Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz: St
GRDrs 225/2003
Stuttgart,
03/12/2003



Stuttgart 21, Teilbereich A1
Bauvorhabenauf Baufeld A1.14,
Erschließung Pariser Platz im Stadtbezirk Stuttgart-Mitte
- Zustimmung des Gemeinderats zu den städtebaulichen Verträgen
- Beitrag der Stadt zur Aufwertung des Öffentlichen Raums




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Einbringung
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
nichtöffentlich
öffentlich
25.03.2003
01.04.2003
10.04.2003



Beschlußantrag:

1. Dem Abschluss der städtebaulichen Verträge mit der DB Services Immobilien GmbH (nachfolgend Bahn) und mit der Pariser Platz GmbH u. Co KG (nachfolgend SüdLeasing) wird zugestimmt (Anlagen 2 und 3).

2. Dem städtischem Kostenanteil zur Aufwertung des öffentlichen Raums im Bereich des Baufeldes A1.14 /Pariser Platz mit einem Betrag von 0, 45 Mio. € wird zugestimmt. Die erforderlichen Mittel werden entsprechend dem Abfluss aus der Infrastrukturpauschale umgesetzt.

3. Dem maximalen städtischen Kostenanteil von 41.000 € für die Energieberatung wird zugestimmt. Die erforderlichen Mittel werden aus der Infrastrukturpauschale umgesetzt


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

1.Verträge

Der Gemeinderat hat den Bebauungsplan Stuttgart 21 Teilgebiet A1 (Stgt 977.A) – im Folgenden Gesamtbebauungsplan genannt - am 8. Oktober 1998 als Satzung beschlossen (GRDrs 425/1998). Dem zugehörigen städtebaulichen Vertrag hat der Gemeinderat am 3. Dezember 1998 zugestimmt (GRDrs. 559/1998). Der Aufsichtsrat der Deutschen Bahn AG hat diesen Verträgen bisher nicht zugestimmt. Des Weiteren steht der Abschluss des Erschließungsvertrags für das gesamte Teilgebiet A1 und die Erklärung der Deutschen Bahn AG zur Realisierung des Bahnprojekts noch aus. Der Gesamtbebauungsplan ist von der Landeshauptstadt Stuttgart bisher nicht in Kraft gesetzt worden.

In der Fortführungsentscheidung zur Bebauung des Teilgebietes A1 hat der Gemeinderat am 12. Juli 2001 (GRDrs. 664/2001) beschlossen, für den Bereich südlich der Osloer Straße im Teilgebiet A 1 des Städtebauprojekts Stuttgart 21 das Planungsrecht zu schaffen. Für die Bauvorhaben der LBBW (Baufelder A 1.1-A1.3) ist dies zwischenzeitlich erfolgt.
Um das Planungsrecht für Baufeld A 1.14 zu schaffen, ist es erforderlich, den verbleibenden Gesamtbebauungsplan Stuttgart 977.A durch ein vereinfachtes Verfahren nach § 3 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB zu ändern (Teilung des Bebauungsplans). Die städtebauliche Konzeption des Gesamtbebauungsplans soll in ihren Grundzügen unverändert erhalten bleiben, jedoch wird der Teilbereich Pariser Platz/Baufeld A 1.14 abgeteilt und gesondert zur Rechtsverbindlichkeit geführt. Auf die Gemeinderatsdrucksache zum Satzungsbeschluss für den Teilbebauungsplan Stgt. 977.3 wird verwiesen.
Zur Sicherung und Realisierung des Teilbebauungsplans für das Vorhaben der SüdLeasing (Bebauungsplan 977.3 ) ist es erforderlich, das Vertragswerk von 1998 in analoger und angemessener Weise für diese Bereiche anzupassen.

Voraussetzung für das In-Kraft-Treten des Teilbebauungsplans oder das Eintreten der Planreife gemäß § 33 BauGB für eine Baugenehmigung ist der wirksame Abschluss eines Erschließungs- und Städtebaulichen Vertrags zwischen der Bahn und der Stadt sowie eines Städtebaulichen Vertrags mit Energiekonzeption zwischen der SüdLeasing und der Stadt, da das Vertragswerk Gegenstand der Abwägung zu den Bebauungsplänen und Voraussetzung zur Sicherung der Erschließung ist.

Die Vertragsentwürfe sind ausgehandelt und als Anlagen 2 und 3 beigefügt. Die gegenseitige zustimmende Kenntnisnahme der Verträge von Bahn und SüdLeasing steht jedoch noch abschließend aus. Grundlegende inhaltliche Veränderungen sind nicht zu erwarten.


2. Städtischer Kostenanteil

Nach dem vom Gemeinderat am 3. Dezember 1998 beschlossenen städtebaulichen Vertrag zwischen der Bahn und der Stadt zum Teilgebiet A1 (GRDrs. 559/1998 /Stammvertrag), verpflichtet sich die Bahn, für die bebauungsplanmäßige Herstellung der Erschließungsanlagen (u. a. Straßen, Wege, Plätze, Beleuchtung, Verkehrseinrichtungen) sowie für eine dem Städtebauprojekt angemessene Gestaltung (Aufwertung des öffentlichen Raums), einen Erschließungsvertrag mit der Stadt abzuschließen. Der städtische Kostenanteil für die Aufwertung des Öffentlichen Raums im Teilgebiet A1 beläuft sich auf insgesamt 3,32 Mio €; (6,5 Mio DM vgl. GRDS 559/98). Die Aufwertung soll insbesondere in den Platzbereichen Pariser Platz, Mailänder Platz / Londoner Straße und Stockholmer Platz zum Tragen kommen. Im Erschließungsvertrag A1.1 - A1.3 wurde die Ausführung eines Standardbelags Betonplatten ohne Vorsatz 30 x 30 x 10 vereinbart. Für Teilbereiche wie A1.14 (Pariser Platz) erscheint es angemessen, höherwertige Oberflächenmaterialien zu verwenden, deren Aufwand weitgehend von der Bahn getragen wird.


Zu den Maßnahmen, mit denen im Teilgebiet A1 der öffentliche Raum aufgewertet werden soll, zählen auch die Verwendung von Wasser als Gestaltungselement, die Möblierung und Begrünung von öffentlichen Flächen sowie Maßnahmen für Kunst im öffentlichen Raum. Insbesondere soll der Pariser Platz auch für Veranstaltungen (Markt, open air, etc.) geeignet sein, wodurch Kosten für verstärkten Unterbau und technische Ausstattung entstehen.

Die Flächen der Erschließung im Bereich des Baufeldes A1.14 und des Pariser Platzes betragen ca 0,55 ha; dies entspricht ca. 12% der Erschließungsflächen im Teilgebiet A1. Bei einer gleichmässigen prozentualen Verteilung des gesamten städtischen Aufwertungsbetrags würden für die Stadt Kosten in Höhe von ca. 0,4 Mio. € anfallen. Da die Aufwertung jedoch insbesondere für die Plätze verwendet werden soll, erscheint der aufzuwendende Betrag von 0,45 Mio. € angemessen.

Finanzielle Auswirkungen
Öffentlicher Raum

Die Kostenschätzung für die Erschließung im Gebiet des Baufeldes A.1.14 / Pariser Platz ergibt einschließlich der Planungskosten einen Gesamtaufwand von ca.2.35 Mio. €. Hiervon trägt die Bahn einen Anteil von ca. 1.9 Mio.€; so dass der Stadt ein Betrag von ca. 0, 45 Mio. € verbleibt.

Eine Beteiligung der SüdLeasing an den Kosten zur Aufwertung des Öffentlichen Raums konnte nicht erreicht werden. Mit der Gestaltung der öffentlich zugänglichen Bereiche im Baufeld (Gebäudepassage) sieht die SüdLeasing ihren Beitrag als erbracht an.

Der städtische Aufwand kann aus Mitteln der Infrastrukturpauschale finanziert werden.

Energieberatung

Der maximale Finanzbedarf für die Energieberatung (angesiedelt im Amt für Umweltschutz) im den Baufeld A 1.14 beträgt insgesamt ca. 82.000 €. Da die DB AG die entsprechenden Aufwändungen hälftig mitfinanziert, beträgt der städtische Anteil 50% oder maximal 41.000 €. Er kann aus Mitteln der Infrastrukturpauschale finanziert werden. Sofern die Energieberatung nicht mit dem vorhandenen Personal des Amtes für Umweltschutz durchgeführt werden kann, müssen Teilleistungen an private Ingenieurbüros vergeben werden.


Beteiligte Stellen

Referate USO, F

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister

Prof. Beiche
Technischer Referent


Anlagen

1. Ausführliche Begründung
2. Erschließungs- und Städtebaulicher Vertrag zwischen der Bahn und der Stadt vom 26.02.2003 (Anlagen siehe Dateianhang)
3.Städtebaulicher Vertrag mit Energiekonzeption zwischen der SüdLeasing und der Stadt, vom 27.02 2003

Anlage 1
zur GRDrs.
Ausführliche Begründung:


1. Erschließungs- und Städtebaulicher Vertrag zwischen der Bahn und der Stadt (Anlage 2)

a) Der Erschließungsvertrag zwischen der Bahn und der Stadt regelt insbesondere:
· die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen, wie z. B. Freilegung der öffentlichen Erschließungsflächen, Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen, erstmalige Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze; für die Straßenmöblierung ist ein max. Aufwand von 31 €/m² öffentlicher Verkehrsfläche vereinbart
· die Planung, Ausführung, Ausschreibung und Vergabe der Erschließungsanlagen sowie Bauleitung erfolgt durch die Bahn, die erarbeiteten Planungen und die Vergabe der Arbeiten bedürfen der Genehmigung durch die Stadt
· die Baudurchführung erfolgt ebenfalls durch die Bahn in Abstimmung mit der Stadt
· die städtebauliche Oberleitung hinsichtlich der Gestaltung der öffentlichen Flächen obliegt ebenfalls der Stadt. Die Bahn verpflichtet sich zu einem projektbezogenen Controlling
· die Erschließung erfolgt im Namen und auf Rechnung der Bahn
· die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre. Die Gewährleistungsüberwachung erfolgt durch die Stadt; hierfür zahlt die Bahn der Stadt einmalig 2.600 €.

Da der Pariser Platz für Veranstaltungen geeignet sein soll, wird eine entsprechende Gestaltung (Platzneigung maximal ca. 2 %, für LKW befahrbarer Plattenbelag 60 cm x 30 cm, mit entsprechendem Unterbau, Treppen, Sitzstufen, Brunnen, Beleuchtung) und technische Ausstattung (Anschlüsse für Strom, Wasser, Abwasser) vorgeschlagen.

Die Erfahrungen aus der Planung und Realisierung der Erschließung für die Baufelder A1.1 - A1.3 haben gezeigt, dass für weitere Erschließungsabschnitte eine detaillierte positionsbezogene Kostenaufteilung zwischen Bahn und Stadt angezeigt ist. Daher ist dem vorliegenden Vertrag ein gemeinsam abgestimmter Gestaltungsplan beigefügt, aus dem die Kostentragung hervorgeht (siehe Anlage 4 des Erschließungsvertrags).


b) In der Städtebaulichen Zusatzvereinbarung zum Erschließungsvertrag verpflichtet sich die Bahn:

· Zur Kostentragung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 BauGB in einer (bezogen auf das jetzt anstehende Teilgebiet) anteiligen Höhe von 20.500 € für die Eingriffe im Geltungsbereich des Bebauungsplans Stgt. 977.3.
· Zur Kostenbeteiligung an der städtebaulichen Planung des Pariser Platzes bis zu 50 % der Planungskosten, max. jedoch in Höhe von 64.000 €.
· Zur Übernahme eines Kostenbetrags von 41.000 € zur Realisierung der Energiekonzeption unter der Voraussetzung, dass die Stadt einen entsprechenden Betrag bereitstellt.

Darüber hinaus wird in der Städtebaulichen Zusatzvereinbarung Bezug genommen auf die Kostenpauschalierung des Vertragswerkes von 1998. Darin sind die maximalen Kosten in Höhe von 38,86 Mio € (. 76 Mio. DM) festgeschrieben, die die Bahn für die Erschließung des gesamten Teilgebiets A1 übernimmt. Zur Einhaltung der Kostenpauschale ist ein projektbegleitendes Controlling vereinbart. Die Bahn wird jährlich zum 31.12. und bei wesentlichen Änderungen der Kostenentwicklung im Jahresverlauf der Stadt gegenüber berichten.

2. Städtebaulicher Vertrag zwischen der SüdLeasing und der Stadt (Anlage 3)

· Abstimmung des Bauvorhabens mit der Erschließungsplanung.
· Herstellung der öffentlich zugänglichen Bereiche auf Baufeld A1.14 auf ihre Kosten.
· Beseitigung ggf. vorhandener Altlasten.
· Umsetzung der Energiekonzeption (siehe unten ).
· Anwendung der Öko-Audit-Norm.
· Anerkennung der städtebaulichen Oberleitung durch die Stadt.
· Zur Kostenübernahme der Bebauungsplanänderung in Höhe von 14.317 € .

Energiekonzeption

Der städtebauliche Vertrag für den Bereich Energie weicht in folgenden Punkten vom Gesamtvertrag (1998) ab:

· Durch Einführung der Energieeinsparverordnung zum 1.2.2002 wurde der Bezug auf die Wärmeschutzverordnung (Unterschreitung um 30 %) angepasst. Die SüdLeasing verpflichtet sich, den Grenzwert der jetzt gültigen Energieeinsparverordnung um mindestens 20 % zu unterschreiten.

· Die SüdLeasing verpflichtet sich nicht, die Dachflächen des Baufeldes A1.14 zur Aufstellung von Solaranlagen durch andere zur Verfügung zu stellen. Sie erklärt die Absicht, die Eigennutzung der Dachflächen für Solartechnik zu prüfen.

· Die SüdLeasing verdoppelt das Budget für innovative energiesparende Maßnahmen auf 5 € pro m² oberirdischer Bruttogrundfläche.

Aus Sicht der Verhandlungspartner ist das Ergebnis vertretbar.



3. Städtische Beteiligung zur Aufwertung des öffentlichen Raums

Nach dem vom Gemeinderat am 3. Dezember 1998 beschlossenen städtebaulichen Vertrag zwischen der Bahn und der Stadt zum Teilgebiet A1 (GRDrs. 559/1998), verpflichtet sich die Bahn, für die bebauungsplanmäßige Herstellung der Erschließungsanlagen (u. a. Straßen, Wege, Plätze, Beleuchtung, Verkehrseinrichtungen) sowie für eine dem Projekt angemessene Gestaltung (Aufwertung des öffentlichen Raums), einen Erschließungsvertrag mit der Stadt abzuschließen. In Anlage 3 zum o. g. städtebaulichen Vertrag hat sich die Bahn verpflichtet, sich in Form einer Pauschale von 38,8 Mio. € (76 Mio. DM) am Gesamterschließungsaufwand wie folgt zu beteiligen:

· Für die innere Erschließung mit 19,94 Mio. € (39 Mio. DM),
· für die äußere Erschließung mit 11,76 Mio. € (23 Mio. DM),
· für Maßnahmen zur Aufwertung des öffentlichen Raums mit 3,58 Mio. € (7 Mio. DM ) sowie
· für weitere Maßnahmen (soziale Infrastruktur, Ausgleichsmaßnahmen, Gutachten, Wettbewerbe) in Höhe von 3,58 Mio. € (7 Mio. DM).

Nach der o. g. GRDrs. ist die Stadt davon ausgegangen, dass ihr Finanzierungsanteil) für Maßnahmen zur Aufwertung des öffentlichen Raums unter Einbeziehung von Wasser und Kunst als Gestaltungselemente sich auf 3,32 Mio. € (6.6 Mio DM) beläuft.Mittel sind im städtischen Haushalt bisher nur in Teilen bereitgestellt.

Darüber hinaus wurde davon ausgegangen, dass sich Investoren an einer angemessenen Gestaltung des öffentlichen Raums beteiligen.


Die Kostenschätzung für die Erschließung im Gebiet des Baufeldes A.1.14 / Pariser Platz einschließlich der Planungskosten ergibt einen Gesamtaufwand von.ca. 2,35 .Mio. €. Hiervon trägt die Bahn einen Anteil von ca. 1,9 Mio. €, so dass der Stadt ein Betrag von 0,45 Mio .€ verbleibt. Der genaue Betrag für die Stadt kann erst nach der Ausschreibung und dem Vorliegen entsprechender Angebote genannt werden.

Gemäß Anlage 4 des Erschließungsvertrags beteiligt sich die Stadt für die Einrichtung eines Brunnens, einer Litfaßsäule mit integriertem WC, verbesserter Bepflanzungen und an Einrichtungen der Ausstattung ( wie Anfahrschutz, Baumgitter) zur Aufwertung des öffentlichen Raums mit einem geschätzten Aufwand von 0,45 Mio. €. Die Kosten für die höherwertigen Beläge und die Einrichtungen zur künftigen Nutzung des Pariser Platzes als Veranstaltungsplatz trägt weitgehend der Erschließungsträger.

Eine Beteiligung der SüdLeasing an den Kosten zur Aufwertung des Öffentlichen Raums konnte nicht erreicht werden. Mit der Gestaltung der öffentlich zugänglichen Bereiche im Baufeld A1.14 (Gebäudepassage) sieht die SüdLeasing ihren Beitrag als erbracht an.

Der städtische Aufwand kann aus Mitteln der Infrastrukturpauschale finanziert werden.


Anlage 2
Entwurf Stand 26. Februar 2003


Erschließungs- und städtebaulicher Vertrag

gem. §§ 124, 11 BauGB

betreffend das Bauvorhaben der Pariser Platz GmbH & Co Vermietungs KG, Heidelberg auf den Teilflächen des Flurstücks 9080

im Baufeld A 1.14 und Pariser Platz

des Teilgebiets A 1 von Stuttgart 21

zwischen der

Deutschen Bahn AG

vertreten durch die DB Services Immobilien GmbH

(im folgenden Erschließungsträger bzw. Bahn)

und der

Landeshauptstadt Stuttgart, vertreten durch den Oberbürgermeister,

Bürgermeisteramt

(im folgenden Stadt)

Vorbemerkung


Die Bahn ist Eigentümerin von Grundstücksflächen im Bereich des Bebauungsplans Stuttgart 21, Teilgebiet A 1 (Bebauungsplan Stuttgart 977.A), für den der Gemeinderat der Stadt Stuttgart am 8.10.1998 den Satzungsbeschluß gefaßt hat. Der darauf bezogene städtebauliche Vertrag zwischen der Bahn und der Stadt vom 03./10.12.1998 steht noch unter dem Gremienvorbehalt der Bahn, der Bebauungsplan ist noch nicht in Kraft getreten. Die Stadt beabsichtigt, den Bebauungsplan nach durchzuführenden Änderungsverfahren in einem Teilbereich = Teilfläche des Flurstücks 9080 (Bebauungsplan Stgt. 977.3 ) in Kraft zu setzen.

Die Pariser Platz GmbH & Co. KG hat am 26.06.2001 in dieser Teilfläche des Flurstücks 9080 das Baufeld A 1.14 von der Bahn durch notariellen Kaufvertrag erworben. Die Pariser Platz GmbH & Co. KG beabsichtigt, das Baufeld A 1.14 mit einem Verwaltungsgebäude zu bebauen. Der mit der Bahn abzuschließende Erschließungs- und städtebauliche Vertrag wird durch einen städtebaulichen Vertrag mit der Pariser Platz GmbH & Co. KG ergänzt, den die Bahn zur Kenntnis nimmt, siehe Anlage 1.

Die Bahn und die Stadt vereinbaren auf der Grundlage von §§ 124, 11 BauGB:


I.

Erschließungsvertrag



§ 1

Gegenstand des Vertrages

1. Die Stadt überträgt nach § 124 Abs. 1 und 2 BauGB die Erschließung im Erschließungsvertragsgebiet "Teilgebiet A 1, Baufelder A 1.14 und Pariser Platz" auf den Erschließungsträger. Die Umgrenzung des Erschließungsvertragsgebiets ergibt sich aus dem diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügten Lageplan und ist dort mit einer durchgehend roten Linie umrandet.


2. Für die Art, den Umfang und die Ausführung der Erschließung ist - soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist- der Bebauungsplan Stuttgart 21, Teilgebiet A 1 977.3 maßgebend.

3. Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Planung und Herstellung der Erschließungsanlagen nach Maßgabe dieses Vertrages.

4. Die Stadt verpflichtet sich, die - endgültig herzustellenden - Erschließungsanlagen bei Vorliegen der in I § 10, bzw. § 6 Ziff. 5 dieses Vertrages genannten Voraussetzungen abzunehmen und in ihre Bau- und Unterhaltungslast zu übernehmen. Die Regelungen über den Übergang des Grundeigentums an den Verkehrsflächen werden vor der Abnahme gesondert vereinbart.


§ 2

Fertigstellung der Anlagen


1. Hinsichtlich der Fertigstellung der Erschließungsanlagen ist zwischen den provisorisch und den endgültig zu erstellenden Erschließungsanla-gen zu unterscheiden: ihre Lage ergibt sich aus dem diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügten Lageplan und ist jeweils farbig gekennzeichnet. Soweit in dem Bebauungsplan Stuttgart 21, Teilgebiet A 1, Erschließungsanlagen festgesetzt sind, die sich im Erschließungsvertragsgebiet befinden, nicht jedoch den endgültig herzustellenden Bereich betreffen, bleibt deren endgültige Herstellung dem Erschließungsträger zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten (sog. vorbehaltene Erschließungsanlagen). Die Flächen der vorbehaltenen Erschließungsanlagen ergeben sich ebenfalls aus dem Lageplan gemäß Anlage 3. Die Herstellung der vorbehaltenen Erschließungsanlage ist für den Erschließungsträger verpflichtend, wenn im Rahmen der Erschließung der angrenzenden Baufelder mit der Stadt ein Erschließungsvertrag gem. § 124 BauGB rechtswirksam geschlossen ist.

Soweit nachfolgend nicht ausdrücklich anderes bestimmt, sind Erschlie-ßungsanlagen und Erschließungsmaßnahmen im Sinne dieses Vertrages die endgültig herzustellenden Erschließungsanlagen.

2. Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die in § 3 Ziff. 1 genannten Erschließungsmaßnahmen in dem Umfang herzustellen, der sich aus diesem Vertrag nach Maßgabe der von der Stadt zu genehmigenden Ausführungsplanung ergibt.


3. Die Erschließungsanlagen müssen zeitlich entsprechend den Erforder-nissen der Bebauung im Erschließungsvertragsgebiet hergestellt und spätestens bis zur Fertigstellung dieser Bauten, soweit diese neu erstellt werden, benutzbar sein.


§ 3

Art und Umfang der Erschließungsanlagen


1. Die Erschließung im Erschließungsvertragsgebiet erfolgt hinsichtlich Art und Umfang der Erschließungsanlagen gemäß nachfolgender Regelungen einschließlich sie konkretisierender, zwischen den Parteien abgestimmten Planunterlagen (Anlage 4):


Anlage 3

Entwurf vom 27.02.02

Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Baugesetzbuch


Bauvorhaben auf einer Teilfläche des Flurstücks 9080
in Baufeld A 1.14 (Flst.9080/3) des Teilgebiets A 1 von Stuttgart 21


zwischen


Pariser Platz GmbH & Co. Vermietungs KG,
Heidelberg
im Folgenden: Pariser Platz KG

und

der Landeshauptstadt Stuttgart
vertreten durch den Oberbürgermeister
- Bürgermeisteramt -
im Folgenden: Stadt

wird folgender Vertrag geschlossen:


I.

Vorbemerkung

Im Rahmen des Synergieprojektes Stuttgart 21 hat die Landeshauptstadt Stuttgart den Bebauungsplan Stgt. 977 A für das Plangebiet A 1 aufgestellt. Der Satzungsbeschluss wurde am 8. Oktober 1998 gefasst, die Genehmigung durch das Regierungspräsidium Stuttgart wurde am 8. März 1999 erteilt. Der Bebauungsplan wurde noch nicht in Kraft gesetzt, weil verschiedene Voraussetzungen der Planabwägung noch nicht erfüllt sind: unter anderem die Wirksamkeit des städtebaulichen Vertrags zwischen der Deutschen Bahn AG (Bahn) und der Stadt vom 3. / 10. 12.1998 und des zugeordneten Erschließungsvertrags. Für die Baufelder A 1.1 – A 1.3 (Bauvorhaben der LBBW) wurde verbindliches Planungsrecht geschaffen und zugehörige städtebauliche Verträge abgeschlossen.

Die Pariser Platz KG hat am 25. Juni 2001 Teilflächen des Flurstücks 9080 durch notariellen Kaufvertrag von der Bahn erworben und beabsichtigt, diese im Bereich des Baufeldes A 1.14 zu bebauen. Der Kaufvertrag ist noch nicht vollzogen. Die Pariser Platz KG hat im Benehmen mit der Stadt eine Machbarkeitsstudie mit begleitendem Workshop zur Bebauung des Baufeldes A 1.14 durchgeführt. Der von der Beurteilungskommission ausgewählte Entwurf weicht von den Festsetzungen des Gesamtbebauungsplans Stgt. 977.A ab. Der Gemeinderat der Stadt hat am 14.05.2002 der Teilung des Gesamtbebauungsplans und einer vereinfachten Änderung im Bereich des Baufeldes A 1.14 und des Pariser Platzes zugestimmt. Der Teilbebauungsplan mit der Bezeichnung Stgt. 977.3 soll gesondert zur Rechtsverbindlichkeit geführt werden (s. Anlage 1).

Voraussetzung für das In-Kraft-Treten des Teilbebauungsplans Stgt. 977.3 und für die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 33 BauGB ist die Wirksamkeit eines Erschließungsvertrags mit der Deutschen Bahn vertreten durch DB Services Immobilien GmbH und des vorliegenden Städtebaulichen Vertrags.

Ziel des abzuschließenden Städtebaulichen Vertrags ist es, die Vertragsgegenstände des Städtebaulichen Vertrags von 1998 im Vorgriff auf dessen Wirksamkeit so zu regeln, dass die Teilung des Bebauungsplans und dessen Vollzug ermöglicht werden. Der Vollzug des Gesamtbebauungsplans Stgt. 977 A muss sowohl einen plangemäßen Abschluss des Synergieprojekts berücksichtigen als auch - für den Fall, daß das Bahnprojekt nicht wie geplant realisiert werden sollte - die erforderlichen Anpassungen. Hierbei ergeben sich zahlreiche, nur im Zusammenwirken mit der Bahn und der Pariser Platz KG, zu lösende Fragen. Der mit der Pariser Platz KG abzuschließende Städtebauliche Vertrag wird deshalb durch einen Erschließungsvertrag mit der Deutschen Bahn AG ergänzt. Die Pariser Platz KG erhält ein entsprechendes Mitspracherecht und nimmt den Vertrag zur Kenntnis. Die Pariser Platz KG und die Stadt vereinbaren auf Grundlage von § 11 Baugesetzbuch:


II.
§ 1 Erschließung

Die Pariser Platz KG stimmt ihr Bauvorhaben auf die angrenzenden öffentlichen Flächen nach Höhenlage und Gestaltungsqualität ab.

Die Pariser Platz KG stellt die öffentlich zugänglichen Bereiche auf dem Gelände A1.14 auf eigene Kosten her. Eine weitere Beteiligung an der Gestaltung des öffentlichen Raums durch die Pariser Platz KG erfolgt nicht. Die Pariser Platz KG wird mit der Stadt bezüglich des Gehrechts (gr 1) in der Arkade an der Athener Strasse eine Vereinbarung über eine Dienstbarkeit abschließen.

Der Pariser Platz KG ist bekannt, dass die Osloer Straße im Bereich nördlich des Baufeldes A 1.14 nicht vollständig hergestellt werden kann, da eine Energieversorgungsstation der Bahn bis zum Abschluss des Bahnprojekts erhalten bleiben muss.
Die Athener Straße kann erst nach Realisierung des Bahnprojekts Stuttgart 21 hergestellt werden.

Der Pariser Platz KG ist bekannt, dass ein Scheitern des Bahnprojekts Stuttgart 21 zur Umplanung des Erschließungssystems, insbesondere der Athener Straße führen kann. Bei Realisierung des Bahnprojekts verläuft östlich des Baufeldes eine Bahnbau-Logistikstraße bis zur Beendigung dieser Baumaßnahmen.

Eine Fahrerschließung des Baufeldes A 1.14 über den Pariser Platz ist eingeschränkt möglich (Taxen, Rettungsfahrzeuge, Anlieferung u.s.w.). Bis zur endgültigen Herstellung der Athener Straße erfolgt die Zufahrt zur Tiefgarage über die Straßen Am Hauptbahnhof, Moskauer Straße, Osloer Straße. Danach nur noch über die Athener Straße und die Osloer Straße .
Die stufenweise Aufsiedlung des Teilgebietes A schließt weitere Zwischenlösungen nicht aus. Diese sind von der Pariser Platz Kg ohne Entschädigung zu dulden. Die Pariser Platz KG wird über die weiteren Stufen von der Stadt informiert und erhält ein Mitspracherecht. Die weiteren Zwischenlösungen dürfen den laufenden Betrieb und die Nutzung des Gebäudes nicht beeinträchtigen.

Der Pariser Platz KG sind die Grundzüge der städtebaulichen Planung der Stadt im Teilgebiet A 2 östlich der Athener Straße bekannt.

§ 2 Altlasten

Die öffentlich-rechtlichen Pflichten der Pariser Platz KG werden durch diesen Vertrag nicht berührt. Fällt bei der Durchführung des Bauvorhabens kontaminierter Erdaushub an, stimmt die Pariser Platz KG etwa erforderliche Maßnahmen mit dem Amt für Umweltschutz der Stadt ab, wobei ebenfalls die DBAG entsprechend §10 Abs. 6 des Grundstückskaufvertrags bei der Entscheidungsfindung zu beteiligen ist.

§ 3 Energiekonzeption

Siehe dazu Anlage 3. § 8 f gelten hierfür entsprechend.

§ 4 Öko-Audit

Die Pariser Platz KG beabsichtigt, von den Möglichkeiten der EG-Öko-Audit-Verordnung und der Norm ISO 14.000 Gebrauch zu machen.

§ 5 Parkierung

Der Pariser Platz KG ist bekannt, dass nach § 37, Abs. 3 LBO, die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen ausgesetzt werden kann, wenn nachweislich ein Bedarf nicht besteht.

Die Pariser Platz KG wird im Benehmen mit dem Stadtplanungsamt der Stadt sicherstellen, dass ausreichende Fahrradabstellplätze geschaffen werden, so dass der örtlichen Bauvorschrift nach § 74, Abs.2, Nr. 6 LBO entsprochen wird.

§ 6 Stadtgestaltung

Die Projektgruppe Stuttgart 21 des Stadtplanungsamts ist für Fragen der Stadtgestaltung zuständig und führt die erforderlichen Abstimmungen innerhalb der Stadtverwaltung durch.

§ 7 Realisierung des Bebauungsplans 977.3

Die Pariser Platz KG beabsichtigt, die EG-Nutzungen, insbesondere am Pariser Platz und an der Athener Straße, für öffentlich zugängliche Nutzungen (z. B. Läden, Gastronomie, Dienstleistungen) vorzusehen und die dafür erforderlichen bautechnischen Voraussetzungen zu schaffen.

Die Pariser Platz KG übernimmt die Kosten für die vereinfachte Bebauungsplanänderung Stgt. 977.3 in Höhe von 14.317 €.

Der Betrag wird mit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans bzw. mit der Erteilung einer ersten (Teil-) Baugenehmigung auf Baufeld A 1.14 fällig. Hierzu ergeht von der Stadt eine gesonderte Zahlungsaufforderung.

Die Pariser Platz KG stellt die aus dem Genehmigungsverfahren entstandenen digitalen 2D Daten (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) der Stadt unentgeltlich zur Verfügung. Copyright-Rechte bleiben davon unberührt.


§ 8 Rechtsnachfolge

Die Pariser Platz KG betreffenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag sind künftigen Rechtsnachfolgern (Grundstückserwerbern) der künftigen Baugrundstücke der Pariser Platz KG, soweit diese in ihrer Eigenschaft als (künftige) Grundstückseigentümer betroffen sind, mit der Maßgabe aufzuerlegen, diese weiterzugeben. Die Weitergabe erfolgt für die Pariser Platz KG und deren Rechtsnachfolger mit befreiender Wirkung.


§ 9 Vertragsänderung, salvatorische Klausel

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Der Vertrag ist so zu ergänzen, dass der Vertragszweck in zulässiger Weise erreicht werden kann.


§ 10 Wirksamkeitsbedingungen

Die Stadt und die Pariser Platz KG erklären, dass die Unterzeichnung dieses Vertrags unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Gremien erfolgt.

Dieser Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der parallel eintretenden Wirksamkeit des in der Vorbemerkung genannten Vertrages mit der Deutschen Bahn AG.


§ 11 Ausfertigung

Der Vertrag wird vierfach ausgefertigt. Die Pariser Platz KG und die Stadt erhalten je zwei Originalfassungen.



Anlage 1: Abgrenzung des Teilbebauungsplans Stuttgart 977.3
Anlage 2: Vertrag zwischen der Deutschen Bahn AG und der Landeshauptstadt Stuttgart siehe Anlage 2 der GRDrs.
Anlage 3: Energiekonzeption





Stuttgart,


Stuttgart,
..........................................................................
Landeshauptstadt StuttgartPariser Platz KG