Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Referat Tiefbau und Stadtentwässerung
Gz:
St/TS
GRDrs
127/2004
Stuttgart,
03/03/2004
Erschließungsvertrag Stuttgart 21, Teilgebiet A1, nördlich der Osloer Straße
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nichtöffentlich
öffentlich
16.03.2004
18.03.2004
Beschlußantrag:
Dem Abschluss des Erschließungvertrags auf der Grundlage des beiliegenden Entwurfs (Anlage 2) mit der DB Services Immobilien GmbH (nachfolgend Bahn) für den Bereich des Teilgebiets A1 nördlich der Osloer Straße wird zugestimmt.
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Der Bebauungsplan Stuttgart 21 - Teilgebiet A1 (Stgt. 977.A) nördlich der Osloer Straße wurde am 2. Oktober 2003 in Kraft gesetzt. Zur Sicherung der Erschließung ist der Abschluss eines Erschließungsvertrags erforderlich.
Der Erschließungsvertrag besteht aus den Komponenten Erschließungssicherung (Teil A) und Rahmenvereinbarung (Teil B) und wird durch später zu schließende Einzelbestimmungen ergänzt. Grund hierfür ist die Notwendigkeit, die Erschließung jeweils parallel zum Bauablauf der Hochbauten herzustellen. Mittels der Rahmenvereinbarung ist aber schon jetzt ein Standard entsprechend der Ausführung der Erschließung zu den Baufeldern A1.1 - A1.3 sichergestellt.
Der Erschließungsvertrag enthält neben den üblichen Standardregelungen auf Wunsch der Bahn folgende
Besonderheiten
:
-
das gesamte Erschließungsvertragsgebiet wird Schritt für Schritt in Zusammenhang mit konkreten Bauvorhaben flächendeckend in Erschließungsvertrags
-
Teilgebiete aufgeteilt, um dem Bauablauf bei der Realisierung der Hochbaumaßnahmen Rechnung tragen zu können,
-
für die o. g. Erschließungsvertrags-Teilgebiete werden jeweils zu gegebener Zeit konkretisierende Einzelbestimmungen ausgehandelt,
-
mit der Unterzeichnung des Erschließungsvertrags ist die Erschließung im gesamten Erschließungsvertragsgebiet gesichert.
Der Erschließungsvertrag regelt zudem den zeitlichen Ablauf und die Kostenteilung für die äußere Erschließung zwischen Bahn und Stadt auf der Grundlage des Städtebaulichen Vertrags. Die Stadt verpflichtet sich zur Herstellung der Heilbronner und der Wolframstraße entsprechend dem Baufortschritt der Bebauung.
Die Kosten der äußeren Erschließung übernimmt die Bahn entlang der Heilbronner Straße zu 100 v. H., die Kosten der Kreuzung Heilbronner Straße/Wolframstraße sowie der Wolframstraße
werden von der Bahn und der Stadt geteilt. Die Bahn übernimmt den nicht nach GVFG bezuschussten Teil ohne Einrechnung des Eigenanteils der Stadt bis maximal 50 v. H.
Finanzielle Auswirkungen
Die Zeitstufenliste zur Infrastrukturpauschale zum Doppelhaushalt 2004 / 2005 und der mittelfristigen Finanzplanung sieht für Stuttgart 21, Teilgebiet A1, einen Betrag von 2,57 Mio. € vor.
Für den öffentlichen Raum im Bereich der Baufelder A1.1 bis A1.3 (LBBW) sowie des Baufelds A1.14 (SüdLeasing) und den Pariser Platz werden entsprechend der Beschlusslage für die Aufwertung des öffentlichen Raums rd. 1.268.000 € und für Energieberatung rd. 164.000 € benötigt (GRDrs 487/2001 und 225/2003). Nach aktueller Erhebung des Tiefbauamts sind für die Aufwertung des öffentlichen Raums jedoch nur 460.000 € erforderlich.
Es verbleibt zur Finanzierung weiterer Maßnahmen nördlich der Osloer Straße somit derzeit ein Betrag von max. ca. 1,9 Mio. € .
Der in der Zeitstufenliste des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vorgesehene Bau einer Tageseinrichtung für Kinder mit Kosten von 0,95 Mio. € sowie die Anlage von Verkehrsgrün von 0,3 Mio. € sind hierbei nicht berücksichtigt.
Mit Unterzeichnung des Erschließungsvertrags verpflichtet sich die Stadt zur Herstellung der äußeren Erschließung des Teilgebiets A1, die insbesondere den Umbau- / Ausbau der Heilbronner Straße, der Wolframstraße und des Kreuzungsbereichs Wolfram- / Heilbronner Straße umfasst. Der städtische Kostenanteil für diese Maßnahmen wird zu gegebener Zeit zu den Haushaltsplanberatungen angemeldet.
Beteiligte Stellen
Referate USO, WFB
Vorliegende Anträge/Anfragen
keine
Erledigte Anträge/Anfragen
keine
Matthias Hahn
Prof. Beiche
Bürgermeister
Technischer Referent
Anlagen
1. Ausführliche Begründung
2. Erschließungsvertrag (Entwurf) zwischen Bahn und Stadt vom 9. Februar 2004 mit Anlagen - s. Dateianhänge
Anlage 1 zur GRDrs 127/2004
Ausführliche Begründung
Zweck
Der Bebauungsplan Stuttgart 21 - Teilgebiet A1 (Stgt. 977.A) nördlich der Osloer Straße wurde am 2. Oktober 2003 in Kraft gesetzt. Zur Sicherung der Erschließung ist der Abschluss eines Erschließungsvertrags erforderlich.
Vorgang
Im Städtebaulichen Vertrag (Stammvertrag) aus dem Jahre 1998 wurde vereinbart, dass weitere Städtebauliche Verträge und ein Erschließungsvertrag abzuschließen sind. Der Stammvertrag wurde mit der Ratifizierung durch den Aufsichtsrat der Deutschen Bahn AG am 12. März 2003 rechtswirksam.
Für den Bereich südlich der Osloer Straße wurden bereits gesonderte Städtebauliche und Erschließungsverträge abgeschlossen (GRDrs 487/2001 und GRDrs 225/2003).
Um die Erschließung in Teilgebiet A1 nördlich der Osloer Straße zu sichern, muss nun auch für diesen Bereich ein Erschließungsvertrag abgeschlossen werden.
Besonderheiten des Erschließungsvertrags
Der Erschließungsvertrag besteht aus den Komponenten Erschließungssicherung (Teil A) und Rahmenvereinbarung (Teil B) und wird durch später zu schließende Einzelbestimmungen ergänzt. Grund hierfür ist die Notwendigkeit, die Erschließung jeweils parallel zum Bauablauf der Hochbauten herzustellen. Mittels der Rahmenvereinbarung ist aber schon jetzt ein Standard entsprechend der Ausführung der Erschließung zu den Baufeldern A1.1 - A1.3 sichergestellt.
Der Erschließungsvertrag enthält neben den üblichen Standardregelungen auf Wunsch der Bahn folgende Besonderheiten:
-
Das gesamte Erschließungsvertragsgebiet wird Schritt für Schritt in Zusammenhang mit konkreten Bauvorhaben flächendeckend in Erschließungsvertrags-Teilgebiete aufgeteilt, um dem Bauablauf bei der Realisierung der Hochbaumaßnahmen Rechnung tragen zu können.
-
Für die o. g. Erschließungsvertrags-Teilgebiete werden jeweils zu gegebener Zeit konkretisierende Einzelbestimmungen ausgehandelt.
-
Mit der Unterzeichnung des Erschließungsvertrags ist die Erschließung im gesamten Erschließungsvertragsgebiet gesichert.
Äußere Erschließung
Der Erschließungsvertrag regelt zudem den zeitlichen Ablauf und die Kostenteilung für die äußere Erschließung zwischen Bahn und Stadt auf der Grundlage des Städtebaulichen Vertrags. Die Stadt verpflichtet sich zur Herstellung der Heilbronner und der Wolframstraße entsprechend dem Baufortschritt der Bebauung.
Die Kosten der äußeren Erschließung übernimmt die Bahn entlang der Heilbronner Straße zu 100 v. H., die Kosten der Kreuzung Heilbronner Straße / Wolframstraße sowie der Wolframstraße
werden von der Bahn und der Stadt geteilt. Die Bahn übernimmt den nicht nach GVFG bezuschussten Teil ohne Einrechnung des Eigenanteils der Stadt bis maximal 50 v. H.
Leistungen der Bahn
Der Erschließungsträger (Bahn) verpflichtet sich zur Durchführung der Erschließung sowie zur Herstellung der Erschließungsanlagen (Straßen, Plätze, Entwässerungskanal-system) innerhalb des Erschließungsvertragsgebiets (Anlage 3 zum Erschließungsvertrag).
Die Herstellung des Entwässerungskanalsystems durch die Bahn auch außerhalb des Erschließungsvertragsgebiets ist ebenfalls im Erschließungsvertrag geregelt.
Der Beitrag der Bahn zur Gestaltqualität des öffentlichen Raums im Erschließungsvertragsgebiet besteht - mit Ausnahme des Aufwertungsbereichs Mailänder Platz zuzüglich angrenzender Fläche (Anlage 5 zum Erschließungsvertrag) – im Folgenden Aufwertungsbereich genannt - in der Sicherung eines üblichen Standards (insbesondere Asphaltflächen, 30 x 30 cm Betonplatten gem. Teil B § 2 Ziff. 1.3, 1.5 Erschließungsvertrag).
Für den Aufwertungsbereich beteiligt sich die Bahn an einem Wettbewerbsverfahren oder wettbewerbsersetzenden Verfahren mit max. 64.000 Euro (gem. Teil B § 3 Ziff. 1 Erschließungsvertrag). An der Gestaltung dieses Bereichs beteiligt sich die Bahn mit einem Finanzierungsbeitrag in Höhe ihres Finanzierungsanteils an der Herstellung des Pariser Platzes (3.500 qm). Damit ist gewährleistet, dass die Qualität des Mailänder Platzes in etwa der des Pariser Platzes entsprechen wird.
Der Beitrag der Bahn zur Gestaltqualität des öffentlichen Raums gem. Teil B § 2 Ziff. 1.3 und 1.5 ist im Einzelnen wie folgt geregelt:
a) Standard für befahrbare und nichtbefahrbare Flächen mit Ausnahme der gemäß Plan Anlage 5 zum Erschließungsvertrag abgegrenzten Teilfläche des Mailänder Platzes und der Fahrbahnen der Moskauer und Kopenhagener Straße:
- Betonplatten 30 x 30 x 10 cm ohne Vorsatzeinstreuung für 34 Euro pro qm incl. MwSt mit Verlegung sowie
-
31 Euro pro qm für Möblierung
b) Standard für Fahrbahnen der Moskauer und Kopenhagener Straße:
-
Asphalt sowie
-
31 Euro pro qm für Möblierung
c) Aufwertungsbereich (Anlage 5 zum Erschließungsvertrag):
-
Die Regelungen von a) und b) gelten nicht im Aufwertungsbereich, da hier ein Beitrag der Bahn entsprechend dem Standard des Pariser Platzes für eine höherwertige Gestaltung vorgesehen ist.
-
50%ige Beteiligung der Bahn an einem Wettbewerb / wettbewerbsersetzenden Verfahren der Stadt, maximal jedoch 64.000 € incl. MwSt für den Aufwertungsbereich.
-
Die abschließende konkrete Gestaltung des Aufwertungsbereichs und die Aufteilung der Kosten zwischen Bahn und Stadt bleiben den Verhandlungen über die Einzelbestimmungen vorbehalten. Unberührt bleiben etwaige Kostenbeteiligungen Dritter.
Leistungen der Stadt
a) Die Zeitstufenliste zur Infrastrukturpauschale zum Doppelhaushalt 2004 / 2005 und der mittelfristigen Finanzplanung sieht für Stuttgart 21, Teilgebiet A 1, einen Betrag von 2,57 Mio. Euro vor.
b) Von diesem Betrag werden für die Aufwertung des Bereichs A1 südlich der Osloer Straße ca. 460.000 Euro in Anspruch genommen.
c) Somit stehen für den Bereich A1 nördlich der Osloer Straße im Rahmen der in der Infrastrukturpauschale vorgesehenen Mittel bis zu ca. 1,9 Mio. Euro zur Verfügung.
Gegenwärtig wird im Auftrag der Verwaltung vom Atelier Podrecca ein Gestaltungskonzept für den Öffentlichen Raum erarbeitet. Dieses Konzept wird dem Gemeinderat zur Beratung und Entscheidung in einer gesonderten Drucksache vorgelegt. Das vom Gemeinderat gebilligte Gestaltungskonzept wird dem Erschließungsträger zur Kenntnis gegeben. Es dient der Stadt als Basis für die weiteren Verhandlungen über die Einzelbestimmungen bezüglich der Erschließungsvertrags-Teilgebiete. Das Gestaltungskonzept ist aus der Sicht der Stadt eine notwendige Voraussetzung zur Qualitätssicherung und zur Sicherung der Einheitlichkeit der Gestaltung des öffentlichen Raums in Teilgebiet A1.
Einzelbestimmungen und Qualitätssicherung
Gemäß Teil A § 6 Ziff. 2 sind die Vertragsverhandlungen für die Einzelbestimmungen nach schriftlicher Aufforderung durch eine der Vertragsparteien innerhalb von zwei Wochen aufzunehmen.
Sie sind so rechtzeitig abzuschließen, dass die Fertigstellung der betreffenden Erschließungsanlagen zum Zeitpunkt der Fertigstellung der jeweiligen Hochbauten gesichert ist.