Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz: St
GRDrs 885/2002
Stuttgart,
10/10/2002



A.Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Heilbronner/
Gaucherstraße (Stgt 150)
Auslegungsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB
B. Einvernehmen der Gemeinde gemäß
§§ 33 (2) und 36 BauGB zum Bauvorhaben,
Neubau eines Bürogebäudes Heilbronner Straße 163




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Ausschuß für Umwelt und Technik
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Einbringung
Vorberatung
Beschlußfassung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
22.10.2002
05.11.2002
05.11.2002
14.11.2002



Beschlußantrag:

Zu A: Der Bebauungsplanentwurf mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Heilbronner-/Gaucherstraße und seine Begründung sind öffentlich auszulegen.
Zu B: Das Einvernehmen zum Bauvorhaben Neubau eines Bürogebäudes Heilbronner Straße 163 ist nach §§ 33 (2), 36 BauGB und nach Maßgabe der Stellungnahme zu den Einwendungen zu beurteilen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Zu A: Die an der Heilbronner Straße zwischen Gaucherstraße und Erbenolweg gelegenen Flurstücke 9385/1 und 9385/3 sollen nach Abbruch des Gebäudes Heilbronner Straße 163 mit einem 5-geschossigen Bürogebäude bebaut werden. Um die aus einem städtebaulichen Wettbewerb hervorgegangene Planung zu verwirklichen, ist es erforderlich, das geltende Planungsrecht zu ändern.

Zu B: Die Firma EEW als Investor beabsichtigt die Errichtung eines 5-geschossigen Bürogebäudes an der Heilbronner Straße schon vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens. Dazu wird eine Baugenehmigung nach § 33 (2) BauGB angestrebt. Bei der Durchführung des Beteiligungsverfahrens wurden Einwendungen vorgebracht. Zur Stellungnahme der Gemeinde wird auf die ausführliche Begründung verwiesen.

Finanzielle Auswirkungen
Die Refinanzierung der Planungskosten wird in einem städtebaulichen Vertrag geregelt.


Beteiligte Stellen

Referat T
Referat USO





Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Anregungen zum Bebauungsplan/Bauvorhaben
Anlage 3: Anregungen zum Bebauungsplan/Bauvorhaben
Anlage 4: Stellungnahme der Gemeinde
Anlage 5: Bebauungsplanentwurf (Verkleinerung)
Anlage 6: Begründung gemäß § 9 (8) BauGB
Anlage 1
Ausführliche Begründung:


Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 30. April 2002 beschlossen, den Bebauungsplan Heilbronner-/Gaucherstraße aufzustellen. Die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB und die Beteiligung gemäß § 33 (2) BauGB wurde in der Weise durchgeführt, dass die Allgemeinen Ziele und Zwecke zusammen mit den Unterlagen für das Bauvorhaben “Neubau eines Bürogebäudes Heilbronner Straße 163” auf die Dauer von 3 Wochen, vom 03.06. - 24.06.2002, einzusehen waren. Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung wurde am 11. Juni 2002 beim Stadtplanungsamt gegeben.

Die dabei vorgebrachten Anregungen gehen aus der Anlage 2 und 3 hervor, die Stellungnahme der Gemeinde aus der Anlage 4.

Die Gründe für die Änderung des Bebauungsplanes sowie die wichtigsten Merkmale der Planung sind in der Begründung gemäß § 9 (8) BauGB vom 27. Mai 2002 dargelegt. Auf sie wird Bezug genommen (Anlage 6).

Die Träger öffentlicher Belange wurden gehört.

Vom Amt für Umweltschutz wird davon ausgegangen, dass nicht von einem nachhaltigen Eingriff in Natur und Landschaft auszugehen ist, wenn die vorhandenen Wiesenbestände sowie die Trockenmauern erhalten werden.

Nach der Ansicht des Amtes für Umweltschutz stellt die Heilbronner Straße für die Beurteilung baulicher Maßnahmen eine Zäsur dar, welche die stadtklimatisch bedeutsame Kesselrandlage von weniger empfindlichen Teilen des Stadtteiles (z. B. Löwentorzentrum) trennt. Diese Zäsur wird auch in den Planungshinweisen des Klimaatlasses des Nachbarschaftsverbandes Stuttgart deutlich, die für das Plangebiet wie auch vergleichbare Kesselrandlagen einen hohen stadtklimatischen Restriktionsgrad gegenüber baulichen Erweiterungen ausweisen. Diesen Empfehlungen liegt der schon im Zusammenhang mit anderen Planungen in Stuttgart-Nord vorgetragene stadtklimatologisch begründete Sachverhalt zugrunde, dass die bebauungsbedingte urbane Wärmeinsel keinesfalls bis zu den Randhöhen der Kessellage hinaufwachsen darf, da ansonsten der Luftaustausch über diese Randhöhen hinweg mit den tiefer gelegenen Bereichen des Stuttgarter Innenstadttalkessels ungünstig beeinflusst wird. Daraus wurde das stadtklimatische Postulat entwickelt, die Kesselrandlagen nicht weiter zu verdichten und einen deutlichen baulichen Nutzungsabfall von den innerstädtischen Schwerpunkten der Bebauung zu den Kesselrandlagen aufrechtzuerhalten. Dieser Nutzungsabfall betrifft sowohl die Nutzungsmaßnahme GRZ und GFZ sowie die Höhenentwicklung der Baukörper. Für die Realisierung dieses Postulats können die Bürogebäude entlang der Heilbronner Straße 125 - 129 südlich der Kirche, gegenüber dem Pragfriedhof, beispielhaft betrachtet werden.

Aus der Sicht des Amtes für Umweltschutz geht die vorliegende Planung von der Vorstellung aus, es handele sich um einen weiteren Baustein zur Arrondierung des Löwentorzentrums. Jedenfalls stehen Höhe und Dichte der Bebauung mit der andersartigen stadtklimatischen Standortsituation nicht im Einklang. Das Amt für Umweltschutz hat Bedenken zu Art und Maß der baulichen Nutzung und kann diese Planung nicht unterstützen und empfiehlt eine Alternative mit reduzierten Baukörpern zu entwickeln.

Stellungnahme:

In dem abzuschließenden Städtebaulichen Vertrag wird unter anderem vereinbart, dass die vorhandenen Wiesenbestände in der Form zu erhalten sind, dass sie bei der Begrünung des Grundstücks Verwendung finden. Die Erhaltung der vorhandenen Trockenmauern wird ebenfalls vertraglich vereinbart.

Die aus einem städtebaulichen Wettbewerb hervorgegangene Planung mit einer 5-geschossigen Bebauung an der Heilbronner Straße und 4 Geschosse für die rückwärtigen Gebäudeteile weist insgesamt eine Geschossfläche von 1,76 auf und liegt damit weit unter dem für Kerngebiete zulässigen Höchstwert von 3,0. Ausgangslage für die beabsichtigte Planung ist sowohl eine bauliche als auch planungsrechtliche Bestandssituation.

Dabei ist die bestehende Schiedmayer-Bebauung geprägt durch einen 4-geschossi-gen Hauptbaukörper. Dieser wird durch einen teilweise 5-geschossigen Baukörper ersetzt, der allerdings aus Richtung Heilbronner Straße verschoben ist. Nach dem bisher geltenden Bebauungsplan könnte bis an die Baulinie entlang des östlichen Fahrbahnrandes der Wilhelm-Blos-Straße gebaut werden, während die neuen Baugrenzen um ca. 8,0 m nach Osten und damit auch von der Bestandsbebauung Wilhelm-Blos-Straße verschoben sind.

Die Gesamtkonzeption korrespondiert mit der Nutzung und der Struktur der gegenüberliegenden Bebauung am Löwentorzentrum, weist allerdings niedrigere Nutzungswerte auf. Ein “Hinaufwachsen” der Neubebauung bis an die Randhöhen der Kessellage ist nicht zu befürchten, weil die an das Plangebiet angrenzenden Baugebiete einen Baubestand aufweisen, mit dem die dortige bauliche Entwicklung als abgeschlossen zu betrachten ist. Insofern kann die Planung für das Neubauvorhaben auf der Grundlage der beabsichtigten Planungsparameter durchgeführt werden.


Die Neckarwerke AG Stuttgart weisen auf die vorhandenen Gas-, Wasser- und Stromleitungen an der Heilbronner Straße hin. Die Pflanzung der dort vorgesehe-nen Bäume ist auf ihre Realisierbarkeit hin zu überprüfen.

Stellungnahme:

Bei den im Bebauungsplan dargestellten Bäumen handelt es sich um eine Richtlinie für die künftige Pflanzung.
Vor der Pflanzung ist zu prüfen, ob die planmäßige Durchführung mit einer entsprechenden Abdeckung der vorhandenen Leitung möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, können die Bäume erst gepflanzt werden, wenn die Erneuerung der Leitung oder ihre Verlegung vorgenommen werden muss.


Vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt wird angeregt, die Tiefgarageneinfahrt zwischen die Gebäude Heilbronner Straße 163 und 165 zu legen, um damit eine Belastung des Wohngebietes zu vermeiden. Die vorgesehene Lösung schließe die Belastung des Wohngebietes nicht grundsätzlich aus (Halblösung).

Stellungnahme:

Mit der Anordnung der Tiefgarageneinfahrt zwischen den Gebäuden Heilbronner Straße 163 und 165 lässt sich nicht erreichen, dass das angrenzende Wohngebiet gänzlich von dem durch die Neubebauung verursachten Verkehrsaufkommen verschont bleibt. Um dieses zu erreichen, wären verkehrslenkende Maßnahmen erforderlich, die dann innerhalb des Wohngebietes zu negativen Auswirkungen in Form von höherer Verkehrsbelastung für die Bewohner führen würden.


Vom Straßenbauamt Schorndorf wird angeregt, Flächen für einen sechsstreifigen Ausbau der B 27 freizuhalten.

Stellungnahme:

Der Bebauungsplan schließt die Möglichkeit eines sechsstreifigen Ausbaus der B 27 nicht aus.


Nach den Ermittlungen des Stadtmessungsamtes beträgt der Planungsvorteil ca. 1 Million Euro.




Anlage 4



Stellungnahme der Gemeinde zu den vorgebrachten Anregungen zum
Bebauungsplanentwurf Heilbronner-/Gaucherstraße und zum Bauvorhaben “Neubau eines Bürogebäudes Heilbronner Straße 163”


Zu Anlage 2 und 3

Der Bebauungsplanentwurf für den Bereich Heilbronner-/Gaucherstraße stellt mit der festgesetzten GFZ von 1,7 fünf Vollgeschosse an der Heilbronner Straße und vier Vollgeschosse für die der Wilhelm-Blos-Straße zugewandten Gebäudeteile sowie einem Abstand von ca. 8 m zwischen dem Gehweg der Wilhelm-Blos-Straße und der Neubebauung, einen städtebaulich ausgewogenen Entwurf dar, der sich in das überwiegend von Wohngebäuden geprägte Gebiet einfügt und gleichzeitig als Lärmschutz für das Wohngebiet dient. Die Gebäudehöhe ist so gewählt, dass die Gebäude zur Wilhelm-Blos-Straße nur 2-geschossig in Erscheinung treten. Aufgrund der künftigen Nutzung als Büros und Stellung der Baukörper sind für das Wohngebiet keine wesentlichen Störungen zu erwarten. Dies bezieht auch die verkehrlichen Belange mit ein, zumal die Erschließung (Tiefgarage) über die Gaucherstraße nahe der Einmündung in die Heilbronner Straße abgewickelt wird.

Die festgesetzten Baufenster lassen für die Bebauung einen Spielraum für die Stellung der Gebäude zu, was aber nicht heißt, dass die Bebauung deshalb entsprechend größer ausgeführt werden kann. Maßgebend dafür sind die festgesetzte Grund- und Geschossflächenzahl sowie die Höhe der baulichen Anlagen und die Angabe der Zahl der Vollgeschosse.

Der Trapezbau reicht nur im Erdgeschoss bis an die Gaucherstraße heran und ist außerdem erdüberdeckt. In den darüberliegenden Geschossen wird ein Abstand von 8,0 m eingehalten.

Der Bereich der Gebäude Wilhelm-Blos-Straße 10 - 22 (gerade Nummern) ist nach derzeit geltendem Planungsrecht als Mischgebiet festgesetzt. Mit der Festsetzung Allgemeines Wohngebiet wird der heutigen Nutzung entsprochen, unerwünschte Nutzungen für diesen Wohnbereich können damit verhindert werden. Die Anforderungen an ein Reines Wohngebiet können, u. a. was die Wohnruhe betrifft, aufgrund der Nähe zur Heilbronner Straße dort nicht erfüllt werden. Aufgrund der Gliederung - Ausschluss von möglichen Nutzungen u. a. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nichtstörende Gewerbebetriebe, Anlagen von Verwaltungen - ist ausreichend sichergestellt, dass die Wohnnutzung erhalten bleiben kann.

Aus städtebaulichen Gründen liegt es nahe, für das Gebäude Heilbronner Straße 165 die gleiche Höhe vorzusehen wie für das neu zu errichtende Gebäude.

Bebauungsplanmäßige Festsetzungen mit dem Ziel, dass die zur Wilhelm-Blos-Straße gerichteten Fassaden fensterlos und verputzt sein müssen, sind nicht möglich bzw. nur mit unerwünschter Regelungsdichte.

Ausnahmen für das Anbringen von Antennen werden nur dann erteilt, wenn sie bestimmte Anforderungen in Bezug auf die Sichtbarkeit vom Verkehrsraum aus bzw. auf die Einfügung in die Dach- und Fassadengliederung erfüllen.




Anlage 6


1. Plangebiet

Lage im Raum, Größe

Der im Stadtgebiet Stuttgart-Nord gelegene Geltungsbereich wird umgrenzt von der Heilbronner-/Gaucher-/Wilhelm-Blos-Straße und dem Erbenolweg. Der Planbereich hat eine Fläche von ca. 9500 m².

Bestand

Der Bestand setzt sich aus den gewerblich genutzten Gebäuden Heilbronner Straße 163 und 165 und den an der Wilhelm-Blos-Straße 10 bis 22 (gerade Nummern) gelegenen 3-geschossigen Wohngebäuden zusammen.


2. Ziel und Zweck der Planung

Grund für die Änderung des Bebauungsplans

Das Gebäude Heilbronner Straße 163 wurde ursprünglich von der Klavierfabrik Schiedmayer als Büro- und Werksgebäude genutzt. Derzeit sind dort Büros mit Ladennutzung im Erdgeschoss untergebracht.

Die Firma EEW GmbH (Kommunal- und Gewerbebau) beabsichtigt nach Abbruch des Gebäudes die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 9385/1 und 9385/3 zwischen Heilbronner/ Gaucher-/ und Wilhelm-Blos-Straße neu zu bebauen.

Um der Bedeutung des Standortes in dieser städtebaulich sensiblen Lage entsprechend gerecht zu werden, wurde für die Grundstücke ein Architektenwettbewerb durchgeführt, mit der Zielsetzung, alternative Planungsüberlegungen für ein Bürogebäude zu erhalten.

Die nun vorliegende überarbeitete und reduzierte Plankonzeption ist nach dem vorhandenen Planungsrecht nicht genehmigungsfähig. Mit der Änderung des Bebauungsplans wird die planungsrechtliche Grundlage für die Zulässigkeit des Vorhabens geschaffen.

Bisher geltendes Planungsrecht, Entwicklungsplanung

Das Plangebiet wird durch den Bebauungsplan 1964/1 erfasst.

Der seit 27.07.1967 rechtsverbindliche Bebauungsplan setzt hier ein Mischgebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 1,0 in geschlossener Bauweise fest. Innerhalb der umlaufenden Baugrenze sind für Teilbereiche eine unterschiedliche Anzahl der Stockwerke festgesetzt (4 + 1 zurückgesetztes Stockwerk, 3 Stockwerke sowie 1 Stockwerk).

Im Flächennutzungsplan 2010 ist der Planbereich als gemischte Baufläche dargestellt.

Der Gebietstypenplan des Entwicklungsprogramms für den Stadtbezirk Stuttgart-Nord stuft den Bereich als Gebietstyp II (Sicherung und Aufwertung der Wohnnutzung) ein.

Die Textbebauungspläne “Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet” sowie die Satzung über die beschränkte Verwendung luftverunreinigender Brennstoffe und die Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart bleiben unberührt.


3. Planinhalt

Städtebauliche Konzeption

Vorgesehen ist ein kammartiges Bürogebäude bestehend aus einem 5-geschossigen Hauptbaukörper, der entlang der Heilbronner Straße leicht zurückversetzt angeordnet ist sowie drei im hinteren Grundstücksbereich senkrecht daran anschließenden Anbauten (zwei Flügelbauten, ein Kopfbau), die so dimensioniert und angeordnet sind, dass sich zwei zur Wohnbebauung der Wilhelm-Blos-Straße hin ausgerichtete begrünte Höfe ergeben.

Der an der Gaucherstraße vorgesehene Kopfbau bildet mit dem Hauptbaukörper einen kleinen Vorplatz am Haupteingang Ecke Heilbronner-/Gaucherstraße und wertet mit seiner Grundrissgeometrie und Höhen-entwicklung die Ecksituation auf.

Durch die ansteigende Topographie verringert sich die Baukörperhöhe der zwei kammartigen Flügelbauten zur angrenzenden Wohnbebauung entlang der Wilhelm-Blos-Straße auf eine 2-geschossige Bebauung, wodurch der dortigen Maßstäblichkeit und Körnung Rechnung getragen wird.

Die Abstandsflächen zur vorhandenen Wohnbebauung werden begrünt und mit einer durchgehenden Baumreihe versehen.

Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage mit ca. 220 Stellplätzen auf zwei Ebenen erfolgt ausschließlich über die Gaucherstraße und belastet somit nicht das Wohngebiet. Darüber hinaus ist eine Einbahnregelung für die Gaucherstraße im Bereich der Einmündung Wilhelm-Blos-Straße vorgesehen. Die im Bestand als Parkplatz genutzte versiegelte Fläche von ca. 750 m² östlich der Gebäude Wilhelm-Blos-Straße 10 - 22 wird zu einer Grünfläche mit Bäumen umgestaltet.

Entlang der Heilbronner Straße wird durch das Zurückversetzen des Hauptbaukörpers ein verbreiteter Fußgängerweg mit einer Baumreihe möglich.

Art der baulichen Nutzung

Für den an die Heilbronner Straße angrenzenden Bereich, die Neubebauung Heilbronner Straße 163 und das bestehende Gebäude Nr. 165, wird aufgrund der vorhandenen Nutzung (Laden, Büros) und der geplanten Nutzung, die ausschließlich für Büros vorgesehen ist, Kerngebiet (MK) festgesetzt.

Sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Tankstellen und Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sowie Anlagen im Sinne von § 11 (3) Nr. 1 - 3 (Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe, großflächige Handelsbetriebe) sind nicht zulässig, damit die von solchen Einrichtungen ausgehenden Störungen auf die östlich angrenzende Wohnbebauung vermieden werden.

Der Bereich der Gebäude Wilhelm-Blos-Straße 10 - 22 (gerade Nummern), die ausschließlich als Wohnungen genutzt werden, wird einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) zugeordnet.

Um Störungen zu vermeiden, werden die nach § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) ausgeschlossen.

Maß der baulichen Nutzung

Für den MK-Bereich wird eine GFZ von 1,7 festgesetzt. Mit diesem Maß ist gewährleistet, dass sich die bauliche Anlage angemessen in die umliegende Bebauung und deren Nutzung einfügt. Die nach § 17 BauNVO zulässigen Obergrenzen werden sowohl bei der GRZ als auch bei der GFZ unterschritten.

Im WA-Bereich wird das Maß der baulichen Nutzung durch differenzierte Höhenfestsetzungen bestimmt, die eine Geschossflächenzahl entbehrlich machen. Die mögliche Geschossfläche liegt im Rahmen der zulässigen Obergrenze. Eine aufgrund der Grundstücksgröße mögliche geringfügige Überschreitung des GRZ-Wertes ist aus städtebaulichen Gründen erforderlich, um für die Reihenhäuser mit im Wesentlichen ca. 40 m² großen Grundrissen eine Erweiterung zu ermöglichen, die dem gestiegenen Bedarf an Wohnfläche entspricht.

Durch die Festsetzung von Pflanzverpflichtungen sowie dem festgesetzten Verbrennungsverbot wird die Überschreitung ausgeglichen und sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden.

Sonstige öffentliche Belange stehen nicht entgegen.

Innere und äußere Erschließung (Verkehr, Ver- und Entsorgung)

Der Planbereich ist durch das vorhandene Straßennetz als auch durch den ÖPNV optimal erschlossen. Analog der bereits vorhandenen Gehwegführung südlich der Gaucherstraße und nördlich des Erbenolwegs wird der Gehweg durch einen 3 m breiten Grünstreifen mit Bäumen von der Heilbronner Straße abgerückt. Damit wird die bereits 1964 so vorgesehene Lösung wieder aufgenommen. Die Aufweitung des Erbenolweges von 3,5 m auf 6,5 m in der unteren Hälfte ist jedoch entbehrlich.

Die Ein- und Ausfahrt der für die Neubebauung vorgesehenen Tiefgarage erfolgt ausschließlich über die Gaucherstraße.

Erforderliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind vorhanden. Die Versorgung mit leitungsgebundener Energie und Wasser ist gesichert. Das bestehende Kanalnetz reicht für die Entwässerung des Gebiets aus. Sie erfolgt zum Hauptklärwerk Mühlhausen. Eine Reinigungsleistung bis unter 20 mg BSB 5/l ist dort gesichert.


4. Örtliche Bauvorschriften

Mit den Bauvorschriften für Werbeanlagen und Antennen soll sichergestellt werden, dass sich der Baukörper zudem baugestalterisch angemessen in die Umgebung einfügt.


5. Umweltbelange

Umweltverträglichkeitsprüfung

Aufgrund des UVP-Gesetzes wurde überprüft, ob eine Umweltverträglichkeits-prüfung oder eine entsprechende Vorprüfung erforderlich ist. Die Schwellenwerte der UVP-pflichtigen Vorhaben werden nicht erreicht, eine UVP ist deshalb nicht erforderlich.

Klima

Nach den Hinweisen für die Planung in der Klimauntersuchung des ehemaligen Nachbarschaftsverbandes Stuttgart wird der Bereich als bebautes Gebiet mit bedeutender klimarelevanter Funktion (erhebliche klimatisch-lufthygieni-sche Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierung) eingestuft.

Lärm

Das Verkehrsaufkommen setzt sich in erster Linie aus dem überörtlichen Durchgangsverkehr auf der Heilbronner Straße sowie aus dem Anlieger- und Lieferverkehr in der Gaucher- und Wilhelm-Blos-Straße und dem Erbenolweg zusammen. Nach der Verkehrslärmkartierung des Amtes für Umweltschutz von 1998 ergeben sich für die Heilbronner Straße Lärmwerte von 75 - 80 dB (A) bei Tag und 70 - 75 dB (A) bei Nacht. Für die anderen Straßen liegen diese Werte bei 50 - 55 dB (A) bei Tag und 40 - 45 dB (A) bei Nacht.

Aufgrund der Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung von 10 - 15 dB (A) bei Tag und 15 - 20 dB (A) bei Nacht an der Heilbronner Straße wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm (z.B. Schallschutzfenster, Anordnung der Grundrisse) zu treffen sind. Außerdem wird der Geltungsbereich als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung Vorkehrungen gegen Lärmimmissionen zu treffen sind. Aktive Schallschutzmaßnahmen können aufgrund der vorhandenen und geplanten Blockrandbebauung nicht vorgesehen werden.


Luftschadstoffe

Die im Zusammenhang mit § 40 (2) BImSchG vorgenommene rechnerische Ermittlung der straßenverkehrsbedingten Abgasimmissionsbelastung des Stuttgarter Hauptverkehrsstraßennetzes hat für die Heilbronner Straße im Abschnitt des Plangebietes Überschreitungen der Prüfwerte der 23. BImSchV für die Schadstoffkomponenten Stickstoffdioxid und Benzol ergeben. Überhöhte Stickstoffdioxid- und Rußbelastungen werden aufgrund dieser Berechnung auch für das Stichjahr 2010 noch bestehen. Dies ergibt sich allein schon aus einer Betrachtung der bis zu diesem Zeithorizont erheblich verschärften Grenzwertanforderungen. Deshalb kann im Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes nicht ausnahmslos vom Bestehen gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ausgegangen werden. Dieser Sachverhalt erfordert eine Festsetzung gem. § 9 (1) 24 BauGB, um sicherzustellen, dass zur Heilbronner Straße orientierte Arbeits- und Aufenthaltsräume nur von der straßenabgewandten Seite her belüftet werden. Dies erleichtert es auch, den erforderlichen baulichen Schallschutz zu realisieren.

Eingriffe in Natur und Landschaft

Obwohl gegenüber dem Baubestand die Neubebauung auf den Flurstücken 9385/1 und 9385/5 um ca. 52 % erweitert wurde, ist damit, aufgrund der bereits heute schon befestigten Flächen, kein Eingriff in Natur und Landschaft verbunden. Bisher befestigte Flächen werden begrünt, sodass in der Grünbilanz keine Änderung entsteht. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind nicht erforderlich.



Stadtplanungsamt
Stuttgart, 17. September 2002




Dr.-Ing. Kron
Stadtdirektor