Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz: St 61-21 teu/ul
GRDrs 488/2001
Stuttgart,
05/31/2001



Stuttgart 21 – Teilgebiet A1, Bebauungsplan Stuttgart 977.2/Baufeld A1.3 (Hochhaus)
- vereinfachte Änderung über die Zulässigkeit von Antennen mit Anregungen
- Satzungsbeschluss mit Anregungen




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
19.06.2001
28.06.2001



Beschlußantrag:

1. Vereinfachte Änderung über die Zulässigkeit von Antennen mit Anregungen

2. Satzungsbeschluss mit Anregungen

3. Städtebauliche Verträge/In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes

Vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplans oder dem Eintreten der Planreife nach § 33 BauGB sind mit der Deutschen Bahn AG (DBAG) und der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) städtebauliche Verträge abzuschließen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Vorgang

Der Gemeinderat hat die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in der Fassung vom 7. November 2000 am 6. Februar 2001 beschlossen (GRDrs. 41/2001).
Die Planung lag vom 23. Februar 2001 – 22. März 2001 öffentlich aus.


Vereinfachte Änderung mit Anregungen

Im Zusammenhang mit dem Auslegungsbeschluss hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, eine Regelung über die Zulässigkeit von Antennen in den Plan aufzunehmen. Den von der Änderung betroffenen Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Textentwurf der Verwaltung gegeben. Hierzu äußerten sich 7 Telekommunikationsunternehmen, die eine weitgehende Einschränkung der Telekommunikationsfreiheit befürchten und daher die Regelung in Frage stellen. Im Einzelnen wird auf die in Anlage 1 zitierten Anregungen und die Stellungnahme der Verwaltung hierzu verwiesen.

Die Verwaltung teilt nicht die rechtliche Argumentation der Telekommunikationsunternehmen und schlägt vor, an der eingeschränkten Zulässigkeit von Antennen festzuhalten und die Begründung zum Bebauungsplan entsprechend zu ergänzen.

Satzungsbeschluss mit Anregungen

Während der öffentlichen Auslegungsfrist gingen 11 Schreiben von Bürgern und Verbänden ein. Im Wesentlichen wird die Planung abgelehnt, da sie eklatant ökologischen und stadtgestalterischen Gesichtspunkten widerspreche, die Abwägung privater Belange bevorzuge und das Gemeinwohl außer Acht lasse. Insbesondere werden Art und Maß der Nutzung (Obergrenzenüberschreitung), Klimaverträglichkeit, Verlust der Blickbeziehungen, die Verkehrsbelastung und die nicht ausreichend barrierefreie Erschließung angeführt. Den Anregungen und Äußerungen kann nach Auffassung der Verwaltung nicht bzw. nicht vollständig gefolgt werden. Auf die Stellungnahmen der Verwaltung in Anlage 2 wird verwiesen.

Während der Auslegungsfrist wurden von Trägern öffentlicher Belange keine Äußerungen vorgebracht.

Hinsichtlich der weiteren Darlegung der Abwägung, insbesondere in Bezug auf die vorgebrachten Anregungen zur vereinfachten Änderung, wird auf Anlage 1, in Bezug auf die Anregungen der Bürger und Institutionen auf Anlage 2 sowie auf die Begründung zum Bebauungsplan (Anlage 3) verwiesen.

Plandaten

Der Geltungsbereich des Plans umfasst ca. 4.800 m2, davon sind ca. 1.900 m2 Bauland und ca. 2.900 m2 Verkehrsflächen. Die Grundflächenzahl beträgt 1,0, die Geschossflächenzahl 10,0. Es sind ca. 18.500 m2 Geschossfläche realisierbar.


Finanzielle Auswirkungen
Zur Realisierung der vorliegenden Planung und zur Sicherung der Abwägungsergebnisse ist es erforderlich, vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes oder dem Eintreten der Planreife nach § 33 BauGB im Geltungsbereich städtebauliche Verträge mit der DBAG und der LBBW abzuschließen. Über den Inhalt der Verträge und die damit verbundenen Auswirkungen für die Stadt wird dem Gemeinderat eine gesonderte Vorlage vorgelegt; hierauf wird verwiesen.


Beteiligte Stellen

Referat USO

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen



1. Ausführliche Begründung der Beschlussvorlage
2. Zusammenstellung der Anregungen der Bürger und Institutionen
3. Begründung zum Bebauungsplan in der Fassung vom 07.11.2000/10.04.2001



Anlage 1
zur GRDrs.
Ausführliche Antragsbegründung:


1. Vorgang

· Aufstellungsbeschluss und Teilung des Gesamtbebauungsplans Stuttgart 977.A 27. Juli 2000, GRDrs. 612/2000.
· Frühzeitige Bürgerbeteiligung vom 8. September 2000 -29. September 2000.
· Erörterungstermin 20. September 2000.
· Auslegungsbeschluss 6. Februar 2001, GRDrs. 41/2001.
· Öffentliche Auslegung vom 23. Februar 2001 – 22. März 2001. 2. Stellungnahme der Verwaltung
        Antennen § 74 Abs. Nrn. 1 und 4 LBO
        ATAußenantennen jeder Art können an oder auf den Gebäuden nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie nach Anzahl und Gestaltung nur untergeordnet in Erscheinung treten und das Stadtbild nicht beeinträchtigen. Verunstaltungen der Fassaden, der Gebäudesilhouette und der Dachaufsicht, insbesondere durch unangemessene Anhäufungen von Antennen, sind zu vermeiden.


3. Anregung während der öffentlichen Auslegung


4. Satzungsbeschluss


5. Städtebauliche Verträge/In-Kraft-Treten des Bebauungsplans/finanzielle Auswirkungen

Anlage 2

Stuttgart 21 – Teilgebiet A1, Bebauungsplan Stgt. 977.2, Baufeld A1.3 (Hochhaus)
Öffentliche Auslegung vom 23.02.2001 – 22.03.2001
Zusammenstellung der Anregungen der Bürger und Institutionen, denen nicht bzw. nicht vollständig gefolgt wurde


Vorbemerkung:

Die nachfolgende themenbezogene Zusammenstellung gibt die wesentlichen Aspekte der Anregungen zusammengefasst wieder. Hinzuweisen ist auf den Umstand, dass die vorliegende Planung ein Teilgebiet des vom Gemeinderat als Satzung beschlossenen – jedoch noch nicht rechtsverbindlichen - Gesamtbebauungsplanes Stgt 977.A erfasst. An den Zielen des Gesamtbebauungsplans und dem Abwägungsergebnis wird nach wie vor festgehalten (siehe GRDrs 425/1998 Satzungsbeschluss zum Gesamtbebauungsplan und GRDrs 559/1998 Zustimmung des Gemeinderats zu städtebaulichen Verträgen).
Die Äußerungen der Lokalen Agenda (Beteiligte Nr. 7) waren schon Gegenstand der Erörterungsveranstaltung im Rahmen der Bürgerbeteiligung sowie beim Auslegungsbeschluss (GRDrs 41/2001); sie sind in die nachfolgende Auflistung aufgenommen.
Eine Auflistung der Beteiligten ist beigefügt.


      Aspekte/Beteiligten-Nr./Anregungen
      Stellungnahme der Verwaltung
      1. Art und Maß der Nutzung
      Beteiligte Nr. 1, 2, 4, 5, 7, 9, 10 und 10.1

      · Die Überschreitung der Obergrenzen (GFZ) der Bau-NVO ist wegen der städtebaulich einmaligen Situation (Kessellage) abzulehnen, ebenso wegen des nicht gegebenen Ausgleichs durch Frei- und Grünflächen.





































      · Den zentralen Bereich des Teilgebietes A1 als einzige mögliche Cityerweiterung zu betrachten, widerspricht jeglicher städtebaulichen Verträglichkeit. Eine derartige City-Erweiterung schwächt signifikant die gewachsene Stadtstruktur. Eine Untersuchung, die eine Notwendigkeit einer Cityerweiterung feststellt, liegt nicht vor.
      Standort- und Lebensqualität der bestehenden Innenstadt sind gefährdet.
      Die Erfordernisse der Raumordnung zur City-Erweiterung sind ein fadenscheiniges Argument.







      · Art und Maß der Nutzung dürfen nicht der einseitigen Erzielung möglichst hoher Grundstückserlöse und der Selbstdarstellung der Investoren dienen, sie sind vielmehr an Kriterien der Sozial- und Umwelt-Verträglich-keit bei wirtschaftlicher Vertretbarkeit zu orientieren. Nicht der Investor darf einseitig unterstützt werden, sondern die Stadt muss als Träger der Planungshoheit die Forderung des Gemeinwohls der Abwägung zugrundelegen.

      Öffentlich wirksame Nutzungen sind nicht hinreichend gesichert.






      · Die Hochhausspitze ist stadtgestalterisch abzulehnen.
      Auf das Hochhaus (71 m) ist aus städtebaulichen, stadtgestalterischen Gründen generell zu verzichten, mindestens jedoch ist es auf das Maß des Trojan-Entwurfs bzw. des Rahmenplanes zu reduzieren. Die Selbstbindung der Gemeinde an den Rahmenplan wird verlassen.
      Entgegen der ursprünglichen Absicht “schlanke Türme”, entsteht nun kein Hochhaus, sondern ein “Breithaus”. Zugunsten des ursprünglichen Planungsziels sollten eher 25 Stockwerke realisiert werden.

      · Der isoliert geführte Wettbewerb (LBBW) ist im Ansatz nicht richtig ausgelobt. Er hätte um einen “städtebaulichen Teil” ergänzt werden müssen.
      Die Festsetzungen des Gesamtbebauungsplanes sind aufgrund der Zugeständnisse an die LBBW (insbesondere Hochhaus) nicht zu halten. Die präjudizierende Wirkung auf alle weiteren Vorhaben in A1 ist vorgezeichnet.

      · Das planerische Ziel, insbesondere im Einzugsbereich guter ÖPNV-Versorgung – die im Plangebiet unzweifelhaft gegeben ist – hohe Dichten anzustreben, ist schon im Rahmenplan enthalten (Kapitel 6.3). In der Begründung zum Gesamtbebauungsplan Stgt 977.A

      und in der Begründung zur vorliegenden Planung ist die Überschreitung der Obergrenzen umfassend dargelegt. Aspekte, die eine andere Bewertung zur Folge haben könnten, sind nicht zu erkennen. Gegenüber dem Gesamtbebauungsplan Stgt 977.A werden die Grundflächenzahl (GFZ 1,0) und die Geschossflächenzahl (GFZ 10.0) nicht verändert. Die überbaubare Fläche für das Hochhaus, einschließlich Spitze, wird von ca. 612 m² auf ca. 723 m² erweitert (+ ca. 18 %). Die zulässige Gebäudehöhe des Hochhauses wird um 1 m angehoben, im Bereich der Aufzugstürme (5,7 % der neuen Hochhausgrundfläche) um 12 m. Die Höhe des östlichen Gebäudeteils wird um 5 m reduziert. Eine hier bisher nicht vorgesehene Dachbegrünungs-Festsetzung wird aufgenommen. Zwar wird mit der vorliegenden Planung die ursprüngliche Absicht schlanker Stadtzeichen für diesen Standort zu Gunsten der architektonischen Qualität des Entwurfs verlassen, in der Gesamtabwägung ist diese Lösung jedoch städtebaulich vertretbar. Da nach wie vor von der Realisierung des Gesamtprojektes Stuttgart 21 und des Gesamtbebauungsplans Stuttgart 977.2 auszugehen ist, bleibt die Abwägung in Bezug auf die Frei- und Grünflächen (Parkerweiterung) des Gesamtbebauungsplans Stgt 977.A unberührt. Sollte das Gesamtprojekt Stuttgart 21 wider Erwarten nicht realisiert werden, müsste dieser Aspekt in der weiteren Realisierung des Teilgebietes A1 neu bewertet werden. Das Vorhaben der LBBW beeinträchtigt diesen Aspekt nicht.


      · Nach der Freiräumung der Bahnflächen bildet das Teilgebiet A die einzige Möglichkeit, die City flächenhaft zu erweitern. Unberührt hiervon bleiben Umwandlungen im Bestand. Die in jüngster Zeit vorgenommenen bzw. geplanten Investitionen im Bestand der City (z. B. Kronen-, Zeppelincarre, Königstraße, Schlossplatz, Postareal, Rotebühlplatz) widerlegen die Erwartung einer signifikanten Schwächung des Bestandes.
      Auf der Grundlage u. a. eines Gutachtens über “wirtschaftliche Rahmenbedingungen, Standortanalyse und Nutzungsvorschläge für das Areal Stuttgart 21” (Prognos, Basel, 10/97) wurden die Nutzungen im Teilgebiet A1 festgesetzt. Mit der Realisierung des Städtebauprojekts Stuttgart 21 werden die Zielformulierungen des Regionalplans (Stuttgart 21 als Siedlungsschwerpunkt) im Sinne der Raumordnung umgesetzt.

      · Art und Maß der Nutzung sind unter Berücksichtigung der städtebaulichen Ziele in die Gesamtabwägung der zum Teil widerstreitenden Aspekte eingestellt. Dabei ist dem Ziel der zentralen City-Erweiterung in besonderem Maße Rechnung getragen. Eine einseitige Bevorzugung eines Investors ist nicht zu erkennen.
      Auf die verpflichtende Festsetzung von öffentlich wirksamen Nutzungen im Bebauungsplan wurde verzichtet, da sich diese nach den Erfahrungen im Bestand im Regelfall aufgrund der Marktgegebenheiten einstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Kundenfrequenz erst nach der gesamten Aufsiedlung des Gebietes gegeben sein wird. Darüber hinaus steht im Teilplangebiet (Baufeld A1.3) der Dienstleistungssektor (Büronutzungen) im Vordergrund.

      · Das Hochhaus ist in seiner Flächen- und Höhenstruktur an diesem Standort in der Gesamtabwägung städtebaulich vertretbar.











      · Dem Gesamtbebauungsplan liegt das Ergebnis eines städtebaulichen Gutachterverfahrens zu Grunde. Es ist ein durchaus übliches Vorgehen, dass auf der Grundlage der vom Gemeinderat verabschiedeten Planungsziele objektbezogene Realisierungswettbewerbe/Gutachten durchgeführt werden, die auch zu Plan-änderungen führen können. In diese Entscheidungsprozesse ist die Stadt eingebunden. Der zentrale städtebauliche Grundgedanke für das gesamte Teilgebiet A1 ist durch die modifizierte Hochhauslösung nicht verlassen. Die für die beiden weiteren Hochhausstandorte im Gesamtbebauungsplan festgesetzten Parameter sind damit nicht in Frage gestellt.
      2. Klimaverträglichkeit/Umweltbelange Beteiligte Nr. 1, 2, 4, 5, 7, 8, 10

      · Die Auswirkungen auf die klimatische Situation im Talkessel sind – besonders hinsichtlich weiterer Hochhäuser im Stadtzentrum und im nördlichen Verlauf der Heilbronner Straße – als äußerst bedenklich anzusehen.
      Die stadtklimatologische Relevanz an der engsten Stelle des Talkessels wird missachtet. (Hitze-
      -stress, vollflächige Versiegelung).
      Die Geringschätzung umweltästhetischer Gesichtspunkte missachtet die Einzigartigkeit der topographischen Situation Stuttgarts und des konkreten Ortes.
      Die Bedenken der Bezirksbeiräte Mitte und Nord sowie der Klimatologen hierzu werden ignoriert.
      Aus gesamtstadtklimatologischer Sicht und dem Gebot der Nachhaltigkeit sind Hochhäuser hier nicht vertretbar.






      · Gefährdungen der Mineralwasservorkommen können wegen der sehr tiefen Gründungen des Hochhauses nicht ausgeschlossen werden.



      · Das Hochhaus verschattet die nördlich angrenzende Bebauung in einem unzumutbaren Ausmaß.









      · Die Energieversorgung sieht ein Fortschreiben der zentralistischen Versorgungsstruktur vor, anstatt mit einem Um- und Aufbau nachhaltiger, alternativer und solarer Energieversorgungsstrukturen zu beginnen.

      · Das Abwasserkonzept (Fäkalien ungenutzt zur Kläranlage anstatt energetische Umwandlung) schreibt eine nicht-nachhaltige Entwässerungsstruktur fort.



      · Die Umwelt-Ausgleichszahlung in Höhe von 120.000 DM (61.355.--€) ist nicht angemessen. Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen ist nicht garantiert.


      · Die Aspekte der Auswirkungen auf das Klima und auf andere Umweltbelange sind umfassend in die Abwägung zum Gesamtbebauungsplan Stuttgart 977.A eingestellt und in der zugehörigen Begründung dargelegt. Eine ergänzende Klimauntersuchung zur Hochhausplanung hat geringfügig weitere Beeinträchtigungen der Aufenthaltsqualität im unmittelbaren Bereich des Gebäudes ergeben, die jedoch in einer vertretbaren Größenordnung verbleibt. Eine quantifizierbare Beeinträchtigung der Durchlüftung des Talkessels ist durch den Bau des Hochhauses nicht gegeben. In Bezug auf ästhetische Gesichtspunkte sind unterschiedliche Auffassungen nicht auszuräumen. Mit der Aufsiedlung wird sich das bisherige Erscheinungsbild in einem städtebaulich vertretbaren und beabsichtigten Rahmen verändern.
      Die Äußerungen der Bezirksbeiräte und der Klimatologie sind nicht ignoriert; sie sind in die Abwägung eingestellt. Im Rahmen der Gesamtabwägung sind sie gegenüber anderen Aspekten unterschiedlich gewertet.

      · Im Bebauungsplan sind Eingriffstiefen (UGT) für bauliche Anlagen festgesetzt, bei deren Einhaltung davon auszugehen ist, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand eine Gefährdung der Mineralwasservorkommen auszuschließen ist.

      · Die Verschattung durch das Hochhaus betrifft überwiegend Bereiche die für gewerbliche Nutzungen vorgesehen sind. Besonnungsanforderungen für Woh-nungen sind nur bedingt zu erfüllen; Wohnungen können in angrenzenden Baufeldern in oberen Geschossen angeordnet werden.





      · Für die zentrale Energieversorgung sind Strom und Fernwärme vorgesehen. Solaranlagen sind zulässig. Darüber hinaus sind vertragliche Regelungen zur Energieversorgung vereinbart, die eine nachhaltige Energiestruktur begünstigen.

      · Die im Plan festgesetzten Regelungen zum modifizierten Abwasser-Trennsystem sind als ein Beitrag zur nachhaltigen Entsorgung zu werten. Die verpflichtende Festsetzung zur ortsgebundenen energetischen Fäkalienumwandlung erscheint unangemessen.

      · Die vereinbarte Ausgleichszahlung entspricht dem Verhältnis der Nettobauflächen der Baufelder A1.1 – A1.3 zu den Nettobauflächen des Gesamtbebauungsplans. Damit wird das Abwägungsergebnis analog übertragen. Die Umsetzung der Maßnahmen ist auf der Grundlage u. a. des Biotopmanagement Stuttgart 21 und anderer Maßnahmen im Stadtgebiet gesichert.
      3. Blickbeziehungen
      Beteiligte Nr. 1, 2, 4, 7, 9

      · Die Blickbeziehungen in die Stadt und auf die Stuttgarter Höhenzüge werden bei der Zufahrt entlang der Heilbronner Straße völlig verbaut. Das vorhandene Stadtbild der Talkessellage wird erheblich gestört.
      · Schon im Zusammenhang mit der Ausschreibung des städtebaulichen Gutachterverfahrens vor dem Rahmenplan war klar, dass sich das bisherige – aufgrund der Bahnfeldanlegung entstandene – Erscheinungsbild verändern wird. Die Heilbronner Straße wird nach dem Planungsziel eine beidseitig angebaute Stadtstraße.
      Der städtebauliche Entwurf des Planungsbüros Trojan, Trojan und Neu, der dem Gesamtbebauungsplan zugrunde liegt, nimmt durch die Anordnung der in Ost-West-Richtung verlaufenden Hangstraßen die Anforderungen zur Freihaltung und damit dem erleben von Blickbeziehungen in angemessenen Umfang auf.
      4. Verkehrsbelastung
      Beteiligte Nr. 1, 2, 5, 7, 8

      · Durch die zu hohe und zu dichte Bebauung, deren Monostruktur zu weite Wege vom Wohnstandort zum Arbeitsplatz provoziert, wird erheblicher zusätzlicher Verkehr in die Innenstadt geführt mit den unerwünschten Begleiterscheinungen: mehr Staus, Abgase, Schadstoffe, Versiegelung, Parkierungsflächen.
      · Der Aspekt Verkehr ist umfassend in die Abwägung zum Gesamtbebauungsplan Stuttgart 977.A und in die vorliegende Planung eingestellt. Aspekte, die aufgrund der vorliegenden Planung zu einer anderen Bewertung führen könnten, sind nicht zu erkennen. Aufgrund des optimalen ÖPNV-Anschlusses wird erwartet, dass die Mehrzahl der Verkehrswege mit dem ÖV abgewickelt wird.
      5. Barrierefreie Erschließung
      Beteiligte Nr. 3, 6, 8

      · Im Bebauungsplan sind barrierefreie Erschließungen verpflichtend vorzuschreiben, da

      - im Rahmenplan vom 24. Juli 1997 behindertengerechte, barrierefreie Verbindungen als Planungsziel festgeschrieben sind,

      - das Gestaltungskonzept öffentlicher Raum A1 vom 26. Mai 1999 barrierefreie Planungen fordert,

      - die Bürgerbeteiligung Stuttgart 21 praktisch in allen Arbeitskreisen barrierefreie Erschließungen für die neuen Stadtteile gefordert hat.


      Auch aus den Projekten “soziale Stadt” oder “Stadt 2030” ergibt sich die Verpflichtung einer barrierefreien Erschließung.

      Der Planeintrag “Detailausgestaltung von Treppen... im Zuge der Objektplanung" ist so abzuändern, dass im Zuge der Objektplanung die DIN 18024-1 zu erfüllen ist. Danach sind, sofern sich die notwendige Längsneigung (6 %) aufgrund topographischer Gegebenheiten nicht einhalten lässt, Umgehungen oder andere Alternativen, in diesem Fall Aufzüge, anzubieten.
      · Die Zielformulierungen des Rahmenplans und anderer Programme hinsichtlich barrierefreier Erschließungen sind im Gesamtbebauungsplan Stgt. 977.A für das Teilgebiet A1 mit den Straßenzügen Am Hauptbahnhof/Moskauer Straße/Kopenhagener Straße und Athener Straße umgesetzt. Im Bereich der Londoner Straße sind aufgrund der erwarteten Fußgängerströme (Haltestellen Türlenstraße und Budapester Platz der Stadtbahnen) Rampen – zum Teil über 6 % - vorgesehen. In den Hangstraßen (Carl-Etzel-Weg, Warschauer- und Osloer Straße) sind Treppenverbindungen vorgesehen, da sich im Zuge von Rampen Neigungen von über 10 % ergeben würden. Treppen entsprechen durchaus der typischen Stuttgarter Topographie und den charakteristischen Staffeln. Im Zuge der Planänderungen für die Baufelder A1.1 – A 1.3 wurde die Treppen- und Rampendarstellung in den Hangstraßen dahingehend modifiziert, dass die Detailausgestaltung im Zuge der Objektplanung (Hochbau- und Erschließungsplan) erfolgt, um gegenseitige Anforderungen berücksichtigen zu können.

      Die gegenwärtigen Planungen und Verhandlungen zwischen den Beteiligten (LBBW, DBAG, Stadt) für eine ergänzende barrierefreie Verbindung im Bereich des Vorhabens der LBBW sind nicht abgeschlossen. Auf eine verbindliche Festsetzung im vorliegenden Bebauungsplan kann verzichtet werden, da die Voraussetzung für eine ausreichende barrierefreie Erschließung des Teilgebietes A1 auf der Grundlage des Gesamtbebauungsplans Stgt 977A gegeben ist. Die Stadt wird auf eine ergänzende barrierefreie Verbindung drängen, wenn dies mit einem verhältnismäßigen Aufwand, bei Betrachtung aller Gesichtspunkte, realisierbar werden kann.
      6. Liste der Beteiligten

      Nr. 1 Architekturforum Stuttgart
      Nr. 2 BUND, Regionalverband Stuttgart
      Nr. 3 Dachverband Integratives Planen und Bauen Stuttgart e. V.
      Nr. 4 Architektengruppe Eggert und Partner, Stuttgart
      Nr. 5 Interessengemeinschaft e. V.
      Nr. 6 Körperbehinderten-Verein Stuttgart e. V.
      Nr. 7 Lokale Agenda S 21 Stuttgart
      Nr. 8 Odile Laufner, Stuttgart
      Nr. 9 Ruth Maier und Mitunterzeichner, Stuttgart
      Nr. 10 Verschönerungsverein der Stadt Stuttgart e. V.
      Nr. 10.1 Frank Neuber, Stuttgart
Anlage 3




Vorbemerkung
Der Gemeinderat hat den Bebauungsplan Stuttgart 21 – Teilgebiet A1 (Stgt. 977.A) in den Stadtbezirken Stuttgart-Mitte und Nord – im Folgenden “Gesamtbebauungsplan” genannt - am 8. Oktober 1998 als Satzung beschlossen (GRDrs 425/1998). Das Regierungspräsidium hat den Bebauungsplan am 8. März 1999 mit Maßgaben genehmigt. Der Bebauungsplan wurde bisher nicht in Kraft gesetzt, da die vom Gemeinderat beschlossenen Voraussetzungen – rechtswirksamer Abschluss städtebaulicher Verträge, positive Entscheidung der Deutschen Bahn AG zum Gesamtprojekt – nicht gegeben sind.

Die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen des Gesamtbebauungsplans (Stgt. 977.A) sind in der zugehörigen Begründung vom 15. September 1998 dargelegt.

Als ersten Abschnitt des Städtebauprojekts Stuttgart 21, will die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) auf den Baufeldern A1.1- A1.3 in Teilgebiet A1 Bauvorhaben realisieren. Die LBBW hat im Benehmen mit der Landeshauptstadt Stuttgart ein Gutachterverfahren durchgeführt. Der zur Realisierung des Projekts empfohlene Entwurf weicht von den Festsetzungen des Gesamtbebauungsplans so weit ab, dass eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich ist. Der Gesamtbebauungsplan soll hierfür geteilt werden. Die das LBBW-Projekt betreffenden Teilbebauungspläne sollen nach Abschluss der notwendigen Änderungsverfahren in Kraft gesetzt werden. Entsprechend dem Änderungserfordernis werden nachfolgende zwei Teilbereiche unterschieden:

Der Plan Stgt. 977.1 umfasst im Wesentlichen die Baufelder A1.1 und A1.2 mit umgebenden Erschließungsflächen. Gegenüber dem Gesamtbebauungsplan (Stgt. 977.A) wurden Änderungen vorgenommen, die die Grundzüge der ursprünglichen Planung nicht berühren. Für diesen Teilbereich wird ein vereinfachtes Änderungsverfahren durchgeführt.

Der Plan Stgt. 977.2 umfasst das Baufeld A1.3 und umgebende Erschließungsflächen. Die Absicht des Gesamtbebauungsplans (Stgt. 977.A), schlanke Stadtzeichen vorzusehen, wird durch die beabsichtigten Abmessungen des geplanten Hochhauses verlassen. Dadurch werden die Grundzüge der Planung berührt, und ein vollständiges Änderungsverfahren wird erforderlich.

Zum weiteren Verständnis der Ziele und Zwecke sowie der wesentlichen Auswirkungen der Planung wird auf die Gemeinderatsdrucksache (GRDrs 425/1998) zum Satzungsbeschluss des Gesamtbebauungsplans Stgt. 977.A, die darin enthaltene Begründung und den Bebauungsplan Stgt. 977.A.verwiesen, die den Verfahrensakten der Bebauungspläne Stgt. 977.1 und Stgt. 977.2 beigefügt sind.

Gründe für die Aufstellung der Bebauungspläne
Geltendes Recht und andere Planungen Planerische Konzeption Baugebiete

4.1 Art der baulichen Nutzung 4.2 Maß der Nutzung
4.3 Gebäudehöhen 4.4 Besondere Regelungen Verkehr 6. Sozialverträglichkeit/Infrastruktur

6.1. Sozialverträglichkeit 6.2 Öffentlicher Raum 6.3 Ver- und Entsorgung 6.4 Antennen

7. Umweltuntersuchungen 8. Erforderliche Maßnahmen 9. Statistische Daten

    · Gesamtgebiet
ca. 0,48 ha
    · Bauland
ca. 0,19 ha
    · Verkehrsflächen
ca. 0,29 ha
    · Grundflächenzahl:
1,0
    · Geschossflächenzahl
10,0
    · erzielbare Geschossfläche
ca. 18.500 m²