Der Gemeinderat hat den Bebauungsplan Stuttgart 21 Teilgebiet A1 (Stgt 977.A) – im Folgenden Gesamtbebauungsplan genannt - am 8. Oktober 1998 als Satzung beschlossen (GRDrs 425/1998). Dem zugehörigen städtebaulichen Vertrag hat der Gemeinderat am 3. Dezember 1998 zugestimmt (GRDrs. 559/1998). Der Aufsichtsrat der Deutschen Bahn AG hat diesen Verträgen bisher nicht zugestimmt. Des Weiteren steht der Abschluss des Erschließungsvertrags für das gesamte Teilgebiet A1 und die Erklärung der Deutschen Bahn AG zur Realisierung des Bahnprojekts noch aus. Der Gesamtbebauungsplan ist von der Landeshauptstadt Stuttgart bisher nicht in Kraft gesetzt worden. In der Fortführungsentscheidung zur Bebauung des Teilgebietes A1 hat der Gemeinderat am 12. Juli 2001 (GRDrs. 664/2001) beschlossen, für den Bereich südlich der Osloer Straße im Teilgebiet A 1 des Städtebauprojekts Stuttgart 21 das Planungsrecht zu schaffen. Für die Bauvorhaben der LBBW (Baufelder A 1.1-A1.3) ist dies zwischenzeitlich erfolgt. Um das Planungsrecht für Baufeld A 1.14 zu schaffen, ist es erforderlich, den verbleibenden Gesamtbebauungsplan Stuttgart 977.A durch ein vereinfachtes Verfahren nach § 3 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB zu ändern (Teilung des Bebauungsplans). Die städtebauliche Konzeption des Gesamtbebauungsplans soll in ihren Grundzügen unverändert erhalten bleiben, jedoch wird der Teilbereich Pariser Platz/Baufeld A 1.14 abgeteilt und gesondert zur Rechtsverbindlichkeit geführt. Auf die Gemeinderatsdrucksache zum Satzungsbeschluss für den Teilbebauungsplan Stgt. 977.3 wird verwiesen. Zur Sicherung und Realisierung des Teilbebauungsplans für das Vorhaben der SüdLeasing (Bebauungsplan 977.3 ) ist es erforderlich, das Vertragswerk von 1998 in analoger und angemessener Weise für diese Bereiche anzupassen. Voraussetzung für das In-Kraft-Treten des Teilbebauungsplans oder das Eintreten der Planreife gemäß § 33 BauGB für eine Baugenehmigung ist der wirksame Abschluss eines Erschließungs- und Städtebaulichen Vertrags zwischen der Bahn und der Stadt sowie eines Städtebaulichen Vertrags mit Energiekonzeption zwischen der SüdLeasing und der Stadt, da das Vertragswerk Gegenstand der Abwägung zu den Bebauungsplänen und Voraussetzung zur Sicherung der Erschließung ist. Die Vertragsentwürfe sind ausgehandelt und als Anlagen 2 und 3 beigefügt. Die gegenseitige zustimmende Kenntnisnahme der Verträge von Bahn und SüdLeasing steht jedoch noch abschließend aus. Grundlegende inhaltliche Veränderungen sind nicht zu erwarten. 2. Städtischer Kostenanteil Nach dem vom Gemeinderat am 3. Dezember 1998 beschlossenen städtebaulichen Vertrag zwischen der Bahn und der Stadt zum Teilgebiet A1 (GRDrs. 559/1998 /Stammvertrag), verpflichtet sich die Bahn, für die bebauungsplanmäßige Herstellung der Erschließungsanlagen (u. a. Straßen, Wege, Plätze, Beleuchtung, Verkehrseinrichtungen) sowie für eine dem Städtebauprojekt angemessene Gestaltung (Aufwertung des öffentlichen Raums), einen Erschließungsvertrag mit der Stadt abzuschließen. Der städtische Kostenanteil für die Aufwertung des Öffentlichen Raums im Teilgebiet A1 beläuft sich auf insgesamt 3,32 Mio €; (6,5 Mio DM vgl. GRDS 559/98). Die Aufwertung soll insbesondere in den Platzbereichen Pariser Platz, Mailänder Platz / Londoner Straße und Stockholmer Platz zum Tragen kommen. Im Erschließungsvertrag A1.1 - A1.3 wurde die Ausführung eines Standardbelags Betonplatten ohne Vorsatz 30 x 30 x 10 vereinbart. Für Teilbereiche wie A1.14 (Pariser Platz) erscheint es angemessen, höherwertige Oberflächenmaterialien zu verwenden, deren Aufwand weitgehend von der Bahn getragen wird. Zu den Maßnahmen, mit denen im Teilgebiet A1 der öffentliche Raum aufgewertet werden soll, zählen auch die Verwendung von Wasser als Gestaltungselement, die Möblierung und Begrünung von öffentlichen Flächen sowie Maßnahmen für Kunst im öffentlichen Raum. Insbesondere soll der Pariser Platz auch für Veranstaltungen (Markt, open air, etc.) geeignet sein, wodurch Kosten für verstärkten Unterbau und technische Ausstattung entstehen. Die Flächen der Erschließung im Bereich des Baufeldes A1.14 und des Pariser Platzes betragen ca 0,55 ha; dies entspricht ca. 12% der Erschließungsflächen im Teilgebiet A1. Bei einer gleichmässigen prozentualen Verteilung des gesamten städtischen Aufwertungsbetrags würden für die Stadt Kosten in Höhe von ca. 0,4 Mio. € anfallen. Da die Aufwertung jedoch insbesondere für die Plätze verwendet werden soll, erscheint der aufzuwendende Betrag von 0,45 Mio. € angemessen. Finanzielle Auswirkungen Öffentlicher Raum
Die Kostenschätzung für die Erschließung im Gebiet des Baufeldes A.1.14 / Pariser Platz ergibt einschließlich der Planungskosten einen Gesamtaufwand von ca.2.35 Mio. €. Hiervon trägt die Bahn einen Anteil von ca. 1.9 Mio.€; so dass der Stadt ein Betrag von ca. 0, 45 Mio. € verbleibt.
Eine Beteiligung der SüdLeasing an den Kosten zur Aufwertung des Öffentlichen Raums konnte nicht erreicht werden. Mit der Gestaltung der öffentlich zugänglichen Bereiche im Baufeld (Gebäudepassage) sieht die SüdLeasing ihren Beitrag als erbracht an.
Der städtische Aufwand kann aus Mitteln der Infrastrukturpauschale finanziert werden.
Energieberatung
Der maximale Finanzbedarf für die Energieberatung (angesiedelt im Amt für Umweltschutz) im den Baufeld A 1.14 beträgt insgesamt ca. 82.000 €. Da die DB AG die entsprechenden Aufwändungen hälftig mitfinanziert, beträgt der städtische Anteil 50% oder maximal 41.000 €. Er kann aus Mitteln der Infrastrukturpauschale finanziert werden. Sofern die Energieberatung nicht mit dem vorhandenen Personal des Amtes für Umweltschutz durchgeführt werden kann, müssen Teilleistungen an private Ingenieurbüros vergeben werden. Beteiligte Stellen Referate USO, F Vorliegende Anträge/Anfragen keine Erledigte Anträge/Anfragen keine Matthias Hahn Bürgermeister Prof. Beiche Technischer Referent Anlagen 1. Ausführliche Begründung 2. Erschließungs- und Städtebaulicher Vertrag zwischen der Bahn und der Stadt vom 26.02.2003 (Anlagen siehe Dateianhang) 3.Städtebaulicher Vertrag mit Energiekonzeption zwischen der SüdLeasing und der Stadt, vom 27.02 2003
a) Der Erschließungsvertrag zwischen der Bahn und der Stadt regelt insbesondere: · die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen, wie z. B. Freilegung der öffentlichen Erschließungsflächen, Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen, erstmalige Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze; für die Straßenmöblierung ist ein max. Aufwand von 31 €/m² öffentlicher Verkehrsfläche vereinbart · die Planung, Ausführung, Ausschreibung und Vergabe der Erschließungsanlagen sowie Bauleitung erfolgt durch die Bahn, die erarbeiteten Planungen und die Vergabe der Arbeiten bedürfen der Genehmigung durch die Stadt · die Baudurchführung erfolgt ebenfalls durch die Bahn in Abstimmung mit der Stadt · die städtebauliche Oberleitung hinsichtlich der Gestaltung der öffentlichen Flächen obliegt ebenfalls der Stadt. Die Bahn verpflichtet sich zu einem projektbezogenen Controlling · die Erschließung erfolgt im Namen und auf Rechnung der Bahn · die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre. Die Gewährleistungsüberwachung erfolgt durch die Stadt; hierfür zahlt die Bahn der Stadt einmalig 2.600 €. Da der Pariser Platz für Veranstaltungen geeignet sein soll, wird eine entsprechende Gestaltung (Platzneigung maximal ca. 2 %, für LKW befahrbarer Plattenbelag 60 cm x 30 cm, mit entsprechendem Unterbau, Treppen, Sitzstufen, Brunnen, Beleuchtung) und technische Ausstattung (Anschlüsse für Strom, Wasser, Abwasser) vorgeschlagen. Die Erfahrungen aus der Planung und Realisierung der Erschließung für die Baufelder A1.1 - A1.3 haben gezeigt, dass für weitere Erschließungsabschnitte eine detaillierte positionsbezogene Kostenaufteilung zwischen Bahn und Stadt angezeigt ist. Daher ist dem vorliegenden Vertrag ein gemeinsam abgestimmter Gestaltungsplan beigefügt, aus dem die Kostentragung hervorgeht (siehe Anlage 4 des Erschließungsvertrags). b) In der Städtebaulichen Zusatzvereinbarung zum Erschließungsvertrag verpflichtet sich die Bahn: · Zur Kostentragung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 BauGB in einer (bezogen auf das jetzt anstehende Teilgebiet) anteiligen Höhe von 20.500 € für die Eingriffe im Geltungsbereich des Bebauungsplans Stgt. 977.3. · Zur Kostenbeteiligung an der städtebaulichen Planung des Pariser Platzes bis zu 50 % der Planungskosten, max. jedoch in Höhe von 64.000 €. · Zur Übernahme eines Kostenbetrags von 41.000 € zur Realisierung der Energiekonzeption unter der Voraussetzung, dass die Stadt einen entsprechenden Betrag bereitstellt. Darüber hinaus wird in der Städtebaulichen Zusatzvereinbarung Bezug genommen auf die Kostenpauschalierung des Vertragswerkes von 1998. Darin sind die maximalen Kosten in Höhe von 38,86 Mio € (. 76 Mio. DM) festgeschrieben, die die Bahn für die Erschließung des gesamten Teilgebiets A1 übernimmt. Zur Einhaltung der Kostenpauschale ist ein projektbegleitendes Controlling vereinbart. Die Bahn wird jährlich zum 31.12. und bei wesentlichen Änderungen der Kostenentwicklung im Jahresverlauf der Stadt gegenüber berichten.
2. Städtebaulicher Vertrag zwischen der SüdLeasing und der Stadt (Anlage 3)
Gemäß Anlage 4 des Erschließungsvertrags beteiligt sich die Stadt für die Einrichtung eines Brunnens, einer Litfaßsäule mit integriertem WC, verbesserter Bepflanzungen und an Einrichtungen der Ausstattung ( wie Anfahrschutz, Baumgitter) zur Aufwertung des öffentlichen Raums mit einem geschätzten Aufwand von 0,45 Mio. €. Die Kosten für die höherwertigen Beläge und die Einrichtungen zur künftigen Nutzung des Pariser Platzes als Veranstaltungsplatz trägt weitgehend der Erschließungsträger.
Eine Beteiligung der SüdLeasing an den Kosten zur Aufwertung des Öffentlichen Raums konnte nicht erreicht werden. Mit der Gestaltung der öffentlich zugänglichen Bereiche im Baufeld A1.14 (Gebäudepassage) sieht die SüdLeasing ihren Beitrag als erbracht an.
gem. §§ 124, 11 BauGB
betreffend das Bauvorhaben der Pariser Platz GmbH & Co Vermietungs KG, Heidelberg auf den Teilflächen des Flurstücks 9080
im Baufeld A 1.14 und Pariser Platz
des Teilgebiets A 1 von Stuttgart 21
zwischen der
Deutschen Bahn AG
vertreten durch die DB Services Immobilien GmbH
(im folgenden Erschließungsträger bzw. Bahn)
und der
Landeshauptstadt Stuttgart, vertreten durch den Oberbürgermeister,
Bürgermeisteramt
(im folgenden Stadt)
Vorbemerkung
Die Pariser Platz GmbH & Co. KG hat am 26.06.2001 in dieser Teilfläche des Flurstücks 9080 das Baufeld A 1.14 von der Bahn durch notariellen Kaufvertrag erworben. Die Pariser Platz GmbH & Co. KG beabsichtigt, das Baufeld A 1.14 mit einem Verwaltungsgebäude zu bebauen. Der mit der Bahn abzuschließende Erschließungs- und städtebauliche Vertrag wird durch einen städtebaulichen Vertrag mit der Pariser Platz GmbH & Co. KG ergänzt, den die Bahn zur Kenntnis nimmt, siehe Anlage 1.
Die Bahn und die Stadt vereinbaren auf der Grundlage von §§ 124, 11 BauGB:
Erschließungsvertrag
Gegenstand des Vertrages
2. Für die Art, den Umfang und die Ausführung der Erschließung ist - soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist- der Bebauungsplan Stuttgart 21, Teilgebiet A 1 977.3 maßgebend.
3. Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Planung und Herstellung der Erschließungsanlagen nach Maßgabe dieses Vertrages.
4. Die Stadt verpflichtet sich, die - endgültig herzustellenden - Erschließungsanlagen bei Vorliegen der in I § 10, bzw. § 6 Ziff. 5 dieses Vertrages genannten Voraussetzungen abzunehmen und in ihre Bau- und Unterhaltungslast zu übernehmen. Die Regelungen über den Übergang des Grundeigentums an den Verkehrsflächen werden vor der Abnahme gesondert vereinbart.
Fertigstellung der Anlagen
Soweit nachfolgend nicht ausdrücklich anderes bestimmt, sind Erschlie-ßungsanlagen und Erschließungsmaßnahmen im Sinne dieses Vertrages die endgültig herzustellenden Erschließungsanlagen.
2. Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die in § 3 Ziff. 1 genannten Erschließungsmaßnahmen in dem Umfang herzustellen, der sich aus diesem Vertrag nach Maßgabe der von der Stadt zu genehmigenden Ausführungsplanung ergibt.
3. Die Erschließungsanlagen müssen zeitlich entsprechend den Erforder-nissen der Bebauung im Erschließungsvertragsgebiet hergestellt und spätestens bis zur Fertigstellung dieser Bauten, soweit diese neu erstellt werden, benutzbar sein.
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
1.2 die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen (Kanal- und Hausanschlußleitungen) mit Anschluß an die vorhandenen Abwas-seranlagen (§ 4 Abs. 1 und 2 der Satzung über die öffentliche Ab-wasserbeseitigung vom 16.6.1988 in der Fassung vom 05.12.2002). Die Herstellung der Entwässerungsanlagen des Baufeldes A 1.14 erfolgt im modifizierten Mischsystem, so dass Regenwasser von den Dächern getrennt vom Schmutzwasser bis zu einem provisorischen Übergabebauwerk und von dort in das bestehende Mischwassersystem abgeleitet wird. Das Baufeld A 1.14 erhält einen Grundstücksanschluß getrennt für Schmutz- und Regenwasser, wobei die herzustellenden Prüfschächte nicht dem Erschließungsträger obliegen.
1.3 die erstmalige Herstellung (§ 127 Abs. 2 BauGB) der öffentlichen Straße, Wege und Plätze einschließlich
- Parkflächen für Fahrzeuge, Fahrradabstellplätze
- Geh-, Fuß- und Radwege sowie Treppen
- Straßenentwässerung,
- Straßenbeleuchtung, - Straßenbegleitgrün - Baumpflanzungen mit Baumscheiben
1.5 die Erstellung von Straßenmöblierungen (d.h. Straßenbeleuchtung, Bänke, Papierkörbe, Fahrradständer, Hinweis- und Straßennamensschilder, Handläufe und Poller) mit einem maximalen Aufwand von EUR 31,00 inkl MwSt. pro qm öffentlicher Verkehrsfläche;
1.6 Mit der Erschließung gemäß vorgenannter Ziffern 1.3 bis 1.5 trägt der Erschließungsträger der von der Stadt gewünschten multifunktionalen Platznutzung Rechnung und leistet insoweit seinen Beitrag zur Aufwertung des Pariser Platzes.
Planung, Ausführung
1. Die Ausführung der Erschließungsmaßnahmen gem. § 3 Ziff. 1 wird vom Erschließungsträger ausgeführt. Er beauftragt im Benehmen mit der Stadt leistungsfähige Ingenieurbüros, die die Gewähr für eine ausgereifte einwandfreie Planung bieten. Dies gilt nicht für die Straßenbeleuchtung. Diese wird von der Neckarwerke Stuttgart AG (NWS), die sich ihrerseits mit der Stadt auch hinsichtlich der Ausführungsplanung abstimmt, im Auftrag des Erschließungsträgers erstellt.
2. Der Erschließungsträger verpflichtet sich, der Stadt – unter Beachtung der sich aus § 7 (städtebauliche Oberleitung) ergebenden Vorgaben – rechtzeitig vor Beginn der Ausschreibung die Ausführungsplanung vorzulegen. Die Ausführungsplanung muss die Einhaltung der gesetzlichen und für die Stadt und die Bahn verbindlichen DIN-Normen (auch z. B. hinsichtlich einer behindertengerechten Ausführung der Erschließungsanlagen) gewährleisten. Die Stadt wird die zur Vorlage gebrachte Ausführungsplanung schnellstmöglich prüfen und schriftlich genehmigen (Genehmigungsvermerk). Sollte die Ausführungsplanung den Vorgaben aus § 1 Ziff. 2 und 3 sowie § 3, insbesondere hinsichtlich der zwischen den Vertragsparteien abgestimmten Anlage 4 nicht entsprechen, ist die Stadt berechtigt, entsprechende Änderungen innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Planunterlagen bei der Stadt beim Erschließungsträger schriftlich geltend zu machen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Stadt die vorgenannte Frist hat verstreichen lassen oder dem Erschließungsträger innerhalb der Frist schriftlich mitteilt, sie werde keine Änderung beantragen. Im Falle der Geltendmachung von Änderungen durch die Stadt gilt: Die vom Erschließungsträger in die Ausführungsplanung eingearbeiteten Änderungswünsche der Stadt sind von dieser binnen 2 Wochen nach Erhalt einer insoweit überarbeiteten Ausführungsplanung zu genehmigen. Satz 4 dieser Ziffer gilt entsprechend. Die schriftlich oder durch Zeitablauf genehmigten Pläne sind der Stadt in der benötigten Anzahl und Form einschließlich der Daten aus Berechnungen, wie z. B. Straßenachsen, Gradientenberechnungen, Massenberechnungen, in einem Datenformat entsprechend den “Festlegungen zum Datenformat” gem. Anlage 5 kostenfrei zu übergeben.
3. Die Ausführung der Erschließungsmaßnahmen hat entsprechend der genehmigten Ausführungsplanung zu erfolgen. Für den Fall, dass während der Baudurchführung der Erschließungsmaßnahmen Änderungen für notwendig erachtet werden, bedürfen diese der Zustimmung der Stadt. Der Erschließungsträger zeigt die geplanten Änderungen unverzüglich der Stadt an. Die Stadt verpflichtet sich, die angezeigten Änderungswünsche unverzüglich zu überprüfen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn trotz erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Erschließungsträger innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Mahnung bei der Stadt diese keine Änderungswünsche schriftlich vorgetragen hat.
Ausschreibung, Vergabe und Bauleitung
1. Mit der Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung, der Bau-leitung und – soweit von dem Erschließungsträger nicht selbst veranlaßt - der Abrechnung der Erschließungsanlagen beauftragt der Erschlie-ßungsträger in Abstimmung mit der Stadt leistungsfähige Ingenieurbü-ros, die die Gewähr für eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Abwicklung der Maßgabe bieten. § 4 Ziff. 1 Sätze 3 und 4 finden analoge Anwendung.
2. Der Erschließungsträger verpflichtet sich, Bauleistungen nur nach Ausschreibungen auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teile B und C) den Normen und den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen ausführen zu lassen und die Vergabe nur im Einvernehmen mit der Stadt vorzunehmen. Die Zustimmung der Stadt gilt als erteilt, wenn trotz erfolgloser Abmahnung durch den Erschließungsträger frühestens zwei Wochen nach deren Eingang bei der Stadt eine Frist von einer weiteren Woche verstrichen ist. Die Erteilung der Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
3. Mit der Durchführung der Erschließung darf nur mit Zustimmung der Stadt begonnen werden. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
4. Die erforderlichen Vermessungsleistungen werden vom Erschließungsträger in Auftrag gegeben.
Baudurchführung
2. Der Erschließungsträger teilt der Stadt den Baubeginn spätestens 3 Wo-chen vor seiner Aufnahme schriftlich mit. Verzögert der Erschließungs-träger den angekündigten Beginn der Ausführungen oder gerät er mit der Vollendung in Rückstand, kann die Stadt bei Aufrechterhaltung des Vertrages dem Erschließungsträger eine angemessene Frist zur Auf-nahme der Bauarbeiten setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die Stadt berechtigt, in die vom Erschließungsträger abgeschlossenen Verträge mit den ausführenden Unternehmen einzutreten und die Erschlie-ßungsarbeiten auf Kosten des Erschließungsträgers durchführen zu lassen.
Die Stadt oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, die ord-nungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu überwachen oder überprüfen zu lassen und die unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel vom Erschließungsträger zu verlangen. Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig durch die Vertragsparteien festgestellt werden, hat der Erschließungsträger durch mangelfreie zu ersetzen.
3. Der Erschließungsträger hat nach den dafür geltenden technischen Be-stimmungen und den Richtlinien der Stadt von den für den Bau der An-lage verwendeten Materialien nach den hierfür geltenden technischen Richtlinien Proben zu entnehmen bzw. Kontrollmessungen durchzufüh-ren und die in einem von beiden Vertragsparteien anerkannten Bau-stofflaboratorium untersuchen und auswerten zu lassen sowie die Unter-suchungsbefunde der Stadt vorzulegen. Der Erschließungsträger ist ver-pflichtet, nur solche Stoffe oder Bauteile zu verwenden, die der VOB/Teil C, den Normen und den ZTV entsprechen. Die Stadt erhält das Recht, stichprobenweise Prüfungen nach VOB/Teil C durchführen zu lassen (z. B. auf Wasserdichtheit und Verdichtung). Die Kosten hierfür trägt der Erschließungsträger.
4. Der Erschließungsträger verpflichtet sich, bis zur Übernahme der Erschließungsanlagen durch die Stadt nach jeweiliger Aufforderung durch die Stadt selbst oder durch das von ihm beauftragte Ingenieurbüro zu den im Erschließungsvertragsgebiet bei der Stadt gestellten Baugesuchen und Bauvoranfragen in Bezug auf die öffentliche Erschließung, den Abwasserkanal und die Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr sowie den Bauablauf der Errichtung der Erschließungsanlagen verantwortlich Stellung zu nehmen. Die Stadt verpflichtet sich, die Stellungnahme bei Prüfung der Bauanträge zu berücksichtigen.
5. Über Abnahmen von Leistungen zwischen dem Erschließungsträger und den bauausführenden Firmen bezüglich Leistungen für die unter § 3 Ziff. 1 genannten Maßnahmen hat der Erschließungsträger die Stadt rechtzeitig vorher zu informieren, so daß die Stadt bei Abnahme teil-nehmen und diese mit befreiender Wirkung für den Erschließungsträger – bezogen auf die Teilmaßnahmen – vollziehen kann. Auf schriftliches Verlangen des Erschließungsträgers muß die Stadt mit der im vorgenannten Satz bezeichneten Rechtsfolge an der Teilabnahme teilnehmen. Die Parteien halten das Vorliegen dieser Erfordernisse spätestens im Abnahmetermin fest und bestätigen dies durch jeweilige Unterschrift auf dem Abnahmeprotokoll.
6. Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen und Erschließungsanlagen im Erschließungsvertragsgebiet ausgehoben wird, ist im nutzbaren Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Seine Verbringung und Verwertung außerhalb des Erschließungsvertragsgebietes bedarf der Zustimmung der Stadt.
7. Anfallendes Aushubmaterial, dessen Verwertung oder Beseitigung be-sonderer Behandlung bedarf, ist unter Beachtung der einschlägigen Vor-schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu entsorgen.
Städtebauliche Oberleitung, Controlling
1. Der Stadt obliegt die städtebauliche Oberleitung hinsichtlich der Gestaltung der öffentlichen Flächen (Oberflächenmaterial, Möblierung einschließlich Begrünung, Wasserelemente und Beleuchtung). Insoweit hat sich der Erschließungsträger, im Rahmen der Planung mit der Stadt abgestimmt (vgl. Anlage 4 sowie § 4 Ziffer 1 und 2) und wird sich bei Ausführung der Erschließungsanlagen mit der Stadt, Ansprechpartner: Stadtplanungsamt (Amtsleiter), ebenfalls rechtzeitig abstimmen. Dabei übt die Stadt ihre Befugnisse im Rahmen des gemäß § 5 Ziffer 2 und 3 herzustellenden Einvernehmens aus.
2. Dies gilt auch für das in Teil II, § 5 vereinbarte Controlling. Insoweit sind vor allem die von den Parteien vor Vertragsschluß anerkannten Standards der Erschließungsplanung und –ausführung (s.o. I. § 3 Ziffer 1 und Anlage 4) Grundlage der mit dem Controlling beabsichtigten Ziele. Dazu wird die Bahn die Stadt jährlich zum 31.12. über die Kosten bereits ausgeführter bzw. beauftragter Erschließungsmaßnahmen unterrichten und eine diesbezügliche Bewertung gemäß vorgenannter Ziele veranlassen.
Kostentragung, Anliegerbeiträge
3. Der Erschließungsträger rechnet mit den zur Erstellung der Erschlie-ßungsmaßnahmen beauftragten Firmen eigenständig ab.
4. Eine Erschließungsbeitragserhebung findet für die vom Erschließungs-träger selbst herzustellenden Erschließungsanlagen bei ordnungsgemä-ßer Vertragserfüllung nicht statt.
Gefahrtragung, Haftung und Verkehrssicherung
2. Vom Tag des Beginns der Erschließungsarbeiten an bis zur Übernahme der jeweiligen Erschließungsanlagen durch die Stadt trägt der Erschlie-ßungsträger im gesamten Erschließungsvertragsgebiet die Verkehrssi-cherungspflicht für die zu erstellenden Anlagen.
3. Der Erschließungsträger haftet gegenüber der Stadt bis zur Übernahme der Anlage durch die Stadt für jeden Schaden, der durch die Verletzung der bis dahin ihm obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entsteht und für solche Schäden, die infolge der Erschließungsmaßnah-men an bereits verlegten Leitungen verursacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Erschließungsträger die Haftung auf einen Dritten über-tragen hat. Der Erschließungsträger stellt die Stadt insoweit von allen Schadensersatzansprüchen frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der Ei-gentumsverhältnisse.
Abnahme und Übergabe der Erschließungsanlagen
1. Der Erschließungsträger zeigt der Stadt - sofern nicht eine Teilabnahme gemäß § 6 Ziff. 5 stattgefunden hat - die vertragsgemäße Herstellung der gesamten funktionsfähigen Abwasseranlagen im Erschließungsver-tragsgebiet bzw. von sinnvoll zusammenhängenden und funktionsfähi-gen Teilen der Abwasseranlagen schriftlich an. Er übergibt der Stadt mit der Anzeige die zum Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen Bestandspläne der Abwasseranlagen in notwendiger Art und Umfang so-wie einen Nachweis über die Wasserdichtheit. Bei der Erstellung der Bestandsplanung sind die Richtlinien der Stadt zu beachten. Nach Ein-gang der Anzeige setzt die Stadt innerhalb von 12 Werktagen einen Abnahmetermin fest, der längstens 18 Werktage nach Eingang der Anzeige liegt. Die Anlagen gelten als abgenommen, wenn trotz schriftlicher Mahnung des Erschließungsträgers innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Mahnung bei der Stadt kein Abnahmetermin festgesetzt wird.
Die vorgelegten Unterlagen und Bestandspläne werden Eigentum der Stadt.
2. Die Bauleistungen sind von der Stadt und dem Erschließungsträger ge-meinsam abzunehmen. Der Kanalzustand wird dabei durch eine optische Prüfung der Stadt erfaßt. Das Ergebnis der Abnahme ist vom Erschließungsträger zu protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Festgestellte Mängel sind in die Niederschrift aufzunehmen. Werden bei der Abnahme wesentliche Mängel festgestellt, kann die Stadt die Abnahme verweigern. Handelt es sich um nicht wesentliche, die Funktionsfähigkeit und/oder Gebrauchstauglichkeit der Anlagen nicht beeinträchtigende Mängel, sind diese innerhalb angemessener Frist, vom Tage der gemein-samen Abnahme an gerechnet, durch den Erschließungsträger zu besei-tigen. Im Fall des Verzugs ist die Stadt berechtigt, die Mängel auf Kosten des Erschließungsträgers beseitigen zu lassen. Wird die Abnahme wegen wesentlicher Mängel abgelehnt, kann für jede weitere Abnahme vom Erschließungsträger ein Entgelt von EUR 260,- inkl. MwSt. angefordert werden. Dies gilt auch, wenn der Erschließungsträger beim Abnahmetermin nicht erscheint.
3. Nach der förmlichen Abnahme gehen die Abwasseranlagen in die Baulast, Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht der Stadt und werden als öf-fentliche Abwasseranlage von ihr betrieben. Die Stadt bestätigt die Übernahme in ihre Baulast schriftlich. Voraussetzung ist, daß sie Eigentümer der öffentlichen Erschließungsflächen ist oder bei öffentlichen Abwasseranlagen, die nicht innerhalb der öffentlichen Erschießungsflä-chen verlegt sind, diese durch eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Stadt gesichert sind.
B. Straßen-/Wegeanlagen, Grünflächen, Straßenbeleuchtung etc.
1. Der Erschließungsträger zeigt - sofern nicht eine Teilabnahme nach § 6 Ziff. 5 stattgefunden hat - der Stadt schriftlich die vertragsgemäße Her-stellung der Erschließungsanlagen oder von Teilbereichen an. Er über-gibt der Stadt vor der Abnahme vollständige Bestandspläne der Er-schließungsanlagen in notwendiger Art und Umfang. Bei der Erstellung der Bestandspläne sind die Richtlinien der Stadt zu beachten. Nach Ein-gang der Anzeige setzt die Stadt innerhalb von sechs Werktagen einen Abnahmetermin fest, der längstens 12 Werktage nach Eingang der Anzeige liegt. Die Anlage gilt als abgenommen, wenn trotz schriftlicher Mahnung des Er-schließungsträgers innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Mahnung bei der Stadt kein Abnahmetermin festgesetzt wird.
2. Die Bauleistungen sind von der Stadt und dem Erschließungsträger gemeinsam abzunehmen. Das Ergebnis ist vom Erschließungsträger zu protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Festgestellte Mängel sind in die Niederschrift aufzunehmen. Werden bei der Abnahme wesentliche Mängel festgestellt, kann die Stadt die Abnahme verweigern. Handelt es sich um nicht wesentliche, die Funktionsfähigkeit und/oder Gebrauchstauglichkeit der Anlage nicht beeinträchtigende Mängel, sind diese innerhalb angemessener (i.d.R. einmonatlicher) Frist, vom Tage der gemeinsamen Abnahme an gerechnet, durch den Erschließungsträger zu beseitigen. Im Fall des Verzugs ist die Stadt berechtigt, die Mängel auf Kosten des Erschließungsträgers beseitigen zu lassen. Wird die Abnahme wegen wesentlicher Mängel abgelehnt, kann für jede weitere Abnahme vom Erschließungsträger ein Entgelt von EUR 260,- inkl. MwSt. angefordert werden. Dies gilt auch, wenn der Erschließungsträger beim Abnahmetermin nicht erscheint.
3. Nach der förmlichen Abnahme geht die Erschließungsanlage in die Bau- und Unterhaltungslast der Stadt über. Die Stadt bestätigt die Über-nahme in ihre Baulast schriftlich. Voraussetzung ist, daß die Stadt Ei-gentümerin der öffentlichen Erschließungsflächen ist oder bei Erschlie-ßungsanlagen, die nicht innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ge-baut worden sind, diese durch Grundstücksdienstbarkeiten zugunsten der Stadt gesichert wird bzw. sind. Vor der Übernahme müssen jedoch Nachweise erbracht werden über die Untersuchungsbefunde der nach der Ausbauplanung geforderten Materialien und daß die Grenzen der Erschließungsanlagen eingehalten worden sind. Ferner hat der Erschließungsträger der Stadt einen Nachweis zu übergeben, aus dem hervorgeht, daß die Grenzpunkte, soweit öffentliche Flächen betroffen sind, vollständig vorhanden sind. Diese vorgelegten Unterlagen werden Eigentum der Stadt.
4. Die Widmung der Straßen, Wege und Plätze erfolgt durch die Stadt; der Erschließungsträger stimmt hiermit der Widmung zu. Die dafür benö-tigten Pläne sind in 3-facher Ausfertigung zu liefern. Bei der Erstellung der Pläne sind die Richtlinien der Stadt zu beachten.
Gewährleistung
Die Gewährleistung richtet sich nach § 13 VOB/B. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beträgt 5 Jahre. Ausgenommen hiervon sind solche Gewerke, die von den ausführenden Unternehmen üblicherweise mit kürzeren Gewährleistungsfristen belegt werden (z.B. technische Anlagen,etc.). In diesen Fällen gilt die mit den Unternehmern vereinbarte Gewährleistungsfrist. Hiervon ausgenommen ist die Verjährungsfrist für die Gewährleistung bei Grünanlagen (Straßenbegleitgrün und sonstige Anpflanzungen); diese beträgt zwei Jahre.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Erschließungsanlagen oder selbständigen Teilbereichen durch die Stadt gem. § 6 Ziff. 5. Zur Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten tritt der Erschließungs-träger die ihm gegenüber den von ihm beauftragten Unternehmen zuste-henden Gewährleistungsansprüche auf Grund der mit diesen Unterneh-mern geschlossenen Vereinbarungen an die Stadt ab. Die Stadt nimmt die Abtretung an. Die Stadt ist berechtigt und verpflichtet, bei auftretenden Mängeln diese bei dem betreffenden Unternehmen geltend zu machen. Für die Gewährleistungsüberwachung entrichtet die Bahn an die Stadt einen einmaligen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von EUR 2.600,- inkl. MwSt, der im Zeitpunkt der erstmaligen Abnahme der Erschließungsanlagen fällig wird.
2. Der Erschließungsträger stellt gegenüber der Stadt sicher, dass die von ihm beauftragten Unternehmen für die Dauer der Gewährleistungsfrist eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 3 % der Baukosten über-nehmen, aus denen sich die Stadt ggf. befriedigen kann. Die Höhe der Baukosten wird auf der Grundlage der Rechnung der ausführenden Firma einvernehmlich zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger festgelegt.
II.
Städtebauliche Zusatzvereinbarung
Nutzung Pariser Platz
Im Falle der Veräußerung des Pariser Platzes an Dritte wird der hierbei erzielte Erlös an die Bahn abgeführt. Die Stadt verpflichtet sich, die Flächen des Pariser Platzes erst nach durch die Bahn erteilter Zustimmung an Dritte zu veräußern. Dies gilt auch nach erfolgtem Eigentumsübergang auf die Stadt. Vorstehende Klausel werden die Vertragsparteien in die Vereinbarung nach I. § 1 Ziff. 4 Satz 2 dieses Vertrages übernehmen.
§ 2
Ausgleichsmaßnahmen nach § 1 a (3) BauGB
Wettbewerb Pariser Platz
§ 4
Energiekonzeption
Kostenpauschalierung, Controlling
Gemeinsame Bestimmungen
§ 1
Vertragsänderung, salvatorische Klausel
Wirksamkeitsbedingung
Kenntnisnahme Pariser Platz GmbH & Co. KG
Stuttgart, den ...................... Stuttgart, den .........................
....................................................................................
- für die Stadt - - für den Erschließungsträger –
Anlagen:
Anlage 1: Städtebaulicher Vertrag mit der Pariser Platz GmbH & Co KG siehe Anl. 3 der GRDrs.
Anlage 2: Lageplan Umgrenzung des Erschließungsvertragsgebietes *
Anlage 3: Lageplan über die Erschließungsanlagen *
Anlage 4: Planunterlagen zur Ausführung der Erschließung.
Anlage 5: Festlegungen zum Datenformat der GRDrs. nicht beigefügt
Anlage 6: Erschließungsflächen Pariser Platz *
* in der GRDrs. zu Anlage 2 A zusammengefasst
Q:\KL\03_Feb\LBBW-ErschlV-A14.26.02.03.doc