Geltungsbereich) besteht eine Veränderungssperre.

§ 2


Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre erfasst das Gebiet umgrenzt von Schmidener Straße, Lehmfeldstraße, Flst. 6621, 6645/4, 6646 und Straße Hochflur bis zur Schmidener Straße im Stadtbezirk Bad Cannstatt. Der Geltungsbereich dieser Satzung ist im Lageplan des Stadtplanungsamts i. M. 1 : 1 000 vom 5. Oktober 2000 dargestellt.

§ 3


Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4


Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 5


Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Geltungsdauer richtet sich nach § 17 BauGB.