Protokoll:
Gemeinderat
der Landeshauptstadt Stuttgart
Niederschrift Nr.
TOP:
143
20
Verhandlung
Drucksache:
277/2007
GZ:
StU
Sitzungstermin:
19.07.2007
Sitzungsart:
öffentlich
Vorsitz:
OB Dr. Schuster
Berichterstattung:
-
Protokollführung:
Frau Huber-Erdtmann
fr
Betreff:
Sanierung Stuttgart 26 - Hospitalviertel -
Satzung über die förmliche Festlegung eines
Sanierungsgebiets nach § 142 BauGB
Vorgang: Ausschuss für Umwelt und Technik vom 10.07.2007, nicht öffentlich, Nr. 329
Ergebnis: Einbringung
Ausschuss für Umwelt und Technik vom 17.07.2007, nicht öffentlich, Nr. 368
Verwaltungsausschuss vom 18.07.2007, öffentlich, Nr. 279
jeweiliges Ergebnis: einmütige Zustimmung
Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau und Umwelt vom 02.07.2007, GRDrs 277/2007, mit folgendem
Beschlussantrag
:
1. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO), jeweils in der aktuell gültigen, Fassung in seiner Sitzung am 19.07.2007
folgende Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebiets
Stuttgart 26 - Hospitalviertel - beschlossen:
§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets
und der Durchführungsfrist
(1) Im Stadtbezirk Stuttgart-Mitte wird das Hospitalviertel (nachfolgend näher beschrieben) als Sanierungsgebiet
Stuttgart 26 - Hospitalviertel -
förmlich festgelegt.
Das Gebiet wird im Wesentlichen abgegrenzt:
·
im Südwesten durch die Fritz-Elsas-Straße (einschließlich)
·
im Südosten durch die Theodor-Heuss-Straße (einschließlich)
·
im Nordosten durch die B 27 bzw. die Kienestrasse
·
im Norden durch die Schlossstraße (einschließlich)
Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 03.04.2007. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.
(2) Die Sanierung soll bis 31.12.2022 durchgeführt werden. Diese Frist kann durch Beschluss des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart verlängert werden.
§ 2
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB finden keine Anwendung.
§ 3
Genehmigungspflichten
Die Vorschrift des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge findet Anwendung.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
2. Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB soll die Sanierung innerhalb einer Frist von 15 Jahren durchgeführt werden.
3. Von der Kosten- und Finanzierungsübersicht zum Sanierungsverfahren Stuttgart 26
- Hospitalviertel - entsprechend Anlage 2 wird Kenntnis genommen.
4. Im Vermögenshaushalt 2007 wird bei AHSt. 2.6150.9521.000 - VKZ 0760 Sanierung Stuttgart 26 - Hospitalviertel -, Umgestaltung von Plätzen eine außerplanmäßige Ausgabe von 500.000 €, bei AHSt. 2.6150.9620.000 - VKZ 0760 - Umgestaltung
von Spielplätzen von 180.000 € und bei AHSt. 2.6150.9698.000 - VKZ 0760 - Sanierungskosten - von 30.000 € zugelassen.
5. Im Vermögenshaushalt 2007 werden die Mehrausgaben von 680.000 € bei AHSt. 2.6100.9699.000 - 0101 - Stadtentwicklungspauschale - gedeckt. Die Mehrausgaben von 30.000 € werden bei AHSt. 1.9140.8500.000 - Deckungsreserve - gedeckt.
Ein Plan zu der im Betreff genannten Angelegenheit ist im Sitzungssaal ausgehängt.
OB
Dr. Schuster
stellt fest:
Der Gemeinderat
beschließt
ohne Aussprache einstimmig
wie beantragt.
Protokoll2772007.pdf